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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf

Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1 €,

kostenfrei über die Stadtseite: http://www.coesfeld.de/amtsblatt Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-40 00, Email: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2007 Ausgegeben 15. Oktober 2007 Nummer 14

Inhalt dieser Ausgabe:

83/2007 - 59. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld für den Bereich

"Johannesschule Lette / Satzungsbeschluss der 9. Änderung des Bebauungsplanes

Nr. 7 „Am Bühlbach“ 138

84/2007 - Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung vom 29.09.2007 zur Satzung über die

Erhebung von Elternbeiträgen zur Offenen Ganztagsgrundschule der Stadt Coesfeld 143 85/2007 - Vergabe einer Dienstleistungskonzession zum Betrieb der Leichenhalle in 48653

Coesfeld, Friedhofsallee 145

86/2007 - Öffentliche Ausschreibung des Abwasserwerks der Stadt Coesfeld / Sanierung eines

Vorbelüftungsbeckens der Kläranlage Coesfeld 145

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83/2007 - 59. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld für den Bereich

"Johannesschule Lette / Satzungsbeschluss der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Bühlbach“

Öffentliche Bekanntmachung

über die Erteilung der Genehmigung zur 59. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld für den Bereich „Johannesschule Lette“ gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art.

1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und über den Satzungsbeschluss der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Bühlbach“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

A. 59. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld für den Bereich

„Johannesschule Lette“

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 20.06.2007 beschlossen, die 59. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld für den Bereich Johannesschule Lette abschließend festzustellen.

Der Änderungsbereich wird durch die Bahnhofsallee, durch den Fuß- und Radweg von der Bahnhofsallee zur Lindenstraße, durch die Lindenstraße und durch die Straßenparzelle zur Erschließung des Grundstücks Bahnhofsallee 16a bzw. durch die als Fuß- und Radweg weitergeführte Verlängerung dieses Straßenabschnitts bis zur Lindenstraße, umgrenzt.

Die genaue Abgrenzung ist dem abgedruckten Übersichtsplan zu entnehmen.

Die Bezirksregierung Münster hat mit Verfügung vom 20.08.2007, Az.: 35.2.1-5103-10/07, die 59.

Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt.

Gemäß § 6 (5) des Baugesetzbuches (BauGB) wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Die 59. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die genehmigte Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Fachbereich 60 - Planung, Bauordnung und Verkehr -, Zimmer Nr. 309, von jedermann eingesehen werden.

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B. Satzungsbeschluss der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Bühlbach“

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 20.09.2007 gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Bühlbach“ sowie die dazugehörige Begründung als Satzung beschlossen.

Der Änderungsbereich wird durch die Bahnhofsallee, durch den Fuß- und Radweg von der Bahnhofsallee zur Lindenstraße, durch die Lindenstraße und durch die Grundstücke Bahnhofsallee 16 und 16a, umgrenzt.

Die genaue Abgrenzung ist dem abgedruckten Übersichtsplan zu entnehmen.

Der Satzungsbeschluss der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Bühlbach““ wird hiermit gemäß § 10 (3) des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Bühlbach“ in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Fachbereich 60, -Planung Bauordnung und Verkehr-, Zimmer Nr. 309, von jedermann eingesehen werden.

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(6)

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 21.09.2007 Der Bürgermeister In Vertretung

gez. Thomas Backes

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84/2007 - Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung vom 29.09.2007 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Offenen Ganztagsgrundschule der Stadt Coesfeld

1. Änderungssatzung vom 29.09.2007

zur Satzung über die Erhebung von

Elternbeiträgen zur Offenen Ganztagsgrundschule der Stadt Coesfeld

Der Rat der Stadt Coesfeld hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 GV MRW S- 666/SGV MRW) und des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003 jeweils in der zurzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 20.09.2007 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

§ 3 wird § 4

§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Höhe der Elternbeiträge ist der Elternbeitragstabelle als Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen.

Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Die Elternbeitragstabelle berücksichtigt die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern / Erziehungsberechtigten, indem zwischen Einkommensgruppen differenziert wird.

Für weitere Kinder einer Familie, die gleichzeitig eine Offene Ganztagsschule der Stadt Coesfeld besuchen, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.

Artikel II Der bisherige § 4 wird § 6

Es wird nachfolgender § 5 aufgenommen:

§ 5 Einkommen

(1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern / Erziehungsberechtigten gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen.

Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern / Erziehungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern / Erziehungsberechtigten und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach §§ 62 ff. Einkommenssteuergesetz sowie nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen; das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt.

(2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

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(3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 bs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.

(4) Wird kein Nachweis vorgelegt, ist die Gebühr nach der höchsten Einkommens-Kategorie fällig.

Artikel III Inkrafttreten

Artikel II tritt rückwirkend zum 01.08.2007 in Kraft. Artikel I tritt am 01.08.2008 in Kraft.

Anlage zu § 3 Abs 2 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Offenen Ganztagsgrundschule der Stadt Coesfeld

Stufe Jahreseinkommen *)

Elternbeitrag/

Monat 1 bis 12.500,00 € 10,00 € 2 bis 18.500,00 € 20,00 € 3 bis 24.500,00 € 30,00 € 4 bis 30.500,00 € 40,00 € 5 bis 36.500,00 € 50,00 € 6 bis 42.500,00 € 60,00 € 7 bis 48.500,00 € 70,00 € 8 bis 54.500,00 € 80,00 € 9 bis 60.500,00 € 100,00 € 10 bis 66.500,00 € 120,00 € 11 über 66.500,00 € 150,00 €

Bekanntmachungs anordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 29.09.2007 Heinz Öhmann Bürgermeister

(9)

Friedhofsallee

Offener Teilnahmewettbewerb

Die Stadt Coesfeld beabsichtigt, eine Dienstleistungskonzession für den Betrieb der Leichenhalle in 48653 Coesfeld, Friedhofsallee, zu vergeben. Der Konzessionär wird verantwortlich für den

ordnungsgemäßen Betrieb der Leichenhalle sowie der damit verbundenen Kosten für die Modernisierung, Unterhaltung und Bewirtschaftung.

Vorschläge zu einem entsprechenden Betriebskonzept sind bis zum 24.11.2007 bei der Stadt Coesfeld, Fachbereich 70, 48635 Coesfeld, einzureichen.

Basierend auf den eingegangenen Entwürfen wird die Stadt Coesfeld das beste Betriebskonzept auswählen.

Wertungskriterien für die eingereichten Konzepte sind:

Höhe der Pachtzahlungen an die Stadt Coesfeld

Ausgestaltung der Nutzungs- / Entgeltordnung für die Leichenhalle Coesfeld

Bewertung der vom Anbieter vorzunehmenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsleistungen hinsichtlich

o Ausstattung o Funktionalität o Wertzuwachs HINWEIS

Bei dem vorgesehenen Teilnahmewettbewerb handelt es sich um einen freien Ideenwettbewerb, der nicht den Regelungen der §§ 98 ff. GWB oder der VOL/A Abschnitt 1 unterliegt.

Die Wettbewerbsunterlagen einschließlich Lageplan können gegen eine Schutzgebühr in Höhe von 5,00 € bei der Stadt Coesfeld, Fachbereich 70, Stichwort: Leichenhalle Coesfeld, Markt 8, 48653 Coesfeld, angefordert werden. Die Schutzgebühr ist an die Stadtkasse Coesfeld (Sparkasse Westmünsterland, Konto 45 009 008, BLZ 401 545 30) unter Angabe des Stichwortes „Wettbewerb Leichenhalle“, zu entrichten. Der Einzahlungsbeleg oder eine Kopie ist der Anforderung beizufügen.

Die Entschädigung wird nicht zurückgezahlt. Scheckzahlungen sind nicht zugelassen. Die Wettbewerbsunterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

86/2007 - Öffentliche Ausschreibung des Abwasserwerks der Stadt Coesfeld / Sanierung eines Vorbelüftungsbeckens der Kläranlage Coesfeld

Das Abwasserwerk der Stadt Coesfeld, 48653 Coesfeld, schreibt nach VOB/A die Sanierung eines Vorbelüftungsbeckens für die Reinigung von Abwasser eines Schlachtereibetriebes auf der Kläranlage Coesfeld öffentlich aus.

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Arbeitsumfang:

- Ca. 2.150 m² Höchstdruckwasserstrahlarbeiten, Abtragsstärke bis 20 mm;

- Korrosionsschutz für Bewehrungsstäbe, partiell;

- Spritzbetonarbeiten gemäß DIN 18551, ca. 2.150 m²;

- Ca. 2.150 m² Beschichtungsarbeiten mittels Polyurethan-Harnstoffbeschichtung im 2-Komponenten-Heißspritzverfahren.

- Edelstahlarbeiten in geringem Umfang

Die Bewerber müssen folgende Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen:

- Nachweis, dass das Personal und die Ausstattung des Bieters den Anforderungen der

Instandsetzungs-Richtlinie, Teil 3 des DAfStb (Personal, Geräteausstattung und Dokumentation) entspricht;

- Qualifikationszertifikat des Deutschen Betonverein, -Schutz, Instandsetzen, Verbinden und Verstärken (SIVV-Schein) für Bauleitung und Baustellenpersonal;

- Düsenführerschein der eingesetzten Mitarbeiter für Nass- und Trockenspritzverfahren;

- Zulassung des Betriebes nach § 19 I WHG einschließlich Bescheinigung für den Abschluss eines Überwachungsvertrages;

- Nachweis, dass 70 % der Leistung mit betriebseigenem Personal durchgeführt wird;

- Referenzen für konstruktiven Betonersatz mit Spritzbeton an Deckenflächen für Bauleiter und Personal;

- Referenzen für die Ausführung von Beschichtungsarbeiten mit dem Produkt AB-Ucoat 587 der AB-Polychemie auf Sohl-, Wand- und Deckenflächen;

- Referenzen über Ausführung gleichartiger Projekte in den letzten 3 Geschäftsjahren - Umsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren;

- Anzahl der Mitarbeiter in den letzten 3 Geschäftsjahren;

- Registrierung bei der IHK;

- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes;

- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse.

Die Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung beträgt 5 % der Auftragssumme, die Höhe der Gewährleistungsbürgschaft beträgt 3 % der Abrechnungssumme.

Die Ausschreibungsunterlagen können in 2-facher Ausfertigung bei der Stadt Coesfeld, Zentrale Vergabestelle, 48653 Coesfeld, Markt 8, (Rathaus, Zimmer 157/158) gegen Entrichtung einer Entschädigung angefordert werden. Die Planunterlagen und auch eine GAEB-Datei (D83) werden dem LV über eine CD beigefügt!.

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(Sparkasse Westmünsterland, Konto-Nr. 45 009 008, BLZ 40154530) unter Angabe des

Kassenzeichens „9.1158.71011.01“ zu entrichten. Der Einzahlungsbeleg oder eine Kopie ist der Anforderung beizufügen. Die Entschädigung wird nicht zurückgezahlt. Scheckzahlungen sind nicht zugelassen. Die Angebote müssen in deutscher Sprache abgefasst sein

Die Angebotsfrist läuft am 22.11.2007 um 10.00 Uhr ab.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt am 22.11.2007 um 10.00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Rathauses. Bieter oder deren Bevollmächtigte können bei der Eröffnung anwesend sein. Die Zuschlags- und Bindefrist läuft am 21.12.2007 ab.

Auskünfte zur Ausführung und zu den Unterlagen erteilt das Abwasserwerk der Stadt Coesfeld, Herr Schulze-Bröring, Tel.: 02541/929 319

Die Nachprüfstelle nach VOB/A befindet sich beim Landrat Coesfeld, Kreisverwaltung, 48653 Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 7.

Referenzen

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