P5_TA(2002)0313
AIEM-Regelung und Kanarische Inseln *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Anwendung der AIEM-Regelung auf den Kanarischen Inseln (KOM(2001) 732 – C5-0691/2001 – 2001/0284(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 732)1, – vom Rat gemäß Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0691/2001), – gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt und des Ausschusses für Fischerei (A5-0193/2002),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 2 (2) Daher sind spezifische Maßnahmen zu
beschließen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung des EG-Vertrags auf die genannten Gebiete festzulegen. Solche spezifischen Maßnahmen können auch im
(2) Daher sind spezifische Maßnahmen zu beschließen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung des EG-Vertrags auf die genannten Gebiete festzulegen. Solche spezifischen Maßnahmen können auch im
1 ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 328.
Bereich der Steuerpolitik ergriffen werden.
Die genannten Maßnahmen müssen die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete berücksichtigen, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der
gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die
gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhöhlen. Der Europäische Rat, das Europäische Parlament, der Ausschuss der Regionen und der Wirtschafts- und
Sozialausschuss haben mehrfach die Notwendigkeit solcher spezifischen Maßnahmen hervorgehoben.
Bereich der Steuerpolitik ergriffen werden.
Die genannten Maßnahmen müssen die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete berücksichtigen, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der
gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die
gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhöhlen. Der Europäische Rat, die Kommission1, das Europäische Parlament, der Ausschuss der Regionen und der Wirtschafts- und Sozialausschuss haben mehrfach die Notwendigkeit solcher spezifischen Maßnahmen hervorgehoben.
1) Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG- Vertrages: die EU-Regionen in äußerster Randlage (KOM(2000) 147).
Abänderung 2 Erwägung 14 (14) Aufgrund dieser Schwierigkeiten und
entsprechend der Anmeldung der
spanischen Behörden sollte die Erhebung einer Steuer auf bestimmte, in einer Liste zusammengefasste gewerbliche Waren und die Befreiung lokaler Erzeugnisse von dieser Steuer gestattet werden.
(14) Aufgrund dieser Schwierigkeiten und entsprechend der Anmeldung der
spanischen Behörden sollte die Befreiung lokaler Erzeugnisse auf den Kanarischen Inseln im Rahmen der Einführung einer Steuer auf eine Liste gewerblicher Waren gestattet werden.
Abänderung 3 Erwägung 15 (15) Bei der Besteuerung müssen sowohl
die Anforderungen von Artikel 299 Absatz 2 und Artikel 90 EG-Vertrag als auch die Kohärenz des Binnenmarktes
berücksichtigt werden. Dies setzt voraus, dass nur solche Maßnahmen beschlossen werden, die aufgrund der Benachteiligung durch die äußerste Randlage wirklich erforderlich und angemessen sind. Der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Gemeinschaftsrechtsakts beschränkt sich auf eine Liste sensibler Erzeugnisse, für die den spanischen Behörden die Erhebung einer Sondersteuer gestattet wird, deren Höchstsätze durch diese Entscheidung
(15) Bei der Besteuerung müssen sowohl die Anforderungen von Artikel 299 Absatz 2 und Artikel 90 EG-Vertrag als auch die Kohärenz des Binnenmarktes
berücksichtigt werden. Dies setzt voraus, dass nur solche Maßnahmen beschlossen werden, die aufgrund der Benachteiligung durch die äußerste Randlage wirklich erforderlich und angemessen sind. Der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Gemeinschaftsrechtsakts beschränkt sich auf eine Liste sensibler Erzeugnisse, für die den spanischen Behörden gestattet wird, Gesamt- oder Teilbefreiungen zu gewähren, wenn sie aus lokaler
des Rates festgelegt werden und von der Erzeugnisse aus lokaler Produktion ganz oder teilweise befreit werden können.
Produktion stammen, wobei die maximalen Steuersatzdifferenzen gegenüber den nicht befreiten
Erzeugnissen in dieser Entscheidung festgelegt werden.
Abänderung 4 Erwägung 17 (17) Die zulässigen Höchstsätze für diese
gewerblichen Waren liegen je nach Sektor und Erzeugnis zwischen 5% und 15%. Sie entsprechen nach Angaben der spanischen Behörden den APIM-Sätzen, so wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 und den Rechtsvorschriften, die zur
Anwendung dieser Verordnung und der spanischen Sondersteuer "tarifa especial"
erlassenen wurden, festgelegt sind.
(17) Die zulässigen Steuersatzdifferenzen für diese gewerblichen Waren liegen je nach Sektor und Erzeugnis zwischen 5%
und 15%. Sie entsprechen nach Angaben der spanischen Behörden den APIM- Sätzen, so wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 und den
Rechtsvorschriften, die zur Anwendung dieser Verordnung und der spanischen Sondersteuer "tarifa especial" erlassenen wurden, festgelegt sind.
Abänderung 5 Erwägung 18 (18) Für Tabakerzeugnisse, die einen
Sonderfall darstellen, ist ein höherer Steuersatz zulässig. Nachdem sich die Tabakindustrie zunächst zu einem bedeutenden Wirtschaftzweig auf den Kanarischen Inseln entwickelt hatte, war während der letzten Jahre ein deutlicher Einbruch zu verzeichnen. Zwar dürften die oben genannten Schwierigkeiten aufgrund der Insellage die Hauptursache für den Rückgang der lokalen Tabakerzeugung sein. Mitverantwortlich für die
Standortverlagerung vieler Unternehmen sind jedoch auch die wirtschaftliche Globalisierung, die Konzentration der Produktion sowie die Entwicklung neuer Märkte außerhalb von Europa. Der Rückgang der Tabakerzeugung auf den Kanarischen Inseln führte zum Verlust von 67% der Arbeitsplätze zwischen 1985 und 2000. Die Standortverlagerungen und Schließungen betrafen Produktionsstätten multinationaler Unternehmen, die zu den führenden Herstellern in diesem Sektor
(18) Für Tabakerzeugnisse, die einen Sonderfall darstellen, ist eine höhere Steuersatzdifferenz zulässig. Nachdem sich die Tabakindustrie zunächst zu einem bedeutenden Wirtschaftzweig auf den Kanarischen Inseln entwickelt hatte, war während der letzten Jahre ein deutlicher Einbruch zu verzeichnen. Zwar dürften die oben genannten Schwierigkeiten aufgrund der Insellage die Hauptursache für den Rückgang der lokalen Tabakerzeugung sein. Mitverantwortlich für die
Standortverlagerung vieler Unternehmen sind jedoch auch die wirtschaftliche Globalisierung, die Konzentration der Produktion sowie die Entwicklung neuer Märkte außerhalb von Europa. Der Rückgang der Tabakerzeugung auf den Kanarischen Inseln führte zum Verlust von 67% der Arbeitsplätze zwischen 1985 und 2000. Die Standortverlagerungen und Schließungen betrafen Produktionsstätten multinationaler Unternehmen, die zu den führenden Herstellern in diesem Sektor
gehören. gehören.
Abänderung 6 Erwägung 24 (24) Die Geltungsdauer der Steuerregelung
ist auf 10 Jahre festgelegt. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Evaluierung vorgesehen. Die spanischen Behörden müssen der Kommission bis spätestens 31.
Dezember 2005 einen Bericht über die Anwendung der Regelung gemäß Artikel 1 vorlegen, um die Auswirkungen der
getroffenen Maßnahmen sowie deren Beitrag zur Förderung bzw. Erhaltung von lokalen Wirtschaftstätigkeiten unter
Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, zu überprüfen. Auf dieser Grundlage wird gegebenenfalls eine
Anpassung des Anwendungsbereichs, der Steuersätze und der zulässigen
Steuerbefreiungen, die in der
Gemeinschaftsvorschrift festgelegt sind, vorgenommen
(24) Die Geltungsdauer der Steuerregelung ist auf 10 Jahre festgelegt. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Evaluierung vorgesehen. Die spanischen Behörden müssen der Kommission bis spätestens 31.
Dezember 2005 einen Bericht über die Anwendung der Regelung gemäß Artikel 1 vorlegen, um die Auswirkungen der
getroffenen Maßnahmen sowie deren Beitrag zur Förderung bzw. Erhaltung von lokalen Wirtschaftstätigkeiten unter
Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, zu überprüfen. Auf dieser Grundlage wird gegebenenfalls eine
Anpassung des Anwendungsbereichs, der Steuersatzdifferenzen und der zulässigen Steuerbefreiungen, die in der
Gemeinschaftsvorschrift festgelegt sind, vorgenommen
Abänderung 7 Erwägung 24a (neu)
(24a) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.
Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(1) erlassen werden.
____________
(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Abänderung 8 Erwägung 24b (neu)
(24b) Um die Wirtschaftstätigkeit auf den Kanarischen Inseln in den von der Umstellung betroffenen lokalen Sektoren bis zum Inkrafttreten des neuen
Steuersystems, das die Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags
sicherstellt, nicht zu gefährden und um jede Art der Unterbrechung der
Anwendung des Wirtschafts- und
Steuersystems der Kanarischen Inseln zu vermeiden, sollte die Anwendung dieser Entscheidung ab dem 1. Januar 2002 zugelassen werden.
Abänderung 9 Artikel 1 Die spanischen Behörden werden
ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2011 auf die im Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse, die auf die Kanarischen Inseln verbracht oder dort gewonnen oder hergestellt wurden, eine Steuer mit der Bezeichnung "Arbitrio sobre los
Importaciones y Entregas de Mercancías en las islas Canarias" (AIEM) zu erheben, für die die in den Artikeln 2 und 3
festgelegten Sätze und Steuerbefreiungen gelten.
(1) Unbeschadet der Artikel 23, 25 und 90 des Vertrags werden die spanischen
Behörden ermächtigt, bis zum 31.
Dezember 2011 die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse aus lokaler Produktion der Kanarischen Inseln von einer Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre los Importaciones y Entregas de Mercancias en las islas Canarias (AIEM)“
ganz oder teilweise zu befreien. Diese Gesamt- oder Teilbefreiungen müssen Teil der Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Kanarischen Inseln sein und zur Förderung der lokalen Aktivitäten beitragen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Gesamt- oder Teilbefreiungen für die Erzeugnisse aus lokaler Produktion der Kanarischen Inseln und die übrigen im Anhang aufgeführten Erzeugnisse betragen höchstens:
a) 5% im Fall der in Abschnitt A des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, b) 15% im Fall der in Abschnitt B des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, c) 25% im Fall der in Abschnitt C des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse.
Abänderung 10 Artikel 2 (1) Auf die im Anhang unter A
aufgeführten Erzeugnisse darf ein
Steuersatz von höchstens 5% angewendet
Die spanischen Behörden unterbreiten der Kommission spätestens bis zum 31.
Dezember 2005 einen Bericht über die
werden. Anwendung der Steuerregelung gemäß Artikel 1, um die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen sowie deren Beitrag zur Förderung bzw. Erhaltung von lokalen Wirtschaftstätigkeiten unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, unter denen die Gebiete in äußerster Randlage leiden, zu überprüfen.
(2) Auf die im Anhang unter B aufgeführten Erzeugnisse darf ein Steuersatz von höchstens 15%
angewendet werden.
Auf dieser Grundlage unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für die Anpassung der Bestimmungen dieser Entscheidung.
(3) Auf die im Anhang unter C aufgeführten Erzeugnisse darf ein Steuersatz von höchstens 25%
angewendet werden.
Abänderung 11 Artikel 3 Abweichend von Artikel 23, 25 und 90
EG-Vertrag werden die spanischen
Behörden ermächtigt, für die in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse, die auf den Kanarischen Inseln hergestellt werden, Befreiungen von der in Artikel 1
festgelegten Steuer oder Ermäßigungen zu gewähren.
Falls erforderlich kann die Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex mittels einer Verordnung Änderungen und technische
Anpassungen am Anhang dieser
Entscheidung, die durch Änderungen an der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs notwendig geworden sind, vornehmen.
Diese Befreiungen müssen sich in die Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Kanarischen Inseln einfügen und zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit beitragen.
Nach dem gleichen Verfahren kann die Kommission in derselben Weise die Liste der im Anhang unter A und B
aufgeführten Erzeugnisse aktualisieren, um sie der Entwicklung der
wirtschaftlichen Lage im Einklang mit den in Artikel 1 aufgeführten Zielen anzupassen.
Abänderung 12 Artikel 4 Artikel 4
Die spanischen Behörden unterbreiten der Kommission bis spätestens 31.
entfällt
Dezember 2005 einen Bericht über die Anwendung der Steuerregelung gemäß Artikel 1, um die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen sowie deren Beitrag zur Förderung bzw. Erhaltung von lokalen Wirtschaftstätigkeiten unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, zu überprüfen.
Auf dieser Grundlage unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für die Anpassung der Bestimmungen dieser Entscheidung.
Abänderung 13
Anhang Abschnitt A Einleitung A. Liste der unter Artikel 2 Absatz 1
fallenden Erzeugnisse nach der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) :
A. Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallenden Erzeugnisse nach der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) :
Abänderung 14
Anhang Abschnitt B Einleitung B. Liste der unter Artikel 2 Absatz 2
fallenden Erzeugnisse nach der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) :
B. Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Erzeugnisse nach der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) :