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Finanzen n n und Recht für Ehrenamtliche

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Academic year: 2022

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Finanzen und Recht für Ehrenamtliche

Gesetz zur weiteren Stärkung des

bürgerschaftlichen Engagements

mit Muster der

Zuwendungsbescheinigungen Stand: Juli 2009

kademie

A

(2)

Impressum

Herausgeber: Stadt Karlsruhe, Amt für Stadtentwicklung Zähringerstr. 61, 76133 Karlsruhe Grafik/Layout: Stephanie Groß/Marlis Arz

Redaktion:

Aktivbüro

Rathaus am Marktplatz

Eingang im Turmhof an der Hebelstraße Internet: www.karlsruhe.de/Stadtentwicklung Telefon: 0721 133-1212

Fax: 0721 133-1279

E-Mail: aktivbuero@afsta.karlsruhe.de

Öffnungszeiten:

Montag, Mittwoch 9:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr Dienstag 9:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag 14:00 bis 17:00 Uhr

Freitag 9:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr

2., überarbeitete Auflage

(3)

Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger,

am 1. September 2007 beschloss der Bundesrat das „Neue Gesetz zur weiteren Stärkung des bür ger- schaftlichen En gage ments“ mit Rück wirkung zum 1. Januar 2007. Der Gesetz geber bewirkte damit Verbes se rungen für Vereine und Ini ti a tiven z. B. in Bezug auf steuer freie Ein künfte für Übungs leiter und Vereins verantwortliche, den erleichterten Spendennachweis, die Erhöhung der Höchst grenzen für den Spendenabzug oder die Senkung des Haf tungssatzes bei unrichtigen Spendenbestätigungen. Die Bundes regierung hat damit viele Vorschläge der Enquete-Kommission „Zukunft des bürgerschaftlichen Enga gements“ aufgegriffen und die Rahmenbedingungen für Vereine, Initiativen und Stiftun gen wie auch für Spender und Spon soren verbessert.

Das „Neue Gesetz zur weiteren Stärkung des bürger schaft lichen Engagements“ ist kein eigenständiges Re gelwerk, sondern än dert einzelne Paragrafen und Artikel mehrerer anderer Gesetzestexte. Es beinhaltet auch einige Kontroll instrumente, um zu gewährleisten, dass die steuerbe gün stigten gemein nüt zigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke tatsächlich erreicht und Steuer ver günstigungen nicht fehlverwendet werden. Diese Aspekte erschweren allerdings das Verständnis des Ge setzes werks und bewirken auch einigen bürokratischen Aufwand.

Um das Gesetz verständlich zu machen, erarbeitete das Aktivbüro des Amts für Stadtentwicklung in Zusam menarbeit mit dem Finanzamt Karlsruhe-Stadt im Jahr 2008 die erste Auflage dieser Broschüre, die die neuen Regelungen zusam menfasste. Seither gab es weitere Än de rungen und Aus le gungen, die eine zweite überarbeitete Auflage der Broschüre erfordern.

Bitte beachten Sie, dass auf der Internetseite des Aktiv büros www.karlsruhe.de/Stadtentwicklung in der Rubrik Informa tionen, Recht und Gesetz immer wieder neue Regelungen, Urteile und Auslegungen veröffentlicht werden.

Die Finanzämter haben Vereins be auf tragte eingesetzt, die Ihre individuellen Fragen beantworten und Ihnen weiterhelfen können. Die Ansprechpartner für Vereine und Initiativen mit der Zuständigkeit Karlsruhe-Stadt bzw. Karlsruhe Durlach finden Sie im Anhang der Broschüre.

Ich bitte Sie, diese Information auch an andere Mitglieder Ihrer Organisation weiterzugeben. Für Ihre Fragen steht Ihnen das Aktivbüro im Rathaus am Marktplatz unter Tel. 0721 133-1212 gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen bei Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit viel Erfolg und danke für Ihr Engagement.

Wolfram Jäger

Bürgermeister

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(5)

Inhaltsverzeichnis

Seite

Vorwort des Bürgermeisters Wolfram Jäger 3

1. Steuerfreie Einnahmen aus Nebentätigkeit 7

1.1 Übungsleiterpauschale 7

1.2 Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten 8

2. Spenden und Mitgliedsbeiträge 8

2.1 Höchstgrenze für den Spendenabzug 8

2.2 Spendenabzug bei Überschreiten der Höchstbeträge 9

2.3 Sonderregelung für Großspenden 9

2.4 Spenden an Stiftungen 9

2.5 Erleichterter Spendennachweis 9

2.6 Formvorschriften beim erleichterten Spendennachweis 10

2.7 Haftung des Zuwendungsempfängers für unrichtige Spendenbescheinigungen 10

3. Gemeinnützige Zwecke 11

4. Steuerlich unschädliche Betätigungen 12

5. Vermögensbindung bei Auflösung 12

5.1 Satzungsgemäße Vermögensbindung, Grundsatz der Vermögensbindung 12

5.2 Aufhebung der bisherigen Vereinfachungsregelungen 12

5.3 Nachversteuerung 13

6. Keine Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung

für staatlich beaufsichtigte Stiftungen 13

7. Anhebung der Besteuerungsgrenzen 13

8. Neue verbindliche Muster für Zuwendungsbestätigungen 13

Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter 15

Glossar 15

Anlagen: Zuwendungsbestätigungen 16

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(7)

. . . .

Die Stiftung Warentest hat in ihrer

Internetseite (www.test.de) die folgende Liste möglicher Übungsleitertätigkeiten veröffentlicht:

• Trainer und Mannschaftsbetreuer in Sportvereinen

• Betreuer in der Kinder- und Jugendarbeit (Erziehungs-, Familienhelfer, Ferien- und Spielbetreuer)

• Betreuer in der sozialen Arbeit (wie Telefonseelsorger)

• Betreuer im Katastrophen-, Umwelt- und Tierschutz,

• Betreuer für Senioren, Frauen und Behinderte

• Betreuer in Kirche und Kultur

• Ausbilder in Vereinen

• Chorleiter und Dirigenten in Gesangs- und Musik ver- einen

• Lehrende und Dozenten an Universitäten, Schulen, Volks- hochschulen, Familienbildungsstätten (auch in der Mütter beratung, Erste-Hilfe-Kursen und im Schwimm- unter richt)

• Lehrende an öffentlichen Dienststellen (wie der Chef- arzt, der an der Pflegeschule des Krankenhauses unter- richtet)

• ehrenamtliche Lehrbeauftragte an Schulen für er gän- zenden oder freiwilligen Unterricht (wie Inter net-, Förderkurse und Arbeitsgemeinschaften, Ober finanz- direktion Frankfurt, S 2245 A-2 St 213)

• Vertretungskräfte in der „verlässlichen Grundschule“ zur Vermeidung kurzfristiger Unterrichtsausfälle (Ober- finanzdirektion Karlsruhe, 7. 3. 2001, S 2526 A-41-St 32)

• Betreuer wie Ärzte im Behinderten- oder Koronarsport (Oberfinanzdirektion Frankfurt, S 2245 A-2 St 213)

• Ausbilder der freiwilligen Feuerwehr

• Kindergärtnerinnen, die Krankheits- und Urlaubs vertre- tung machen

• Ausbildungsprüfer

• Assistenten für Korrekturarbeiten an der Hochschule

• Leiter von Arbeitsgemeinschaften im staatlichen Vorbe- reitungsdienst (zum Beispiel Juristen)

• Stadtführer

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007

Am 6. Juli 2007 stimmte der Bundestag, am 21. Sep- tember 2007 der Bundesrat dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ zu. Es trat rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft.

Das Gesetz beinhaltet Änderungen anderer Ge setze und Verordnungen wie z. B. das Einkommens steuer ge- setz, das Körperschaftssteuergesetz, das Gewer be- steuer gesetz, die Abgabenordnung und das Um satz steuergesetz.

Die nachfolgende Darstellung wurde in Zu sammen- arbeit mit dem Finanzamt Karlsruhe-Stadt erstellt. Sie dient zur allgemeinen Information über die wesent- lichen Gesetzesänderungen. Sie erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die individuelle Fachberatung, die Steuerberater oder Finanzämter erteilen.

1. Steuerfreie Einkünfte aus Nebentätigkeit

1.1 Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 S. 1 EStG)

Dies betrifft nebenberufliche Tätigkeiten als Übungs- lei ter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag z. B. einer gemeinnützigen Ein rich- tung.

Die Einnahmen aus Übungsleitertätigkeiten sind ab 1. Januar 2007 bis zu einem Betrag von 2.100 Euro (vorher: 1.848 Euro) jährlich steuerfrei. Höhere Einnah- men aus einer oder mehreren Übungsleitertätigkeiten müssen versteuert werden. Übersteigen die Einnahmen den steuerfreien Betrag, können Aufwendungen (z. B.

Fahrtkosten), die nicht erstattet werden, abgezogen werden.

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2. Spenden und Mitgliedsbeiträge

Die bisher im Einkommenssteuergesetz enthaltenen Begriffe „Ausgaben“ und „Zuwendungen“ werden zum Begriff „Zuwendungen“ zusammengefasst. Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören vor allem Spenden, aber auch bestimmte Mitgliedsbeiträge.

Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt.

Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge bei folgenden Zwecken:

• Förderung des Sports,

• Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

• Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde oder die der Förderung von

• Tierzucht,

• Pflanzenzucht,

• Kleingärtnerei,

• traditionellem Brauchtum einschließlich Karneval, der Fastnacht und des Faschings,

• Soldaten- und Reservistenbetreuung,

• Amateurfunk,

• Modellflug,

• Hundesport dienen.

2.1 Höchstgrenzen für den Spendenabzug (§ 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG)

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürger- schaftlichen Engagements wurde das Spendenrecht mit Wirkung ab dem Jahr 2007 völlig umgestaltet.

Danach sind Spenden bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 von Tausend der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig (§10b Abs. 1 Satz 1 EstG).

Die bisherige Differenzierung zwischen mit 5 % begünstigten und höher begünstigten Spenden bis zu 10 % für wissenschaftliche, mildtätige und kulturelle Zwecke entfiel.

1.2 Einführung eines neuen Freibetrags für Einnahmen aus nebenberufl ichen Tätigkeiten (Ehrenamtsfreibetrag, § 3 Nr. 26 a S. 1 EStG)

Verantwortungsträger in Vereinen können bis zu 500 Euro jährlich für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich abziehen (Ehrenamtsfreibetrag).

Übersteigen die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten), die nicht erstattet werden, nur insoweit abgezogen werden als sie den Freibetrag in Höhe von 500 Euro übersteigen.

Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 121 oder

262 EStG gewährt wird.

Bitte beachten Sie:

Der Ehrenamtsfreibetrag kann nicht in Anspruch ge nommen werden, wenn die Satzung regelt, dass die Tätigkeit ausschließlich ehrenamtlich bzw. unent- geltlich erfolgt. In diesem Fall muss die Satzung ge ändert werden. Bitte halten Sie mit dem Vereins be- auftragten Ihres zuständigen Finanzamts Rück sprache.

Die Kontaktdaten des Finanzamts Karls ruhe-Stadt und Karlsruhe Durlach finden Sie im Anhang.

1 Steuerfrei sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetz- licher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschä- digung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwands- entschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Ver- dienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

2 Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungslei- ter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fal- lenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeich- neten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberufli- chen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausga- ben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuer- freien Einnahmen übersteigen.

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2.2 Spendenabzug bei Überschreiten der Höchstbeträge (§ 10b Abs. 1 Satz 4 EStG, § 10 d EStG)

Zuwendungen, die die Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG überschreiten oder im Veranla gungs- zeitraum der Zuwendung den um die Beträge nach

§ 10 Abs. 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind zeitlich unbegrenzt vorzutragen

2.3 Sonderregelung für Großspenden

Die bisherige Sonderregelung für Großspenden ab 25.565 Euro in § 10 b Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 EStG, alte Fassung, ist weggefallen. Ein Rücktrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum ist somit grundsätzlich nicht mehr möglich.

Jedoch hat der Steuerpflichtige für im Veranla- gungszeitraum 2007 geleistete Zuwendungen die Möglichkeit, die alte Rechtslage zu § 10 b Abs. 1 EStG zu beantragen. In diesem Fall sind die Regelungen zum alten Großspendvor- und -rücktrag zu beachten.

Die Höchstgrenze für die zusätzliche steuerliche Be güns tigung von Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen wurde auf eine Million Euro angehoben.

2.4 Spenden an Stiftungen (§ 10b Abs. 1a EStG)

Die Vorschriften über Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2007 neu geregelt.

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (Zustif- tungen) können zusätzlich zu den Höchstgrenzen bis zu einer Million im Veranlagungszeitraum und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Bei Ehegatten verdoppelt sich dieser Höchst- betrag, wenn formal beide spenden. Dies gilt sowohl bei Neugründung, bei Zustiftungen in das Vermögen bestehender Stiftungen und für Förderstiftungen.

Der Höchstbetrag kann innerhalb des 10-Jahres zeit- raums nur einmal geltend gemacht werden. Auf

An trag ist eine Verteilung möglich. Vermö gens stock- spenden, die nicht innerhalb des 10-Jahresraums verbraucht werden, gehen nicht in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortag nach § 10 b Abs. 1 EStG über, sondern verfallen.

Sofern keine Vermögensstockspende vorliegt, ist der Abzug im Rahmen der allgemeinen Höchstsätze und im Wege des unbefristeten Spendenvortrags nach

§ 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG vorzunehmen. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzu- ziehen.

Die Neuregelung gilt auch für Aufstockungen inner- halb des ursprünglichen 10-Jahreszeitraums ab Grün- dung der Stiftung und bis zur Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Abzugsbetrag in Höhe von maximal 307.000 Euro und dem neuen Höchstbetrag von 1.000.000 Euro.

2.5 Erleichterter Spendennachweis (§ 50 Abs. 2 Ziff. 2 EStDV)

Erleichterter Spendennachweis bedeutet, dass der Zuwendungsempfänger keine Spendenbescheinigung ausstellen muss. Es genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.

Dies gilt für

- Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen inner- halb eines Zeitraums, den die obersten Finanz be- hörden bestimmen und für

- Spenden an ein eigens eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffent- lichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienst- stelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen.

Dies gilt außerdem, wenn

- die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt,

- der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffent- liche Dienststelle ist,

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- der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereini- gung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen oder

- eine politische Partei im Sinne des § 2 des Partei- gesetzes ist.

2.6 Formvorschriften beim erleichterten Spendennachweis

Aus der Buchungsbestätigung müssen ersichtlich sein - Name und Kontonummer des Auftragsgebers, - Name und Kontonummer des Empfängers, - der Betrag und

- der Buchungstag.

Ist der Empfänger eine Körperschaft, Personen- vereinigung oder Vermögensmasse sind folgende Formvorschriften zu beachten:

- Der Empfänger muss den Einzahlungsbeleg herge- stellt haben.

- Der steuerbegünstigte Zweck und die Angaben über die Befreiung des Empfängers von der Körperschaft- steuer müssen auf dem Einzahlungsbeleg aufge- druckt sein.

- Es muss angegeben sein, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

- Zusätzlich zur Buchungsbestätigung muss der Beleg vorgelegt werden, den der Zuwendungsempfänger hergestellt hat.

Ist der Empfänger eine politische Partei muss - der Empfänger den Beleg hergestellt haben, - bei Spenden Verwendungszweck aufgedruckt sein.

2.7 Haftung des Zuwendungsempfängers für unrichtige Spendenbescheinigungen

(Haftung für Einkommensteuer und

Körperschaftssteuer: § 10b Abs. 4 S. 3 EStG, Haftung für Gewerbesteuer: § 9 Nr. 5 GewStG)

Die Steuer für vorsätzlich oder grob fahrlässig aus- gestellte falsche Spendenbescheinigungen wurde bei der Einkommenssteuer und bei der Körper schaftssteuer von 40 auf 30 Prozent des Spendenbetrags herab- gesetzt, die der Aussteller entrichten muss.

Der Haftungsbetrag für absichtlich oder grob fahr- lässig ausgestellte falsche Spendenbescheinigungen an Gewerbebetriebe wurde von 10 auf 15 Prozent des Zuwendungsbetrags angehoben, den der Aussteller entrichten muss. Er fließt der Gemeinde zu, die für den Spendenempfänger zuständig ist. Darüber hinaus kann die Gemeinde noch die entgangene Gewerbe- steuer erheben.

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3. Gemeinnützige Zwecke (§ 52 Abs. 2 S. 2 AO)

Als Förderung der Allgemeinheit sind anerkannt:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

2. die Förderung der Religion;

3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbe- son dere die Verhütung und Bekämpfung von über tragbaren Krankheiten, auch durch Kranken- häuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;

4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

5. die Förderung von Kunst und Kultur;

6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denk malpflege;

7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs- bildung einschließlich der Studentenhilfe;

8. die Förderung des Naturschutzes und der Land- schafts pflege im Sinne des Bundesnaturschutz- gesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbeson- dere der Zwecke der amtlich anerkannten Ver- bände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Um satz steuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unter verbände und ihrer angeschlossenen Ein- richtungen und Anstalten;

10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Ver- triebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Krieg shinter bliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegs gefangene, Zivilbeschädigte und Behin- derte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förde- rung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förde rung des Suchdienstes für Vermisste;

11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Tole ranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

14. die Förderung des Tierschutzes;

15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

16. die Förderung von Verbraucherberatung und Ver- braucherschutz;

17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

20. die Förderung der Kriminalprävention;

21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);

22. die Förderung der Heimatpflege und Heimat- kunde;

23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums ein schließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservis ten- betreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hunde sports;

24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes;

hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur be stimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunal po- litischen Bereich beschränkt sind;

25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engage- ments, wenn es sich auf gemeinnützige, mild- tätige oder kirchliche Zwecke beschränkt.

Der Katalog ist nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO (neue Fassung) nicht abschließend. Er enthält auch alle Zwecke, die bisher in der Anlage 1 zu § 48 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt sind.

Auch Freizeitaktivitäten, die mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (neue Fassung) genannten Freizeitgestaltungen identisch sind, bleiben gemein- nützig.

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4. Steuerlich unschädliche Betätigungen (§ 58 Nr. 4 AO)

Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf Räu me, die ihr gehören, anderen steuer begünstigten Körper schaf- ten oder Körper schaften des öffentlichen Rechts über- lassen, wenn diese für einen steuerbegünstigten Zweck genutzt werden. Dies gilt auch für die Über- lassung von Sportstätten, Sportanlagen und Frei- bädern.

Diese Regelung wurde geschaffen, damit eine un ent- geltliche oder verbilligte Nutzungsüber lassung nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt.

Ob eine Nutzungsüberlassung gegen ein ange mes - senes Entgelt zum gemeinnützigkeitsunschädlichen Be reich der Vermögensverwaltung gehört oder als Zweckbetrieb oder als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäfts betrieb zu beurteilen ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.

Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

- Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung ist gemein- nützigkeitsunschädlich.

- Die entgeltliche langfristige Vermietung (mindestens sechs Monate) gehört zur steuerfreien Ver mögens- ver waltung.

- Die entgeltliche kurzfristige Vermietung ist ebenfalls steuer freie Vermögensverwaltung, wenn sie nur zu besseren Ausnutzung und Auslastung der Räume erfolgt.

- Ansonsten wird ein steuerpflichtiger Geschäfts- betrieb angenommen.

So genannte Hallenbauvereine verfolgen zwar nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck, indem sie eine Halle errichten und diese steuerbe günstigten Körperschaften zur Benutzung überlassen. Die Finanzverwaltung erkennt sie jedoch nicht als gemeinnützig und spenden begünstigt an.

Nur ein Verein, der satzungsgemäß einen ge mein- nützigen Zweck (z. B. Sport) fördert, kann diesen Zweck teilweise mittelbar durch den Bau einer Sport- halle und ihre Überlassung an andere gemeinnützige Vereine verwirk lichen.

5. Vermögensbindung bei Aufl ösung (§ 61 AO)

5.1 Satzungsgemäße Vermögensbindung, Grundsatz der Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO i. V. m. §

61 Abs. 1 AO )

Nach dem Grundsatz der Vermögensbindung muss der steuerbegünstigte Verwendungszweck des Vermögens im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körper- schaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke in der Satzung genau geregelt sein. Das kann wie folgt geschehen:

• namentliche (konkrete) Benennung der öffentlich- rechtlichen oder steuerbegünstigten Körperschaft, auf welche das Vermögen übergehen soll. Der steuer- begünstigte Verwendungszweck (gemein nützig, mild tätig oder kirchlich) wird dabei nur allgemein be zeichnet.

Oder

• genaue (konkrete) Festlegung eines bestimmten steuerbegünstigten Zwecks. Dabei wird die Über- nahme nur allgemein als öffentlich-rechtliche oder steuerbegünstigte Körperschaft angeführt.

5.2 Aufhebung der bisherigen Vereinfachungs - regelungen

Nach § 61 Abs. 2 AO (alte Fassung) reichte für die Ver- mögensbindung eine Bestimmung in der Satzung aus, wonach bei Auflösung der Körperschaft oder Wegfall der Gemeinnützigkeit das Vermögen für steuer - begünstigte Zwecke zu verwenden ist und der künftige Beschluss über die Verwendung des Ver mögens erst nach Einwilligung des Finanzamts aus geführt werden darf. Diese Satzungsbestimmung war aber nur zu lässig, wenn aus zwingenden Gründen der künftige Ver wendungszweck des Vermögens bei Auf stellung der Satzung noch nicht angegeben werden kann.

Zur Vermeidung von Aufwand für bestehende Kör per- schaften, deren Satzung die Regelung in § 61 Abs. 2 (alte Fassung) enthält, soll durch allgemeine Verwal- tungsanweisung angeordnet werden, dass die Bestim- mung über die Vermögensbindung erst dann an ge passt werden braucht, wenn die Satzung aus anderen Gründen ohnehin geändert wird.

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5.3 Nachversteuerung

Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufge- hoben oder so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht, so gilt sie nach § 61 Abs. 3 AO von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend.

Das Finanzamt muss in diesem Fall für Steuern, die innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre von der Ände- rung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind, nachträglich noch Steuerbescheide erlassen oder ergangene Steuerbescheide ändern.

Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung über die Vermögensbindung erst zu einem Zeitpunkt geändert wird, in dem die Körperschaft bereits nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt ist. Die sonst geltenden Fristen für die Festsetzungsverjährung sind hier also nicht maßgebend.

Die Nachversteuerung setzt jedoch bezüglich der Er tragssteuerpflicht voraus, dass eine der Einkunfts- arten des § 2 Abs. 1 EStG angesprochen ist. Sie tritt auch dann ein, wenn ohne Änderung oder Aufhebung der satzungsmäßigen Bestimmung über die Vermögens- bindung tatsächlich nicht für begünstigte Zwecke verwendet wird.

6. Keine Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung für staatlich beaufsichtigte Stiftungen (§ 62 AO)

Für staatlich beaufsichtigte Stiftungen wurde die Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögens bin- dung in § 62 AO durch das JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 aufgehoben. D. h.: Auch bei staat- lich be auf sich tigten Stiftungen muss mittlerweile der Grund satz der Vermögensbindung aus der Satzung genau hervor gehen.

Die Änderung gilt für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten des JStG 2007 errichtet werden.

7. Anhebung der Besteuerungsgrenzen (§ 64 Abs. 3 AO und § 67a Abs. 1 AO und

§ 23a Abs. 2 UStG)

Die Besteuerungsgrenze für die wirtschaftliche Be täti- gung gemeinnütziger Körperschaften und die Zweck - betriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen und die Grenze, für die die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 Prozent gilt, wurde von 30.678 auf 35.000 Euro Jahres- einnahmen erhöht.

8. Neue verbindliche Muster für Zuwendungsbestätigungen

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bür ger - schaftlichen Engagements wurde auch die An passung der verbindlichen Muster für Zuwen dungs bestä ti gun- gen i. S. d. § 50 Abs. 1 EStDV erfor derlich.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die neuen Muster für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2007 zu verwenden. Aufgrund der rückwirkenden Änderung des Spendenrechts wird nicht beanstandet, wenn bis zum 31. Dezember 2008 die bisherigen Muster für die Zuwendungsbestätigungen verwendet werden. Die neuen Zuwendungs be stäti- gungen müssen also erst ab 2009 verwendet werden.

Folgende neue Muster für Zuwendungsbestätigungen sind abgedruckt:

Bestätigung über Geldzuwendungen/Mit glieds bei- trag im Sinne des § 10b des Einkommenssteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschafts- steuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Perso- nenvereinigungen oder Vermögensmassen

Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des

§ 10b des Einkommenssteuergesetzes an eine der in

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeich neten Körperschaften, Personenvereini gun- gen oder Vermögensmassen

Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des

§ 10b des Einkommenssteuergesetzes an inländische Stiftungen des privaten Rechts

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Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des

§ 10b des Einkommenssteuergesetzes an inländische Stiftungen des privaten Rechts

Weitere Muster für Zuwendungsbestätigungen wer- den auf Anfrage zugesandt:

Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des

§ 10 b des Einkommenssteuergesetzes an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen

Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des

§ 10 b des Einkommenssteuergesetzes an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen

Bestätigung über Geldzuwendungen/Mit glieds bei- trag im Sinne des § 34g, § 10b des Einkommens- steuergesetzes an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes

Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des

§ 34g, § 10b des Einkommenssteuergesetzes an poli- tische Parteien im Sinne des Parteigesetzes

Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 34g des Einkommenssteuergesetzes an unabhängige Wählervereinigungen

Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des

§ 34g des Einkommenssteuergesetzes an unabhängige Wählervereinigungen

Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des

§ 10b des Einkommenssteuergesetzes an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts

Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des

§ 10b des Einkommenssteuergesetzes an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts

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Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter

Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenver- einigungen und Vermögensmassen nach dem Einkom- men und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zu stän dig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 20 Abs. 1 AO).

Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Gel- tungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat (§ 20 Abs. 2 AO).

Für Körperschaften (Vereine, Stiftungen etc.) mit Sitz in Karlsruhe-Stadt ist zuständig:

Finanzamt Karlsruhe-Stadt Schlossplatz 14

76131 Karlsruhe

Internet: www.fa-karlsruhe-stadt.de Vereinsbeauftragte:

Frau Brem, Tel. 0721 156-1220 (Montag bis Freitag, ganztags)

Frau Paha, Tel. 0721 156-1224 (Montag ganztags, Dienstag bis Donnerstag vormittags)

Frau Schweigert, Tel. 0721 156-2222 (Montag bis Freitag, vormittags)

Frau Mayer, Tel. 0721 156-1222 (Montag bis Freitag, vormittags)

Für Körperschaften (Vereine, Stiftungen etc.) mit Sitz in Karlsruhe-Durlach ist zuständig:

Finanzamt Karlsruhe-Durlach Prinzessenstr. 2

76227 Karlsruhe

Internet: www.fa-karlsruhe-durlach.de Vereinsbeauftrager

Mathias Brecht

Vertreter des Leiters des Finanzamts Tel. 0721 994-1270

Charlotte Knobloch Tel. 0721 994-1530 E-Mail:

Vereinsbeauftragter@fa-karlsruhe-durlach.bwl.de

Glossar

AO Abgabenordnung EStG Einkommensteuergesetz

EStDV Einkommensteuer-Durchführungsgesetz GewStG Gewerbesteuergesetz

KStG Körperschaftsteuergesetz JStG Jahressteuergesetz UStG Umsatzsteuergesetz

(16)

steuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Name und Anschrift des Zuwendenden:

Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:

Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ………

nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes ..., StNr. ..., vom ...nach

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ………

durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes ..., StNr. ………..., vom ... ab ... als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)

verwendet wird.

Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v § 10b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes handelt).

_____________________________________________________________________________________________________

(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).

(17)

gesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Name und Anschrift des Zuwendenden:

Wert der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:

Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.

Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet.

Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.

Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.

Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor.

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ………..

nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes ……… StNr. ……… vom ………. nach

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuer- gesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ……….

durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes ………..…….….. Steuernummer ………..……..

vom ……….. ab ……… als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)

verwendet wird.

_____________________________________________________________________________________________________

(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit

(18)

Name und Anschrift des Zuwendenden:

Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:

Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)………

nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes………. StNr……….. vom……… nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ………..

durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes……….………….. StNr……….………vom

….….. ab ... als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)

verwendet wird.

Die Zuwendung erfolgte in unseren Vermögensstock.

(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).

(19)

Name und Anschrift des Zuwendenden:

Wert der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:

Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.

Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet.

Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.

Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.

Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.B. Rechnung, Gutachten, liegen vor.

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)………..

nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes ……….. StNr………. vom ……….. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ………..

durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes ……… StNr……….

ab………..……. als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)

verwendet wird.

Die Zuwendung erfolgte in unseren Vermögensstock.

Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger

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