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Schepers: Übungen im Handels- und Gesellschaftsrecht, #15

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20.08.2007 vwa-bwl.de wopsa.de Seite 1 / 1

Projekt: VWA Thema: SS 2007

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 20.08.2007 Status-Datum: 20.08.2007

Schepers: Übungen im Handels- und Gesellschaftsrecht, #15

03.05.2007

• zum letzten Fall: beachte §§ 404, 407 wg. Zahlung an Fa., die unter verl. EV gekauft hat

• der gutgläubige Erwerb nach § 932 ist nötig, da Besitz Rechtsscheinträger zum Eigentum ist (vgl. § 1006);

kein GE bei Forderungen, da Forderungen nicht körperlich sind und deshalb man auch nicht über den Besitz den Anschein erwecken kann, dass man Inhaber dieser Forderung ist: es gibt keinen Rechtsscheinträger.

⇒ Ausnahme: Wertpapiere als verkörperte Forderung

• zu Fall 10: Endkäufer kann mit Bezug auf § 410 zunächst Abtretungsurkunde verlangen (Zurückhaltungsrecht)!

„Veräußerung“ meint den Verkauf und die nachfolgende Übertragung des Eigentums.

„Gegenstand“ (z.B. in Anwen- dung des § 816) meint Sachen, Forderungen, Früchte, ...

Æ vgl. § 90

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