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Feste Biomasse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 EEWärmeG

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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG i. V. m. EEWärmeG-DVO Sachsen Anhalt Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG

Feste Biomasse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 EEWärmeG

Diese Vorlage dient als Hilfestellung bei der Nachweisführung und ist der unteren Baurechtsbehörde gemäß § 1 EEWärmeG-DVO Sachsen-Anhalt mit Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage vorzulegen.

Bei den kursiv gedruckten Texten handelt es sich um erläuternde Hinweise. Freiwillige Angaben sind mit einem "*)" gekennzeichnet.

Weitere Angaben sind den Hinweisen zu den Formularen zu entnehmen.

A. Allgemeine Angaben zum Gebäude und Gebäudeeigentümer

Vorname Name (bzw. Firma, etc.)

Straße und Hausnummer PLZ Ort

Anschrift des Gebäudes, auf das sich der Erfüllungsnachweis bezieht, falls abweichend von obiger Adresse:

Straße und Hausnummer PLZ Ort

B. Pflichterfüllung: Feste Biomasse

Bei Maßnahmenkombinationen gemäß § 8 EEWärmeG bitte zusätzlich die entsprechenden Formulare der ausgewählten Maßnahmen verwenden. Die Prozentsätze an den jeweiligen Pflichtanteilen müssen in der Summe 100 ergeben.

I. Pflichtanteil

Gebäudenutzfläche/Nettogrundfläche *) m² (Die Flächenwerte können dem

Energieausweis entnommen werden.) Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser

und Kältebedarf für Kühlung *) kWh/m²a

Inbetriebnahmedatum der Heizungsanlage

Durch die Nutzung von fester Biomasse wird der Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes,

gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 9 EEWärmeG, zu mindestens 50% gedeckt (Pflichtanteil nach § 5 Abs. 3). ja nein Bei Maßnahmenkombinationen: Der Pflichtanteil bei Nutzung von fester Biomasse

zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes wird zu % erfüllt.

II. Nachweise nach Nummer II der Anlage zum EEWärmeG

Als Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer II.3 der Anlage zum EEWärmeG ist die Anlage

"Bestätigung des Sachkundigen, des Anlagenhersteller oder des Fachbetriebes zur installierten Biomasseanlage" beizufügen.

Als Nachweis für eine Verwendung von gelieferter fester Biomasse müssen die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage

a) jeweils mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahrt und

b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Ort/Datum Unterschrift des Gebäudeeigentümers

323 003 PDF 11.13

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(Version 2) Zentrale Vordruckstelle - electronic-formular-design

(2)

323 003 PDF 11.13

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG i. V. m. EEWärmeG-DVO Sachsen Anhalt Anlage zum Nachweis feste Biomasse

Bestätigung des Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebes zur installierten Biomasseanlage

Anschrift des Gebäudes, auf das sich der Nachweis bezieht

Straße und Hausnummer PLZ Ort

Nachweis der technischen Anforderungen

Werden Feuerungsanlagen im Sinne der 1. BImSchV genutzt, gilt:

Es kommt ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der 1. BImSchV (z. B. Pellets, Holzhackschnitzel, Scheitholz) zum Einsatz.

Die Nutzung der festen Biomasse erfolgt

nein in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger ja nein

ja nein

ja ja

nein ja

nein

nein

ja in einem Biomassekessel

Der Umwandlungswirkungsgrad bei Anlagen bis 50 kW nach DIN EN 303-5 (1999-06) bzw. bei Biomasseöfen nach DIN EN 14785 (2006-09) beträgt mindestens 86 %.

Die Anforderungen der 1. BImSchV in der jeweils geltenden Fassung werden eingehalten.

Der Umwandlungswirkungsgrad bei Anlagen über 50 kW nach DIN EN 303-5 (1999-06) beträgt mindestens 88 %.

- als sachkundige Person gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 EEWärmeG oder Ich bin berechtigt im Sinne des EEWärmeG diesen Nachweis zu erstellen

- als Anlagenhersteller oder

- als Fachbetrieb, der die Anlage eingebaut hat.

Ich bestätige, dass alle Angaben sachlich richtig sind.

Name, Vorname / Firma

Ort, Datum Unterschrift des Sachkundigen

Stempel

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