P5_TA(2004)0165
GMO für Olivenöl und Tafeloliven *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (KOM(2003) 698 – C5-0598/2003 – 2003/0279(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 698)1, – gestützt auf Artikel 36 und Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat
konsultiert wurde (C5-0598/2003),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0106/2004),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
1Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 4 (4) Das Wirtschaftsjahr muss auf den
Produktionszyklus sämtlicher
Olivensorten abgestimmt sein und sollte zum Zwecke der Harmonisierung und Vereinfachung an das Wirtschaftsjahr für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse angeglichen werden.
entfällt
Abänderung 2 Erwägung 5a (neu)
(5a) Ebenso wichtig für das
Gleichgewicht und die Transparenz des Markts sind das Verbot von Mischungen aus Olivenöl und anderen Ölen sowie die obligatorische Ursprungsbezeichnung des Öls, die auf der Grundlage der Herkunft der Pflanze und des Ortes der Ernte der Oliven festgelegt wird.
Abänderung 3 Erwägung 6a (neu)
(6a) Zur Gewährleistung von
Verbraucherschutz und Markttransparenz sollte es verboten sein, den Begriff
„Olivenöl“ und andere Benennungen oder Bilder, die an dieses Produkt, an Oliven oder an ihre Bestandteile erinnern, auf den Etiketten oder in den Hinweisen für die Verbraucher auf allen Fetten einschließlich Streichfetten zu verwenden, die andere Fette als aus Oliven
gewonnene enthalten.
Abänderung 4 Erwägung 9 (9) Die Beihilferegelung für private
Lagerhaltungsverträge gilt als ein
wirksames Instrument zur Regulierung des Olivenölangebots, das bei größeren
(9) Die automatische Beihilferegelung für private Lagerhaltungsverträge gilt als ein wirksames Instrument zur Regulierung des Olivenölangebots, das bei größeren
Marktstörungen als
Sicherheitsmechanismus funktioniert.
Marktstörungen als
Sicherheitsmechanismus funktioniert.
Abänderung 5 Erwägung 9a (neu)
(9a) Die Erstattungen für Olivenöl, das
für die Herstellung bestimmter Konserven verwendet wird, gelten als ein wirksames Instrument zur Regulierung des
Olivenölmarkts, das den Mechanismus der privaten Lagerhaltung ergänzt, und werden zur Förderung des Verkaufs von Olivenöl an die Konservenindustrie gewährt.
Abänderung 6 Erwägung 10 (10) Im Rahmen einer
Gemeinschaftsregelung sollte die Mitwirkung der Marktteilnehmer des Sektors Olivenöl und Tafeloliven an der Verbesserung und Sicherstellung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse und somit ihr Beitrag zur Förderung des Verbraucherinteresses und zur Sicherung des Marktgleichgewichts gefördert und kanalisiert werden.
(10) Im Rahmen einer
Gemeinschaftsregelung sollte die Mitwirkung der Erzeuger des Sektors Olivenöl und Tafeloliven an der Verbesserung und Sicherstellung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse und somit ihr Beitrag zur Förderung des Verbraucherinteresses und zur Sicherung des Marktgleichgewichts gefördert und kanalisiert werden.
Abänderung 7 Erwägung 11 (11) Eine Gemeinschaftsfinanzierung, die
dem Prozentsatz der Direktbeihilfe entspricht, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 143i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten können, sollte den anerkannten Organisationen der Marktteilnehmer Anreize bieten,
Aktionsprogramme zur Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven aufzustellen. Die Zuweisung der Gemeinschaftsmittel sollte nach Maßgabe der Priorität der Maßnahmen im Rahmen der betreffenden
Aktionsprogramme erfolgen.
(11) Eine Gemeinschaftsfinanzierung, die dem Prozentsatz der Direktbeihilfe entspricht, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 143i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten können, sollte den anerkannten Organisationen der Erzeuger Anreize bieten,
Aktionsprogramme zur Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven sowie zur Förderung dieser Erzeugung und zur Stabilisierung des Marktes aufzustellen. Die Zuweisung der Gemeinschaftsmittel sollte nach Maßgabe der Priorität der Maßnahmen im Rahmen der betreffenden Aktionsprogramme
erfolgen.
Abänderung 8 Erwägung 11a (neu)
(11a) Die Kontrolle über die Gewährung
von Beihilfen, die Übereinstimmung zwischen den Angaben auf dem Etikett und dem Inhalt der Flasche, die
Einfuhrkontrolle, die Bekämpfung von Betrug und Fälschung sowie alle weiteren Kontrolltätigkeiten müssen weiterhin in die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den gemeinschaftlichen Einrichtungen fallen.
Abänderung 9 Erwägung 14 (14) Die Zollsätze, die entsprechend den
im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse
anzuwenden sind, sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Um eine angemessene Versorgung des
Gemeinschaftsmarktes mit Olivenöl sicherzustellen, sollte die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, die Anwendung dieser Zölle ganz oder teilweise auszusetzen.
(14) Die Zollsätze, die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse
anzuwenden sind, sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.
Abänderung 10 Erwägung 15 (15) Soweit dies für das reibungslose
Funktionieren der Regelung erforderlich ist, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.
entfällt
Abänderung 11 Erwägung 19 (19) Die zur Durchführung dieser
Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss
1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.
entfällt
Abänderung 12 Erwägung 20 (20) Die Kommission sollte ermächtigt
werden, in dringenden Fällen die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um praktische und spezielle Probleme lösen zu können.
entfällt
Abänderung 13 Artikel 2 Das Wirtschaftsjahr beginnt für die in
Artikel 1 genannten Erzeugnisse am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Das Wirtschaftsjahr 2004/2005 beginnt jedoch am 1. November 2004.
Das Wirtschaftsjahr beginnt für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse am 1.
November und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.
Abänderung 14 Artikel 4a (neu)
Artikel 4a
Es ist verboten, Mischungen aus Fetten
und Olivenöl herzustellen und zu vermarkten.
Abänderung 15 Artikel 4b (neu)
Artikel 4b
Es ist verboten, den Begriff „Olivenöl“
und andere Benennungen oder Bilder, die an dieses Produkt, an Oliven oder an ihre Bestandteile erinnern, auf den Etiketten oder in den Hinweisen für die
Verbraucher auf Erzeugnissen zu verwenden, die aus einer Mischung pflanzlicher Fette gewonnen werden, einschließlich Streichfetten, die andere Fette als aus Oliven gewonnene
enthalten.
Abänderung 16
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2a (neu)
Bei nativem Olivenöl und nativem
Olivenöl extra muss der Ursprung auf dem Etikett angegeben werden. Als Ursprung gilt das Land, in dem die zur Pressung verwendeten Oliven geerntet wurden.
Abänderung 17 Abschnitt 2 Titel
Marktstörung Marktbezogene Maßnahmen
Abänderung 18
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Im Falle einer schwerwiegenden
Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zur
Marktsteuerung beschlossen werden, von den Mitgliedstaaten zugelassene
Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zum Abschluss von Verträgen über die Lagerhaltung für das von ihnen
vermarktete Olivenöl zu ermächtigen.
(1) Im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft können die von den
Mitgliedstaaten zugelassenen
Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, beschließen, Verträge über die Lagerhaltung für das von ihnen
vermarktete Olivenöl abzuschließen.
Abänderung 19
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können
unter anderem durchgeführt werden, wenn der festgestellte durchschnittliche
Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger beträgt als
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden durchgeführt, wenn der festgestellte durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger beträgt als
– 1 779 EUR/t bei nativem Olivenöl extra oder
– 2 000 EUR/t bei nativem Olivenöl extra oder
– 1 710 EUR/t bei nativem Olivenöl oder – 1 931 EUR/t bei nativem Olivenöl oder – 1 487 EUR/t bei Lampantöl mit einem
Gehalt an freien Fettsäuren von 3 Grad, abzüglich 36,70 EUR/t für jeden weiteren Säuregrad.
– 1 744,70 EUR/t bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 3 Grad, abzüglich 36,70 EUR/t für jeden weiteren Säuregrad.
Abänderung 20 Artikel 6 Absatz 2 (2) Eine Beihilfe für die Durchführung der
Verträge gemäß Absatz 1 kann im Wege der Ausschreibung gewährt werden.
(2) Eine Beihilfe für die Durchführung der Verträge gemäß Absatz 1 wird im Wege der Ausschreibung gewährt.
Abänderung 21 Artikel 6a (neu)
Artikel 6a
(1) Für Olivenöl, das zur Herstellung von Fischkonserven des KN-Codes 1604, mit Ausnahme der Unterposition 1604 30, von Krebs- und Weichtierkonserven des KN- Codes 1605 und von Gemüsekonserven der KN-Codes 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 verwendet wird, gilt eine
Erzeugererstattungsregelung.
(2) Der Erstattungsbetrag wird auf der Grundlage der Differenz zwischen den auf dem Weltmarkt angewandten und den auf dem Gemeinschaftsmarkt
angewandten Preisen festgesetzt. Hierzu wird Folgendes berücksichtigt:
– die Einfuhrbelastung für Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 während eines Bezugsraums;
– die Faktoren, die bei der Festlegung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl des KN- Codes 1509 90 00 während eines
Bezugszeitraums zugrunde gelegt wurden.
(3) Die vorher festgesetzte Erstattung wird beibehalten, wenn die Differenz zwischen dieser Erstattung und der neuen
Erstattung einen noch festzulegenden Betrag nicht übersteigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung wird zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem das Öl bei der Konservenherstellung verwendet
wird. Die Mitgliedstaaten stellen mit Hilfe einer Überwachungsregelung sicher, dass die Erstattung nur für Olivenöl gewährt wird, das für die Herstellung von
Konserven im Sinne von Absatz 1 verwendet wird.
(5) Die Erzeugererstattung wird alle zwei Monate von der Kommission festgesetzt.
(6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere zu der in Absatz 4 genannten
Überwachungsregelung, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.
Abänderung 22 Artikel 7 Absatz 1 (1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst
der Begriff
'Marktteilnehmerorganisationen' anerkannte Erzeugerorganisationen, anerkannte Branchenverbände und andere anerkannte Organisationen der
Marktteilnehmer des Olivenölsektors oder deren Vereinigungen.
(1) Der Begriff 'Erzeugerorganisationen und -vereinigungen' umfasst anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Branchenverbände.
Abänderung 23
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a a) die Betreuung und administrative
Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors und -marktes;
a) die Stabilisierung des Binnenmarkts durch geeignete Maßnahmen und die administrative Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors und -marktes unter Berücksichtigung des Einflusses der Änderungen der Produktionsniveaus und des Angebots auf dem Weltmarkt;
Abänderung 24
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d d) das Rückverfolgbarkeitssystem, die
Zertifizierung und der Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Verwaltungen;
d) das Rückverfolgbarkeitssystem, die Zertifizierung und der Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität;
Abänderung 25
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe ea (neu)
ea) operationelle Pläne für die Umstrukturierung der
Ölgewinnungsanlagen;
Abänderung 26
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe eb (neu)
eb) die Durchführung von
Fördermaßnahmen für Olivenöl und Tafeloliven.
Abänderung 27
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Spiegelstrich 3 – bei Aktionsprogrammen, die in
mindestens drei
Nichterzeugermitgliedstaaten oder Drittländern von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1
Buchstaben d) und e) durchgeführt werden, bis zu 75% bei den anderen Tätigkeiten in diesen Bereichen bis zu 50%.
– bei Aktionsprogrammen, die in mindestens drei
Nichterzeugermitgliedstaaten oder Drittländern von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1
Buchstaben d) und e) durchgeführt werden, bis zu 100%.
Abänderung 28
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Spiegelstrich 3a (neu)
– 50 % im Fall von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe ea.
Abänderung 44 Abschnitt 3a Artikel 9a (neu)
ABSCHNITT 3a KONTROLLEN
Artikel 9a
Die verwaltungsmäßige Kontrolle der Gewährung von Beihilfen für die Olivenanbauer, die Überwachung des Marktes, die Prüfung des Verbots von Mischungen, die Betrugsbekämpfung und die Prüfung der Übereinstimmung
zwischen den Angaben auf dem Etikett und dem Inhalt verbleibt in der
Zuständigkeit der einzelstaatlichen Kontrollstellen, die derzeit im Olivenölsektor tätig sind, in enger Abstimmung zwischen ihnen und den zuständigen Gemeinschaftsbehörden.
Die genannten Kontrollstellen können jedoch auf Aufforderung der Kommission und/oder der Verwaltungsbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats zusätzliche Aufgaben bzw. Tätigkeiten im Ernährungs- und Agrarbereich
durchführen, auch in anderen Bereichen als dem Olivenölsektor. Die Kommission beteiligt sich nicht an der Finanzierung der Ausgaben der Kontrollstellen für die Durchführung solcher zusätzlicher Aufgaben bzw. Tätigkeiten, es sei denn, sie selbst hat diese den Kontrollstellen übertragen.
Zu den Tätigkeiten der einzelstaatlichen Kontrollstellen zählt auch die
Überwachung der Aktionsprogramme der Erzeugerorganisationen des
Olivenölsektors.
Abänderung 30 Artikel 11 Absatz 2 (2) Falls der Marktpreis für Olivenöl in
der Gemeinschaft mindestens drei Monate lang die durchschnittlichen Preise gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 um das 1,6-fache übersteigt, kann, um eine angemessene Versorgung des
Gemeinschaftsmarktes mit Olivenöl durch Einfuhren aus Drittländern zu
ermöglichen, nach dem Verfahren von Artikel 18 Absatz 2 beschlossen werden, abweichend von Absatz 1
entfällt
– die Anwendung der Zölle des
Gemeinsamen Zolltarifs für Olivenöl ganz oder teilweise auszusetzen und die
Modalitäten dieser Aussetzung festzulegen,
– ein zollermäßigtes Einfuhrkontingent für Olivenöl zu eröffnen und dessen
Verwaltung zu regeln.
Diese Maßnahmen werden allein für die erforderliche Mindestdauer, längstens jedoch bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres angewandt.
Abänderung 31 Artikel 13
Artikel 13 entfällt
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven erforderlich ist, kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven
Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten
Erzeugnisse ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Abänderung 32 Artikel 19
Artikel 19 entfällt
Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.
Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.
Abänderungen 43 und 33 Artikel 21
(1) Die Verordnungen Nr. 136/66/EWG, (EWG) Nr. 154/75, (EWG) Nr. 2754/78, (EWG) Nr. 3519/83, (EWG) Nr. 2261/84, (EWG) Nr. 2262/84, (EWG) Nr. 3067/85, (EWG) Nr. 1332/92, (EWG) Nr. 2159/92, (EWG) Nr. 3815/92, (EG) Nr. 1255/96, (EG) Nr. 1414/97, (EG) Nr. 1638/98 und
(1) Die Verordnungen Nr. 136/66/EWG, (EWG) Nr. 154/75, (EWG) Nr. 2754/78, (EWG) Nr. 3519/83, (EWG) Nr. 2261/84, (EWG) Nr. 3067/85, (EWG) Nr. 1332/92, (EWG) Nr. 2159/92, (EWG) Nr. 3815/92, (EG) Nr. 1255/96, (EG) Nr. 1414/97, (EG) Nr. 1638/98 und (EG) Nr. 1873/2002
(EG) Nr. 1873/2002 werden aufgehoben. werden aufgehoben.
Die Vorschriften für die Verwaltung und Kontrolle der Erzeugungsbeihilfe gelten jedoch weiterhin für die im Rahmen der Wirtschaftsjahre bis zum Wirtschaftsjahr 2003/04 gewährte Erzeugungsbeihilfe.
Sie werden jedoch gegebenenfalls während des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Übergangszeitraums noch angewandt.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Übergangsmaßnahmen erlassen werden.
(2) Die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert:
a) In Artikel 4 Absatz 2 wird die Angabe
„Für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004“ durch die Angabe „Bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
festgelegten Übergangszeitraums“ ersetzt.
b) In Artikel 5 Absatz 2 wird die Angabe
„Für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004“ durch die Angabe „Bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
festgelegten Übergangszeitraums“ ersetzt.
c) In Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 2 wird die Angabe „Für die
Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis
2003/2004“ durch die Angabe „Bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
festgelegten Übergangszeitraums“ ersetzt.
d) In Artikel 20d Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe „Für die
Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04“
durch die Angabe „Bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten
Übergangszeitraums“ ersetzt.
Abänderung 34 Artikel 22a (neu)
Artikel 22a
Die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 wird
wie folgt geändert:
1. In Artikel 2:
a) wird in Absatz 1 die Angabe „den Wirtschaftsjahren 1998/99 - 2003/04“
durch die Angabe „den Wirtschaftsjahren
1998/99 und folgende“ ersetzt, b) wird in Absatz 2 Unterabsatz 2 die Angabe „den Wirtschaftsjahren 1998/99 - 2003/04“ ersetzt durch „den
Wirtschaftsjahren 1998/99 und folgende“.
c) wird in Absatz 4 die Angabe „die Wirtschaftsjahre 1998/99 - 2003/04“
durch die Angabe „die Wirtschaftsjahre 1998/99 und folgende“ ersetzt.
2. In Artikel 3 Absatz 2 wird die Angabe
„um ab dem 1. November 2001 die durch die Verordnung Nr. 136/66/EWG
errichtete Marktorganisation abzulösen“
gestrichen.
3. In Artikel 5 Absatz 1 wird die Angabe
„1. November 2004“ durch die Angabe
„bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Übergangszeitraums“ ersetzt.
Abänderung 35 Artikel 22b (neu)
Artikel 22b
Die Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 wird
wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 5 wird die Angabe „während eines ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 beginnenden Zeitraums von sechs Jahren“ durch die Angabe „bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres 2006/07“ ersetzt.
Abänderung 36 Artikel 23 Absatz 2
Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05. Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07.
Abänderung 37
Anhang 1 Nummer 1 Absatz 1 Öle, die aus der Frucht des Olivenbaumes
ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer
Verschlechterung des Öls führen,
Öle, die aus der Frucht des Olivenbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer
Verschlechterung des Öls führen,
gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch
Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.
gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch
Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel (mit Ausnahme der natürlicherweise in Oliven
vorkommenden Enzyme) oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.
Abänderung 38 Anhang I Nummer 2 Titel
RAFFINIERTES OLIVENÖL REKTIFIZIERTES OLIVENÖL
Abänderung 39 Anhang I Nummer 3 Titel OLIVENÖL – BESTEHEND AUS
RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN
OLIVENÖL – BESTEHEND AUS
REKTIFIZIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN