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Artenschutzprüfung (ASP) nach 44 BNatSchG, Stufe I (Vorprüfung) zum Bebauungsplan Nr. 1/390 Innovationsband Bahnhof Düren, Stadt Düren

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Academic year: 2022

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nach § 44 BNatSchG, Stufe I (Vorprüfung)

zum Bebauungsplan Nr. 1/390 „Innovationsband Bahn- hof Düren“, Stadt Düren

Auftraggeber:

Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung Dipl.-Ing. Guido Beuster

Freier Landschaftsarchitekt In Granterath 11

41812 Erkelenz

Bearbeitung:

Dipl.-Biol. Horst Klein Sülzburgstr. 9

50937 Köln

Tel.: 0178/7080792 horst-klein@web.de

Köln, den 02.02.2021

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Inhaltsverzeichnis

1 Einführung ... 2

2 Datengrundlagen ... 3

3 Rechtliche Grundlagen ... 4

4 Vorhaben und Wirkfaktoren ... 6

5 Lebensraumsituation ... 11

6 Mögliche Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten ... 17

6.1 Mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens ... 17

6.2 Mögliche Betroffenheiten der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten ... 21

6.2.1 Säugetiere ... 21

6.2.2 Vögel ... 22

7 Maßnahmen ... 24

Literaturverzeichnis ... 27

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1 Einführung

Die Stadt Düren stellt den Bebauungsplan 1/390 „Innovationsband Bahnhof Düren“ auf. Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet von Düren. Der vorliegende Beitrag beinhaltet die Stufe I der Ar- tenschutzprüfung gemäß § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes für dieses Vorhaben.

Die Artenschutzprüfung (ASP) gemäß §§ 44 und 45 BNatSchG (2009, zuletzt geändert durch Art.

1 G v. 15.9.2017) ist eine eigenständige Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Zulas- sung eines Bauvorhabens. In den §§ 44 und 45 BNatSchG sind die europarechtlichen Regelun- gen zum Artenschutz umgesetzt, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben. Nähere Vorgaben zur Durchführung der Artenschutzprüfung bei Planungs- oder Zulas- sungsverfahren in Nordrhein-Westfalen sind in der Verwaltungsvorschrift des MKUNLV (2016) (VV-Artenschutz) und in der Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben (MWEBWV & MKULNV 2010) formuliert.

In der Stufe I der ASP (Vorprüfung) wird zunächst geprüft, ob europäisch geschützte Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen könnten. Zur Ermittlung der potenziell vorkommen- den „planungsrelevanten Arten“ nach Definition von KIEL (2005) werden Informationssysteme des LANUV NRW ausgewertet und eine Bestandsaufnahme der Lebensraumausstattung im Vorhabensbereich und seiner Umgebung durchgeführt. In einem zweiten Schritt wird bewertet, für welche der planungsrelevanten Arten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das geplante Vorhaben eintreten könnten, ggf. unter Berücksichtigung spezifischer Vermeidungs- maßnahmen.

Wenn artenschutzrechtlich relevante Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Betrachtung in der Stufe II der ASP erforderlich.

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2 Datengrundlagen

Folgende Datengrundlagen wurden für die vorliegende Stufe I der Artenschutzprüfung herange- zogen:

- Fachinformationssystem des LANUV „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“: Aufstellung

„Planungsrelevante Arten“ für Quadrant 4 im Messtischblatt 5104 „Düren“ (LANUV NRW 2019, Abfrage Januar 2021).

- Auswertung Informationssystem @LINFOS (Fundorte Tiere) (LANUV NRW 2019, Abfrage Januar 2021).

Im Plangebiet und Umgebung sind keine Nachweise planungsrelevanter Tierarten verzeich- net.

- Durchführung einer Ortsbegehung am 23. Januar 2021:

Erfassung der Biotop- und Nutzungstypen, von Kleinstrukturen mit möglicher Funktion als Fortpflanzungs-/Ruhestätten artenschutzrechtlich relevanter Tierarten (z.B. Horstbäume, Höh- lenbäume) im Plangebiet und Umgebung.

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3 Rechtliche Grundlagen

Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen wor- den. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan- zen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 02.04.1979 - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103) verankert.

Der Bundesgesetzgeber hat in den §§ 44 und 45 der Novelle des BNatSchG vom Juli 2009, zu- letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.9.2017, die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umge- setzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kommission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abgesichert.

Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgendermaßen gefasst:

"Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu be- schädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszu- stand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."

Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben relevanten Absatz 5 des § 44 ergänzt:

1 „Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Land- schaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.

2 Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beein- trächtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,

2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Be- schädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen

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tion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,

3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

3 Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.

4 Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

5 Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungs- verbote vor.“

In Absatz 6 wird weiter ausgeführt:

1

Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vor- geschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vor- genommen werden.

2 Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.“

Entsprechend Absatz 5 Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 17 zulässi- gen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu- lässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gemäß Art. 1 Vogelschutzrichtlinie.

Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemein- schaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen für eine Projektzulassung die Ausnahmevo- raussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Dabei sind Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie zu beachten.

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4 Vorhaben und Wirkfaktoren

Die Stadt Düren stellt den Bebauungsplan 1/390 „Innovationsband Bahnhof Düren“ auf. Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet von Düren. Die Lage ist aus der folgenden Abbildung ersichtlich.

Abb. 1: Lage des Plangebietes (Grundlage: TK 50 in TIM online, GeoBasis-DE/BKG 2020/

EuroGeographics/Bez.reg. Köln Geobasis NRW 2020).

Plangebiet

1.000 m

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Hintergrund und Beschreibung des Vorhabens (Angaben des Amtes für Stadtentwicklung - Abteilung Planung, Stadt Düren)

Das südliche Bahngelände zwischen Lagerstraße, Arnoldsweilerstraße und Schoellerstraße stellt insbesondere aufgrund seiner Lage eine wichtige innerstädtische bzw. innenstadtnahe Entwicklungsfläche dar. Im Masterplan Innenstadt wurde die Fläche vor allem im Zusam- menhang mit den Planungen „südlich Bahn (Fritz-Keller-Weg)“ als wichtige Entwicklungsachse identifiziert.

Insbesondere vor dem Hintergrund der sich konkretisierenden Planungs- und Entwicklungsan- sätze für den Bereich „südlich Bahn“ und der regionalen Dynamik durch den Strukturwan- del wurde der in Rede stehende Bereich planerisch konkretisiert:

Unter dem Label „Bahnhofsquartier 2.0“ soll die planerische Grundidee eines „Innovationsban- des“ für das gesamte Bahnhofsquartier weitergeführt werden und auch den Bereich zwi- schen Lagerstraße, Arnoldsweilerstraße und Schoellerstraße umfassen. Der „innovative“, zu- kunftsfähige Ansatz soll sowohl die baulichen Anlagen (Städtebau, Architektur, Freiraum, Infrastruktur) als auch die unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionsbereiche (Nutzungen) um- fassen. Innovative Leitthemen der Entwicklung können beispielsweise „Arbeiten und Lernen der Zukunft“, Klimaneutralität, nachhaltiges Bauen (z.B. „Cradle to Cradle“), Digitalisierung oder innovative Mobilität sein.

Die Fläche Lagerstraße bis zur Schoellerbrücke bildet in der gesamten Bahnhofsentwicklung eine zentrale Achse, die das herausragende Potenzial hat, in Fortführung der Planungen „südlich Bahn“, innovative Nutzungen / Nutzungskonzepte anzusiedeln, die hohe Flächenanforde- rungen haben, einer guten verkehrlichen Anbindung bedürfen sowie die Möglichkeit bieten, eine über die Stadtgrenzen Dürens hinausgehende Reichweite zu erzielen.

Der Quartiersgedanke „Bahnhofsquartier 2.0“ soll städtebaulich so forciert werden, dass die unterschiedlichen Nutzungen ein einheitliches, qualitativ hochwertiges Quartier bilden, in dem sich die Nutzungen ergänzen, Synergien genutzt werden (können) und sich ein Innova- tionsgrad entwickelt, der einen wesentlichen Beitrag zum Strukturwandel leistet. Die Stadt Düren setzt sich gemeinsam mit der WIN.DN (Wirtschaftsförderung Düren) mit unterschiedlichen Projektansätzen auseinander, die das Potenzial haben, den „Innovationsband-Gedanken“

von der Grundidee auf die Fläche zu bringen.

Um diesem Ziel städtebaulich gerecht zu werden, ist ein zentrales Element die Fortfüh- rung des Promenadengedankens aus den Planungen „südlich Bahn“. Eine öffentliche, zentral gelegene und großzügige Durchwegung mit ggf. vereinzelten Platzaufweitungen ist zwin- gende städtebauliche Voraussetzung.

Als Schnittstelle zwischen den Projektbereichen „südlich Bahn“ und der Weiterführung des Innovationsbandes im Bereich des neuen südlichen Bahnhofsvorplatzes ist zudem ein architektonisch prägender und funktional bedeutender „Kopfbau“ zum Bahnhof hin zu orientieren, um ein städtebaulich und architektonische Pendant zum geplanten ICD (Innovation Center Düren) zu schaffen und eine einladende und frequentierte Auftaktsituation am südlichen Bahnhofsvorplatz zu gewährleisten.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Düren hat am 21.04.2020 den Auf- stellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1/390 „Innovationsband Bahnhof Düren“ gefasst.

Das Plangebiet hat eine Größe von 4,34 Hektar. Der am 21.04.2020 beschlossene Geltungsbe- reich umfasst noch nicht das Grundstück der Tankstelle im Kreuzungsbereich Arnoldsweilerstraße/Schöllerstraße, das Gegenstand der städtebaulichen Planungen ist. Der Geltungsbereich des B-Plans soll um diese Fläche erweitert werden (schriftl. Mitt. Herr Wessels, Stadt Düren, 01.02.2021) (siehe Abb. 2).

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Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/390 (STADT DÜREN,2020) und geplante Erweiterung (grün).

Die folgende Abbildung zeigt die Darstellungen des vom Planungsbüro HEINZ JAHNEN PFLÜGER erarbeiteten Rahmenplanes für den Bereich des B-Plangebietes mit Erweiterung.

Erweiterung

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Abb. 3: Städtebaulicher Rahmenplan für den Bereich des B-Plangebietes inkl. Erweiterung (HEINZ JAHNEN PFLÜGER 2020).

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Mit der Realisierung einer Bebauung und Nutzung des Plangebietes können theoretisch folgende Auswirkungen auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten oder auf deren Lebensräu- me verbunden sein:

Baubedingt:

(Baubedingtes) Tötungsrisiko: Eingriffe in Vegetationsflächen, Gehölze und bauliche Anla- gen können zu einer direkten Gefährdung von Tierindividuen bzw. Entwicklungsstadien füh- ren, die in den betroffenen Bereichen vorkommen und nicht ausweichen bzw. flüchten kön- nen (z.B. in Quartieren ruhende Fledermäuse, Jungvögel und Vogeleier in Nestern).

• Akustische und optische Störwirkungen durch Baubetrieb: Baustellenverkehr, Maschinenbe- trieb, Baupersonal, evtl. künstliche Beleuchtung (Baustellenbeleuchtung). Mögliche baube- dingte Störwirkungen sind zeitlich befristet.

• (Baubedingte) Flächenbeanspruchungen, z.B. durch Lager-, Abstellflächen, Fahr- und Ran- gierflächen von Baumaschinen. Baubedingte Flächeninanspruchnahmen sind zeitlich be- grenzt. Grundsätzlich können beanspruchte Vegetationsflächen wiederhergestellt werden.

Dies ist je nach betroffenem Vegetationstyp kurzfristig oder mittel– bis langfristig (z.B. bei Be- troffenheit älterer Gehölze) möglich.

Anlagebedingt:

• Flächenversiegelung durch Bebauung (Gebäude, Erschließungen etc.). Auf versiegelten Flächen gehen Vegetationsflächen und Gehölze und deren Funktionen als Lebensräume oder Teillebensräume (z.B. Nahrungsräume) für Tiere verloren.

• Umnutzung und Umgestaltung vorhandener Vegetationsflächen in Grün- und Abstandsflä- chen. Derartige Umgestaltungsmaßnahmen können mit Verlusten von Lebensraumfunktio- nen für Tiere verbunden sein, etwa infolge der Veränderung der Vegetationsstruktur sowie einer verstärkten Frequentierung und intensiven Unterhaltung der Freiflächen. Unter Um- ständen können Funktionen als Lebensräume/Teillebensräume (z. B. als Nahrungsräume für Fledermäuse) teilweise erhalten bleiben.

• Lebensraumverlust durch Abbruch von Gebäuden, baulichen Anlagen: beim Rückbau von Gebäuden oder baulichen Anlagen können Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse und Brut- plätze von Vogelarten (Gebäudebrütern) verloren gehen.

• Hindernis-, Barrierewirkungen: Bauwerke können als Hindernisse fungieren und Lebensräu- me im nahen Umfeld beeinträchtigen. So können z.B. Brutplätze von Vogelarten aufgegeben werden, wenn der freie Anflug durch einen Neubau behindert wird. Baumaßnahmen können weiterhin die Vernetzung bzw. den Verbund von Lebensräumen beeinträchtigen, etwa wenn lineare Strukturen unterbrochen werden, die von mobilen Tierarten (z.B. Fledermäusen) als Leitlinien für Transfer- oder Nahrungsflüge genutzt werden.

Betriebsbedingt:

• Störwirkungen. Das Plangebiet liegt in einem innerörtlichen Bereich und ist durch siedlungs- typische Nutzungen vorbelastet. Infolge der Bebauung und Nutzung sind aber verstärkte op- tische und akustische Störreize auf Lebensräume im Plangebiet und Umfeld zu rechnen, die unter Umständen zu Beeinträchtigungen von Artvorkommen führen können. Als möglicher Wirkfaktor ist dabei auch künstliche Beleuchtung in die Betrachtung einzubeziehen. Be- stimmte Fledermausarten reagieren empfindlich auf Licht, so dass künstliche Lichtquellen wie z.B. Außenbeleuchtungen zu Beeinträchtigungen der Lebensraumnutzung führen kön- nen.

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5 Lebensraumsituation

Bei einer Ortsbegehung am 23.01.2021 erfolgte eine Übersichtserfassung der im Plangebiet und der Umgebung vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen sowie bestimmter Kleinstrukturen mit möglicher Funktion als Fortpflanzungs-/Ruhestätten für planungsrelevante Tierarten (z.B. Höh- lenbäume, Horstbäume), als Grundlage für eine Einschätzung möglicher Lebensraumfunktionen für relevante Arten. Einen Eindruck von der Lebensraumsituation im Betrachtungsraum vermittelt die Luftbildaufnahme (Abb. 4).

Abb. 4: Plangebiet (schwarz umrandet) und Erweiterung (grün), (Grundlage: TIM online, GeoBasis-DE/BKG 2020/EuroGeographics/Bez.reg.Köln Geobasis NRW 2020).

200 m

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Plangebiet und Erweiterung

Im südwestlichen Plangebiet am südlichen Bahnhofsvorplatz befindet sich ein Parkplatz (DB Bahn Park), der von Gehölzstreifen aus Laubbäumen (schwaches bis mäßiges Baumholzstadi- um) und Sträuchern gegliedert und begrenzt wird (siehe Abb. 5). Am südwestlichen Rand des Parkplatzes steht eine markante Pappel (starkes Baumholz). An der Südostseite des Parkplatzes verläuft eine asphaltierte Zuwegung. Diese wird im Süden von einem breiten Gehölzstreifen be- grenzt, der sich aus Laubhölzern (ein Baum im starken Baumholzstadium, weitere Laubhölzer als Stockausschläge) und dichtem Brombeergebüsch (bis ca. 2 m Höhe) zusammensetzt (siehe Abb. 6).

Im südöstlichen Plangebiet befindet sich eine große Freifläche, die teilweise mit Schotter befes- tigt, teilweise gepflastert ist und als Parkplatz genutzt wird (siehe Abb. 7). Sie wird am südwestli- chen Rand von einem ca. 6-8 m breiten Saumstreifen aus Brombeergebüschen und einzelnen jüngeren Laubhölzern gesäumt und von einer etwa 2 m hohen Mauer begrenzt.

Im mittleren Bereich des Plangebietes steht randlich der Gleisanlagen eine ca. 90 m lange La- gerhalle, an die im Süden ein Geschäfts-/Bürogebäude angebaut ist. Die Halle soll laut Mitteilung der Stadt Düren (Herr Wessels, schriftl. Mitt.) bis Ende April 2021 abgebrochen werden und ist nicht Gegenstand des B-Plans. Im Norden schließt sich an die Halle ein ehemaliger Bahnsteig mit Überdachung an, der beidseitig von Gebüschaufwuchs begleitet wird.

Östlich des ehemaligen Bahnsteiges befindet sich eine weitgehend verbuschte Freifläche mit Aufwuchs von Gebüschen (v.a. Brombeere, Besenginster) und Pionierbaumarten (Birken, bis schwaches Baumholz). Beidseitig der verbuschten Fläche führen Wegtrassen in den nördlichen Teil des Plangebietes (siehe Abb. 9). Dieser wird von offenen Flächen mit teils lückiger, teils dichter Ruderalvegetation (siehe Abb. 10) und einem breiten Gehölzstreifen auf einer Böschung am östlichen Rand geprägt, der sich aus Gebüschen und jungen Laubhölzern mit eingelagerten älteren Einzelbäumen und Baumgruppen (u.a. Eschen, Eichen) zusammensetzt (siehe Abb. 11).

Im Böschungsgehölz befindet sich ein kleines bunkerartiges Bauwerk. Im Nordosten endet das Plangebiet mit der Dammböschung an der Schoellerstraße.

Im Kreuzungsbereich Schoellerstraße–Arnoldsweilerstraße befindet sich eine Fläche mit einer Tankstelle, einer Gewerbefläche (Autohandel) (siehe Abb. 12) und einem Wohnhaus. An dem Wohnhaus stehen mehrere Koniferen und ein älterer Laubbaum.

Umgebung

Im Westen schließen sich Bahnanlagen an das Plangebiet an. Nördlich des Plangebietes verläuft die vierspurig ausgebaute Schoellerstraße, die über eine Brücke über die Bahngleise geführt wird.

Zwischen dem nördlichen Plangebiet und der Arnoldsweilerstraße befinden sich Wohnblocks (Mehrfamilienhäuser) mit Grün-/Abstands- und Randflächen, auf denen ältere Laub- und Nadel- bäume stocken. Im Süden schließt sich Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern an. Zwi- schen dem südlichen Plangebiet und der Arnoldsweilerstraße befinden sich größere Gebäude- komplexe mit Geschäften (u.a. Supermarkt) und Arztpraxen sowie Stellflächen.

Der Bereich südlich der Lagerstraße ist ebenfalls dicht bebaut (u.a. gewerbliche Nutzungen, Stellflächen). Südlich des Bahnhofsvorplatzes befinden sich Grün-/Abstands- und Randflächen mt Baumbestand aus Laubhölzern.

Die nachfolgenden Fotos vermitteln einen Eindruck von den Gegebenheiten im Plangebiet und Erweiterung.

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Abb. 5: DB-Parkplatz im südwestlichen Plangebiet (Foto 23.01.2021).

Abb. 6: Gehölzstreifen an der Freifläche im südlichen Plangebiet, Blick von Norden (Foto 23.01.2021).

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Abb. 7: Freifläche im südlichen Plangebiet, Blick von Norden (Foto 23.01.2021).

Abb. 8: Freifläche im mittleren Bereich des Plangebietes, Blick von Süden. Links im Bild Lager- halle, rechts im Bild verbuschter Saumstreifen (Foto 23.01.2021).

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Abb. 9: Wegtrasse zwischen verbuschten Flächen nördlich der Lagerhalle (Foto 23.01.2021).

Abb. 10: Offene Flächen mit Ruderalvegetation im nördlichen Plangebiet (Blick von Norden) (Foto 23.01.2021).

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Abb. 11: Gehölzstreifen am östlichen Rand des nördlichen Plangebietes (Foto 23.01.2021).

Abb. 12: Gewerbefläche (Autohandel) und Wohnhaus (links am Rand) nahe der Kreuzung Schoellerstraße – Arnoldsweilerstraße (Foto 23.01.2021).

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6 Mögliche Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten

Der artenschutzrechtliche Prüfumfang beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFH- Anhang IV-Arten und wildlebenden Vogelarten (Europäische Vogelarten nach Artikel 1 Vogel- schutzrichtlinie). Dabei ist zu unterscheiden in planungsrelevante Arten nach Definition von KIEL (2005) und nicht planungsrelevante Arten, zu denen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie spora- dische Zuwanderer gehören, weiterhin „Allerweltsarten“ mit einem landesweit günstigen Erhal- tungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit.

6.1 Mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens

Als Grundlage für eine Einschätzung möglicher Vorkommen planungsrelevanter Arten wird die Messtischblatt-bezogene Aufstellung der planungsrelevanten Arten im Informationssystem „Ge- schützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV NRW 2019) herangezogen. Der Betrachtungs- raum liegt im Quadranten 4 im Messtischblatt 5104 „Düren“. Die Aufstellung für diesen Quadran- ten (Auswahl für im Betrachtungsraum vorkommende Lebensräume) enthält 10 Säugetierarten, 19 Vogelarten sowie zwei Amphibienarten.

Für die Arten wird anhand ihrer ökologischen Ansprüche (vgl. LANUV NRW 2019) und der Er- kenntnisse zum Lebensraumangebot eingeschätzt, ob sie im Betrachtungsraum vorkommen könnten. Zum Betrachtungsraum gehören das Plangebiet sowie Bereiche in der Umgebung, die von bau- und nutzungsbedingten Auswirkungen wie z.B. Störungen betroffen sein könnten.

Für Arten, für die ein Vorkommen im Betrachtungsraum nicht mit hinreichender Sicherheit aus- geschlossen werden kann, erfolgt eine nähere Betrachtung hinsichtlich der möglichen Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Kapitel 6.2.

Die MTB-bezogene Aufstellung der planungsrelevanten Arten erhebt keinen Anspruch auf Voll- ständigkeit, d.h. dass im Betrachtungsgebiet weitere relevante Arten auftreten könnten, die nicht in der Auflistung enthalten sind. Zu rechnen ist im vorliegenden Fall mit einem Auftreten von wei- teren Fledermausarten. Im MTB-Quadranten ist außerdem mit der planungsrelevanten Vogelart Waldohreule zu rechnen, da die Art in der Region vorkommt und die Verbreitung im Informati- onssystem des LANUV aufgrund der versteckten Lebensweise nicht vollständig abgebildet sein dürfte. Die folgende MTB-bezogene Aufstellung wird dementsprechend um „weitere Fledermaus- arten“ und die Waldohreule ergänzt.

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Tab. 1: Mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten (laut Auflistung LANUV NRW für den Quadranten 4 im MTB 5104) im Betrachtungsraum

Auswahl für Lebensraumtypen: Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, Vegetationsarme oder -freie Bioto- pe, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude, Höhlenbäume, Brachen

S Statusangabe für den MTB-Quadranten laut LANUV NRW : n Nachweis ab 2000 vorhanden, b Nachweis „Brutvor- kommen“ ab 2000 vorhanden; r Nachweis „Rast-/Wintervorkommen“ ab 2000 vorhanden, - nicht in der LANUV- Aufstellung aufgeführt

EZ Erhaltungszustand NW (ATL): G günstig, U ungünstig/unzureichend, S ungünstig/schlecht Blaue Schrift: als potenziell vorkommend einzustufende Art bzw. Artengruppe

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

S EZ Mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum

Säugetiere

Europäischer Biber Castor fiber n G Nein; Art kommt an Gewässern vor, im Betrachtungsraum keine geeigneten Lebensräume.

Feldhamster Cricetus cricetus n S Nein; Art kommt in der Feldflur vor, ist in NRW aber ausge- storben (Weideransiedlungsversuche im Rhein-Erft-Kreis und Raum Aachen). Im Betrachtungsraum Vorkommen ausgeschlossen.

Haselmaus Muscardinus avellanarius

n G Ja; Art besiedelt unterholzreiche Wälder und zusammen- hängende Hecken-/Gebüschlebensräume. Vorkommen in gebüschreichen Gehölzen im Betrachtungsraum denkbar.

Abendsegler Nyctalus noctula n G Ja; Waldfledermaus, als Nahrungsgast in verschiedenen Lebensräumen, auch im Siedlungsraum. Auftreten als Nah- rungsgast denkbar.

Großes Mausohr Myotis myotis n U Nein; Wochenstuben in geräumigen Dachböden (z.B. Kir- chen, Schlösser) , Nahrungssuche v.a. in Waldgebieten. Im Betrachtungsraum Vorkommen nicht zu erwarten.

Kleine

Bartfledermaus

Myotis mystacinus n G Nein; überwiegend Gebäude bewohnende Art, Vorkommen v.a. in kleinräumig strukturierten Landschaften. Im Betrach- tungsraum Vorkommen nicht zu erwarten

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus

n G Nein; Vorkommen v.a. in Auengebieten und strukturreichen parkartigen Landschaften. Im Betrachtungsraum Vorkom- men nicht zu erwarten

Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii n G Nein; Waldfledermaus, Nahrungssuche v.a. in Wäldern, an Waldrändern, an Gewässern. Im Betrachtungsraum Vor- kommen nicht zu erwarten

Wasserfledermaus Myotis daubentonii n G Nein; Waldfledermaus, Nahrungssuche v.a. in Wäldern, an Waldrändern, an Gewässern. Im Betrachtungsraum Vor- kommen nicht zu erwarten

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus

- G Ja; Gebäudefledermaus, verbreitete Art in Siedlungen und siedlungsnahen Lebensräumen. Im Betrachtungsraum ins- besondere Auftreten als Nahrungsgast denkbar. Im Plange- biet inkl. Erweiterung Quartiermöglichkeiten zumindest für Einzeltiere an Gewerbegebäuden, Wohnhaus, kleinen bauli- chen Anlagen, in einzelnen Höhlenbäumen. Im Umfeld des Plangebietes weitere Quartiermöglichkeiten in/an Gebäuden, evtl. auch für Wochenstuben.

Weitere

Fledermausarten

- - - Ja; im Betrachtungsraum Auftreten jagender oder durchflie- gender Fledermäuse weiterer Artendenkbar, v.a. randlich von Gehölzen, an der Bahntrasse. Quartiermöglichkeiten im Plangebiet im/am Gebäudebestand und in vereinzelt vor- kommenden Höhlenbäumen, in der Umgebung des Plange- bietes in/an Gebäuden.

Vögel

Bluthänfling Carduelis cannabina b ubk Ja; Brutvogel in offenen, halboffenen Landschaften mit deckungsreichen Gehölzen. Vorkommen in Gebüschbeständen im nördlichen Plangebiet denkbar.

Eisvogel Alcedo atthis b G Nein; Brutvogel an Fließ- und Stillgewässern. Betrachtungs- raum bietet keine geeigneten Lebensräume.

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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

S EZ Mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum

Feldlerche Alauda arvensis b U Nein; Brutvogel der offenen gehölzarmen Feldflur. Betrach- tungsraum bietet keine geeigneten Lebensräume.

Feldsperling Passer montanus b U Nein; Brutvogel in Höhlenbäumen, Nistkästen, u.ä. in offe- nen, halboffenen Landschaften, auch an Ortsrändern. Vor- kommen im Betrachtungsraum aufgrund weitgehend fehlen- der Brutmöglichkeiten und der innerörtlichen Lage nicht zu erwarten.

Girlitz Serinus serinus b ubk Ja; Brutvogel mit Schwerpunkt in kleinräumig strukturierten Siedlungs-, Gartenbereichen mit Gehölzen sowie Brachen, Säumen. Brutvorkommen im Plangebiet und Umfeld (Grün-, Abstandsflächen) denkbar.

Graureiher Ardea cinerea b G Nein; Brutvogel in Waldbeständen an Gewässen, in Auen, Gastvogel an Gewässern, auf Feldern. Betrachtungsraum bietet keine geeigneten Lebensräume.

Kleinspecht Dryobates minor b U Nein; Brutvogel in Wäldern, gehölzreichen Lebensräumen mit Weichhölzern und/oder Totholz. Betrachtungsraum bietet keine geeigneten Lebensräume.

Kuckuck Cuculus canorus b U Nein; Brutvogel in strukturreichen offenen oder halboffenen Lebensräumen, strukturreichen Waldrändern, auch in Sied- lungsrandbereichen. Betrachtungsraum bietet aufgrund der innerörtlichen Lage keine geeigneten Lebensräume.

Mäusebussard Buteo buteo b G Ja; Brutvogel in Wäldern, Baumbeständen. Im Betrachtungs- raum kein Brutvorkommen zu erwarten, aber Auftreten als gelegentlicher Nahrungsgast denkbar.

Mehlschwalbe Delichon urbica b U Ja; Bruten an Gebäuden im Umfeld des Plangebietes denk- bar, Auftreten im Plangebiet als Gastvogel möglich.

Nachtigall Luscinia megarhynchos

b G Ja; Brutvogel in gebüschreichen Gehölzen, Vorkommen im Plangebiet denkbar.

Rauchschwalbe Hirundo rustica b U Nein; als Brutvogel imUmfeld des Plangebietes nicht zu erwarten (keine Ställe oder sonstige typische Brutstandorte), auch Auftreten als Gastvogel nicht zu erwarten.

Rebhuhn Perdix perdix b S Nein; Brutvogel der offenen Feldflur. Betrachtungsraum bietet keine geeigneten Lebensräume.

Saatkrähe Corvus frugilegus b G Ja; Koloniebrüter in Baumbeständen, keine Hinweise auf Bruten im Betrachtungsraum, aber Auftreten als Gastvogel möglich.

Schleiereule Tyto alba b G Ja; Brut in Gebäuden im weiteren Umfeld des Plangebietes theoretisch denkbar, Auftreten als Nahrungsgast an Freiflä- chen des Plangebietes möglich.

Star Sturnus vulgaris b ubk Ja; Brutvogel in Höhlenbäumen, Nistkästen, auch an Ge- bäuden. Bruten an Gebäuden, in Grün-/Abstandsflächen in der Umgebung des Plangebietes denkbar, im Plangebiet mögl. Gastvogel.

Steinkauz Athene noctua b G Nein; Brutvogel in Höhlenbäumen, Nistkästen, u.ä. in offe- nen, halboffenen Landschaften, auch an Ortsrändern. Be- trachtungsraum bietet aufgrund der innerörtlichen Lage keine geeigneten Lebensräume

Turmfalke Falco tinnunculus b G Ja; Brut an Gebäuden im Umfeld des Plangebietes denkbar, Auftreten als Nahrungsgast über Freiflächen des Plangebie- tes möglich.

Waldkauz Athene noctua b G Nein; Brutvogel in Höhlenbäumen, Nistkästen, u.ä. in offe- nen, halboffenen Landschaften, auch auf Friedhöfen, in Parks. Eignung des Betrachtungsraum für Brutansiedlung aufgrund des geringen Angebotes an mögl. Brutstandorten gering. Vorkommen nicht zu erwarten.

Waldohreule Asio otus - G Ja; Brutvogel an Waldrändern, in Feldgehölzen, Baumgrup- pen, z.B. Fichtenstangenholz, auch im Siedlungsbereich.

Vorkommen im Betrachtungsraum denkbar, mögl. Brut- /Ruheplätze v.a. in Baumbeständen östlich des Plangebietes und in der Plangebiets-Erweiterung.

(21)

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

S EZ Mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum

Amphibien

Springfrosch Rana dalmatina n G Nein; Vorkommen in Lebensräumen mit Waldgebieten und Gewässern. Betrachtungsraum bietet keine geeigneten Lebensräume.

Kammmolch Trituirius cristatus n G Nein; Vorkommen in Lebensräumen mit Stillgewässern (z.B.

Tümpeln, Teichen). Betrachtungsraum bietet keine geeigne- ten Lebensräume.

Die planungsrelevante Säugetierart Haselmaus wird als potenziell vorkommend eingestuft, da im Plangebiet zusammenhängende gebüschreiche Gehölze vorhanden sind, die als Lebensräume in Frage kommen.

Die siedlungstypische Zwergfledermaus und weitere Fledermausarten werden für den Be- trachtungsraum (Plangebiet inkl. Erweiterung und Umgebung) als potenziell vorkommend einge- stuft: Zu rechnen ist insbesondere mit dem Auftreten jagender Fledermäuse. Gehölzzüge könn- ten als Leitstrukturen für Transferflüge genutzt werden. Im Plangebiet (inkl. Erweiterung) sind Gebäude (Tankstelle, Autohandel, Wohnhaus), kleine bauliche Anlagen sowie einzelne Höhlen- bäume vorhanden, die ein Quartierpotenzial zumindest für Einzelindividuen bieten. Weitere Quar- tiermöglichkeiten, evtl. auch für Wochenstuben, sind in den bebauten Bereichen im direkten und entfernteren Umfeld des Plangebietes zu vermuten.

Von den für den MTB-Quadranten benannten Vogelarten werden folgende als potenziell vor- kommend im Betrachtungsraum eingestuft:

Bluthänfling, Girlitz, Nachtigall und Waldohreule werden als mögliche Brutvögel in Gebüschbeständen bzw. Grün-/Abstandsflächen des Plangebietes mit Erweiterung sowie der nahen Umgebung eingestuft.

Mehlschwalbe, Star und Turmfalke könnten theoretisch an Gebäuden bzw. in Grün- /Abstandsflächen im näheren Umfeld des Plangebietes (inkl. Erweiterung) brüten und im Plangebiet als Gastvögel (Nahrungsgäste) auftreten.

Mäusebussard, Saatkrähe und Schleiereule werden für den Betrachtungsraum lediglich als potenzielle Gastvögel eingestuft, da im Plangebiet und dessen näheren Umfeld nicht von Brutvorkommen auszugehen ist.

Vorkommen der für den MTB-Quadranten angegebenen Anhang IV-Amphibienarten Spring- frosch und Kammmolch sind aufgrund der fehlenden Lebensraumeignung im Betrachtungs- raum auszuschließen.

(22)

6.2 Mögliche Betroffenheiten der potenziell vorkommenden planungs- relevanten Arten

Im Folgenden werden für die planungsrelevanten Arten, im Betrachtungsraum als potenziell vor- kommend eingestuft wurden, die möglichen Betroffenheiten durch vorhabensbedingte Wirkungen dargestellt und im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bewertet.

6.2.1 Säugetiere

Haselmaus

Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG:

Im Plangebiet sind Gehölzbestände mit einer Lebensraumeignung für die Haselmaus vorhanden, insbesondere der Gehölzstreifen auf der Böschung am östlichen Rand des nördlichen Plangebie- tes und verbuschte Säume am Rand des südlichen Plangebietes. Inanspruchnahmen solcher Gehölze könnten zu eingriffsbedingten Tötungsrisiken und zur Erfüllung des Tötungstatbestan- des führen.

Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:

Im Plangebiet sind Gehölzbestände mit einer Lebensraumeignung für die Haselmaus vorhanden.

Falls die Art hier vorkommt, könnten bau- und anlagebedingte Inanspruchnahmen dieser Gehöl- ze zu Verlusten von Fortpflanzungs-/Ruhestätten und zur Erfüllung des Schädigungstatbestan- des führen.

Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:

Die Haselmaus ist nicht empfindlich gegenüber optischen und akustischen Störwirkungen. Somit sind keine Beeinträchtigungen von möglichen Haselmaus-Vorkommen durch Störwirkungen im Zuge von Bautätigkeiten und betrieblichen Aktivitäten zu erwarten. Haselmäuse sind in ihrer Le- bensweise an Gehölze gebunden und empfindlich gegenüber Zerschneidung. Falls Haselmäuse im Plangebiet vorkommen und die besiedelten Gehölze teilweise beansprucht werden, können die Lebensraumfunktionen der verbleibenden Gehölzbestände aufgrund der Fragmentierung / Verinselung beeinträchtigt werden oder verloren gehen.

Zwergfledermaus, weitere Fledermausarten Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG:

Eingriffsbedingte Tötungsrisiken für Fledermäuse sind denkbar, wenn Gebäude bzw. bauliche Anlagen von Abbruchmaßnahmen betroffen sind und wenn (im Plangebiet vereinzelt vorkom- mende) Bäume mit Höhlen oder Spalten gerodet werden. Diesbezügliche Tötungsrisiken können ggf. durch spezifische Maßnahmen vermieden werden (z.B. Besatzkontrollen, ggf. weitere Schutzmaßnahmen, siehe Kapitel 7).

Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:

Gebäude und bauliche Anlagen im Plangebiet (inkl. Erweiterung) weisen Spalten und Fugen auf, die zumindest von Einzelindividuen als Tagesquartiere genutzt werden könnten. Weiterhin sind im Plangebiet einzelne Höhlenbäume vorhanden, die Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse darstellen. Abbruch-/ Baumaßnahmen an Gebäuden und Inanspruchnahmen von Höhlenbäumen könnten mit Verlusten von Fledermausquartieren als Fortpflanzungs-/Ruhestätten einhergehen.

Weiterhin ist denkbar, dass dem Plangebiet eine nicht unwesentliche Funktion als Teillebens-

(23)

raum (z.B. Nahrungshabitat, Transferraum) für lokale Fledermausvorkommen zukommt. In die- sem Fall wären im Zuge der geplanten Bebauung auch Auswirkungen auf Quartiernutzungen im Umfeld des Plangebietes möglich. Das Eintreten von Schädigungstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ist insgesamt nicht auszuschließen.

Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:

Im Zuge der Bebauung und Nutzung des Plangebietes könnten Nahrungsflächen für Fledermäu- se und lineare Gehölzstrukturen, die für Nahrungs- und Transferflüge genutzt werden, verloren gehen. Beeinträchtigungen könnten sich auch durch Außenbeleuchtungen ergeben, da bestimm- te Fledermausarten empfindlich auf künstliches Licht reagieren. Insgesamt sind Beeinträchtigun- gen lokaler Fledermausvorkommen, die Störungstatbestände auslösen könnten, nicht auszu- schließen.

6.2.2 Vögel

Bluthänfling, Girlitz, Nachtigall, Waldohreule Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG:

Diese Arten werden als potenzielle Brutvögel im Plangebiet inkl. Erweiterung und angrenzenden Bereichen eingestuft. Im Zuge einer Bebauung kann es zu bau-/anlagebedingten Inanspruch- nahmen von Brutbereichen kommen. Daher sind eingriffsbedingte Gefährdungen von Individuen bzw. Entwicklungsstadien denkbar, die zu einer Erfüllung des Tötungstatbestandes führen. Dies- bezügliche Tötungsrisiken können ggf. durch Ausschlusszeiten für Rodungen sowie ggf. weitere Maßnahmen vermieden werden (siehe Kapitel 7).

Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:

Inanspruchnahmen von Gehölzen im Plangebiet (inkl. Erweiterung) können zu direkten Verlusten von Brutbereichen als Fortpflanzungs-/Ruhestätten dieser Arten führen. Weiterhin sind Funkti- onsverluste von Brutrevieren im direkten Umfeld des Plangebietes denkbar (siehe unten). Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass für evtl. betroffene Vorkommen Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung verfügbar sind. Daher könnten Schädigungstatbestän- de des § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG eintreten.

Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:

Eine Bebauung und Nutzung des Plangebietes könnte mit Hindernis- und Störwirkungen auf Vorkommen dieser Arten im Plangebiet und angrenzenden Bereichen (z.B. in Grün- /Abstandsflächen) sowie mit Verlusten von (im Plangebiet befindlichen) Teilhabitaten verbunden sein. Daher sind Funktionsverluste von Brutlebensräumen sowie für die jeweiligen Lokalpopulati- onen relevante Störwirkungen denkbar.

Mehlschwalbe, Star, Turmfalke

Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG:

Die Arten werden als potenzielle Brutvögel in bzw. an Gebäuden und Grünflächen in der Umge- bung des Plangebietes eingestuft. Da mögliche Brutstandorte nicht von projektbedingten Inan- spruchnahmen betroffen sind und auch keine besonderen anlage- oder betriebsbedingten Tö- tungsrisiken zu erwarten sind, werden keine Tötungstatbestände erfüllt.

(24)

Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:

Es ist nicht mit direkten Inanspruchnahmen von möglichen Brutstandorten der genannten Arten zu rechnen. Denkbar sind aber Funktionsverluste von im nahen Umfeld des Plangebietes vor- handenen Brutstätten, etwa durch vorhabenbedingte Störwirkungen oder Inanspruchnahmen von Freiflächen, die als wichtige Teilhabitate (z.B. Nahrungsräume) fungieren. Das Eintreten von Schädigungstatbeständen ist denkbar.

Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:

Falls Arten dieser Gruppe im nahen Umfeld des Plangebietes brüten, könnten bau-, anlage- und betriebsbedingte Störwirkungen sowie Verluste von Teilhabitaten (z.B. Nahrungsräumen) unter Umständen dazu führen, dass Brutstandorte aufgegeben werden. Das Eintreten von verbotstatbeständlichen Störwirkungen ist nicht auszuschließen.

Mäusebussard, Saatkrähe, Schleiereule

Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG:

Die Arten werden als potenzielle Gastvögel im Plangebiet eingestuft. Projektbedingte Inan- spruchnahmen betreffen keine Brutstandorte. Weiterhin treten keine anlage- oder betriebsbe- dingten Tötungsrisiken ein. Tötungstatbestände werden nicht erfüllt.

Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:

Eingriffe in mögliche Brutstandorte der genannten Arten können ausgeschlossen werden. Funkti- onsverluste von Brutstätten, etwa durch Störwirkungen oder Flächeninanspruchnahmen von essenziellen Teilhabitaten, sind nicht zu erwarten. Schädigungstatbestände treten nicht ein.

Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:

Mögliche bau-, anlage- und betriebsbedingte Störwirkungen betreffen keine Bruthabitate oder essenzielle Nahrungsräume. Störungstatbestände treten nicht ein.

(25)

7 Maßnahmen

Im Folgenden sind Maßnahmen zusammengestellt, mit denen Gefährdungen bzw. Beeinträchti- gungen von potenziell vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäi- schen Vogelarten generell vermieden bzw. gemindert werden können.

Mit diesen Maßnahmen können für im Betrachtungsraum potenziell vorkommende prüfrelevante Arten Tötungsrisiken vermieden sowie Störungen reduziert werden. Es verbleiben aber mögliche Lebensraumverluste für Fledermäuse, die Haselmaus und bestimmte Vogelarten, die zur Erfül- lung von Schädigungstatbeständen führen können (siehe Kapitel 6).

Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Individuen, Entwicklungsstadien von Vogelarten bei Eingriffen in Gehölze, Vegetationsflächen und Gebäude bzw. vorgezogene Kontrolle auf Vorkommen relevanter Arten

Eingriffe in Vegetationsflächen und Gehölze sowie Abbrucharbeiten an Gebäuden bzw. Gebäu- deteilen sind generell nach Möglichkeit außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten durchzu- führen, d.h. im Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar, um direkte Gefährdungen von Vogelindivi- duen (Jungvögeln), Eiern und Nestern zu vermeiden.

Falls Eingriffe in Gehölze, Vegetationsflächen und Gebäudeteile in der Brutzeit nicht zu vermei- den sind, ist durch Vorabkontrollen der betroffenen Bereiche auf besetzte Nester sicherzustellen, dass keine Bruten betroffen sind. Falls Bruten gefunden werden, sind weitergehende Schutz- maßnahmen vorzusehen, etwa ein Aufschieben der Arbeiten, bis die Brut beendet bzw. die Jungvögel ausgeflogen sind.

Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Fledermäusen bei Abbruch- /Bauarbeiten an Gebäuden, Eingriffen in Höhlenbäume

Bei Abriss- und Bauarbeiten an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen mit Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse ist zu vermeiden, dass übertagende oder in Winterquartieren ruhende Fledermäuse durch die Arbeiten gefährdet oder gestört werden. Zu diesem Zweck sind vor Durchführung der Arbeiten Besatzkontrollen der Quartiermöglichkeiten durchzuführen und/oder eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) durch eine sachkundige Person vorzusehen. Die Vorgehensweise bei den Kontroll-/Schutzmaßnahmen ist gemäß der jeweiligen Situation (z.B. Art und Zeitpunkt des Ein- griffes, Typ des potenziellen Quartieres, Zugänglichkeit bzw. Einsehbarkeit) zu konkretisieren.

Im Falle einer Fällung von Bäumen mit Quartiermöglichkeiten sind ebenfalls Maßnahmen vorzu- sehen, um eine mögliche Gefährdung von Fledermäusen zu vermeiden, z.B. Durchführung der Fällung im Zeitraum 1.12. bis 28.2. (in dieser Zeit ist eine Nutzung durch Fledermäuse aufgrund der geringen Eignung der Bäume als Winterquartiere nicht zu erwarten) oder eine Besatzkontrol- le der Baumhöhle/-spalte mittels Endoskopkamera vor der Fällung (sowie weitere Schutzmaß- nahmen bei positivem Befund).

(26)

8 Zusammenfassung

Im vorliegenden Beitrag erfolgt eine Darstellung möglicher Auswirkungen der Realisierung des Bebauungsplanes 1/390 „Innovationsband Bahnhof Düren“ der Stadt Düren auf Tierarten mit Relevanz für die Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG und eine Bewertung dieser Auswir- kungen im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (Artenschutzprü- fung Stufe I).

Die Zusammenstellung potenziell betroffener planungsrelevanter Arten erfolgt in erster Linie auf Grundlage von Angaben der Informationssysteme des LANUV NRW (insbesondere Messtisch- blatt-bezogene Zusammenstellung der planungsrelevanten Arten) sowie einer aktuellen Be- standsaufnahme der Lebensraumausstattung im Plangebiet und dessen Umfeld (Ortsbegehung im Januar 2021). Die Auswahl planungsrelevanter Arten im MTB-Quadranten, in dem der Be- trachtungsraum liegt, enthält 10 Säugetierarten, 19 Vogelarten sowie zwei Amphibienarten. Zu- sätzlich werden für den Betrachtungsraum weitere Fledermausarten sowie die planungsrelevante Vogelart Waldohreule als potenziell vorkommend betrachtet.

Die planungsrelevante Säugetierart Haselmaus wird für das Plangebiet als potenziell vorkom- mend eingestuft, da zusammenhängende gebüschreiche Gehölze vorhanden sind, die als Le- bensräume in Frage kommen. Inanspruchnahmen solcher Gehölze könnten zu eingriffsbedingten Tötungsrisiken und zur Erfüllung des Tötungstatbestandes führen, weiterhin zum Verlust und zur Fragmentierung von Lebensräumen, die Schädigungs- und Störungstatbestände erfüllen.

Im Betrachtungsraum werden Fledermausarten (Zwergfledermaus, weitere Arten) als potenziell vorkommend eingestuft. Das Plangebiet könnte als Nahrungshabitat und Transferrraum für Fle- dermäuse fungieren. Im Plangebiet (inkl. Erweiterung) sind auch Gebäude, kleine bauliche Anla- gen sowie einzelne Höhlenbäume vorhanden, die ein Quartierpotenzial zumindest für Einzelindi- viduen bieten. Weitere Quartiermöglichkeiten, evtl. auch für Wochenstuben, sind in den bebauten Bereichen im direkten und entfernteren Umfeld des Plangebietes zu vermuten.

Bei Abbrucharbeiten und der Rodung von Höhlenbäumen könnten artenschutzrechtlich relevante Tötungsrisiken für Fledermäuse eintreten, die ggf. mit entsprechend geeigneten Maßnahmen vermeidbar wären. Im Zuge der Bebauung und Nutzung des Plangebietes sind weiterhin Verluste bzw. Beeinträchtigungen von Quartiermöglichkeiten, Nahrungsflächen und Leitstrukturen für Transferflüge denkbar, die Schädigungs- und Störungstatbestände auslösen könnten. Für Fle- dermäuse ist daher (auch bei Beachtung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung) von mögli- chen artenschutzrechtlich relevanten Konflikten auszugehen.

Im Plangebiet inl. Erweiterung und angrenzenden Bereichen könnten folgende planungsrelevante Vogelarten als Brutvögel vorkommen: Bluthänfling, Girlitz, Nachtigall, Waldohreule. Im Zuge einer Bebauung und Nutzung des Plangebietes wäre im Falle eines Vorkommens dieser Arten mit Verlusten der jeweiligen Brutlebensräume und einer Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbots- tatbestände zu rechnen.

Die Arten Mehlschwalbe, Star und Turmfalke könnten im nahen Umfeld des Plangebietes brü- ten und im Falle eines Vorkommens von Störwirkungen oder Verlusten von Teilhabitaten betrof- fen sein, die unter Umständen zur Aufgabe von Brutplätzen führen können. Auch für diese Arten könnten sich somit artenschutzrechtlich relevante Konflikte ergeben.

Mäusebussard, Saatkrähe und Schleiereule werden für den Betrachtungsraum als potenzielle Gastvögel eingestuft. Im Plangebiet und dessen näheren Umfeld sind keine Brutvorkommen zu erwarten. Vorhabenbedingte Flächeninanspruchnahmen und Störungen betreffen voraussichtlich

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keine Brutplätze und keine essenziellen Teilhabitate, so dass nicht mit der Erfüllung von Verbots- tatbeständen zu rechnen ist.

Zusammenfassend ist von möglichen artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten für folgende Arten bzw. Artengruppen auszugehen:

Haselmaus,

Fledermäuse,

planungsrelevante Vogelarten: Bluthänfling, Girlitz, Mehlschwalbe, Nachtigall, Star, Turmfalke, Waldohreule.

Mögliche Betroffenheiten dieser Arten sind in einer vertiefenden Prüfung in der Stufe II der Artenschutzprüfung zu klären und zu bewerten.

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Literaturverzeichnis

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Referenzen

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