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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 698) 1,

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(1)

P5_TA(2004)0165

GMO für Olivenöl und Tafeloliven *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (KOM(2003) 698 – C5-0598/2003 – 2003/0279(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 698)1, – gestützt auf Artikel 36 und Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat

konsultiert wurde (C5-0598/2003),

– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0106/2004),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

1Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)

Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments

Abänderung 1 Erwägung 4 (4) Das Wirtschaftsjahr muss auf den

Produktionszyklus sämtlicher

Olivensorten abgestimmt sein und sollte zum Zwecke der Harmonisierung und Vereinfachung an das Wirtschaftsjahr für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse angeglichen werden.

entfällt

Abänderung 2 Erwägung 5a (neu)

(5a) Ebenso wichtig für das

Gleichgewicht und die Transparenz des Markts sind das Verbot von Mischungen aus Olivenöl und anderen Ölen sowie die obligatorische Ursprungsbezeichnung des Öls, die auf der Grundlage der Herkunft der Pflanze und des Ortes der Ernte der Oliven festgelegt wird.

Abänderung 3 Erwägung 6a (neu)

(6a) Zur Gewährleistung von

Verbraucherschutz und Markttransparenz sollte es verboten sein, den Begriff

„Olivenöl“ und andere Benennungen oder Bilder, die an dieses Produkt, an Oliven oder an ihre Bestandteile erinnern, auf den Etiketten oder in den Hinweisen für die Verbraucher auf allen Fetten einschließlich Streichfetten zu verwenden, die andere Fette als aus Oliven

gewonnene enthalten.

Abänderung 4 Erwägung 9 (9) Die Beihilferegelung für private

Lagerhaltungsverträge gilt als ein

wirksames Instrument zur Regulierung des Olivenölangebots, das bei größeren

(9) Die automatische Beihilferegelung für private Lagerhaltungsverträge gilt als ein wirksames Instrument zur Regulierung des Olivenölangebots, das bei größeren

(3)

Marktstörungen als

Sicherheitsmechanismus funktioniert.

Marktstörungen als

Sicherheitsmechanismus funktioniert.

Abänderung 5 Erwägung 9a (neu)

(9a) Die Erstattungen für Olivenöl, das

für die Herstellung bestimmter Konserven verwendet wird, gelten als ein wirksames Instrument zur Regulierung des

Olivenölmarkts, das den Mechanismus der privaten Lagerhaltung ergänzt, und werden zur Förderung des Verkaufs von Olivenöl an die Konservenindustrie gewährt.

Abänderung 6 Erwägung 10 (10) Im Rahmen einer

Gemeinschaftsregelung sollte die Mitwirkung der Marktteilnehmer des Sektors Olivenöl und Tafeloliven an der Verbesserung und Sicherstellung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse und somit ihr Beitrag zur Förderung des Verbraucherinteresses und zur Sicherung des Marktgleichgewichts gefördert und kanalisiert werden.

(10) Im Rahmen einer

Gemeinschaftsregelung sollte die Mitwirkung der Erzeuger des Sektors Olivenöl und Tafeloliven an der Verbesserung und Sicherstellung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse und somit ihr Beitrag zur Förderung des Verbraucherinteresses und zur Sicherung des Marktgleichgewichts gefördert und kanalisiert werden.

Abänderung 7 Erwägung 11 (11) Eine Gemeinschaftsfinanzierung, die

dem Prozentsatz der Direktbeihilfe entspricht, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 143i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten können, sollte den anerkannten Organisationen der Marktteilnehmer Anreize bieten,

Aktionsprogramme zur Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven aufzustellen. Die Zuweisung der Gemeinschaftsmittel sollte nach Maßgabe der Priorität der Maßnahmen im Rahmen der betreffenden

Aktionsprogramme erfolgen.

(11) Eine Gemeinschaftsfinanzierung, die dem Prozentsatz der Direktbeihilfe entspricht, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 143i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten können, sollte den anerkannten Organisationen der Erzeuger Anreize bieten,

Aktionsprogramme zur Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven sowie zur Förderung dieser Erzeugung und zur Stabilisierung des Marktes aufzustellen. Die Zuweisung der Gemeinschaftsmittel sollte nach Maßgabe der Priorität der Maßnahmen im Rahmen der betreffenden Aktionsprogramme

(4)

erfolgen.

Abänderung 8 Erwägung 11a (neu)

(11a) Die Kontrolle über die Gewährung

von Beihilfen, die Übereinstimmung zwischen den Angaben auf dem Etikett und dem Inhalt der Flasche, die

Einfuhrkontrolle, die Bekämpfung von Betrug und Fälschung sowie alle weiteren Kontrolltätigkeiten müssen weiterhin in die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den gemeinschaftlichen Einrichtungen fallen.

Abänderung 9 Erwägung 14 (14) Die Zollsätze, die entsprechend den

im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse

anzuwenden sind, sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Um eine angemessene Versorgung des

Gemeinschaftsmarktes mit Olivenöl sicherzustellen, sollte die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, die Anwendung dieser Zölle ganz oder teilweise auszusetzen.

(14) Die Zollsätze, die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse

anzuwenden sind, sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.

Abänderung 10 Erwägung 15 (15) Soweit dies für das reibungslose

Funktionieren der Regelung erforderlich ist, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

entfällt

(5)

Abänderung 11 Erwägung 19 (19) Die zur Durchführung dieser

Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss

1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission

übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

entfällt

Abänderung 12 Erwägung 20 (20) Die Kommission sollte ermächtigt

werden, in dringenden Fällen die

notwendigen Maßnahmen zu treffen, um praktische und spezielle Probleme lösen zu können.

entfällt

Abänderung 13 Artikel 2 Das Wirtschaftsjahr beginnt für die in

Artikel 1 genannten Erzeugnisse am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Das Wirtschaftsjahr 2004/2005 beginnt jedoch am 1. November 2004.

Das Wirtschaftsjahr beginnt für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse am 1.

November und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.

Abänderung 14 Artikel 4a (neu)

Artikel 4a

Es ist verboten, Mischungen aus Fetten

und Olivenöl herzustellen und zu vermarkten.

Abänderung 15 Artikel 4b (neu)

Artikel 4b

Es ist verboten, den Begriff „Olivenöl“

und andere Benennungen oder Bilder, die an dieses Produkt, an Oliven oder an ihre Bestandteile erinnern, auf den Etiketten oder in den Hinweisen für die

(6)

Verbraucher auf Erzeugnissen zu verwenden, die aus einer Mischung pflanzlicher Fette gewonnen werden, einschließlich Streichfetten, die andere Fette als aus Oliven gewonnene

enthalten.

Abänderung 16

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2a (neu)

Bei nativem Olivenöl und nativem

Olivenöl extra muss der Ursprung auf dem Etikett angegeben werden. Als Ursprung gilt das Land, in dem die zur Pressung verwendeten Oliven geerntet wurden.

Abänderung 17 Abschnitt 2 Titel

Marktstörung Marktbezogene Maßnahmen

Abänderung 18

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Im Falle einer schwerwiegenden

Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zur

Marktsteuerung beschlossen werden, von den Mitgliedstaaten zugelassene

Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zum Abschluss von Verträgen über die Lagerhaltung für das von ihnen

vermarktete Olivenöl zu ermächtigen.

(1) Im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft können die von den

Mitgliedstaaten zugelassenen

Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, beschließen, Verträge über die Lagerhaltung für das von ihnen

vermarktete Olivenöl abzuschließen.

Abänderung 19

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können

unter anderem durchgeführt werden, wenn der festgestellte durchschnittliche

Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger beträgt als

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden durchgeführt, wenn der festgestellte durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger beträgt als

– 1 779 EUR/t bei nativem Olivenöl extra oder

– 2 000 EUR/t bei nativem Olivenöl extra oder

(7)

– 1 710 EUR/t bei nativem Olivenöl oder – 1 931 EUR/t bei nativem Olivenöl oder – 1 487 EUR/t bei Lampantöl mit einem

Gehalt an freien Fettsäuren von 3 Grad, abzüglich 36,70 EUR/t für jeden weiteren Säuregrad.

– 1 744,70 EUR/t bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 3 Grad, abzüglich 36,70 EUR/t für jeden weiteren Säuregrad.

Abänderung 20 Artikel 6 Absatz 2 (2) Eine Beihilfe für die Durchführung der

Verträge gemäß Absatz 1 kann im Wege der Ausschreibung gewährt werden.

(2) Eine Beihilfe für die Durchführung der Verträge gemäß Absatz 1 wird im Wege der Ausschreibung gewährt.

Abänderung 21 Artikel 6a (neu)

Artikel 6a

(1) Für Olivenöl, das zur Herstellung von Fischkonserven des KN-Codes 1604, mit Ausnahme der Unterposition 1604 30, von Krebs- und Weichtierkonserven des KN- Codes 1605 und von Gemüsekonserven der KN-Codes 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 verwendet wird, gilt eine

Erzeugererstattungsregelung.

(2) Der Erstattungsbetrag wird auf der Grundlage der Differenz zwischen den auf dem Weltmarkt angewandten und den auf dem Gemeinschaftsmarkt

angewandten Preisen festgesetzt. Hierzu wird Folgendes berücksichtigt:

– die Einfuhrbelastung für Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 während eines Bezugsraums;

– die Faktoren, die bei der Festlegung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl des KN- Codes 1509 90 00 während eines

Bezugszeitraums zugrunde gelegt wurden.

(3) Die vorher festgesetzte Erstattung wird beibehalten, wenn die Differenz zwischen dieser Erstattung und der neuen

Erstattung einen noch festzulegenden Betrag nicht übersteigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung wird zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem das Öl bei der Konservenherstellung verwendet

(8)

wird. Die Mitgliedstaaten stellen mit Hilfe einer Überwachungsregelung sicher, dass die Erstattung nur für Olivenöl gewährt wird, das für die Herstellung von

Konserven im Sinne von Absatz 1 verwendet wird.

(5) Die Erzeugererstattung wird alle zwei Monate von der Kommission festgesetzt.

(6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere zu der in Absatz 4 genannten

Überwachungsregelung, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

Abänderung 22 Artikel 7 Absatz 1 (1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst

der Begriff

'Marktteilnehmerorganisationen' anerkannte Erzeugerorganisationen, anerkannte Branchenverbände und andere anerkannte Organisationen der

Marktteilnehmer des Olivenölsektors oder deren Vereinigungen.

(1) Der Begriff 'Erzeugerorganisationen und -vereinigungen' umfasst anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Branchenverbände.

Abänderung 23

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a a) die Betreuung und administrative

Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors und -marktes;

a) die Stabilisierung des Binnenmarkts durch geeignete Maßnahmen und die administrative Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors und -marktes unter Berücksichtigung des Einflusses der Änderungen der Produktionsniveaus und des Angebots auf dem Weltmarkt;

Abänderung 24

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d d) das Rückverfolgbarkeitssystem, die

Zertifizierung und der Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Verwaltungen;

d) das Rückverfolgbarkeitssystem, die Zertifizierung und der Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität;

(9)

Abänderung 25

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe ea (neu)

ea) operationelle Pläne für die Umstrukturierung der

Ölgewinnungsanlagen;

Abänderung 26

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe eb (neu)

eb) die Durchführung von

Fördermaßnahmen für Olivenöl und Tafeloliven.

Abänderung 27

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Spiegelstrich 3 – bei Aktionsprogrammen, die in

mindestens drei

Nichterzeugermitgliedstaaten oder Drittländern von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1

Buchstaben d) und e) durchgeführt werden, bis zu 75% bei den anderen Tätigkeiten in diesen Bereichen bis zu 50%.

– bei Aktionsprogrammen, die in mindestens drei

Nichterzeugermitgliedstaaten oder Drittländern von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1

Buchstaben d) und e) durchgeführt werden, bis zu 100%.

Abänderung 28

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Spiegelstrich 3a (neu)

– 50 % im Fall von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe ea.

Abänderung 44 Abschnitt 3a Artikel 9a (neu)

ABSCHNITT 3a KONTROLLEN

Artikel 9a

Die verwaltungsmäßige Kontrolle der Gewährung von Beihilfen für die Olivenanbauer, die Überwachung des Marktes, die Prüfung des Verbots von Mischungen, die Betrugsbekämpfung und die Prüfung der Übereinstimmung

(10)

zwischen den Angaben auf dem Etikett und dem Inhalt verbleibt in der

Zuständigkeit der einzelstaatlichen Kontrollstellen, die derzeit im Olivenölsektor tätig sind, in enger Abstimmung zwischen ihnen und den zuständigen Gemeinschaftsbehörden.

Die genannten Kontrollstellen können jedoch auf Aufforderung der Kommission und/oder der Verwaltungsbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats zusätzliche Aufgaben bzw. Tätigkeiten im Ernährungs- und Agrarbereich

durchführen, auch in anderen Bereichen als dem Olivenölsektor. Die Kommission beteiligt sich nicht an der Finanzierung der Ausgaben der Kontrollstellen für die Durchführung solcher zusätzlicher Aufgaben bzw. Tätigkeiten, es sei denn, sie selbst hat diese den Kontrollstellen übertragen.

Zu den Tätigkeiten der einzelstaatlichen Kontrollstellen zählt auch die

Überwachung der Aktionsprogramme der Erzeugerorganisationen des

Olivenölsektors.

Abänderung 30 Artikel 11 Absatz 2 (2) Falls der Marktpreis für Olivenöl in

der Gemeinschaft mindestens drei Monate lang die durchschnittlichen Preise gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 um das 1,6-fache übersteigt, kann, um eine angemessene Versorgung des

Gemeinschaftsmarktes mit Olivenöl durch Einfuhren aus Drittländern zu

ermöglichen, nach dem Verfahren von Artikel 18 Absatz 2 beschlossen werden, abweichend von Absatz 1

entfällt

– die Anwendung der Zölle des

Gemeinsamen Zolltarifs für Olivenöl ganz oder teilweise auszusetzen und die

Modalitäten dieser Aussetzung festzulegen,

– ein zollermäßigtes Einfuhrkontingent für Olivenöl zu eröffnen und dessen

(11)

Verwaltung zu regeln.

Diese Maßnahmen werden allein für die erforderliche Mindestdauer, längstens jedoch bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres angewandt.

Abänderung 31 Artikel 13

Artikel 13 entfällt

Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven erforderlich ist, kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven

Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten

Erzeugnisse ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Abänderung 32 Artikel 19

Artikel 19 entfällt

Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Abänderungen 43 und 33 Artikel 21

(1) Die Verordnungen Nr. 136/66/EWG, (EWG) Nr. 154/75, (EWG) Nr. 2754/78, (EWG) Nr. 3519/83, (EWG) Nr. 2261/84, (EWG) Nr. 2262/84, (EWG) Nr. 3067/85, (EWG) Nr. 1332/92, (EWG) Nr. 2159/92, (EWG) Nr. 3815/92, (EG) Nr. 1255/96, (EG) Nr. 1414/97, (EG) Nr. 1638/98 und

(1) Die Verordnungen Nr. 136/66/EWG, (EWG) Nr. 154/75, (EWG) Nr. 2754/78, (EWG) Nr. 3519/83, (EWG) Nr. 2261/84, (EWG) Nr. 3067/85, (EWG) Nr. 1332/92, (EWG) Nr. 2159/92, (EWG) Nr. 3815/92, (EG) Nr. 1255/96, (EG) Nr. 1414/97, (EG) Nr. 1638/98 und (EG) Nr. 1873/2002

(12)

(EG) Nr. 1873/2002 werden aufgehoben. werden aufgehoben.

Die Vorschriften für die Verwaltung und Kontrolle der Erzeugungsbeihilfe gelten jedoch weiterhin für die im Rahmen der Wirtschaftsjahre bis zum Wirtschaftsjahr 2003/04 gewährte Erzeugungsbeihilfe.

Sie werden jedoch gegebenenfalls während des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Übergangszeitraums noch angewandt.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

(2) Die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 4 Absatz 2 wird die Angabe

„Für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004“ durch die Angabe „Bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

festgelegten Übergangszeitraums“ ersetzt.

b) In Artikel 5 Absatz 2 wird die Angabe

„Für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004“ durch die Angabe „Bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

festgelegten Übergangszeitraums“ ersetzt.

c) In Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 2 wird die Angabe „Für die

Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis

2003/2004“ durch die Angabe „Bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

festgelegten Übergangszeitraums“ ersetzt.

d) In Artikel 20d Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe „Für die

Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04“

durch die Angabe „Bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten

Übergangszeitraums“ ersetzt.

Abänderung 34 Artikel 22a (neu)

Artikel 22a

Die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 wird

wie folgt geändert:

1. In Artikel 2:

a) wird in Absatz 1 die Angabe „den Wirtschaftsjahren 1998/99 - 2003/04“

durch die Angabe „den Wirtschaftsjahren

(13)

1998/99 und folgende“ ersetzt, b) wird in Absatz 2 Unterabsatz 2 die Angabe „den Wirtschaftsjahren 1998/99 - 2003/04“ ersetzt durch „den

Wirtschaftsjahren 1998/99 und folgende“.

c) wird in Absatz 4 die Angabe „die Wirtschaftsjahre 1998/99 - 2003/04“

durch die Angabe „die Wirtschaftsjahre 1998/99 und folgende“ ersetzt.

2. In Artikel 3 Absatz 2 wird die Angabe

„um ab dem 1. November 2001 die durch die Verordnung Nr. 136/66/EWG

errichtete Marktorganisation abzulösen“

gestrichen.

3. In Artikel 5 Absatz 1 wird die Angabe

„1. November 2004“ durch die Angabe

„bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Übergangszeitraums“ ersetzt.

Abänderung 35 Artikel 22b (neu)

Artikel 22b

Die Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 wird

wie folgt geändert:

In Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 5 wird die Angabe „während eines ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 beginnenden Zeitraums von sechs Jahren“ durch die Angabe „bis zum Ende des

Wirtschaftsjahres 2006/07“ ersetzt.

Abänderung 36 Artikel 23 Absatz 2

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05. Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07.

Abänderung 37

Anhang 1 Nummer 1 Absatz 1 Öle, die aus der Frucht des Olivenbaumes

ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer

Verschlechterung des Öls führen,

Öle, die aus der Frucht des Olivenbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer

Verschlechterung des Öls führen,

(14)

gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch

Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch

Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel (mit Ausnahme der natürlicherweise in Oliven

vorkommenden Enzyme) oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

Abänderung 38 Anhang I Nummer 2 Titel

RAFFINIERTES OLIVENÖL REKTIFIZIERTES OLIVENÖL

Abänderung 39 Anhang I Nummer 3 Titel OLIVENÖL – BESTEHEND AUS

RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN

OLIVENÖL – BESTEHEND AUS

REKTIFIZIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN

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