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P5_TA(2002)0278

Soziale Verantwortung der Unternehmen

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Grünbuch der Kommission über die Förderung der europäischen Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) (KOM(2001) 366 – C5-0161/2002 – 2002/2069(COS))

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission (KOM(2001) 366 – C5-0161/2002), – in Kenntnis des endgültigen Berichts der Hochrangigen Sachverständigengruppe für die

wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen industrieller Wandlungsprozesse von 1998, sowie der Mitteilung der Kommission vom Januar 2002 an die Sozialpartner über spezielle Umstrukturierungsmaßnahmen,

– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16.

Juni 2001 (SN200/1/01/REV1),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 1999 zu EU-Normen für in Entwicklungsländern tätige europäische Unternehmen im Hinblick auf die Entwicklung eines europäischen Verhaltenskodex1,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2001 zu den Grundsätzen Offenheit und Demokratie im Welthandel2,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2001 zu der Mitteilung der Kommission „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“3,

– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2001 „Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung“ (KOM(2001) 264),

– in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen: Ausweis,

Bewertung und Offenlegung (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001)1495)4, – in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 27. März 2001

„Konsultationspapier zur Ausarbeitung einer Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung“ (SEK(2001) 517),

– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. November 20005 über die Annahme des Entwurfs der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

1 ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 180.

2 ABl. C 112 E vom 9.5.2002, S. 326.

3 Angenommene Texte Punkt 12.

4 ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 33.

5 ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 74.

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– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2000 zur Mitteilung der Kommission über die sozialpolitische Agenda1,

– in Kenntnis der Richtlinie des Rates 84/450/EWG vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung2,

– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2001 über Beschäftigungspolitik und Sozialpolitik: ein Konzept für Investition in Qualität (KOM(2001) 313),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Mai 2001 zu der Mitteilung der Kommission „Unsere Bedürfnisse mit unserer Verantwortung in Einklang bringen/Einbeziehung des Umweltschutzes in die Wirtschaftspolitik“3,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2002 zu dem Grünbuch zur integrierten Produktpolitik4,

– in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem

Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)5,

– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2001 „Förderung der grundlegenden Arbeitsnormen und sozialere Ausrichtung der Politik im Kontext der Globalisierung“ (KOM(2001) 416),

– in Kenntnis des Brüsseler Abkommens von 1968 in der konsolidierten Fassung in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen6,

– in Kenntnis der beiden jüngsten international vereinbarten Standards für das Verhalten von Unternehmen, nämlich die „Dreigliedrige Grundsatzerklärung der ILO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik“ und die Leitsätze der OECD für multinationale

Unternehmen“, sowie in Kenntnis der unter der Schirmherrschaft internationaler

Organisationen wie der FAO, der WHO und der Weltbank vereinbarten Verhaltenskodizes und der Bemühungen unter der Schirmherrschaft der UNCTAD im Hinblick auf die Tätigkeiten von Unternehmen in Entwicklungsländern,

– in Kenntnis der ILO-Erklärung vom 18. Juni 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, sowie ihrer Übereinkommen betreffend Kernarbeitsnormen: hierzu gehören folgende Übereinkommen: Abschaffung der Zwangsarbeit (Übereinkommen 29 und 105), Vereinigungsfreiheit und Recht zu Kollektivverhandlungen (Übereinkommen 87 und 98), Abschaffung der Kinderarbeit (Übereinkommen 138 und 182) und Nichtdiskriminierung am

1 ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 180.

2 ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17.

3 ABl. C 47 E vom 21.2.2002, S. 218.

4 P5_TA(2002)0014.

5 ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

6 ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

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Arbeitsplatz (Übereinkommen 100 und 111),

– in Kenntnis der allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen und insbesondere ihres Artikels, in dem jedes einzelne Mitglied der Gesellschaft aufgefordert wird, seinen Beitrag zur Gewährleistung der Wahrung der Menschenrechte zu leisten, sowie in Kenntnis des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (1966), des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen (1979), der Erklärung der Vereinten Nationen zu den Rechten indigener Bevölkerungen (1994) und der UN- Konvention über die Rechte des Kindes (1989),

– in Kenntnis des OECD-Übereinkommens betreffend Korruption (1997),

– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. April 2001 zur Konfliktprävention (KOM(2001) 211), der zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich vereinbarten freiwilligen Prinzipien über Sicherheit und Menschenrechte sowie der Entwicklung internationaler Zertifizierungsregeln wie z.B. für Diamanten zwecks Verknüpfung von Handel und Konfliktprävention,

– in Kenntnis der Entscheidung der europäischen Sozialpartner, zur Durchsetzung der Maßnahmen beizutragen, die alle Formen ausbeutender Beschäftigung von Kindern abschaffen und die Rechte der Kinder in der ganzen Welt fördern sollen,

– unter Hinweis auf die Rahmenpolitik der Europäischen Union im Bereich der Qualität der Arbeit einschließlich der Elemente Gleichheit der Geschlechter, Vielfalt und Nichtdiskrimi- nierung, lebenslanges Lernen und Laufbahnentwicklung, Beteiligung von Arbeitnehmern sowie Gesundheit und Sicherheit,

– unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommission für Personal vom 7. März 2002 über die Integration des Umweltbereichs in die externen Politiken des Rates Allgemeine

Angelegenheiten (SEK(2002) 271),

– gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5- 0159/2002),

A. in der Erwägung, dass alle Menschen in der Welt das Recht haben, in einem Umfeld zu arbeiten, in dem ihre grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung und dem ILO-Übereinkommen über Kernarbeitsnormen festgelegt sind, voll und ganz respektiert werden,

B. in der Erwägung, dass es im Völkerrecht eine eindeutige Rechtsgrundlage dafür gibt, die Verpflichtungen für Unternehmen bezüglich der Wahrung der Menschenrechte auszu- weiten,

C. in der Erwägung, dass in den Unternehmen und den Kreisen der Investoren ein globaler Konsens darüber entsteht, dass sie eine umfassendere Aufgabe als nur Gewinnerzielung haben und dass die Herausforderung für den Erfolg in der Verknüpfung von Rentabilität mit

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Nachhaltigkeit und Rechenschaftspflicht liegt; während bedeutende Unternehmen und Investoren sich zu solchen umfassenderen Aufgaben verpflichtet haben und an Initiativen wie „Global Compact“ zur Konkretisierung dieser Aufgabe beteiligen,

D. in der Erwägung, dass sich europäische Unternehmen ständig für die Durchsetzung eines Gleichgewichts der Geschlechter einsetzen müssen, insbesondere auf der mittleren und höheren Führungsebene, was die interne Dimension ihrer Unternehmenszweige nicht nur in Europa, sondern auch in Drittländern, wo diese Unternehmen Niederlassungen unterhalten, betrifft,

E. in der Erwägung, dass als Stakeholder eines Unternehmens alle Beteiligten definiert werden, die Einfluss auf das Unternehmen ausüben oder deren Interessen von dem Unternehmen betroffen sind und dass die Arbeitnehmer primäre Stakeholder in einem Unternehmen sind,

F. in der Erwägung, dass es in der Geschäftswelt allgemein anerkannt wird, dass Unternehmen eine gesellschaftliche Aufgabe haben und sich verantwortungsbewusst gegenüber allen Stakeholdern verhalten müssen,

G. in Erwägung der bedeutenden Rolle, die die Unternehmen spielen können bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und insbesondere bei der Bekämpfung der sozialen

Ausgrenzung, der Diskriminierung, der Verringerung der Umweltauswirkungen und der Entwicklung von Dienstleistungen und Produkten, die den Designkriterien aller Designs entsprechen,

H. in der Erwägung, dass sich weltweit gemäß einer Übersicht der ILO von 1998 lediglich ein Drittel der freiwilligen Verhaltenskodizes für die soziale Verantwortung von Unternehmen auf internationale Sozialnormen der ILO beziehen,

I. in der Erwägung, dass die große Vielfalt freiwilliger Verhaltenskodizes und Auszeich- nungen mit sehr unterschiedlichen Normen und Verifizierungsmechanismen einen Vergleich der effektiven Leistungen erschwert und dass viele dieser Verhaltenkodizes einseitig von der Leitung der betreffenden Unternehmen angenommen wurden, J. in der Erwägung, dass es einen immer breiteren Konsens darüber gibt, dass von der

Freiwilligkeit und dem Engagement des einzelnen Unternehmens ausgegangen werden muss, ohne regulatorische Maßnahmen, sofern angemessen, völlig auszuschließen, K. in der Erwägung, dass die Offenlegung und Nutzung verlässlicher, zugänglicher und

transparenter Informationen über die sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeiten eines Unternehmens – und zwar in einer Weise, die den Leistungsvergleich zwischen Unternehmen erleichtert – eine effiziente Grundlagen für die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen in der ganzen Europäischen Union darstellen würde,

L. unter Hinweis darauf, dass es einen wachsenden Bedarf daran gibt, dass die statistischen und quantitativen Verfahren in diesem Bereich durch die Entwicklung eines dynamischeren Dialogs ergänzt werden, sowie unter Hinweis darauf, dass Unternehmen, die mit ihren Stakeholdern in dynamischem Dialog stehen, leichter und besser Problemstellungen im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung der Unternehmen erkennen und lösen können,

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M. in der Erwägung, dass der EU-Rahmen für die soziale Verantwortung der Unternehmen auf den Erfahrungen im Rahmen des EMAS-Systems gründen sollte, und zwar vor allem bezüglich des Ziels seiner kontinuierlichen Verbesserung sowie der Gewährleistung unabhängiger Audit- und Verifizierungsverfahren; erkennt jedoch an, dass es kein

„Einheitskonzept“ für die soziale Verantwortung der Unternehmen geben kann,

1. begrüßt das Grünbuch über die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR), das damit einhergehende Konsultationsverfahren sowie weitere Initiativen der Kommission, die die CSR-Debatte voranbringen und die soziale Verantwortung der Unternehmen fördern;

2. begrüßt die rege Reaktion auf die Konsultationen der Kommission sowie die freiwilligen Initiativen von Unternehmen und Arbeitgeberverbänden, Zusammenschlüssen von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften zur Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen; stellt fest, dass diese Initiativen zwar weiterhin der nationalen und internationalen Gesetzgebung unterliegen, freiwillige Initiativen, die den unternehmerischen Aspekt der CSR fördern, Rechtsvorschriften aber als eine wirksamere und effizientere Methode zur Erzielung messbarer Ergebnisse vorzuziehen sind;

3. betont, dass die Unternehmen verpflichtet sind, die Rechtsnormen im Bereich der

Gleichberechtigung von Mann und Frau, wie sie sich aus den einschlägigen internationalen, europäischen und nationalen Rechtsvorschriften ergeben, in vollem Umfang anzuwenden;

ersucht die Unternehmen, auf eigne Initiative hin, Maßnahmen einzuleiten, die ein hohes Niveau der Gleichstellung der Geschlechter garantieren (Fördermaßnahmen), um das weibliche Arbeitskräftepotenzial umfassend zu nutzen und die Rechte der Frau und deren Gleichstellung auch auf der Ebene ihrer Untervertragsnehmer und ihrer Lieferanten zu gewährleisten;

4. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die konkrete Wirkung ihrer Strategie ihr Bemühen um ein transparentes Vorgehen der Gemeinschaft nicht

beeinträchtigt; verlangt, dass die administrativen Anforderungen, die die Strategie für die Unternehmen beinhaltet, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, um eine Vereinfachung der Verwaltung zu erreichen, berücksichtigt;

5. betont die Bedeutung der Sozialpartnerschaft von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie von Arbeitgebervertretern sowohl innerhalb des Unternehmens auf verschiedenen Ebenen als auch in einem umfassenderen lokalen, regionalen, sektoralen, nationalen, europäischen und globalen Rahmen des sozialen Dialogs;

Verhaltenskodizes und Sozialberichterstattung

6. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Änderung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (4. Gesellschaftsrichtlinie)1 vorzulegen;

7. fordert die Kommission auf, in diesen Vorschlag eine deutliche Anregung für die Unternehmen aufzunehmen, in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern

Jahrespläne für die Chancengleichheit vorzulegen, die Informationen über die Präsenz von Männern und Frauen auf den unterschiedlichen Ebenen der Unternehmensstruktur und mögliche Maßnahmen enthalten, um die Lage in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmer-

1 ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

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vertretern zu verbessern, sowie nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Informationen über Einkommen, Beförderungen, Ausbildungschancen und Vorschläge, die dazu dienen, die Arbeit - mit dem Ziel, Beruf und Familie zu vereinbaren - besser zu organisieren;

8. fordert, dass die jährlichen Sozial- und Umweltberichte von einer unabhängiger Stelle überprüft werden und dass diese Berichte alle Unternehmensbereiche – einschließlich der Versorgungskette und gegebenenfalls ihrer Geschäftspartner – umfassen; fordert sie ferner auf, die Vorschläge für Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen zu berücksichtigen, die von in diesem Bereich engagierten Organisationen wie Social Accountability

International, Clean Clothes Campaign, Fairwear Foundation, Ethical Trading Initiative und dem Institute for Social and Ethical Accountability gemacht wurden;

9. fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer eigenen Kompetenzen und jener der Mitgliedstaaten zu überprüfen, inwieweit solche Informationen über das soziale und umweltpolitische Verhalten von Unternehmen, die bereits bei gewissen Kontrollbehörden vorliegen, besser kollationiert und veröffentlicht werden könnten;

10. fordert alle privaten und Betriebsrentenkassen in Europa auf, ihre bei ihren Investitionen einzuhaltenden ethischen Kriterien offen zu legen;

11. fordert die Kommission auf, Vorschläge für ein Sozialsiegel zu unterbreiten; dabei sollten zumindest Kriterien wie die Beachtung der Menschenrechte und der gewerkschaftlichen Rechte, Arbeitsumwelt, Ausbildung und Entwicklung der Mitarbeiter, Gleichbehandlung und soziale und ethische Rücksichtnahme auf Mitarbeiter und Bürger in der umgebenden Gesellschaft zugrundegelegt werden; fordert die Kommission ferner auf, Überlegungen darüber anzustellen, ob es angebracht ist, eine gemeinsame Sozial- und

Umweltkennzeichnung einzuführen;

12. ersucht die Sozialpartner, auf europäischer, nationaler und Unternehmensebene Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die die Rechte der Frau gewährleisten, und zwar insbesondere im Hinblick auf folgende Kriterien: 1) gleicher Lohn für gleiche Arbeit, 2) Qualität der Beschäftigung von Frauen, 3) Bekämpfung der Diskriminierungen bei der Einstellung, 4) Einführung innovativer und effizienter Maßnahmen zur Vereinbarung des Familienlebens mit dem Berufsleben, 5) Verbesserung der Karriereaussichten für Frauen, 6) Beteiligung der Frauen an der Grund- und Weiterbildung, damit sie sich dem

technologischen und wirtschaftlichen Wandel anpassen können und ihre berufliche Wiedereingliederung erleichtert wird, 7) Fragen der Gesundheit und Sicherheit und 8) Bekämpfung von Gewalt und Mobbing sowie der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz;

Ein Europäisches Forum zur Überwachung der sozialen Verantwortung der Unternehmen in der Europäischen Union

13. fordert einen Vorschlag zur Schaffung eines solchen Forums (Multi-Stakeholder-CSR Forum), das sich zusammensetzt aus Vertretern aus Handel, Gewerkschaften, Nichtre- gierungsorganisationen und öffentlichen Behörden einschließlich Vertretern aus Entwick- lungsländern; fordert die Kommission auf, die Einberufung und Förderung dieses Forums zu übernehmen und unterstützt die Idee der Schaffung eines Sekretariats aus den Reihen der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Dublin;

14. fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das CSR-Forum der

Europäischen Union den Unternehmen die Möglichkeit bietet, freiwillige Verhaltenskodizes

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und ähnliche Initiativen dort zu registrieren und sie bezüglich der internationalen

Mindestnormen wie z.B. der OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen und der Kernarbeitsnormen der ILO überprüfen zu lassen;

15. fordert die Kommission und den Rat auf, in ihren Vorschlägen unbedingt festzuhalten, dass in das CSR-Forum der Europäischen Union die jährlichen Umwelt- und Sozialberichte der Unternehmen integriert werden und dass die Unternehmen ermutigt werden sollen, an international anerkannten Standards orientierte Initiativen zu ergreifen;

16. fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer nachdrücklich auf, im Rahmen der Leitlinien-Initiative der OECD für die multinationalen Unternehmen ihren National Contact Point einzurichten;

17. stellt fest, dass der eigenverantwortliche Dialog zwischen den Sozialpartnern zentrales Anliegen der Europäischen Union ist und bleibt;

18. fordert den Rat und die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Information über die Verfahren und Erfordernisse der jährlichen Berichterstattung, die anwendbaren Basis- standards für Verhaltenskodizes sowie Modelljahresberichte und Modell-Verhaltenskodizes öffentlich zugänglich gemacht werden, auch über eine Website des CSR-Forums der

Europäischen Union;

Eine bessere Stellung der Stakeholder

19. fordert die Kommission auf, bei der nächsten Revision der europäischen Betriebsrats- richtlinie (Richtlinie 94/45/EG1) in die subsidiären Vorschriften der Richtlinie einen Abschnitt aufzunehmen, der die Informationspflicht über soziale und umweltpolitische Folgen der Tätigkeit des Unternehmens bzw. Konzerns festlegt; fordert die Sozialpartner auf, im sektoriellen Dialog an die Aushandlung neuer Abkommen in diesem Bereich - ähnlich den Abkommen, die in den Bereichen Nahrungsmittel, Handel und Textil geschlossen wurden – zu denken;

20. ist der Auffassung, dass der europäische soziale Dialog auf Branchenniveau ein nützliches Instrument ist, um Probleme im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung der Unternehmen gemeinsam anzugehen;

21. fordert, dass das CSR-Forum der Europäischen Union einschlägige Richtlinien für einen umfassenderen Dialog mit den Stakeholdern ausarbeiten und dabei aus den Erfahrungen schöpfen sollte, die die Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften sowie

akademischen und administrativen Gremien in diesem Bereich bereits gesammelt haben;

ferner sollte es die Annahme bestehender Leitlinien wie AA1000 empfehlen;

22. fordert die Kommission auf, Multi-Stakeholderinitiativen und Pilotprojekte im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen zu fördern, um sicherzustellen, dass nach dem Dialog die notwendige Umsetzung in die Praxis erfolgt; verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Beteiligung von Beschäftigten an solchen Initiativen und Projekten;

23. empfiehlt der Kommission, den Unternehmen in ihrem Vorschlag über die jährliche Sozial- und Umweltberichterstattung zu empfehlen, ein für CSR-Fragen zuständiges

1 ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

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Vorstandsmitglied zu benennen und weitere mögliche Veränderungen in ihrer Unter- nehmenspolitik zu ergründen, durch die der Dialog mit den Stakeholdern und die Rechte von Minderheiten-Aktionären verbessert werden könnten;

24. verlangt nachdrücklich Maßnahmen, die dafür sorgen, dass KMU über Instrumente verfügen können, die an ihre spezifischen Eigenschaften angepasst sind und ihnen in der Praxis tatsächlich zugänglich sind;

Mainstreaming – Einbeziehung von CSR-Fragen in alle Politikbereiche Europas 25. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die wesentlichen Grundsätze der

Unternehmensverantwortung in allen Kompetenzbereichen der Gemeinschaft zum Tragen kommen, vor allem aber in den Bereichen Unternehmensrecht, Binnenmarkt,

Wettbewerbspolitik, Rechtsvorschriften für die Finanzmärkte, Handelspolitik, Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und Entwicklungshilfepolitik;

26. bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, in allen eigenen Tätigkeitsbereichen ein Beispiel für vorbildliche CSR-Praktiken zu setzen;

27. befürwortet den Beschluss der niederländischen Regierung, Exportkredite nur an solche Unternehmen zu vergeben, die die OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen einhalten; fordert die Kommission auf, außerdem Anreize für die freiwillige Einhaltung von Normen und die Vergabe öffentlicher Subventionen miteinander zu verknüpfen;

28. fordert den Rat nachdrücklich auf, den Standpunkt des Parlaments zu dem Grundsatz der sozialen Verantwortung von Unternehmen in der Richtlinie über das öffentliche

Auftragswesen zu berücksichtigen;

29. fordert die Kommission und den Rat auf, das Stakeholder-Konzept und andere Elemente der CSR bei der weiteren Debatte über die Corporate Governance und die

Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu berücksichtigen;

30. fordert die Kommission auf, unternehmensinterne „watch-dog-Initiativen“ und andere bürgerrechtliche Initiativen zur Überwachung des Verhaltens von Unternehmen zu unterstützen und zu fördern;

31. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem Parlament die Auflagen der

Berichterstattung für politische Unternehmenstätigkeiten auf europäischer Ebene durch ein öffentliches Registrierungssystem für Unternehmenslobbyisten zu verstärken und die Rechenschaftspflicht all ihrer mit der Gestaltung der Politik befassten Ausschüsse im Hinblick auf den Unternehmenssektor zu gewährleisten;

32. fordert die Kommission und den Rat auf, gemeinschaftliche Hilfsprogramme für Dritt- länder zu entwickeln, die den international anerkannten Umwelt- und Arbeitsnormen entsprechen, und neue Projekte zu entwerfen, die den nationalen Regierungen die Umsetzung der CSR-Grundsätze in die nationale sozial- und arbeitsrechtliche Gesetz- gebung erleichtern; fordert sie ferner auf, die Sozialpartner in diesen Prozess einzubinden und mit für Arbeitsnormen und Umwelt zuständigen Aufsichtsstellen zusammenzuarbeiten, um die Umsetzung dieser Initiativen zu gewährleisten; fordert ferner die Kommission auf, die Entwicklung von Kapazitäten für die Verifizierung von Kodizes im Süden, die

Anpassung internationaler Kodizes an einen lokalen Kontext im Süden und Kommentare

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des Südens zur Berichterstattung der Unternehmen und Trends bei der CSR zu unterstützen;

33. fordert die Kommission auf, strengere Verbraucherschutzmaßnahmen - insbesondere auch striktere Bestimmungen über irreführende Werbekampagnen - in Kraft zu setzen, um die Glaubwürdigkeit der Informationen der Unternehmen über ihr umwelt- und sozialpolitisch verantwortliches Geschäftsgebaren zu erhalten;

Eine Aufgabe des Europäischen Parlaments

34. befürwortet und fördert die jährlichen Anhörungen, die von seinem zuständigen Ausschuss über europäische Unternehmen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Entwicklungsländern

veranstaltet wurden und fordert den Ausschuss nachdrücklich auf, diese Anhörungen in Zukunft fortzusetzen;

35. fordert das Parlament auf, eine Arbeitsgruppe „CSR“ zu bilden, die regelmäßig Ergebnisse und Empfehlungen in den Ausschusssitzungen erörtern sollte;

EU-spezifische CSR-Fragen

36. empfiehlt allen Unternehmen, die Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, die in Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)1 sowie in der Richtlinie 2001/86/EG vom 8. Oktober 20012 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer enthalten sind;

37. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der sozialen Verantwortung in allen Dienstleistungsbetrieben für die Daseinsvorsorge in Europa und die Rolle der

verschiedenen Dienste der Daseinsvorsorge beim Kampf gegen soziale Ausgrenzung und für die Gewährleistung von Mindeststandards bei der Erbringung dieser Dienstleistungen zu fördern;

38. fordert die Kommission auf, den Begriff und die Grundsätze der sozialen Verantwortung der Unternehmen in die jährlichen Beschäftigungsleitlinien und in die bevorstehende Bewertung der europäischen Beschäftigungsstrategie einzubeziehen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Grundsätze und Ziele der sozialen Verantwortung von Unternehmen in ihre nationalen halbjährlichen Pläne zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und in ihre jährlichen nationalen Aktionspläne zur Förderung der

Beschäftigung auf der Grundlage des horizontalen Ziels der Arbeitsqualität aufzunehmen;

39. fordert, den Sozialfonds zur Förderung von CSR-Fragen im Rahmen von Management- training und Schulung der sonstigen Mitarbeiter, einschließlich Unterstützung für Zertifi- zierungsverfahren und für sozial verträglichere Umstrukturierungsmaßnahmen, einzusetzen und den Regionalfonds heranzuziehen zur Unterstützung von Unternehmen, die private Investitionsmöglichkeiten in besonders benachteiligten Gemeinden und Regionen planen, und zwar insbesondere auch Förderung der EU-Finanzierung für „gemeinschaftliche Finanzinstitutionen für Entwicklung“, die besonders lokale Beschäftigungsinitiativen unterstützen, die andernfalls kaum Zugang zur Finanzierung aus Mitteln von

1 ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

2 ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

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Handelsbanken erhalten;

40. betont, dass die Entwicklung von Wissen und Kompetenz sämtlicher Mitarbeiter ein entscheidender Bestandteil der sozialen Verantwortung der Unternehmen ist; fordert dazu auf, die Bemühungen um die Gewährleistung lebenslangen Lernens sowohl auf

Gemeinschaftsebene wie auf einzelstaatlicher Ebene weiter zu stärken; ist der Auffassung, dass die Kompetenzkontrolle als Teil der jährlichen Sozial- und Umweltberichte der Unternehmen sowie einzelstaatliche Kompetenzkontrollen dabei wichtige Elemente sind;

41. weist darauf hin, dass nicht gewinnorientierte öffentliche Dienstleister auf lokaler Ebene eine Schlüsselrolle bei der Erfüllung der Bedürfnisse von Opfern der sozialen Ausgrenzung spielen können und dass die sozialwirtschaftlichen Unternehmen reiche Erfahrungen im Bereich der sozialen Verantwortung gesammelt haben;

42. empfiehlt insbesondere, dass Unternehmen der Sozialwirtschaft und insbesondere

Arbeitnehmer und soziale Kooperativen die Möglichkeit zur Annahme der „Bilan Sociétal“

als Instrument prüfen, dass es ermöglicht, soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte sowie das Verhalten von Stakeholdern, Sub-Unternehmern und Dienstleistern zu

berücksichtigen;

43. fordert die Sozialpartner nachdrücklich auf, als Reaktion auf die Mitteilung der Kommission über Restrukturierung eine Einigung zu erzielen;

44. ersucht alle großen Unternehmen, wie im Bericht Gyllenhammar über den industriellen Wandel vorgeschlagen, in Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung einen öffentlichen jährlichen Sozialbericht auszuarbeiten, der in geordneter Form über Praxis und Politik im Zusammenhang mit Beschäftigung und Arbeitsbedingungen berichtet;

45. betont, dass die Unternehmen eine Verantwortung dafür haben, dass dem Verschleiß und dem Ausschluss von Mitarbeitern aus dem Arbeitsmarkt vorgebeugt wird; ist der Meinung, dass Vorbeugung durch Gewährleistung einer gesunden und sicheren physischen und psychischen Arbeitsumwelt daher eine zentrale Rolle in sämtlichen Initiativen zur Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen haben muss;

CSR-Fragen und die Beziehungen Europas zu Drittländern

46. wiederholt seine Forderung an Kommission und Rat sowie den Konvent über die Zukunft Europas, dringend Vorschläge zu unterbreiten, damit eine Rechtsgrundlage zur Schaffung eines multilateralen Rahmens für die weltweiten Tätigkeiten europäischer Unternehmen geschaffen werden kann;

47. begrüßt die Absicht der Kommission, die OECD-Leitlinien für Beschäftigung aktiv zu unterstützen und ersucht die Kommission daher, rasch Kontaktstellen für die OECD- Leitlinien für multinationale Unternehmen in allen ihren Delegationen in Drittländern einzurichten, in denen Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union tätig sind – wie es im Haushaltsplan der Europäischen Union für 2002 für Länder in Lateinamerika, Asien und Südafrika vorgesehen ist -, um die Anwesenheit von Mitarbeitern sicherzustellen, die ausreichend in CSR-Angelegenheiten ausgebildet sind, und das Ergebnis der Tätigkeiten dieser Kontaktstellen in die regelmäßigen Berichte der Delegationen an die Organe der Europäischen Union einschließlich des Parlaments einzubeziehen; fordert die Kommission ferner auf, die Ergebnisse ihrer Konferenz vom Mai 2001 im Hinblick auf die OECD-

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Leitlinien umzusetzen, und zwar insbesondere bewährte Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu entwickeln (z.B. im Hinblick auf die Führung nationaler Kontaktstellen), Treffen auf Ebene der Europäischen Union zwischen nationalen Kontaktstellen und Vertretern der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen einzuberufen, eine Übersicht über Erfahrungen mit den Leitlinien bei europäischen Unternehmen zu erstellen, den europäischen Beitrag anlässlich der Treffen der OECD bezüglich der Leitlinien zu koordinieren und die Beitrittsländer dabei zu unterstützen, dass sie die Leitlinien einhalten und neue Bewerber wie Estland und Litauen unterstützen;

48. fordert die Kommission und den Rat auf, die Position des Parlaments bei der Durchsetzung von Kernarbeitsnormen und der Förderung eines internationalen sozial-verantwortlichen Politikstils in allen Bereichen der Außenpolitik der Gemeinschaft – vor allem im Hinblick auf die Einbindung von Arbeits- und Sozialstandards in die internationalen multilateralen und bilateralen Abkommen – zu berücksichtigen;

49. fordert den Rat und die Kommission auf, nicht nur einen konkreten Vorschlag für die Anwendung der Menschenrechtsklausel, der insbesondere klare, präzise und überprüfbare Mechanismen für die Überwachung und Evaluierung der Situation im Bereich der

Menschenrechte vorsieht, in Handelsabkommen mit Drittländern zu formulieren und geeignete Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung anzuwenden und die Einbe- ziehung aller Menschenrechte, der sozialen Rechte, vor allem der Koalitionsfreiheit und des Streikrechts, und aller Akteure einschließlich EU-Unternehmen zu gewährleisten, sondern auch ihre Anwendung konsequent einzufordern und darüber öffentlichkeits- wirksam Bericht zu erstatten; fordert ferner, dass im Rahmen des handelspolitischen Entwicklungsprozesses Prüfungen der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit und die Gleichstellung der Geschlechter durchgeführt werden;

50. weist auf die Tatsache hin, dass das oben genannte Brüsseler Abkommen von 1968 eine Rechtsprechung innerhalb der Gerichte der EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, wenn wegen in Drittländern verursachten Schäden gegen in der Europäischen Union niedergelassene oder registrierte Unternehmen geklagt wird; fordert die Kommission auf, eine Studie über die Anwendung dieses Extraterritorialitätsprinzips durch Gerichte in den Mitgliedstaaten der Union zu erstellen; verlangt von den Mitgliedstaaten, dieses Extraterritorialitätsprinzip in ihre Gesetzgebung aufzunehmen;

51. ersucht die Kommission, einen Hinweis auf CSR in all ihre Vorschläge für die Mandate für Verhandlungen über Kooperations- und Handelsabkommen mit Drittländern aufzunehmen;

52. ist der Auffassung, dass das Ziel jeglicher WHO-Verhandlungen über einen multilateralen Rahmen für grenzüberschreitende Investitionen darin bestehen muss, sicherzustellen, dass solche Investitionen zur Anhebung des Lebensstandards beitragen, die nachhaltige

Entwicklung unterstützen, die Wahrung der Menschenrechte fördern und einen Beitrag zur gerechten Verteilung der Erträge der globalen Wirtschaft leisten;

53. fordert die Kommission und den Rat auf, die Annahme äquivalenter Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union durch die Regierungen, die Vereinten Nationen und andere

multilaterale Gremien voranzutreiben, wie z.B. das Rahmenabkommen über die Haftung der Unternehmen, das beim Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung geprüft werden soll;

54. fordert die Kommission auf, spezifische Vorschläge zur Förderung des Beitrags von EU- Unternehmen zu Transparenz und weltweit verantwortlichem Geschäftsgebaren

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vorzulegen, und zwar einschließlich der Erstellung einer „schwarzen Liste“ nach dem Vorbild der von der Weltbank geführten schwarzen Liste, mit der sichergestellt werden soll, dass sich EU-Unternehmen, die für Korruption verantwortlich sind und vor ein EU- Gericht gebracht worden sind oder die die geltenden internationalen Mindestarbeitsnormen (ILO Kernarbeitsnormen, OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen) nicht

einhalten, nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen können;

55. fordert die Kommission auf, in ihr Weißbuch zum Regieren in der Europäischen Union spezifische Vorschläge einzubringen, um die Rolle, die Unternehmen bei weltweiter Konfliktverhütung spielen können, zu fördern, und zwar einschließlich der Ausweitung des Geltungsbereichs der freiwilligen Prinzipien betreffend Sicherheit und Menschenrechte in der Union und der Entflechtung von Waffenkäufen und dem Verkauf natürlicher

Ressourcen einschließlich der Anwendung der Zertifizierungsregelungen wie des Kimberly-Prozesses für „Konfliktdiamanten“;

56. ist ferner der Ansicht, dass sie in Ländern, mit denen die Europäische Union formale Beziehungen aufgebaut hat, und zwar durch Handel oder Kooperationsabkommen insbesondere als Teil des Abkommens von Kotonou, versuchen muss, gemeinsam das Thema der sozialen Verantwortung der Unternehmen auf ihre offizielle Tagesordnung zu setzen;

57. erinnert an seine Forderung in seiner Entschließung vom 13. Dezember 2001 zu der Mitteilung der Kommission zur Konfliktprävention1, das Problem des Einflusses von privaten und öffentlichen Unternehmen in instabilen Regionen anzugehen, indem ein rechtsverbindlicher Rahmen mit Sanktionen für Unternehmen geschaffen wird, die zu Konflikten beitragen;

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58. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung an den Rat und die Kommission weiterzuleiten.

1 Angenommene Texte Punkt 15.

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