• Keine Ergebnisse gefunden

6 Mögliche Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten

6.2 Mögliche Betroffenheiten der potenziell vorkommenden planungsrelevanten

Im Folgenden werden für die planungsrelevanten Arten, im Betrachtungsraum als potenziell vor-kommend eingestuft wurden, die möglichen Betroffenheiten durch vorhabensbedingte Wirkungen dargestellt und im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bewertet.

6.2.1 Säugetiere

Haselmaus

Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG:

Im Plangebiet sind Gehölzbestände mit einer Lebensraumeignung für die Haselmaus vorhanden, insbesondere der Gehölzstreifen auf der Böschung am östlichen Rand des nördlichen Plangebie-tes und verbuschte Säume am Rand des südlichen PlangebiePlangebie-tes. Inanspruchnahmen solcher Gehölze könnten zu eingriffsbedingten Tötungsrisiken und zur Erfüllung des Tötungstatbestan-des führen.

Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:

Im Plangebiet sind Gehölzbestände mit einer Lebensraumeignung für die Haselmaus vorhanden.

Falls die Art hier vorkommt, könnten bau- und anlagebedingte Inanspruchnahmen dieser Gehöl-ze zu Verlusten von Fortpflanzungs-/Ruhestätten und zur Erfüllung des Schädigungstatbestan-des führen.

Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:

Die Haselmaus ist nicht empfindlich gegenüber optischen und akustischen Störwirkungen. Somit sind keine Beeinträchtigungen von möglichen Haselmaus-Vorkommen durch Störwirkungen im Zuge von Bautätigkeiten und betrieblichen Aktivitäten zu erwarten. Haselmäuse sind in ihrer Le-bensweise an Gehölze gebunden und empfindlich gegenüber Zerschneidung. Falls Haselmäuse im Plangebiet vorkommen und die besiedelten Gehölze teilweise beansprucht werden, können die Lebensraumfunktionen der verbleibenden Gehölzbestände aufgrund der Fragmentierung / Verinselung beeinträchtigt werden oder verloren gehen.

Zwergfledermaus, weitere Fledermausarten Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG:

Eingriffsbedingte Tötungsrisiken für Fledermäuse sind denkbar, wenn Gebäude bzw. bauliche Anlagen von Abbruchmaßnahmen betroffen sind und wenn (im Plangebiet vereinzelt vorkom-mende) Bäume mit Höhlen oder Spalten gerodet werden. Diesbezügliche Tötungsrisiken können ggf. durch spezifische Maßnahmen vermieden werden (z.B. Besatzkontrollen, ggf. weitere Schutzmaßnahmen, siehe Kapitel 7).

Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:

Gebäude und bauliche Anlagen im Plangebiet (inkl. Erweiterung) weisen Spalten und Fugen auf, die zumindest von Einzelindividuen als Tagesquartiere genutzt werden könnten. Weiterhin sind im Plangebiet einzelne Höhlenbäume vorhanden, die Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse darstellen. Abbruch-/ Baumaßnahmen an Gebäuden und Inanspruchnahmen von Höhlenbäumen könnten mit Verlusten von Fledermausquartieren als Fortpflanzungs-/Ruhestätten einhergehen.

Weiterhin ist denkbar, dass dem Plangebiet eine nicht unwesentliche Funktion als

Teillebens-raum (z.B. Nahrungshabitat, TransferTeillebens-raum) für lokale Fledermausvorkommen zukommt. In die-sem Fall wären im Zuge der geplanten Bebauung auch Auswirkungen auf Quartiernutzungen im Umfeld des Plangebietes möglich. Das Eintreten von Schädigungstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ist insgesamt nicht auszuschließen.

Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:

Im Zuge der Bebauung und Nutzung des Plangebietes könnten Nahrungsflächen für Fledermäu-se und lineare Gehölzstrukturen, die für Nahrungs- und Transferflüge genutzt werden, verloren gehen. Beeinträchtigungen könnten sich auch durch Außenbeleuchtungen ergeben, da bestimm-te Fledermausarbestimm-ten empfindlich auf künstliches Licht reagieren. Insgesamt sind Beeinträchtigun-gen lokaler Fledermausvorkommen, die Störungstatbestände auslösen könnten, nicht auszu-schließen.

6.2.2 Vögel

Bluthänfling, Girlitz, Nachtigall, Waldohreule Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG:

Diese Arten werden als potenzielle Brutvögel im Plangebiet inkl. Erweiterung und angrenzenden Bereichen eingestuft. Im Zuge einer Bebauung kann es zu bau-/anlagebedingten Inanspruch-nahmen von Brutbereichen kommen. Daher sind eingriffsbedingte Gefährdungen von Individuen bzw. Entwicklungsstadien denkbar, die zu einer Erfüllung des Tötungstatbestandes führen. Dies-bezügliche Tötungsrisiken können ggf. durch Ausschlusszeiten für Rodungen sowie ggf. weitere Maßnahmen vermieden werden (siehe Kapitel 7).

Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:

Inanspruchnahmen von Gehölzen im Plangebiet (inkl. Erweiterung) können zu direkten Verlusten von Brutbereichen als Fortpflanzungs-/Ruhestätten dieser Arten führen. Weiterhin sind Funkti-onsverluste von Brutrevieren im direkten Umfeld des Plangebietes denkbar (siehe unten). Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass für evtl. betroffene Vorkommen Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung verfügbar sind. Daher könnten Schädigungstatbestän-de Schädigungstatbestän-des § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG eintreten.

Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:

Eine Bebauung und Nutzung des Plangebietes könnte mit Hindernis- und Störwirkungen auf Vorkommen dieser Arten im Plangebiet und angrenzenden Bereichen (z.B. in Grün-/Abstandsflächen) sowie mit Verlusten von (im Plangebiet befindlichen) Teilhabitaten verbunden sein. Daher sind Funktionsverluste von Brutlebensräumen sowie für die jeweiligen Lokalpopulati-onen relevante Störwirkungen denkbar.

Mehlschwalbe, Star, Turmfalke

Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG:

Die Arten werden als potenzielle Brutvögel in bzw. an Gebäuden und Grünflächen in der Umge-bung des Plangebietes eingestuft. Da mögliche Brutstandorte nicht von projektbedingten Inan-spruchnahmen betroffen sind und auch keine besonderen anlage- oder betriebsbedingten Tö-tungsrisiken zu erwarten sind, werden keine Tötungstatbestände erfüllt.

Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:

Es ist nicht mit direkten Inanspruchnahmen von möglichen Brutstandorten der genannten Arten zu rechnen. Denkbar sind aber Funktionsverluste von im nahen Umfeld des Plangebietes vor-handenen Brutstätten, etwa durch vorhabenbedingte Störwirkungen oder Inanspruchnahmen von Freiflächen, die als wichtige Teilhabitate (z.B. Nahrungsräume) fungieren. Das Eintreten von Schädigungstatbeständen ist denkbar.

Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:

Falls Arten dieser Gruppe im nahen Umfeld des Plangebietes brüten, könnten bau-, anlage- und betriebsbedingte Störwirkungen sowie Verluste von Teilhabitaten (z.B. Nahrungsräumen) unter Umständen dazu führen, dass Brutstandorte aufgegeben werden. Das Eintreten von verbotstatbeständlichen Störwirkungen ist nicht auszuschließen.

Mäusebussard, Saatkrähe, Schleiereule

Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG:

Die Arten werden als potenzielle Gastvögel im Plangebiet eingestuft. Projektbedingte Inan-spruchnahmen betreffen keine Brutstandorte. Weiterhin treten keine anlage- oder betriebsbe-dingten Tötungsrisiken ein. Tötungstatbestände werden nicht erfüllt.

Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:

Eingriffe in mögliche Brutstandorte der genannten Arten können ausgeschlossen werden. Funkti-onsverluste von Brutstätten, etwa durch Störwirkungen oder Flächeninanspruchnahmen von essenziellen Teilhabitaten, sind nicht zu erwarten. Schädigungstatbestände treten nicht ein.

Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:

Mögliche bau-, anlage- und betriebsbedingte Störwirkungen betreffen keine Bruthabitate oder essenzielle Nahrungsräume. Störungstatbestände treten nicht ein.