Reisekosten
1. Fahrt- u. Flugkostenerstattung (§ 4 BRKG)
steuerfrei
einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BC Business 25 oder 50 (auch wenn die prognostizierte Amortisierung nach Ablauf des Kalenderjahres tatsächlich nicht eingetreten ist)
2. Wegstreckenentschädigung (§ 5 BRKG) steuerfrei gilt jedoch nicht für die sog. Fahrradpauschale 3. Tagegeld (§ 6 BRKG) steuerfrei innerhalb der Dreimonatsfrist - danach steuerpflichtig
4. Übernachtungsgeld (§ 7 BRKG) steuerfrei sofern der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort 48 Monate nicht übersteigt 5. Einbehalt vom Tagegeld (§ 6 Abs. 2 BRKG) Keine steuerlichen Auswirkungen, da die reisekostenrechtlichen Prozentsätze im Rahmen der
Einbehaltung den steuerrechtlichen entsprechen. Eine Mitversteuerung der aktuellen Sachbezugswerte für Mahlzeiten (sofern auch tatsächlich erhalten) erfolgt nur bei einer Abwesenheitsdauer ohne Tagegeldanspruch. Im Regelfall (mit Tagegeldanspruch) übersteigt der Einbehaltungsbetrag jedoch die Sachbezugswerte, so dass insoweit keine Mitversteuerung anfällt.
6. Erstattung bei längerem Aufenthalt am
Geschäftsort (§ 8 BRKG) grds. steuerfrei wie bei Pkt. 1-5 7. Aufwands- u. Pauschvergütung (§ 9
BRKG) steuerpflichtig Außer wenn eine betragsmäßige Aufteilung in Einzelvergütungen möglich. Dann s.o.
8. Erstattung sonstiger Kosten (§ 10 BRKG) steuerfrei
Pkt. 1 bis 8 sind steuerrechtlich zu beachten.
Erstattung von Fahrtauslagen nach § 11 Abs. 5 BRKG erfolgt steuerfrei.
Erkrankung während einer DR (§ 12 BRKG)
steuerfrei
Sonderregelungen
Verrechnung von Einzelvergütungen:
Es ist zulässig, die steuerfreien und die steuerpflichtigen Vergütungen der Pkt. 2 bis 8 miteinander zu verrechnen. Es wird nur noch die Summe gegenübergestellt und ggf. der Unterschiedsbetrag versteuert. Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten dürfen nicht verrechnet werden.
Reisekostenrechtlich nicht anerkannte, aber tatsächlich zurückgelegte (Umweg-) Strecken können bei der Verrechnung von Einzelvergütungen berücksichtigt werden, es sei denn es handelt sich um aus privaten Gründen gefahrene Strecken.
RKV in besonderen Fällen (§ 11 BRKG)
Auslandsreisekosten
Fahrkosten (§ 2 ARV) steuerfrei
soweit es die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nicht übersteigt.
Auslandstagegeld mit einer Abwesenheitszeit von genau 8 Stunden = steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur bei mehr als 8 Stunden steuerfrei.
(Behandlung amtlicher Sachbezugswerte wie bei Inlandsreisen) Auslandsübernachtungsgeld (§§ 3 + 4 ARV)
steuerfrei
Beruflich veranlasste Übernachtungskosten; wegen Unterkunftskosten mit nicht besonders ausgewiesenen Verpflegungskosten siehe BMF v. 24.10.2014 (BStBl I S. 1412, Rz 113 ff.) -- Kosten für die Verpflegung sind nicht in den Übernachtungskosten enthalten und besonders ausgewiesen bzw. Kürzungsbetrag für die Verpflegungspauschale wird aus
Gesamtübernachtungpreis einbehalten Beschaffung klimabedingter Kleidung (§ 5
Abs. 2 ARV) steuerpflichtig
Reinigungskosten (§ 5 Abs. 3 ARV) steuerpflichtig
Vor Ablauf von 3 Monaten
Trennungsreisegeld (§ 3 Abs. 1 TGV)
steuerfrei sofern keine vorherige Auswärtstätigkeit an diesem Tätigkeitsort und Unterbrechung von weniger als 4 Wochen
Trennungstagegeld (§ 3 Abs. 3 TGV)
steuerfrei sofern keine vorherige Auswärtstätigkeit an diesem Tätigkeitsort und Unterbrechung von weniger als 4 Wochen
Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 4
TGV) steuerfrei Auch geldwerte Vorteile aus unentgeltlicher/teilentgeltlicher Überlassung v.
Wohnung/Unterkunft/Gemeinschaftsunterkunft Fahrkosten (§ 3 Abs. 4 Satz 4 TGV) steuerfrei
Zahlungen gem. § 4 Abs. 3 und 8 TGV steuerfrei steuerfrei Auslandstagegeld (§§ 3 + 4 ARV)
steuerfrei
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben (§§ 3, 4, 5 TGV)
Zeitl. befristete Maßnahme bis zu 48 Monaten (keine ersteTätigkeitsstätte)
Fahrkosten (§ 3 Abs. 4 Satz 4 TGV) steuerfrei Zahlungen gem. § 4 Abs. 3 und 8 TGV steuerfrei
Reisebeihilfen (§ 5 TGV) steuerfrei
Vor Ablauf von 3 Monaten
Trennungsreisegeld (§ 3 Abs. 1 TGV) steuerfrei außer bei unmittelbar vorangegangener Auswärtstätigkeit an diesem Tätigkeitsort Trennungstagegeld (§ 3 Abs. 3 TGV) steuerfrei außer bei unmittelbar vorangegangener Auswärtstätigkeit an diesem Tätigkeitsort Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 4
TGV) steuerfrei Auch geldwerte Vorteile aus unentgeltlicher/teilentgeltliche Überlassung v.
Wohnung/Unterkunft/Gemeinschaftsunterkunft.
Zahlungen gem. § 4 Abs. 3 und 8 TGV steuerfrei Die Leistungen dürfen jedoch eine Höhe von bis zu 1000 EUR / Monat nicht übersteigen.
Fahrtkosten (§ 3 Abs. 4 Satz 4 TGV)
steuerfrei Beschränkung auf den Pauschbetrag i.H.v. 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort der Zweitwohnung und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte
Reisebeihilfen (§ 5 TGV)
steuerfrei
Beschränkung auf den Pauschbetrag i.H.v. 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte.
Nach Ablauf von 3 Monaten
Trennungstagegeld (§ 3 Abs. 3 TGV) steuerpflichtig ggf. auch das Tagegeld des Trennungsreisegeldes nach § 3 Abs. 1 TGV Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 4
TGV) steuerfrei Auch geldwerte Vorteile aus unentgeltlicher/teilentgeltliche Überlassung v.
Wohnung/Unterkunft/Gemeinschaftsunterkunft.
Zahlungen gem. § 4 Abs. 3 und 8 TGV steuerfrei Die Leistungen dürfen jedoch eine Höhe von bis zu 1000 EUR / Monat nicht übersteigen.
Fahrtkosten (§ 3 Abs. 4 Satz 4 TGV)
steuerfrei Beschränkung auf den Pauschbetrag i.H.v. 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort der Zweitwohnung und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte
Reisebeihilfen (§ 5 TGV)
steuerfrei
Beschränkung auf den Pauschbetrag i.H.v. 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte.
Unbefristete Maßnahmen oder zeitl. Befristung von mehr als 48 Monaten (erste Tätigkeitsstätte) sowie Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
Alle Zahlungen nach der TGV steuerpflichtig ab dem 1. Tag der Maßnahme
Zeitl. befristete Maßnahme bis zu 48 Monaten (keine erste Tätigkeitsstätte)
Vor Ablauf von 3 Monaten steuerfrei
Nach Ablauf von 3 Monaten steuerfrei bis auf den Verpflegungszuschuss (§ 6 Abs. 2) = steuerpflichtig Unbefristete Maßnahmen oder zeitl.
Befristung von mehr als 48 Monaten (erste Tätigkeitsstätte)
steuerpflichtig
ab dem 1. Tag der Maßnahme
Übliche Mahlzeiten, die im Rahmen einer Dienstreise, Bildungsmaßnahme, Fahrtätigkeit oder im Rahmen einer aus dienstlichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung abgegeben werden:
Diese Mahlzeiten sind dem Arbeitslohn zuzurechnen und insoweit mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen, also steuerlich zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist, daß die Abgabe der Mahlzeit vom Arbeitgeber veranlasst und auch tatsächlich eingenommen wurde. Erfordern Dienstreisen wegen ihres besonderen Charakters (z.B. Tagungen) eine besondere organisatorische Vorbereitung, so wird die Abgabe von Mahlzeiten durch Dritte auch dann als vom Arbeitgeber veranlasst angesehen, wenn dieser die Organisation der Dienstreise einschließlich der
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr (§ 6 TGV)
Unbefristete Maßnahmen oder zeitl. Befristung von mehr als 48 Monaten (erste Tätigkeitsstätte) sowie kein Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten im Rahmen von RK- und TG-Vergütungen
Erste Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EstG Verrechnung von Einzelvergütungen:
Tritt an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte und ist zentraler Vorprüfungspunkt! Der
Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis
höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätte innehaben. Die Bestimmung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung durch den Arbeitgeber. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insb. auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des
Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstelle tätig werden soll. (vgl. BMF v.
24.10.14, Anhang 25 III; Rz 2 ff, 20)
Es ist zulässig, die steuerfreien und die steuerpflichtigen Bestandteile der Einzelvergütungen zusammenzurechnen; in diesem Fall ist die Summe der Einzelvergütungen steuerfrei, soweit sie die Summe der zulässigen steuerfreien Leistungen nicht übersteigt. (vgl. BMF v. 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 128 (Anhang 25 III zu Anlage 1)
Doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EstG
Liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle
Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. (vgl. BMF v. 24.10.14, Anhang 25 III, Rz 99 ff)
Sonderregelungenen zum Trennungsgeld
Umzugskosten
Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG) steuerfrei
Reisekosten (§ 7 BUKG) Steuerliche Behandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften zum Reisekostenrecht.
Reisekosten für die zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen werden steuerlich den Reisekosten für den Berechtigten gleichgestellt.
Mietentschädigung (§ 8 BUKG) steuerfrei grundsätzlich
steuerfrei
Pauschvergütung (§ 10 BUKG) steuerfrei
Auslandsumzugskosten (§ 14 BUKG) Steuerliche Behandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften zum Umzugskostenrecht.
Bei der Zahlung von Auslandstrennunggeld s.u. Ausführungen zur ATGV
Auslandsumzugskosten
Zahlungen nach der AUV sind grundsätzlich
steuerfrei
Reisekosten (§ 4 AUV) Steuerliche Behandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften zur
Auslandsreisekostenverordnung. Reisekosten für die zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen werden steuerlich den Reisekosten für den Berechtigten gleichgestellt.
Ausstattungspauschale (§ 19 AUV) steuerpflichtig Pauschale für klimagerechte Kleidung (§ 21
AUV) steuerpflichtig
Auslandstrennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben (§§ 6, 7, 8, 10, 13 ATGV)
Ausnahme: Erstattete Maklergebühren für die Anschaffung von Wohneigentum sind steuerpflichtig!
Andere Auslagen (§ 9 BUKG)
Reisebeihilfen (§ 13 ATGV) steuerfrei
Nach Ablauf von 3 Monaten
Auslandstrennungsgeld (§§ 6, 7 + 8 ATGV) steuerpflichtig
Reisebeihilfen (§ 13 ATGV) steuerfrei
Vor Ablauf von 3 Monaten
Auslandstrennungsgeld (§§ 6, 7, 8 + 10
ATGV) steuerfrei außer bei unmittelbar vorangegangener Auswärtstätigkeit an diesem Tätigkeitsort
Nach Ablauf von 3 Monaten
Auslandstrennungsgeld (§§ 6, 7 + 8 ATGV) steuerpflichtig
Alle Zahlungen nach der ATGV steuerpflichtig ab dem 1. Tag der Maßnahme Unbefristete Maßnahmen oder zeitl. Befristung von mehr als
48 Monaten (erste Tätigkeitsstätte) sowie kein Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
Unbefristete Maßnahmen oder zeitl. Befristung von mehr als 48 Monaten (erste Tätigkeitsstätte) sowie Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
Reisebeihilfen (§ 13 ATGV) steuerfrei Reisebeihilfen (§ 13 ATGV) steuerfrei
Zeitl. befristete Maßnahme bis zu 48 Monaten (keine erste Tätigkeitsstätte)
Vor Ablauf von 3 Monaten steuerfrei
Nach Ablauf von 3 Monaten steuerfrei bis auf den Verpflegungszuschuss (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ff. ATGV) Unbefristete Maßnahmen oder zeitl.
Befristung von mehr als 48 Monaten (erste Tätigkeitsstätte)
steuerpflichtig ab dem 1. Tag der
Maßnahme!
Verrechnung von Einzelvergütungen:
Es ist zulässig, die steuerfreien und die steuerpflichtigen Bestandteile der Einzelvergütungen zusammenzurechnen; in diesem Fall ist die Summe der Einzelvergütungen steuerfrei, soweit sie die Summe der zulässigen steuerfreien Leistungen (ohne Unterkunftskosten) nicht übersteigt.
Alle Zahlungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung (AER) an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung aus Anlass von Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland sind steuerfrei.