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Steuerrechtliche Informationen für Vereine

Ausgabe 18.06.2019

Marc-Anton Braun Steuerberater

Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

Steuerkanzlei Anton P. & Marc-A. Braun

Ritter-von-Lex-Weg 12 83022 Rosenheim Telefon: 08031 / 12251

Email: steuerkanzlei-braun@t-online.de www.steuerberater-ro.de

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Gliederung

Vorwort

1. Gemeinnützig oder Nicht 2. Steuerliche Unterschiede 3. Vereinssphären

4. Jahresabschluss / Rechenschaftspflicht 5. Mittelverwendung / Rücklagen

6. Löhne / Freibeträge 7. Fristen

Vorwort

Diese Unterlagen geben meine persönliche Meinung zur derzeitigen Rechtslage wieder und ent- halten lediglich einen Überblick über einzelne Themenkomplexe. Spezielle Umstände einzelner Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichenden Be- trachtungsweisen und/oder Ergebnissen führen. Die Unterlagen können daher keine auf den Ein- zelfall bezogene rechtliche oder steuerliche Beratung ersetzen. Die Finanzverwaltung und/oder Gerichte können abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen haben oder entwi- ckeln.

1. Gemeinnützig oder Nicht

Bevor man tiefer in Vereinsangelegenheiten einsteigen kann, ist zu klären, ob der Verein ge- meinnützig ist oder nicht! Ob eine Gemeinnützigkeit vorliegt entscheidet das Finanzamt an Hand der Satzung und der Abgabenordnung (AO). Achtung, es gilt immer nur die Satzung, wel- che auch im Vereinsregister hinterlegt ist.

Damit ein Verein gemeinnützig werden kann, sind die Formulierungen der Mustersatzung (An- lage 1 zu § 60 AO) zu beachten. Entsprechend der heute gültigen AO lauten diese wie folgt:

§ 1

Der – Die - …(Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – ge- meinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist …(z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Ju- gend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Land- schaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unter- stützung hilfsbedürftiger Personen).

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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z.B. Durchführung wissen- schaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträ- gen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunst- sammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutz- gebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

1. an – den – die – das - … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder

2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegüns- tigte Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnüt- zigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …).

Sollten Sie heute noch eine alte Satzung, also vor dem Jahr 2015 errichtet oder geändert, ha- ben, so stellt dies derzeit kein Problem dar. Ab dem Jahre 2015 erhalten alle gemeinnützigen Vereinen vom zuständigen Finanzamt einen Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die geson- derte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO. Das bedeutet, dass das Finanzamt hiermit bestätigt, dass Sie laut Satzung die Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit erfüllen. Wenn Sie zukünftig die Satzung ändern, soll- ten Sie prüfen, ob die Formulierungen aus der Mustersatzung schon in Ihrer Satzung vorhan- den sind.

Wer also eine neue Satzung errichtet oder eine bestehende Satzung ändert sollte in Bezug auf die Gemeinnützigkeit wie folgt vorgehen:

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a) Satzung gestalten und Mustersatzung beachten

b) Den Satzungsentwurf dem Finanzamt zur Prüfung vorlegen c) Die Satzung von der Mitgliederversammlung genehmigen lassen

d) Die Satzung mittels Notar beim Vereinsregister hinterlegen lassen. Bei Neugründung eines Vereins kann damit auch die Eintragung ins Vereinsregister in gleichem Atemzug erledigt werden.

Wenn der Verein dann endlich gemeinnützig ist muss er auch den Satzungszweck leben und Dinge vermeiden, die den Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge haben. Dies wäre unter an- derem:

Schwarzgeldzahlung mit Genehmigung des Vorstandes Nichterfüllung des Satzungszwecks

Benennung falscher Satzungszwecke

Missbräuchliche Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen (früher Spendenbe- scheinigung)

Unzulässige Rücklagenbildung

Verein ist ausschließlich vermögensverwaltend tätig Wirtschaftliche Betätigung ist Hauptzweck

Unangemessen hohe Aufwandsersatzansprüche

Zu hohe Vergütungen von einem ehrenamtlichen Vorstand

Das Steuerrecht unterscheidet strikt zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Ver- einen. Gemeinnützig können eingetragene Vereine und nicht eingetragene Vereine werden.

Auch nicht eingetragene Vereine sind Vereine und keine GbR´s oder ähnliches. So sieht es je- denfalls die Rechtsprechung und wendet auch auf die nicht eingetragenen Vereine das Ver- einsrecht an. Anmerkung: Es gibt erhebliche Haftungs- und Klageunterschiede zwischen dem e.V. und dem nicht e.V. Hierzu sollten Sie sich rechtzeitig informieren.

2. Steuerliche Unterschiede

Gemeinnütziger Verein NICHT gemeinnütziger Verein

Körperschaftsteuerbefreiung mit Aus- nahme dem wirtschaftlichen Geschäftsbe- trieb

Diese Befreiung gilt, solange die Zweckbe- triebsgrenze von 45.000 Euro im Zweck- betrieb und 35.000 Euro im wirtschaftli- chen Geschäftsbetrieb nicht überschritten wird.

Bei Überschreitung fällt Körperschafts- teuer an, wenn der Gewinn den Freibe- trag von 5.000 Euro überschreitet. (§ 24 KStG)

Körperschaftsteuerpflicht, wenn der Ge- winn den Freibetrag von 5.000 Euro über- schreitet. (§ 24 KStG)

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Gewerbesteuerbefreit mit Ausnahme dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Diese Befreiung gilt, solange die Zweckbe- triebsgrenze von 45.000 Euro im Zweck- betrieb und 35.000 Euro im wirtschaftli- chen Geschäftsbetrieb nicht überschritten wird.

Bei Überschreitung fällt Gewerbesteuer an, wenn der Gewinn den Freibetrag von 5.000 Euro überschreitet. (§ 11 Abs. 1 Nr.

2 GewStG)

Gewerbesteuerpflicht, wenn der Gewinn den Freibetrag von 5.000 Euro überschrei- tet. (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG)

Umsatzsteuer mit nur 7 % im wirtschaftli- chen Geschäftsbetrieb auch mit 19 %, o- der auch teilweise Steuerfreiheit

Kleinunternehmer nach Umsatzsteuerge- setz wenn Jahresumsatz in Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb <

17.500 Euro

Umsatzsteuer mit 19%

Kleinunternehmer nach Umsatzsteuerge- setz wenn Jahresumsatz insgesamt <

17.500 Euro Grundsteuerbefreit mit Ausnahme wirt-

schaftlicher Geschäftsbetrieb + Wohnun- gen

Grundsteuerpflicht

Spenden KEINE Spenden möglich

Übungsleiterpauschale und Ehrenamts- pauschale, jedoch nicht im wirtschaftli- chen Geschäftsbetrieb

KEINE Übungsleiterpauschale und KEINE Ehrenamtspauschale

3. Vereinssphären

Ein Verein hat verschiedene Sphären, welche ich nun im Einzelnen darstelle:

A) Ideeller Bereich

Der ideelle Bereich umfasst Einnahmen die regelmäßig aus der Beziehung zu Mitgliedern oder öffentlichen Stellen stammen:

• Mitgliedsbeiträge

• Aufnahmegebühren

• Öffentliche Zuschüsse

• Spenden

• Usw.

Diese Einnahmen sind in der Regel nicht steuerbar.

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Bei den Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren sind Höchstbeträge zu berücksichti- gen. Werden diese überschritten fällt die Gemeinnützigkeit weg. Mitgliedsbeiträge dürfen im Durchschnitt je Mitglied und Jahr 1.023 Euro nicht überschritten werden. Die Aufnah- megebühren dürfen für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt höchstens 1.534 Euro betragen.

Beispiel:

20 Minderjährige – Jahresbeitrag je 600 Euro = 12.000 Euro 40 Volljährige – Jahresbeitrag je 1.200 Euro = 48.000 Euro

Durchschnittlicher Mitgliedsbeitrag (60.000 : 60) = 1.000 Euro und damit Kleiner als 1.023 Euro.

B) Vermögensverwaltung / Spenden

Hierunter versteht man in erster Linie Einnahmen aus Kapitalvermögen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die meisten Vereine haben lediglich Kapitalvermögen.

Damit die Banken keine Abgeltungssteuer einbehalten sollte man seiner Bank eine Freistel- lung von der Kapitalertragsteuer geben. Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten wie das er- reicht werden kann:

Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung (Vordruck NV2B), Gültigkeitsdauer 3 Jahre

Vorlage des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids (Vordruck Gem2) Gültigkeits- dauer 5 Jahre

Beispiel:

Der letzte Freistellungsbescheid wurde in 2012 für die Jahre 2008 bis 2010 ausge- stellt. Gültigkeitsdauer 5 Jahre = Gültigkeit für die Abstandnahme vom Steuerabzug für Kapitalerträge des Vereins bis zum 31.12.2015.

Vorlage der vorläufigen Bescheinigung (Vordruck Gem5), Gültigkeitsdauer 18 Mo- nate

Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid (Vordruck Gem4a), Gültigkeitsdauer 3 Jahre

ACHTUNG: Unterschiedliche Gültigkeitsdauer des Freistellungsbescheides / der vorläufigen Bescheinigung für den Spendenabzug.

Eine Zuwendungsbescheinigung (= Spendenbescheinigung) wird vom Finanzamt nicht als Nachweis für den Spendenabzug nach § 10b EStG anerkannt, wenn das Datum des Steuer- bescheides / Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Be- scheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt.

Die Zuwendungsbescheinigung ist nach amtlichen Vordruck zu erstellen. Dieses finden Sie unter: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_The-

men_A_bis_Z/Spenden/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x#Vereine und auf der letzten Seite dieses Skriptums. Sie sollten auf jeden Fall regelmäßig prüfen, ob Sie noch den aktuel- len Vordruck verwenden.

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Es gibt Geldspenden, Sachspenden und Aufwandsspenden. Die Aufzeichnungen über Spen- den müssen genau sein. Bei Aufwandsspenden muss ein Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen durch Vertrag (auch Vorstandsbeschluss) oder Satzung eingeräumt worden sein, auf den dann verzichtet wird. Die Finanzämter prüfen auch, ob der Verein überhaupt in der Lage war einen Aufwandsersatz, der gespendet wurde, zu bezahlen. Sollte sich her- ausstellen, dass dieser nicht hätte gezahlt werden können, droht die Aberkennung der Ge- meinnützigkeit.

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). In der Regel wird diese entgangene Steuer mit einem pauschalen Satz von bis zu 45 % des Spendenbetrages ermittelt. Der Grund liegt darin, dass das Finanzamt eine Steuerhinterziehung unterstellt.

Prinzipiell kann jeder gemeinnützige Verein Zuwendungsbescheinigungen ausstellen. Bei Beträgen bis 200 Euro genügt dem Spender der Kontoauszug als Nachweis beim Finanzamt.

Ich persönlich würde jedoch jedem Spender eine Zuwendungsbescheinigung schicken.

C) Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist eine Tätigkeit, die einen notwendigen und untrennbaren Teil der ge- meinnützigen Arbeit darstellt. Also das was dem Satzungszweck dient und wodurch dieser erreicht werden kann.

Im Zweckbetrieb ermäßigt sich in der Regel die Umsatzsteuer auf 7% (wenn man kein Klein- unternehmer ist oder optiert hat).

Die Zweckbetriebsgrenze liegt seit 2013 bei 45.000 Euro. Solange diese Grenze nicht über- schritten wird, fällt keine Körperschafts- und Gewerbesteuer an. Wird diese Grenze über- schritten wird aus dem Zweckbetrieb ein wirtschaftlicher Geschäftebetrieb. Eventuell gibt es dann noch eine Optionsmöglichkeit. Das hängt aber von verschiedenen Faktoren ab.

D) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein Zweckbetrieb der nicht notwendiger Weise zur Erreichung des Vereinszwecks benötigt wird. Man tritt mit dem wirtschaftlichen Geschäfts- betrieb in Konkurrenz zu Wirtschaftsunternehmen.

Zum Beispiel:

Verkauf von Speisen und Getränken Anzeigen in Programmheften Verpachtung der Vereinsgaststätte Usw.

Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb liegt die Umsatzsteuer in der Regel bei 19 %. Ist man Kleinunternehmer, fällt keine Umsatzsteuer an.

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Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gibt es eine Zweckbetriebsgrenze von 35.000 Euro.

Solange diese Grenze nicht überschritten wird, fällt keine Körperschafts- und Gewerbe- steuer an.

Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bedrohen die Gemeinnützigkeit, da diese mit keinen Einnahmen aus anderen Bereichen ausgeglichen werden dürfen. Es ist dann zu prü- fen, ob der Verlust mit den Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der voran- gegangenen 6 Jahre ausgeglichen werden kann. Wenn dann noch ein Verlust übrig bleibt, hat man lediglich im Folgejahr (12 Monate) zeit, diesen durch Gewinne auszugleichen.

4. Jahresabschluss / Rechenschaftspflicht

Gegenüber den Mitgliedern sind Vereine verpflichtet einen Rechenschaftsbericht abzulegen (§

27 Abs. 3 BGB). Der Vorstand als gesetzlicher Vertreter ist gegenüber den Mitgliedern zur ord- nungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet. Er hat gegenüber den Mitgliedern drei Informa- tionspflichten zu erfüllen

• Benachrichtigungspflicht

• Auskunftspflicht

• Rechenschaftspflicht

Auf Verlangen der Mitglieder ist nachzuweisen, dass die Einnahmen und Ausgaben verständ- lich und übersichtlich aufgezeichnet sind. Ein bloßer Verweis auf die Bücher ist unzureichend.

Zudem hat der Vorstand auch Auskunft über die vorhandenen Vermögensgegenstände zu er- teilen. Die Rechenschaftspflicht umfasst auch die Herausgabe von allen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehenden Unterlagen (§ 667 BGB).

Damit nun nicht jedes Mitglied in die Bücher schaut, hat fast jeder Verein sogenannte Kassen- prüfer. Diese sind gesetzlich aber nicht vorgeschrieben. Konkret übernehmen die Kassenprüfer folgende Aufgaben:

Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege

Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden

Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins

Prüfung des Vereinsvermögens

Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften

Der Bericht der Kassenprüfer ist Grundlage für die Entlastung der Vorstandschaft. Jegliche Mängel und Unregelmäßigkeiten haben sie der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

EXKURS:

Was bedeutet ordnungsgemäße Buchführung und Aufzeichnungen?

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Die Buchführung muss Übersichtlich sein. So dass ein sachverständiger Dritter in ange- messener Zeit zurechtfinden und einen Überblick bekommen kann (§ 238 HGB). Es ge- nügt nicht, wenn für Theateraufführungen nur ein Saldo aufgezeichnet wird. Man braucht die Einnahmen und die Ausgaben exakt aufgeschlüsselt.

Alle Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenom- men werden (§ 239 HGB).

Keine Buchung ohne Beleg! Also jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg zugrunde lie- gen.

Die Ablage der Belege muss das schnelle auffinden und die Rückverfolgung der Ge- schäftsvorfälle ermöglichen.

Die Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren (§ 257 HGB). Mit 10 Jahren ist hier gemeint, ab dem Jahr in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.

Vereine sind in Ihrer Entscheidung grundsätzlich frei, ob sie eine Bilanz anfertigen wollen oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (4/3-Rechnung). Eine einmal getroffene Entscheidung ist beizubehalten. Wer eine 4/3-Rechnung anfertigt kann vom Finanzamt bei Überschreitung be- stimmter Grenzen zum Aufstellen einer Bilanz aufgefordert werden.

Die Einnahmen und Ausgaben sind nach folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln (§ 63 Abs.

3 AO):

• Ideeller Bereich

• Vermögensverwaltung

• Zweckbetrieb

• Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Außerdem sollen ein Tätigkeitsbericht und Protokolle von z.B. Vorstandssitzungen und Jahres- hauptversammlung eingereicht werden.

Ich empfehle hierfür einen verkürzten Tätigkeitsbericht für das Finanzamt zu fertigen,, aus dem vor allem die Aktivitäten des Geschäftsjahres hervorgehen. Hieraus kann das Finanzamt dann ersehen, ob die Mittel für satzungsgemäße Zwecke und vor allem ob die Mittel für alle Satzungszwecke eingesetzt wurden. Lieber ZU WENIG als zu viel schreiben! Fehlen dem Fi- nanzamt noch Informationen wird es nachfragen.

Der Abschluss ist ab 2015 (also für das Jahr 2014 und folgende) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Jedoch nur der Teil für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

5. Mittelverwendung / Rücklagen

Grundsätzlich sind die Mittel des Vereins zeitnah zu verwenden. Das bedeutet, dass der Über- schuss in den nächsten beiden Jahren verwendet werden muss (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Warum das Ganze? Ein gemeinnütziger Verein hat keinerlei Gewinnerzielungsabsicht, darum.

Kann ein Verein trotzdem was zur Seite legen) - JA

Kann das Finanzamt verlangen, dieses Ersparte zu verbrauchen? - JA

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Um etwas Geld sparen zu können gibt es eigentlich nur die Möglichkeit Rücklagen zu bilden.

A) Zweckgebundene Rücklagen

Konkrete Zielvorstellung z.B. Wiederbeschaffung von Inventar.

B) Freie Rücklagen

a. Ideeller Bereich 10 % der Bruttoeinnahmen b. Vermögensverwaltung 1/3 des Überschusses

c. Zweckbetrieb 10 % des Überschusses

d. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 10 % des Überschusses Die freie Rücklage muss NICHT aufgelöst werden.

An Hand einer Mittelverwendungsrechnung kann man prüfen, ob man einen Verwendungs- überhang oder Verwendungsrückstand hat.

Sachanlagevermögen, Vorräte + Finanzanlagen, Bank, Kasse + Forderungen

./. Nutzungsgebundenes Vermögen z.B. Zweckbetrieb ./. Verbindlichkeiten und Rückstellungen

./. Wirtschaftsgüter der steuerfreien Vermögensverwaltung (z.B. vermietetes Grundstück)

./. Wirtschaftsgüter der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ./. Rücklagen nach § 58 Nr. 6, 7a und b, 11 und 12 AO

= Ergebnis negativ (= Verwendungsüberhang)

= Ergebnis positiv (= Verwendungsrückstand) Beispiel:

Inventar 5.000 Euro (Bühnenbilder)

Bank 1.000 Euro

Kasse 500 Euro

Nach der Mittelverwendungsrechnung kommen hier 1.500 Euro heraus, die in den nächsten beiden Jahren aufzubrauchen sind.

Beispiel – Ergänzung:

Freie Rücklagen 1.600 Euro

Nach der Mittelverwendungsrechnung kommt hier – 100 Euro heraus. Es wurde also mehr für gemeinnützige Zwecke verwendet als man müssen hätte. Dieser Überhang wird in den Folge- jahren verrechnet.

Was sind die steuerlichen Folgerungen aus Verstößen gegen das Gebot der zeitnahen Mittel- verwendung? Im § 63 Abs.4 AO ist geregelt, dass im Falle der unzulässigen Mittelansammlung vom Finanzamt eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel gesetzt werden kann.

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Durch die Vorgabe, dass eine „angemessene Frist“ gesetzt werden kann, wird dem Verein aus- reichend Zeit gegeben, die Mittel satzungsgemäß einzusetzen. Bisher wurde hier in der Regel eine Frist von ca. 3 Jahren gesetzt. Diese kann natürlich auch kürzer ausfallen.

Anmerkung:

Gelder, die bis zum 31.12.1976 angesammelt wurden, müssen nicht verbraucht werden. Die Reichsabgabenordnung hatte keine Mittelverwendungsfrist. Ganz im Gegenteil zur Abgaben- ordnung, welche seit dem 01.01.1977 gilt.

6. Löhne / Freibeträge

Prinzipiell ist jeder, der vom Verein eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält und nicht auf ei- gene Rechnung arbeitet ein Angestellter. Für Vereine gelten die gleichen Regeln, wie für jedes andere Unternehmen auch. Damit gilt hier ebenfalls ab dem 01.01.2015 der Mindestlohn.

Grundsätzlich kann man sagen, dass jeder, der für den Verein tätig ist, und das Arbeitsmaterial vom Verein nutzt und zu den vom Verein vorgegebenen Zeiten dort „arbeitet“, mit ziemlicher Sicherheit ein Angestellter ist.

Jedoch fallen Übungsleiter und sonstige ehrenamtlich tätige Personen (z.B. Lichttechniker) nicht unter das Mindestlohngesetz. Bei Übersteigen der Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG ist dann zu prüfen, wie intensiv die Person in den Verein eingebunden ist. Im Zweifelsfalle müsste dies über ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung ge- klärt werden.

A) Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG

Seit dem Jahr 2013 beträgt dieser 2.400 Euro.

Möglich ist dieser für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, … aus ne- benberuflicher künstlerischen Tätigkeiten … im Auftrage einer … gemeinnützigen Einrich- tung …

Nebenberuflich ist jede Tätigkeit, die ihrer Art und ihrem – insbesondere auch zeitlichen – Umfang nach nicht als hauptberuflich anzusehen ist. Üblicherweise müssen diese also ne- ben einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis ausgeübt werden können. Es ist jedoch nicht Voraussetzung einen Hauptberuf zu haben. Es können somit auch Erwerbslose, Haus- frauen, Studenten und Rentner nebenberuflich tätig sein. Allerdings darf die nebenberufli- che Tätigkeit nicht zugleich zu den Aufgaben des Hauptberufs gehören.

B) Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG

Seit dem Jahr 2013 beträgt dieser 720 Euro.

Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im Dienste … Einrichtung zur Förderung gemein- nütziger … Zwecke … Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. .. 26 .. gewährt wird.

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Vereine nutzen diese Regelung überwiegend für Vereinsvorstände um denen eine Auf- wandsvergütung zukommen zu lassen. Es müssen hier keine Aufwendungen entgegenste- hen, sondern es kann einfach diese pauschale z.B. an den Schatzmeister gezahlt werden.

Wichtig!

Dieser Ehrenamtsfreibetrag muss durch die Satzung gedeckt sein. Ist in der Satzung nichts diesbezüglich geregelt oder hat der Vorstand nach der Satzung ehrenamtlich oder unentgeltlich tätig zu werden und es wird dann dieser Ehrenamtsfreibetrag bezahlt, dann verstößt der Verein gegen das Gebot, sämtliche Mittel selbstlos für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Es droht dann die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Es ist daher zwingend eine Regelung in die Satzung aufzuneh- men.

A U S N A H M E :

Wenn lediglich tatsächlich angefallene Auslagen erstattet werden. Dies setzt keine Regelung in der Satzung voraus.

Seit 2015 ist im BGB geregelt, dass Vorstände immer Ehrenamtlich tätig sind.

7. Fristen

A) Aufbewahrungsfristen

Da es viele verschiedene Aufbewahrungsfristen gibt, von 6 und 10 Jahren, empfehle ich im- mer alles 10 Jahre aufzubewahren. Dann muss man sich nur eine Frist merken. Nachgele- sen werden kann dies in § 257 HGB. Die Frist beginnt immer mit Ablauf des Jahres. Zur Ver- einfachung nehmen wir das Jahr der Einreichung der Steuererklärung.

B) Steuererklärungsfristen

• Körperschaftsteuererklärung

• Gewerbesteuererklärung

• Umsatzsteuererklärung

Ab der Steuererklärung 2018 jeweils bis zum 31.07. (vorher 31.05.) des Folgejahres.

• Vordruck gemeinnützige Verein, in der Regel Gem1 Zum 31.07. nach Ende des Dreijahreszyklusses.

Anmerkung: Steuerberater haben eine automatische Fristverlängerung ab der Steuer- erklärung für 2018 bis zum 28.02. des übernächsten Jahres (vorher: bis zum 31.12. des Folgejahres)

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Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)

Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag

im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Per- sonenvereinigungen oder Vermögensmassen

Name und Anschrift des Zuwendenden:

Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:

Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ... nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes ..………..

StNr………., vom ………….. für den letzten Veranlagungszeitraum ….………….. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-steuerge- setzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt ..., StNr.

……….. mit Bescheid vom……….. nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstig- ten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ……….. .

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)

verwendet wird.

Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.

(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungs-beschei- des länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1

AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).

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