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Genehmigungsvorbehalte Genehmigungen rechtzeitig beantragen

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Genehmigungsvorbehalte

Genehmigungen rechtzeitig beantragen

Die KV RLP versteht sich als moderner Dienstleister für die niedergelassenen und ermächtigten Ärzte und Psychothera- peuten in Rheinland-Pfalz. Dabei orientieren wir uns an den Bedürfnissen aller Mitglieder und sind um eine stetige Ver- besserung der Verfahrensabläufe bemüht.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegen wir jedoch bei der Wahrnehmung unseres gesetzlichen Auftrags bestimmten Vorgaben, insbesondere im Bereich der Sicher- stellung und der Qualitätssicherung.

Soweit die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und die Erbringung qualitätsgesicherter Leistungen an spezi- elle Voraussetzungen geknüpft sind, ist die vorherige Bean- tragung und Erteilung einer entsprechenden Genehmigung erforderlich. Wir bitten Sie daher dringend um Beachtung der nachfolgenden Hinweise, um spätere Konflikte zu ver- meiden.

Keine rückwirkenden Genehmigungen

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darf eine rückwirkende Genehmigung für sogenannte „statusbegrün- dende“ Verwaltungsakte im Vertragsarztrecht nicht erteilt werden. „Statusbegründend“ sind solche Entscheidungen, die die Teilnahme an und die Leistungserbringung in der ver- tragsärztlichen Versorgung betreffen.

Was bedeutet dies konkret?

Diese Regelung hat im Bereich des Vertragsarztrechtes zur Folge, dass eine notwendige Genehmigung bereits vor Tätig- keitsaufnahme/Leistungserbringung des Arztes durch die KV RLP oder durch den Zulassungsausschuss erteilt worden sein muss.

Wichtig ist die vorhergehende Genehmigung insbesondere bei

■ der Abrechnung von Leistungen, welche eine bestimmte Qualifikation des Vertragsarztes (persönlich, fachlich) voraussetzen,

■ der Abrechnung von Leistungen, welche an einen bestimmten Ort der Ausführung (Praxissitz, Zweigpraxis, Umzug der Praxis etc.) und/oder an eine apparative Aus- stattung anknüpfen,

■ der Beschäftigung angestellter Ärzte und Assistenten (Entlastungsassistenten, Weiterbildungsassistenten, etc.) und

■ belegärztlicher Tätigkeit.

Was ist zu tun?

Der Vertragsarzt muss also insbesondere

■ Anträge zur Genehmigung vor der Tätigkeitsaufnahme/

Leistungserbringung stellen,

■ die tatsächliche Erteilung der Genehmigung abwarten,

■ den Genehmigungsumfang einhalten und nicht über- schreiten,

■ grundlegende Veränderungen, welche eine bereits erteilte Genehmigung betreffen, unverzüglich mitteilen und

■ Verlängerungen einer zeitlich befristeten Genehmigung rechtzeitig – also vor deren Ablauf – beantragen.

Bedenken Sie, dass die Bearbeitung Ihrer beantragten Genehmigungen Zeit in Anspruch nimmt, stellen Sie Ihre Anträge also möglichst frühzeitig! Die KV RLP bemüht sich um eine zeitnahe Bearbeitung, kann jedoch keine Gewähr für eine Bearbeitung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes übernehmen.

Was passiert, wenn eine Genehmigung nicht (rechtzeitig) beantragt worden ist?

■ Ohne eine erteilte Genehmigung ist eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht möglich. Streichungen der Leistungen und Honorarberichtigungen sind die Folge!

■ Ein Hinweis des Arztes in der Sammelerklärung nach bereits erfolgter Abrechnung ersetzt nicht die Genehmi- gung und hat keine heilende Funktion.

Rechtsprechung Bundessozialgericht:

Urteil vom 28. Januar 1998, Az.: B 6 KA 41/96R Urteil vom 31. Mai 2006, Az.: B 6 KA 7/05 R Weiterführende Links:

Weiterbildung: www.kv-rlp.de/537937 Belegärztliche Tätigkeit: www.kv-rlp.de/675675 Genehmigungspflichtige Leistungen:

www.kv-rlp.de/223344 und www.kv-rlp.de/717965 Abrechnung: www.kv-rlp.de/36941 KV-Normen: www.kv-rlp.de/561659 KV-Formulare: www.kv-rlp.de/340743

Service-Center, Telefon 06131 326-326, Fax 06131 326-327, service@kv-rlp.de

Referenzen

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