20.08.2007 vwa-bwl.de wopsa.de Seite 1 / 1
Projekt: VWA Thema: SS 2007
Empfänger:
Absender: Dittmar Nagel
Anlage-Datum: 20.08.2007 Status-Datum: 20.08.2007
Schepers: Übungen im Handels- und Gesellschaftsrecht, #15
03.05.2007
• zum letzten Fall: beachte §§ 404, 407 wg. Zahlung an Fa., die unter verl. EV gekauft hat
• der gutgläubige Erwerb nach § 932 ist nötig, da Besitz Rechtsscheinträger zum Eigentum ist (vgl. § 1006);
kein GE bei Forderungen, da Forderungen nicht körperlich sind und deshalb man auch nicht über den Besitz den Anschein erwecken kann, dass man Inhaber dieser Forderung ist: es gibt keinen Rechtsscheinträger.
⇒ Ausnahme: Wertpapiere als verkörperte Forderung
• zu Fall 10: Endkäufer kann mit Bezug auf § 410 zunächst Abtretungsurkunde verlangen (Zurückhaltungsrecht)!
„Veräußerung“ meint den Verkauf und die nachfolgende Übertragung des Eigentums.
„Gegenstand“ (z.B. in Anwen- dung des § 816) meint Sachen, Forderungen, Früchte, ...
Æ vgl. § 90