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Spanien (einschließlich der Kanarischen Inseln)

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Spanien

(einschließlich der Kanarischen Inseln)

I. Rechtsgrundlagen

1. Zustellung

EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

2. Beweisaufnahme

EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1) 3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

- Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1961 II S. 1660);

es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939) - Anerkennung und Vollstreckung

Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).

Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2005 I S. 162).

EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S.15).

EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember

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EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verord- nung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341, 24.12.2015, S. 1).

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozess- übereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.

- Unterhalt

EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).

Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).

Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 404);

als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhalts- übereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1973 II S. 1592); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).

- Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300, 2008 II S. 608, 609); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rück- schein möglich.

Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

• durch ausländische Stellen:

a) Zustellungsanträge sind an die Geschäftsstellen (Secretarios Judiciales de los Juzgados Decanos) des zu benennenden zuständigen erstinstanzlichen Gerichts (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.

Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Justizministerium:

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Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional

Ministerio de Justicia C/San Bernardo, 62 28015 MADRID Spanien

b) Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu ver- wenden. Eintragungen sind in spanischer, englischer, französischer oder por- tugiesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

c) Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5

EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bun- desland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

d) Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

• durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsemp- fänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine aus- nahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu rich- tenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustel- lungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Post- dienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

2. Beweisaufnahme

• durch ausländische Stellen:

a) – Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu rich- ten (Artikel 2 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Ge- richtsatlas für Zivilsachen.

– Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind an die zu benennende zuständige Behörde, siehe Europäisches Justizpor- tal/Europäischer Gerichtatlas für Zivilsachen zu übermitteln.

b) – Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des

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– Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Arti- kel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

– Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die spa- nische oder portugiesische Sprache erforderlich.

c) – Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prü- fungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

– Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die zuständige Behörde zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

d) – Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Arti- kel 12 EuBVO).

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach spanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersu- chungen für erbbiologische Gutachten werden von den spanischen Behör- den mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

• durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die vorherige Genehmigung des Emp- fangsstaates ist einzuholen, wenn die Vernehmung nicht auf dem Gelände der Auslandsvertretung stattfindet. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruch- nahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Post- dienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung. Die deut- schen Auslandsvertretungen können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilli- gung des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit durchfüh- ren lassen.

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III. Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

• durch zuständige Stelle:

a) Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amts- gerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

b) Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

c) Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung un- ter Verwendung des Formblattes (Ziffer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungs- recht unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO zu beleh- ren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

d) Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Ziffer 12 beziehungsweise 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Gegebenen- falls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizu- fügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in spani- scher, englischer, französischer oder portugiesischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schrift- stücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2a EuZVO).

e) Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

2. Beweisaufnahme

• durch zuständige Stelle:

a) – Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

– Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

b) – Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des

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– Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisauf- nahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

– Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfol- gen (Artikel 5 EuBVO).

c) – Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestä- tigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Arti- kel 7 Absatz 1 EuBVO).

Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen. (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mit- teilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersu- chenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deut- scher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

– Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingun- gen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

d) – Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Arti- kel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 08.03.2021

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