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Archiv "Praxisgebühr" (30.01.2004)

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ken in den Diagnose- und Behandlungs- verbund einbeziehen.

Mit der Telemedizin lassen sich die ambulante und stationäre Versorgung durch übergreifende Verbundsysteme verzahnen und bei der Früherkennung, Therapie und Nachsorge bösartiger Erkrankungen der weiblichen Brust regional standardisieren und optimie- ren. Durch Elemente wie die elektro- nische Patientenakte, eine einheitliche Dokumentation und die Implementie- rung von Qualitätssicherungsprogram- men sind solche Netzwerke eine wichtige Ergänzung zu so genannten Brustzen- tren. Ebenso unterstützen sie im Rah- men des Screenings und der Zweit- befundung vor allem von mammo- graphischen Aufnahmen wesentlich den Arbeitsfluss. Die Harmonisierung und Beschleunigung von Abläufen, die Ver- meidung von Mehrfachuntersuchungen und die Förderung einer engen Koope- ration zwischen allen Beteiligten zum Nutzen der Patientin bieten die Chance, dem Ziel einer patientengerechten und auf mittlere Sicht auch kosteneffektiven Medizin näher zu kommen.

Zitierweise dieses Beitrags:

Dtsch Arztebl 2004; 101: A 247–250 [Heft 5]

Literatur

1. Konsensusbericht, Deutsche Gesellschaft für Senologie, Februar 2000.

2. Schneider W, Heinlein P, Drexl J, Gössler A: Anwendung der computerassistierten Diagnostik (CAD) und Tele- Mammographie bei Brustkrebs-Vorsorgeuntersuchun- gen. Röntgenpraxis 2002; 54: 192–198.

3. Bick U: Digitale Vollfeldmammographie. Fortschr Röntgenstr 2000; 173: 957–964.

4. Perry N, Broeders M, de Wolf C, Törngerb S (Hrsg.):

European Guidelines for quality assurance in mammo- graphy screening. European Commission, Third Edition, 2001.

5. Schneider W, Gössler A: Qualitätssicherung und Kostensenkung mit Teleradiologie – Erfahrungen mit dem IT-ASSIS. Telemedizinführer Deutschland, Aus- gabe 2001. Ober-Mörlen 2000, 259–261.

6. Fischer U, Hermann K-P, Vosshenrich R: Bildgebende Mammadiagnostik. Radiologie up2date, 1/2001.

7. Diekmann F, Heinlein P, Drexl J, Grebe S, Gössler A, Schneider W, Hamm B: Visualization of microcacifica- tions by Full Field Digital Mammography using a wavelet algorithm. Computer Assisted Radiology and Surgery CARS 2001, Elsevier Science, 526–530.

Anschrift für die Verfasser:

Dr. med. Michael Freund

Institut für Radiologie und Neuroradiologie Klinikum Aschaffenburg

Am Hasenkopf 1 63739 Aschaffenburg

E-Mail: michael.freund@klinikum-aschaffenburg.de

T H E M E N D E R Z E I T

A

A250 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 530. Januar 2004

M

uss man – oder muss man nicht? Dies ist im jungen Jahr 2004 weniger die Sorge des Urologen um prostatageplagte Harnblasen, sondern die unter Ärzten heiß diskutierte Frage: Ob sie entrichtet werden muss – die Praxisgebühr. Pardon, ich meine die Beitragserhöhung mit kostenfreiem ärztlichen Inkasso. Ich habe den Spieß umgedreht und meinen Patienten die einfache Frage gestellt: Ob sie noch mal zehn Euro ärmer werden, wenn sie in diesem Quartal am Urlaubsort einen weiteren Kollegen wegen Fieber konsultieren? Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich musste voller Erschütterung feststellen, dass schiere Un- kenntnis über elementare Grundzüge des fünften Sozialgesetzbuches be- steht. Ich mag gar nicht von Wissenslücken sprechen, denn eine sol- che Lücke würde ja fragmentarisches Wissen voraussetzen. Aber da war nichts. Keiner konnte mir sagen, ob ein GKV-Versicherter zah- len muss, wenn im Rahmen einer präventiven Koloskopie eine psycho- somatische Störung auffällig wird, die durch den psychosomatisch qua- lifizierten Gastroenterologen behandelt wird. Wie ist das bei Primär- versicherten, die Zahnschmerzen, Neurosen und Kniegelenksprobleme haben? Orthopäde, Zahnarzt, Hausarzt, Psychiater, Psychologe, alle

auf einmal oder jeder für sich? Wer, wann, wie viel, mit oder ohne Überweisung? Keiner wusste Bescheid. Sehr, sehr, sehr bitter. Ich möchte eindringlich zu bedenken geben, dass es nicht mit der laxen, unver- antwortlichen Haltung: „Ich zahle halt, dann brauch’ ich mich damit nicht rumzuärgern!“ getan ist: Wir verletzen aufgrund der Bundesmantel- verträge unsere Pflichten, wenn wir dies nicht alles penibel umsetzen. Es ist auch nicht so, dass Patienten und Ärzte an diesen Notwendigkeiten zweifeln, oh nein. Aber es mangelt offensichtlich an einer breiten öffent- lichen Durchdringung des Themas; die Allgemeinheit hat all die Fragen, die sich um das SGB V ranken, einfach noch nicht wahrgenommen. Das muss sich ändern, morgens sollte man mit Ungeduld aus dem Bett springen, um nicht hitzig geführte Diskussionen in den Warteschlangen im Supermarkt oder in der S-Bahn zu verpassen: Muss man nun, wenn ja, wie viel, wie oft? Müssen Beamte gar nicht? Akute immer wieder, Chroni- ker die Hälfte? Und überhaupt, was ist denn eigentlich chronisch? Wir müssen diese brennenden Fragen unter Ausnutzung moderner Kommuni- kationsformen einem breiten Publikum nahe bringen: So sollte nicht ir- gendein Olympiarekord über eine Million Euro bei Günther Jauch ent- scheiden, sondern der 18-jährige Fußpilz in der Notfalldienstzentrale.

Keine Laudatio mehr ohne § 18 BMV-Ä; kein Trinkspruch ohne § 115 b SGB V! Wirklich angekommen bei der breiten Masse ist die Praxisgebühr erst, wenn die Hitparade Text- zeilen wie „. . . zahle zu, nur du, nur du . . .“ hono- riert und Deutschland seinen Superstar in die Ar- me schließt, weil der als Einziger die 30-Euro- Regel beherrscht. Auch ich büffele schon eifrig das SGB V. Weil – trotz aller sich anbahnenden Popu- larität – die ernste Frage im Vordergrund steht:

Muss ich – oder nicht? Dr. med. Thomas Böhmeke

Praxisgebühr

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