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VST-A-62/2018 Breitbandausbau im Landkreis Saalekreis (ELER)

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VST-A-62/2018

Breitbandausbau im Landkreis Saalekreis (ELER)

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Bieterinformation 4 22..05.2018

Korrektur zur Bieterinformation 3 - Beantwortung von Bieteranfragen

Frage 3:

Ist es richtig, dass auch die Erstellung der Hausanschlüsse förderfähig ist?

Korrektur zur Antwort auf Frage 3:

Gemäß Nr. 2.1 der Breitbandförderrichtlinie Sachsen-Anhalt (NGA-RL LSA) und § 3 Abs. 1 (a) der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich bei den geförderten Netzen um öffentliche Telekommunikationsnetze. Dies ist vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Einsatzes der zur Verfügung stehenden Fördermittel so auszulegen, dass der im öffentlichen Raum befindliche Netzanteil gefördert wird, nicht aber der dem einzelnen Kunden (hier, da ein FTTH/B-Ausbau forciert wird: Privathaushalt, Unternehmen oder Schule) zuzurechnende Haus- bzw.

Gebäudeanschluss. Der vorgenannte Grundsatz gilt sowohl für Privathaushalte, Gewerbegebiete als auch für Schulstandorte.

Frage 4:

Genügt ein homes-passed-Ausbau, wenn kein Endkundenvertrag im jeweiligen Objekt vorliegt?

Korrektur zur Antwort auf Frage 4:

Bei einem FTTH/B-Ausbau reicht es aus, wenn jedem Endkunden ein möglicher Glasfaseranschluss vorgehalten wird. So darf der geförderte Glasfaserausbau in der jeweiligen Straße oder an der

Grundstücksgrenze enden. Der Endkunde muss allerdings angeschlossen werden, wenn er einen Glasfaseranschluss bucht. Ein Homes-Passed-Ausbau ist demnach zulässig.

Frage 5:

Ist es möglich im Rahmen einer stufenweisen Vermarktung die Kosten für den Hausanschluss wie folgt zu erheben:

a) Während einer zeitlich begrenzten Vorvermarktung kostet der Hausanschluss für den Eigentümer nichts, sofern mindestens ein Endkundenvertrag vorliegt.

b) Während der Ausbauphase kostet der Hausanschluss x € für den Eigentümer, sofern mindestens ein Endkundenvertrag vorliegt.

c) Nach Ende des 100%-Homes-passed-Ausbaus kostet der Hausanschluss für den Hauseigentümer y €, sofern mindestens ein Endkundenvertrag vorliegt.

Korrektur zur Antwort auf Frage 5:

Es steht dem Netzbetreiber frei, seine Vermarktungsstrategie frei zu wählen. Da der Haus- bzw.

Gebäudeanschluss (siehe oben) nicht Gegenstand der Förderung ist, macht der Fördermittelgeber hier keine Vorgaben.

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