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Erfahrungsaustausch zum Vertragsarztrecht

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20 Bayerisches Ärzteblatt 1/2008

KVB informiert

Nein! Eine erneute Zulassung ist nur nach den

allgemeinen Regeln möglich. Auch ist es nach dem klaren Gesetzeswortlaut dem anstel- lenden Vertragsarzt/MVZ nicht gestattet, die erworbene „Angestelltenstelle“ etwa nach den Regeln einer Praxisausschreibung wieder in eine Zulassung „rückumzuwandeln“. Für einen derartigen Statuswechsel fehlt es an einer aus- drücklichen Rechtsgrundlage. Der Vertragsarzt/

das MVZ hat „lediglich“ ein Nachbesetzungs- recht, das heißt der ausgeschiedene angestellte Arzt kann durch einen neuen angestellten Arzt ersetzt werden.

6. Wie ist die vom Gesetzgeber eingeführte Haftungserweiterung für MVZ, die in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts geführt werden, ausgestaltet?

Nach der Neuregelung des VÄndG haben die Gesellschafter eines MVZ, das in der Rechts- form einer juristischen Person des Privatrechts (zum Beispiel GmbH) geführt wird, selbst- schuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung beziehungsweise Krankenkassen aus der ver- tragsärztlicher Tätigkeit des MVZ abzugeben.

Dabei ist zu beachten, dass diese, mit dem VÄ- ndG eingeführte Haftungserweiterung, nicht für MVZ gilt, die vor dem 1. Januar 2007 zu- gelassen wurden. Eine Beschränkung der Bürg- schaft der Höhe ist ausnahmsweise dann zuläs- sig, wenn eine unbeschränkte Bürgschaft aus Rechtsgründen – so zum Beispiel auf Grund kommunalrechtlicher Regelungen – nicht mög- lich ist.

Dr. Herbert Schiller, Helga Trieb, Andreas Pavlovic (alle KVB) 2. Können auch Medizinische Versorgungs-

zentren (MVZ) Filialen betreiben?

Ja, allerdings nur hinsichtlich der Fachbereiche, die zu einer Verbesserung der Versorgung an dem geplanten Filialort beitragen können.

3. Welche Einschränkungen bestehen beim Zusammenschluss zu einer so genannten Teilberufsausübungsgemeinschaft?

Eine Einschränkung besteht nur insoweit, als so genannte „Kick-Back-Konstellationen“ nicht erlaubt sind. Hierzu gehört insbesondere der Zusammenschluss eines Arztes eines thera- pieorientierten Fachgebietes (zum Beispiel Gynäkologie) mit einem Arzt eines Methoden- Faches (zum Beispiel Labor). Hierdurch will der Gesetzgeber eine Umgehung des berufsrecht- lichen Verbots einer Zuweisung gegen Entgelt verhindern.

4. Ist bei einer „Teilzulassung“ der Versor- gungsauftrag, der nicht mehr wahrgenom- men werden soll, gesondert ausschreibungs- fähig?

Diese Frage wird kontrovers diskutiert. Auf Grund des Wortlauts der Regelung, der nicht von einem Verzicht auf einen Teil der Zulassung sondern von der Reduzierung des Versorgungs- auftrages spricht, wird mehrheitlich davon ausgegangen, dass eine Ausschreibungsmög- lichkeit nicht besteht.

5. Lebt die Zulassung eines Arztes, der auf diese zum Zwecke der Anstellung bei einem anderen Vertragsarzt oder in einem MVZ verzichtet hat, wieder auf, wenn das Anstel- lungsverhältnis beendet wird?

Wie schon in den vergangenen Jahren hat die Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) in Zusammen- arbeit mit dem Kompetenzzentrum Sicher- stellung der KVB Ende November in Mün- chen eine Informationsveranstaltung für die Vertreter der Ärzte und der Kranken- kassen in den acht Zulassungsausschüs- sen in Bayern durchgeführt.

Während bei der Veranstaltung im April des vergangenen Jahres die zu erwartende Anpas- sung des Vertragsarztrechts an die Liberalisie- rungen der Berufsordnung einen Schwerpunkt bildete, konnte bei der Veranstaltung im No- vember dieses Jahres Erfahrungen mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vertrags- arztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) ausge- tauscht und erste Entscheidungen referiert und anschließend diskutiert werden.

Immerhin haben die Zulassungsausschüsse in Bayern nach dem „neuen“ Recht bisher über 20 Teilberufsausübungsgemeinschaften, über 90 überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften sowie bereits mehr als 100 Anträge auf Anstel- lung von Ärzten genehmigt.

Auch bei dieser Veranstaltung mit den Ver- tretern der Zulassungsausschüsse in Bayern kamen immer wieder an die KVB herangetra- gene Fragen zur Sprache. Nachfolgend werden die häufigsten Fragestellungen im Sinne eines Fragen-und-Antworten-Katalogs wiederge- geben. Dabei ist zu beachten, dass die Zulas- sungsausschüsse als weisungsunabhängige Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung an die rechtlichen Einschätzungen der KVB nicht gebunden sind. Zudem ist die Diskus- sion um die Rechtsauslegung einer Vielzahl von Vorschriften des VÄndG noch im Fluss und es liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur ver- einzelt erstinstanzliche Entscheidungen vor.

1. Kann auch eine Gemeinschaftspraxis eine Filiale beantragen?

Nein, die Genehmigung für eine Filiale kann nach dem Gesetz – unabhängig vom „Koope- rationsstatus“ des Arztes – nur arztbezogen er- teilt werden. Dies schließt aber nicht aus, dass die Partner einer Gemeinschaftspraxis eine Filiale gemeinsam nutzen können. Erforderlich hierfür ist aber, dass jeder Praxispartner eine gesonderte Filialgenehmigung erhält.

Erfahrungsaustausch zum Vertragsarztrecht

Großes Interesse bei den Mitgliedern der Zulassungsausschüsse und Mitarbeitern der Verwaltung an den rechtlichen Ausführungen zum VÄndG.

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