STA 5 2013.0936
Abänderungsanträge Version 1 15. November 2013 / hud
Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG) (Änderung)
FDP, Sutter Art. 3a (neu) Meldestelle für Missstände
Art. 3a (neu) Abs. 1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für Missstände, namentlich für strafba- re Handlungen oder anderweitige Unregelmässigkeiten, welche Mitarbei- terinnen oder Mitarbeiter der Behörden, der Verwaltung oder der Anstal- ten des Kantons in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit innerhalb der Organisation oder Institution feststellen.
Art. 3a (neu) Abs. 2 Voraussetzung für die Entgegennahme einer Meldung gemäss Ziff. 1 ist, dass die vorgesetzten Stellen einer entsprechenden Anzeige keine Folge geben oder sich verweigern, die meldende Person vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Ist die Anrufung der vorgesetzten Stellen nicht zumutbar, so kann die Meldestelle direkt angegangen werden.
Art. 3a (neu) Abs. 3 Wer unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 in Treu und Glauben einen Missstand meldet, verstösst nicht gegen die Sorgfalts- und Inte- ressenwahrungspflicht und darf deswegen in der beruflichen Stellung nicht benachteiligt werden.
Art. 3a (neu) Abs. 4 Die Meldestelle behandelt die Meldung vertraulich.
Art. 3a (neu) Abs. 5 Sie gibt den Namen der meldenden Mitarbeiterin oder des meldenden Mitarbeiters ohne deren oder dessen Einverständnis nicht bekannt.
Art. 3a (neu) Abs. 6 Sie stellt sicher, dass keine Rückschlüsse auf die meldende Person mög- lich sind.
FDP, Sutter Eventualantrag
Es ist eine zweite Lesung durchzuführen und die Kommission zu beauftragen, dem Grossen Rat eine Whistleblower-Regelung vorzuschlagen.