• Keine Ergebnisse gefunden

Stadt Dohna Bebauungsplan Karl-Marx-Straße II Wohngebiet Artenschutzprüfung nach 44 BNatSchG Stand:

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Stadt Dohna Bebauungsplan Karl-Marx-Straße II Wohngebiet Artenschutzprüfung nach 44 BNatSchG Stand:"

Copied!
25
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stadt Dohna

Bebauungsplan

„Karl-Marx-Straße II“

Wohngebiet

Artenschutzprüfung

nach § 44 BNatSchG

Stand: 28.07.2020

(2)

Schulz UmweltPlanung 1 Auftraggeber: Stadtverwaltung Dohna

Bauamt Markt 10 / 11 01809 Dohna

Bearbeitung: Schulz UmweltPlanung Schössergasse 10 01796 Pirna Tel. 03501 46005-0

Arterfassung: Andreas Raffelt

Textbearbeitung: Vivian Sethmacher, Jürgen Schulz

Pirna, 28.07.2020 i.A. Dipl.-Ing. J. Schulz

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis ... 2

Tabellenverzeichnis ... 2

1 Veranlassung ... 3

2 Rechtliche Grundlagen ... 3

3 Datengrundlagen ... 5

4 Beschreibung des Untersuchungsgebietes ... 7

4.1 Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ... 7

4.2 Lage des Untersuchungsgebietes... 8

4.3 Erfassung vorkommender Habitatstrukturen ... 8

5 Relevante Arten und Artengruppen ... 11

5.1 Potentiell und tatsächlich vorkommende Arten ... 12

5.1.1 Termine und Methodik der Erfassungen ... 12

5.1.2 Vorkommende Arten ... 13

6 Konfliktanalyse ... 16

6.1 Beschreibung des Vorhabens ... 16

6.2 Vorhabensbezogene Wirkfaktoren ... 16

7 Artspezifische Betroffenheitsabschätzung ... 17

7.1 Brutvögel ... 18

7.1.1 Brutvogelarten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Bedeutung... 18

7.1.2 Häufige Brutvogelarten ... 19

7.2 Fledermäuse ... 20

7.3 Reptilien ... 21

7.4 Amphibien ... 21

7.5 Insekten ... 22

8 Artenschutzrechtliche Maßnahmen ... 23

9 Zusammenfassung ... 24

(3)

Schulz UmweltPlanung 2

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Lage und Abgrenzungen des Plangebietes zum Bebauungsplan "Karl-Marx-Straße II" in

Dohna……….……… 3

Abbildung 2: Untersuchungsgebiet der Arterfassungen zum Vorhaben B-Plan „Karl-Marx-Straße II“ in Dohna, ohne Maßstab……… 7

Abbildung 3: Wohngebäude, in Nutzung……… 8

Abbildung 4: Schuppen, an Wohngebäude anschließend……….. 8

Abbildung 5: Schuppen- und Garagen am Wohngebäude………. 9

Abbildung 6: Unverputztes Mauerwerk, Garagen mit Hohlblockziegeln………. 9

Abbildung 7: Garten mit Nadelbaumbestand und Fahrweg aus Betonplatten………. 9

Abbildung 8: Aufgelassener Kleingarten……….. 10

Abbildung 9: Aufgelassener Kleingarten……….. 10

Abbildung 10: Aufgelassener Kleingarten……… 10

Abbildung 11: Aufgelassener Kleingarten……… 10

Abbildung 12: Aufgelassener Kleingarten, vorwaldähnlicher Bestand mit Baumhaus im Süden………. 10

Abbildung 13: Aufgelassener Kleingarten, weitläufiger Brombeerbestand………. 10

Abbildung 14: Trockengefallener Mühlgraben………. 11

Abbildung 15: Trockengefallener Mühlgraben………. 11

Abbildung 16: Gleisanlage der Müglitztalbahn………. 11

Abbildung 17: Gleisanlage der Müglitztalbahn, im Hintergrund bewaldeter Hand des FFH-Gebietes „Meuschaer Höhe“………. 11

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Termine und Witterungsbedingungen der Arterfassungen, Quelle: A. Raffelt, wetterkontor.de ... 13

Tabelle 2: Potentiell und tatsächlich vorkommende Arten innerhalb des Untersuchungsgebietes .... 14

Tabelle 3: Mögliche, durch das Bauvorhaben ausgelöste Wirkfaktoren und Auswirkungen auf geschützte Tierarten ... 17

(4)

Schulz UmweltPlanung 3

1 Veranlassung

Die Stadt Dohna plant mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Karl-Marx-Straße II“ die bauliche Nach- verdichtung und somit Deckung der Nachfrage nach Bauland in der Stadt Dohna. Das etwa 4.680 m² große Plangebiet befindet sich hinter der straßenbegleitenden Bebauung an der Karl-Marx-Straße 47a bis 47b. Es umfasst die Flurstücke Nr. 434/7, 434/8, 434/9 sowie Teile der Flurstücke 407a und 432/2 der Gemarkung Dohna. Abbildung 1 stellt die Lage und die Abgrenzungen des Gebietes dar.

Abbildung 1: Lage und Abgrenzungen des Plangebietes zum Bebauungsplan "Karl-Marx-Straße II" in Dohna

In Bauleitverfahren sind grundsätzlich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu beachten. Daher ergibt sich die Notwendigkeit einer Prüfung von Beeinträchtigungen auf geschützte Arten, insbesondere der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten, welche durch das Vorhaben ausgelöst werden können.

Das Untersuchungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes /1/ sowie den angren- zenden Mühlgraben und den Bahndamm der Müglitztalbahn. Hauptsächlicher Gegenstand der Unter- suchungen sind dabei die Gebäude sowie die Vegetationsstrukturen im Untersuchungsgebiet. Einige der Gebäude sollen abgerissen und ein Teil der Gehölze entfernt werden.

2 Rechtliche Grundlagen

Als Grundlage für die Erstellung des Artenschutzfachbeitrages dient das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung (19. Juni 2020).

Nach § 44 Abs. 1 des BNatSchG ist es verboten:

„1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer- stören,

(5)

Schulz UmweltPlanung 4 2. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören;

eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.“

Man unterscheidet also bezüglich der geschützten Tierarten Tötungs- und Verletzungsverbote, Stö- rungsverbote und den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Bei unvermeidbaren Tötungen o- der Verletzungen geschützter Tiere handelt es sich dann um Verbotstatbestände, wenn das Eintrittsri- siko der Tötung oder Verletzung in signifikanter Weise erhöht wird. Dies ist im Einzelfall in Bezug auf die Lage der geplanten Maßnahme, die jeweiligen Artvorkommen und die Biologie der Arten zu be- werten.

Bei dem in Nummer 2 geregelten Störungsverbot werden statt eines Ortsbezuges bestimmte für die Arten überlebensnotwendige Zeiten, in denen eine Störung verboten ist, zugrunde gelegt. Bei einigen Arten können sie den gesamten phänologischen Lebenszyklus abdecken. Eine Störung kann grundsätz- lich durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen, zum Beispiel durch Bewegungen, Erschütterun- gen, Lärm oder Licht, eintreten. Werden geschützte Tiere an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gestört, kann dies zur Folge haben, dass diese Stätten für sie nicht mehr nutzbar sind. Nicht jede stö- rende Handlung löst jedoch zwangsläufig einen Verbotstatbestand aus, sondern nur solche erhebli- chen Störungen, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Dies ist der Fall, wenn so viele Individuen betroffen sind, dass sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der lokalen Population auswirkt. Deshalb kommt es in besonderem Maße auf die Dauer und den Zeitpunkt der störenden Handlung an. Eine Verschlech- terung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist immer dann anzunehmen, wenn sich als Folge der Störung die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population signifikant und nach- haltig verringert. Artenschutzrechtlich relevante Störungen lassen sich ggf. durch geeignete Maßnah- men abwenden.

Nach Nummer 3 als Fortpflanzungsstätte geschützt sind alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Die Ruhestätten umfassen alle Orte, die ein Tier regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufsucht oder an die es sich zu Zeiten längerer Inak- tivität zurückzieht. Dazu zählen z. B. auch Sommer- und Winterquartiere von Fledermäusen. Nahrungs- und Jagdgebiete sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem Verbot des

§ 44 BNatSchG. Störungen können hier dennoch einen Verbotstatbestand auslösen, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte vollständig entfällt.

Bei nicht standorttreuen Tierarten, die ihre Lebensstätten regelmäßig wechseln, ist die Zerstörung ei- ner Fortpflanzungs- und Ruhestätte außerhalb der Nutzungszeiten kein Verstoß gegen die artenschutz- rechtlichen Vorschriften. Bei standorttreuen Tieren kehren Individuen zu einer Lebensstätte regelmä- ßig wieder zurück, auch wenn diese während bestimmter Zeiten im Jahr nicht von ihnen bewohnt ist.

Solche regelmäßig genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten unterliegen auch dann dem Arten- schutz, wenn sie gerade nicht besetzt sind. Entscheidend für das Vorliegen einer Beschädigung ist die Feststellung, dass eine solche Verminderung des Fortpflanzungserfolgs oder der Ruhemöglichkeiten des betroffenen Individuums oder der betroffenen Population wahrscheinlich ist.

(6)

Schulz UmweltPlanung 5

§ 44 Abs. 5 BNatSchG enthält im Hinblick auf baurechtlich zulässige Vorhaben eine wichtige Präzisie- rung bzw. Einschränkung der o. g. artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Danach handelt es sich trotz des Eintretens der o. g. Störungen dann um keinen Verbotstatbestand, wenn sichergestellt ist, dass „[...] die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird [...]“.

Das bedeutet, dass an der ökologischen Gesamtsituation des von dem Vorhaben betroffenen Bereichs im Hinblick auf seine Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte keine Verschlechterung eintreten darf. Mit der Formulierung „im räumlichen Zusammenhang“ sind dabei ausschließlich Flächen ge- meint, die in einer engen funktionalen Beziehung zur betroffenen Lebensstätte stehen und entspre- chend dem artspezifischen Aktionsradius erreichbar sind. Im Ergebnis darf es dabei – auch unter Be- rücksichtigung von geeigneten Maßnahmen – nicht zur Minderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten der Bewohner der Fortpflanzungs- und Ruhestätte kommen. Vermeidbare Tötun- gen, Verletzungen oder erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Arten sind jedoch auf jeden Fall zu unterlassen.

3 Datengrundlagen

Allgemeine Quellen

/1/ Stadt Dohna (2019): Bebauungsplan „Karl-Marx-Straße II“, Entwurf i. d. F. vom 12.09.2018 /2/ Landesdirektion Dresden (2011): Verordnung vom 17.01.2011 zur Bestimmung des Gebietes von

gemeinschaftlicher Bedeutung „Meuschaer Höhe“

/3/ Buder, W. (2003): Biotoptypenliste für Sachsen, Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Ge- ologie. 2. Auflage

/4/ LfULG (2010): Ablaufschema zur Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 i. V. m Abs. 5 BNatSchG

/5/ Landratsamt Pirna (2019): Auszug aus der MultiBase-Artdatenbank im Umkreis von 500 m um das Plangebiet vom 29. Oktober 2019

/6/ SMUL(2019): Internetseite des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, Umweltpor- tal.https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/natur/20403.htm (u.a. Arbeitshilfen für arten- schutzrechtliche Bewertungen, Tabellen zu auftretenden Arten „In Sachsen auftretende Vogelar- ten 2.0“ und „Streng geschützte Arten (außer Vögel) 2.0“), zuletzt geprüft am 20.07.2020 /7/ Büro für LandschaftsÖkologie Dipl.-Biol. Wolfgang Buder (2008): Managementplan SCI Nr. 180

„Meuschaer Höhe“ [5049-301]

/8/ UmweltPlanung Schulz (2020): Vorschlag für den Untersuchungsrahmen der artenschutzrechtli- chen Prüfung zum Vorhaben „Bebauungsplan Karl-Marx-Straße II“ der Stadt Dohna

/9/ Landratsamt Pirna (2020): Bebauungsplan „Karl-Marx-Straße II“, Abstimmung Untersuchungs- rahmen Artenschutz. Schreiben vom 10.02.2020

LfULG (2019): iDA – Umweltportal Sachsen. Artdaten-Online. Rasterverbreitungskarte MTB-Q.

https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/pages/map/default/in-

dex.xhtml;jsessionid=459F3B74E32951072440F9E88A17811A, zuletzt geprüft am 20.07.2020

(7)

Schulz UmweltPlanung 6 Haupt, H., Ludwig, G., Gruttke, H., Binot-Hafke, M., Otto, C. & Pauly, A. (Red.): Rote Liste gefährdeter

Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere – Münster (Landwirtschaftsverlag). – Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1)

Säugetiere

Bundesamt für Naturschutz (BfN): Internethandbuch zu Arten des Anhang-IV der FFH-Richtlinien – Fledermäuse. https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/saeugetiere-flederma- euse.html, zuletzt geprüft am 01.07.2019

Bundesamt für Naturschutz (BfN, 2019): Internethandbuch zu Arten des Anhang-IV der FFH-Richtli- nien – Sonstige Säugetiere. https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/saeuge- tiere-sonstige.html, zuletzt geprüft am 01.07.2019

Hauer, S.; Ansorge, H.; Zöphel, U. (2009): Atlas der Säugetiere Sachsens. Herausgegeben vom LfULG.

1. Auflage.

Manderbach, R.; Brunzel, S.; Hering, D.; Korte, E.; Sommer, M.; Schneider, D. (2019): Deutschlands Natur – der Naturführer für Deutschland.

https://www.deutschlands-natur.de/tierarten/saeugetiere/, zuletzt geprüft am 01.07.2019 SMUL: Online-Artensteckbriefe zu FFH-Arten in Sachsen - Säugetiere. https://www.umwelt.sach-

sen.de/umwelt/natur/8249.htm, zuletzt geprüft am 01.07.2019

Brutvögel

Bundesamt für Naturschutz (BfN, 2019): Artensteckbriefe. https://www.dhv.de/fileadmin/user_up- load/aktuell_zu_halten/Gelaende/Ausbildungsunterlagen/Artensteckbriefe.pdf, Zuletzt geprüft am 01.07.2019

SMUL: Online-Artensteckbriefe zu Arten der Vogelschutzrichtlinie in Sachsen. https://www.um- welt.sachsen.de/umwelt/natur/8242.htm, Zuletzt geprüft am 01.07.2019

Steffens, R.; Nachtigall, W.; Rau, S.; Trapp, H.; Ulbricht, J. (2013): Brutvögel in Sachsen. Herausgege- ben vom LfULG. 1. Auflage

Steffens; Saemann; Größler (1998): Die Vogelwelt Sachsens. Jena Amphibien & Reptilien

Bundesamt für Naturschutz (BfN): Internethandbuch zu Arten des Anhang-IV der FFH-Richtlinien – Amphibien. https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/amphibien.html, zuletzt geprüft am 01.07.2019

Bundesamt für Naturschutz (BfN): Internethandbuch zu Arten des Anhang-IV der FFH-Richtlinien – Reptilien. https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/reptilien.html, zuletzt ge- prüft am 01.07.2019

SMUL (2019): Online-Artensteckbriefe zu FFH-Arten in Sachsen – Amphibien und Reptilien.

https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/natur/8248.htm, zuletzt geprüft am 01.07.2019 Zöphel, U.; Steffens, R. (2002): Atals der Amphibien Sachsens. Herausgegeben vom LfULG. 1. Auflage

(8)

Schulz UmweltPlanung 7 Rechtliche Grundlagen

BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.

2542), das zuletzt durch Artikel 290 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

BVerwG: Urteil vom 21. Juni 2006 – 9A 28/05 – juris, Rn. 33, das durch das Urteil des BVerwG vom 12.

März 2008 – 9A 3/06 – juris, Rn. 222 bestätigt wurde

4 Beschreibung des Untersuchungsgebietes

4.1 Abgrenzung des Untersuchungsgebietes

Für die Abgrenzung des artenspezifischen Untersuchungsgebiets wurde in einem ersten Schritt ein Vorschlag für den Untersuchungsrahmen /8/ erarbeitet. Dabei wurden zwei wesentliche Parameter herangezogen:

 Relevante Wirkfaktoren des Vorhabens und deren maximale Wirkreichweite

 Empfindlichkeitsprofile potentiell vorkommender Arten

Für die potentiell vorkommenden Arten wird der Auszug aus der MultiBase-Artdatenbank im Umkreis von 500 m um das Plangebiet /5/ sowie die erfassten Arten im Managementplan zum FFH-Gebiet

„Meuschaer Höhe“ /7/ ausgewertet. Des Weiteren fand am 14. Oktober 2019 eine Begehung des Ge- ländes und erste Arterfassungen durch Andreas Raffelt statt. Die Erfassungen werden ebenfalls bei der Abgrenzung des Untersuchungsgebietes berücksichtigt. Hinsichtlich der Störungsempfindlichkeit wer- den die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten nach Artikel 1 der Vogel- schutzrichtlinie /4/ sowie die Arten gemäß der Tabellen „In Sachsen auftretende Vogelarten“ und

„Streng geschützte Tier- und Pflanzenarten (außer Vögel)“ /6/ betrachtet.

Das Untersuchungsgebiet wurde im Februar 2020 mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt /9/. In der nachfolgenden Abbildung werden dessen Grenzen dargestellt.

Abbildung 2: Untersuchungsgebiet der Arterfassungen zum Vorhaben B-Plan „Karl-Marx-Straße II“ in Dohna, ohne Maßstab

(9)

Schulz UmweltPlanung 8 4.2 Lage des Untersuchungsrgebietes

Das Untersuchungsgebiet befindet sich hinter der straßenbegleitenden Bebauung an der Karl-Marx- Straße 47a bis 47b am nördlichen Stadtrand von Dohna und grenzt an die Stadt Heidenau. Er umfasst die Flurstücke Nr. 434/7, 434/8, 434/9 sowie Teile der Flurstücke 407a und 432/2 der Gemarkung Dohna. Im Norden und Osten des Untersuchungsgebietes befinden sich Wohngrundstücke, im Süden die Kleingartenanlage „Meuschaer Blick“. Etwa 500 m in östlich Richtung und östlich der Müglitztal- straße fließt die Müglitz. Westlich entlang des Untersuchungsgebietes befindet sich der trockengefal- lene Mühlgraben und daran angrenzend die Bahnlinie Heidenau-Altenberg (Müglitztalbahn). Dahinter steilt sich das Gelände etwa 30 m hoch auf. Der Hang gehört zum FFH-Gebiet „Meuschaer Höhe“ (Lan- desinterne Nr. 180) und ist mit einem Laubmischwald, LRT-Nr. 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, bestanden /7/. Auf der Ebene an den Hangwald angrenzend befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen.

4.3 Erfassung vorkommender Habitatstrukturen

Am 21. Februar 2020 erfolgte die Erstbegehung des Geländes zur Erfassung der Habitatstrukturen im Untersuchungsgebiet durch Herr Andreas Raffelt und Frau Vivian Sethmacher. Die Strukturen sind po- tentielle Lebensräume geschützter Tierarten und somit Bestandteil der Artenschutzprüfung.

Im Wesentlichen können folgende Biotop- bzw. Habitattypen abgegrenzt werden:

Gebäudekomplex

Im Norden des Untersuchungsgebietes befindet sich ein genutztes Wohngebäude, an welches sich westlich ein Komplex aus Schuppen und Garagen anschließt. Das teilweise unverputzte Mauerwerk des Wohnhauses besteht aus Lehmziegeln und grobkörnigem Fugenmaterial, welches scheinbar von Mauerbienen besiedelt wird. Die daran anschließende Garage ist ebenfalls unverputzt. Über dem Tor befindet sich eine Reihe Hohlblockziegel, welche offensichtlich zur Belüftung der Garage mit den Öff- nungen nach vorn eigemauert wurden.

Abbildung 3: Wohngebäude, in Nutzung Abbildung 4: Schuppen, an Wohngebäude anschließend

(10)

Schulz UmweltPlanung 9 Abbildung 5: Schuppen- und Garagen am Wohngebäude Abbildung 6: Unverputztes Mauerwerk, Garagen mit Hohl-

blockziegeln

(Zier-)Garten mit Altbaumbestand

Östlich an den Gebäudekomplex, im Bereich der Grundstückseinfahrt, befindet sich eine Garten- fläche mit Altbaumbestand aus verschiedenen Nadelbäumen und mehreren Ziersträuchern.

Das Grundstück wurde mit einer Hecke aus Scheinzypressen eingefriedet.

An den Gehölzen wurden keine Höhlungen und nur geringfügig abplattende Borke gesichtet.

Zwischen den Rasenflächen befindet sich ein Weg mit wassergebundener Decke. Am Rand dessen sowie auf den Rasenflächen werden PKWs geparkt.

Abbildung 7: Garten mit Nadelbaumbestand und Fahrweg aus Betonplatten

Kleingartenanlage, aufgelassen

In der südlichen Hälfte des Plangebiets befindet sich eine aufgelassene Kleingartenanlage. Hier stehen mehrere massive Lauben. Der Rasen ist von einer dichten Moosschicht durchwachsen. Die Grünflächen sind stark verwildert und mit Zierpflanzen und überwiegend älteren Nadelbäumen bestanden. In ei- nem der aufgelassenen Gärten befi

ndet sich ein eutrophierter Kleinteich. Vereinzelt finden sich Haufen aus Gehölzschnitt und Baumate- rialien.

Im südlichen Teil der aufgelassenen Kleingartenanlage befindet sich ein vorwaldähnlicher Laubbaum- bestand. Zwischen zwei Pappeln wurde ein Baumhaus gebaut. Ein großer Teil der Fläche wird von ei- nem dichten Brombeerbestand eingenommen. Entlang des Mühlgrabens befinden sich mehrere Ha- sel- und Holundersträucher.

An den Gehölzen wurden keine Höhlungen und nur geringfügig abplattende Borke gesichtet. Die Lau- ben sind verschlossen und weisen kaum Spalten und Nischen auf.

(11)

Schulz UmweltPlanung 10 Abbildung 8: Aufgelassener Kleingarten Abbildung 9: Aufgelassener Kleingarten

Abbildung 10: Aufgelassener Kleingarten Abbildung 11: Aufgelassener Kleingarten

Abbildung 12: Aufgelassener Kleingarten, vorwaldähnlicher Bestand mit Baumhaus im Süden

Abbildung 13: Aufgelassener Kleingarten, weitläufiger Brombeerbestand

Graben, trockengefallen (Mühlgraben)

Im Westen des Plangebietes befindet sich der trockengefallene Mühlgraben. Er wurde vor ca. 500 Jah- ren zum Betreiben verschiedener Mühlen angelegt und war bis in die 1960er Jahre in seiner gesamten Länge in Betrieb. Seitdem ist er ungenutzt. Zum Tag der Aufnahme war er stark mit Ruderalflur, ins- besondere Hasel, Brombeere und Brennnessel, bewachsen.

Der Mühlgraben ist durch das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen als Kulturdenkmal (Objekt-Nr.

09224911) ausgewiesen.

(12)

Schulz UmweltPlanung 11 Abbildung 14: Trockengefallener Mühlgraben Abbildung 15: Trockengefallener Mühlgraben

Gleisanlage (Müglitztalbahn)

Westlich entlang des Plangebietes erstreckt sich die Gleisanlage der Müglitztalbahn. Sie befindet sich zwischen dem trockengefallenen Mühlgraben und der Waldgrenze des FFH-Gebietes „Meuschaer Höhe“. Die Müglitztalbahn ist Kulturdenkmal als Sachgesamtheit (Objekt-Nr. 09302460) durch das Lan- desamt für Denkmalpflege Sachsen ausgewiesen.

Abbildung 16: Gleisanlage der Müglitztalbahn Abbildung 17: Gleisanlage der Müglitztalbahn, im Hinter- grund bewaldeter Hand des FFH-Gebietes

"Meuschaer Höhe"

5 Relevante Arten und Artengruppen

Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sind die folgenden Arten zu betrachten /4/:

1. Arten, die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt sind, 2. europäische Vogelarten nach Art. 1 VSchRL,

3. Arten, die nach der Rechtsverordnung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unter Schutz stehen (eine solche Rechtsverordnung gibt es derzeit noch nicht).

Nach diesen Vorgaben wird das potentiell und tatsächlich im Untersuchungsgebiet vorkommende Ar- tenspektrum ermittelt. Dazu wird der Auszug aus der MultiBase-Datenbank /5/ ausgewertet sowie eine Abschichtung durchgeführt, wenn das Vorkommen bestimmter Arten im Untersuchungsgebiet

(13)

Schulz UmweltPlanung 12 nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Folgende Kriterien nach dem „Ablaufschema zur Prü- fung des Artenschutzes“ (§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) kommen dabei zur Anwendung:

1. Art entsprechend den Roten Listen Sachsens ausgestorben / verschollen, nicht vorkommend;

2. Wirkraum liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Sachsen;

3. Erforderlicher Lebensraum / Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommend (Lebensraum-Grobfilter, z. B. Wälder, Feuchtgrünland, Trockenrasen);

4. Wirkungsempfindlichkeit der Art ist vorhabenspezifisch so gering, dass mit hinreichender Si- cherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i. d. R. nur europäische, weitverbreitete, ungefährdete Arten oder bei Vorhaben mit geringer Wirkungsintensität). /4/

Basis der Abschichtung sind die Tabellen „In Sachsen auftretende Vogelarten 2.0“ und „Streng ge- schützte Arten außer Vögel“ /6/. Für diese Arten besteht weiterer Prüfbedarf (=relevante Arten).

Zur Erhebung tatsächlich vorgekommener Arten wurde der Untersuchungsrahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde /9/ abgestimmt. Demnach ergeben sich folgende Anforderungen an den Unter- suchungsumfang:

 Fledermäuse: Kontrolle der Gebäude auf Winterquartiere im Zeitraum November bis März

 Zauneidechse: mindestens vier Begehungen bei geeignetem Wetter; ggf. Ausbringung von Reptilienbrettern

 Wechselkröte: Untersuchung der Kleinteiche; ggf. Ausbringung von Reptilienbrettern

 Insekten: bei Vorkommen von Weidenröschen oder Nachtkerze Absuche auf Raupen des Nachtkerzenschwärmers im Juni / Juli

 Vögel: Revierkartierung; mind. sechs Begehungen, wenn streng geschützte Arten bzw. Arten der Roten Liste Sachsens Kategorie 1 bis 2 zu erwarten sind

Nach diesen Anforderungen erfolgten die Begehungen des Geländes zwischen Oktober 2019 und Juni 2020 durch Herrn Andreas Raffelt.

5.1 Potentiell und tatsächlich vorkommende Arten

Nachfolgend wird die Untersuchungsmethodik der jeweiligen Artengruppen beschrieben. Im An- schluss werden die Ergebnisse der Erfassungen sowie Arten, welche nicht erfasst wurden, aber auf- grund ihrer Habitatansprüche nicht sicher für das Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden kön- nen, tabellarisch zusammengefasst.

5.1.1 Methodik der Erfassungen

Im Rahmen der Erfassungen wurde das Untersuchungsgebiet schwerpunktmäßig auf die Artengruppen Brutvögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Insekten abgesucht.

Die Aufnahme der Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet erfolgte visuell und akustisch. Es wurden alle Objekte im Gebiet, insbesondere Gebäude inner- und außerhalb sowie die Gehölzstrukturen, auf mögliche Vorkommen untersucht.

Die Kontrolle der Artengruppe Fledermäuse erfolgte mittels Detectoraufnahmen. Zum Einsatz kam der Detector „Pettersson Ultrasound Detector D 1000X“. Die Auswertung der Aufnahmen erfolgte mit der Software „Kaleidoscope“. Des Weiteren wurden die Objekte ab ca. 0,5 h vor Sonnenuntergang auf ein-

(14)

Schulz UmweltPlanung 13 bzw. ausfliegende Fledermäuse beobachtet. Im Februar wurden die Gebäude auf überwinternde Indi- viduen bzw. auf Spuren von Fledermäusen abgesucht.

Zur Erfassung von Reptilien wurde das Gelände, insbesondere geeignete Strukturen wie die Bahn- schiene und besonnte Stellen, auf Reptilien abgesucht. Mögliche grabbare Bereiche am Boden wurden auf Reste von Reproduktion bzw. Häutung abgesucht.

Zur Kontrolle von Amphibien wurden der alte Gewässerlauf des Mühlgrabens sowie der kleine, stark überwachsene Teich in einem der Kleingärten abgesucht. Darüber hinaus erfolgte eine akustische Kon- trolle.

Für die Erfassung von Insekten wurde das Gebiet auf potentielle Futterpflanzen abgesucht. Es wurden vereinzelt Weidenröschen und Nachtkerzen gefunden. Des Weiteren erfolgte die Kontrolle der Ge- hölze auf Höhlungen.

Die nachfolgende Tabelle stellt die Termine der Erfassungen sowie die Wetterlage an den jeweiligen Tagen zusammen.

Tabelle 1: Termine und Witterungsbedingungen der Arterfassungen, Quelle: A. Raffelt, wetterkontor.de

Termin Witterung

°C min. °C max. mm Regen Beschreibung

14.10.2019 13,7 23,2 0 überwiegend sonnig

21.02.2020 1,6 9,3 0 bewölkt

08.05.2020 5,8 23,8 0 überwiegend sonnig

12.05.2020 -0,5 11,9 0 bewölkt

14.05.2020 7,0 16,9 0 leicht bewölkt

28.05.2020 8,1 17,3 2,5 bewölkt

09.06.2020 13,0 21,8 0 überwiegend sonnig

15.06.2020 14,1 26,0 0 sonnig

5.1.2 Vorkommende Arten

Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden sechs Fledermausarten mittels Detectoraufnahme nachgewiesen.

Auf dem Gelände wurden Sichtnachweise für 14 Brutvogelarten erbracht. Brütende Vögel oder Jung- vögel konnten während den Begehungen nicht gesichtet oder verhört werden.

Zu keinem der Termine wurden trotz guter Witterungsbedingungen Zauneidechsen oder andere Rep- tilien gesichtet. Ebenso wurden Spuren z.B. in Form von Häuten nicht gefunden. Auch Amphibien konn- ten während der Begehungen weder gesichtet noch verhört werden, was unter anderem auf den Man- gel an geeigneten Laichgewässern zurückgeführt werden kann.

Trotz des Vorkommens verschiedener Futterpflanzen, wie Weidenröschen oder Nachtkerze, konnten keine Raupen oder Imago des Nachtkerzenschwärmers oder anderer Schmetterlingsarten nachgewie- sen werden. Auch weitere Insekten, wie der Eremit, wurden nicht nachgewiesen. An den Gehölzen innerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich keine Höhlungen, wie sie von mulmbewohnenden Käferarten benötigt werden.

Trotz fehlender Nachweise für einige Arten kann deren Vorkommen innerhalb des Untersuchungsge- bietes nicht vollständig ausgeschlossen werden. Diese Arten sowie die tatsächlich nachgewiesenen Ar- ten werden in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Ergänzt wird die Tabelle durch Angaben zur Be- standssituation, welche sowohl eine kurze Einschätzung der Lebensraumansprüche der Art (außer bei

(15)

Schulz UmweltPlanung 14 den häufigen Brutvogelarten) als auch Nachweise der jeweiligen Art (Auszug Artdatenbank, Messtisch- datenblatt 5049 NW, Nachweis durch Geländebegehung) mit einschließen. Brutvögel werden zusätz- lich nach Art ihres Brutverhaltens in Gilden eingeteilt, um später eine Einschätzung möglicher Betrof- fenheit je Gilde geben zu können.

Tabelle 2: Potentiell und tatsächlich vorkommende Arten innerhalb des Untersuchungsgebietes

Art Bestandssituation

Deutsch Wissenschaftlich

Säugetiere

Abendsegler* Nyctalus noctula Zusammenfassung zur Artengruppe

„Fledermäuse“

Aufgrund der Habitatansprüche potenzi- ell vorkommende Arten

*Nachweis im Untersuchungsgebiet (Detectoraufnahme)

Nachweise ADB im MTB-Q 5049 NW Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii

Braunes Langohr Plecotus auritus Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus Fransenfledermaus Myotis natteri Graues Langohr Plecotus austriacus Große Bartfledermaus* Myotis brandtii Großes Mausohr* Myotis myotis Kleinabendsegler Nyctalus leisleri Kleine Bartfledermaus* Myotis mystacinus Kleine Hufeisennase Rhinolophus hipposiderus Mopsfledermaus Barbastella barbastellus Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus Zweifarbenfledermaus* Vespertilio murinus Zwergfledermaus* Pipistrellus pipistrellus

Vögel

… mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Bedeutung

Grünspecht Picus viridis Kulturfolger, Parks und Grünanlagen, halboffene Landschaften mit Altholzbe- stand, Waldränder

Nachweis im Untersuchungsgebiet Rauchschwalbe Hirundo rustica Kulturfolger, Brut innerhalb von Ställen

und zugänglichen Gebäude, Nahrungs- suche in offener Landschaft

Nachweis im Untersuchungsgebiet

… häufige Brutvogelarten / Gastvogelarten

Die nachfolgende Liste führt die im Gebiet vorkommenden, ungefährdeten / häufigen Arten, sog. „Allerwelts- arten“, auf. Diese Arten haben meist nur geringe Lebensraumansprüche und sind daher weit verbreitet. Um der grundsätzlichen rechtlichen Anforderung zu genügen, dass alle europäischen Vogelarten in eine arten- schutzrechtliche Prüfung einzubeziehen sind, werden die Arten nach ihrer Brutgilde zusammengefasst. Die Prü- fung erfolgt anschließend für die jeweilige Brutgilde.

F = Freibrüter; HHN = Höhlen-/ Halbhöhlen-/ Nischenbrüter; B = Bodenbrüter

Amsel Turdus merula F Nachweis im Untersuchungsgebiet

Bachstelze Motacilla alba HHN Nachweise MTB-Q 5049 NW Blaumeise Parus caeruleus HHN Nachweis im Untersuchungsgebiet Bluthänfling Carduelus cannabina F Nachweis MTB-Q 5049 NW Buchfink Fringilla coelebs F Nachweis im Untersuchungsgebiet Buntspecht Dendrocopos major HHN Nachweis im Untersuchungsgebiet

(16)

Schulz UmweltPlanung 15

Art Bestandssituation

Deutsch Wissenschaftlich

Dorngrasmücke Sylvia communis B Nachweis MTB-Q 5049 NW Eichelhäher Garrulus glandarius F Nachweis MTB-Q 5049 NW

Elster Pica pica F Nachweis im Untersuchungsgebiet

Erlenzeisig Carduelis spinus F Nachweis MTB-Q 5049 NW Feldsperling Passer montanus HHN Nachweis MTB-Q 5049 NW Gartengrasmücke Sylvia borin F Nachweis MTB-Q 5049 NW

Gimpel Pyrrhula pyrrhula F Nachweis MTB-Q 5049 NW

Girlitz Serinus serinus F Nachweis MTB-Q 5049 NW

Grünfink Carduelis chloris F Nachweis MTB-Q 5049 NW

Haubenmeise Parus cristatus HHN Nachweis MTB-Q 5049 NW Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros HHN Nachweis im Untersuchungsgebiet Haussperling Passer domesticus HHN Nachweis im Untersuchungsgebiet Heckenbraunelle Prunella modularis B Nachweis MTB-Q 5049 NW Klappergrasmücke Sylvia curruca B Nachweis MTB-Q 5049 NW

Kleiber Sitta europaea HHN Nachweis MTB-Q 5049 NW

Kohlmeise Parus major HHN Nachweis im Untersuchungsgebiet Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla F Nachweis im Untersuchungsgebiet Nachtigall Luscinia megarhynchos F Nachweis MTB-Q 5049 NW Nebelkrähe Corvus corone cornix F Nachweis MTB-Q 5049 NW Rabenkrähe Corvus corone corone F Nachweis im Untersuchungsgebiet Ringeltaube Columba palumbus F Nachweis im Untersuchungsgebiet Rotkehlchen Erithacus rubecula B / HHN Nachweis MTB-Q 5049 NW Schwanzmeise Aegithalas caudatus F Nachweis MTB-Q 5049 NW Singdrossel Turdus philomelos F Nachweis MTB-Q 5049 NW

Star Sturnus vulgaris HHN Nachweis MTB-Q 5049 NW

Stieglitz Carduelis carduelis F Nachweis MTB-Q 5049 NW Sumpfmeise Parus palustris HHN Nachweis MTB-Q 5049 NW Türkentaube Streptopelia decaocto F Nachweis MTB-Q 5049 NW Wacholderdrossel Turdus pilaris F Nachweis MTB-Q 5049 NW Zilpzalp Phylloscopus collybita B Nachweis im Untersuchungsgebiet Reptilien

Zauneidechse Lacerta agilis Anthropogen geprägte, wärmebegüns- tige Standorte, offene Flächen als Son- nenplatz mit angrenzenden Versteck- möglichkeiten

Nachweis im Umkreis 500 m Amphibien

Wechselkröte Bufo viridis Offene, sonnenexponierte Habitate;

grabbare Böden, lückige Krautvegeta- tion; Laichgewässer flach und vegetati- onsarm, auch temporäre Gewässer mit mineralischem Boden

Nachweis MTB-Q 5049 NW

(17)

Schulz UmweltPlanung 16

Art Bestandssituation

Deutsch Wissenschaftlich

Insekten

Eremit Osmoderma eremita Höhlenreiche Altholzbestände wie Wäl- der, Parkanlagen, Alleen

Nachweis im Umkreis 500 m Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina Klimatisch begünstigte, luftfeuchte

Standorte; Futterpflanze verschiedene Nachtkerzenarten und Weidenrösschen, meist an Bachufern und Wiesengräben

Nachweis MTB-Q 5049

6 Konfliktanalyse

6.1 Beschreibung des Vorhabens

Innerhalb des ca. 0,47 ha großen Geltungsbereiches des Plangebietes sollen fünf bis sechs neue Wohneinheiten entstehen. Je Wohneinheit kann ein Einfamilienhaus, auf Flurstück 434/7 ein Doppel- haus, errichtet werden. Das bestehende Wohngebäude samt dessen Nebenanlagen bleibt erhalten.

Die restlichen Gebäude, die Lauben und Garagen der ehemaligen Kleingärten, sowie die Gehölze und weiteren Vegetationsstrukturen, werden zur Erschließung der Bauparzellen nahezu vollständig ent- fernt.

Durch weitere Erschließung von Wohngrundstücken ist mit einer stärkeren Frequentierung der Fläche durch Kraft- und Personenverkehr zu rechnen. Aufgrund des genutzten Wohngebäudes und der an- grenzenden Bebauung besteht dahingehend eine Vorbelastung. Die Erhöhung der Belastung wird auf- grund der geringen Anzahl der geplanten Wohngebäude als nicht erheblich eingestuft.

6.2 Vorhabenbezogene Wirkfaktoren

Das Zugriffsverbot § 44 Abs. 1 BNatSchG beschreibt folgende Verbotstatbestände, welche auch für die geplanten Maßnahmen im Rahmen des Bebauungsplanes „Karl-Marx-Straße II“ relevant sein können:

1. Tötungs- und Verletzungsverbot 2. Störungsverbot

3. Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

4. Entnahme und Beschädigung wild lebender, besonders geschützter Pflanzen.

Im vorliegenden Fall ist Punkt 4 nicht von Belang, da keine entsprechenden Pflanzenarten festgestellt wurden.

In Tabelle 3 werden allgemeine bau- und anlagebedingte Wirkfaktoren aufgeführt, welche Beeinträch- tigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tierarten durch das geplante Vor- haben verursachen können.

In der nachfolgenden Betroffenheitsabschätzung (Kapitel 7) werden die allgemeinen Wirkfaktoren für die einzelnen, relevanten Arten spezifiziert.

(18)

Schulz UmweltPlanung 17 Tabelle 3: Mögliche, durch das Bauvorhaben ausgelöste Wirkfaktoren und Auswirkungen auf geschützte Tierarten

Beeinträchtigungen Auswirkung Verbotsbestand nach

§ 44 BNatSchG baubedingte Wirkfaktoren

Baufeldvorbereitung Temporärer Verlust von Lebensräumen durch Entfernung und Veränderung von Ha- bitatstrukturen (Altgebäude, Gehölzbe- stände)

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3

Bauphase

(u.a. Wohngebäude, Zuwegun- gen, Pkw-Stellflächen)

Temporärer Verlust von Habitaten durch Flächeninanspruchnahme (Lagerflächen für Baumaterial, -fahrzeuge) und durch Verän- derungen der Bodenstruktur; temporäre Be- einträchtigung potentieller Wanderkorri- dore aufgrund von Zerschneidung vorhan- dener Flächen

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3

Baustellenbetrieb

(Immission von Lärm, Licht, Schadstoffe; Erschütterungen;

Unfallrisiko)

Temporäre Störung von Ruhestätten und Nahrungshabitaten; Störung einzelner Indi- viduen; Verletzung und Tötung von insb. ge- bäude- und gehölzbewohnender Arten bei Entfernung bzw. Veränderung von Habi- tatstrukturen

Abs. 1 Nr. 1 - 3

anlagebedingt Wirkfaktoren Dauerhafte Flächeninanspruch- nahme durch Bebauung (u.a.

Wohngebäude, Zuwegungen, Pkw-Stellflächen)

Dauerhafter Verlust von Habitaten und Be- einträchtigung potentieller Wanderkorri- dore (Zerschneidung, Barrierewirkung)

Abs. 1 Nr. 3

Kleinklimatische Veränderung (Entfernung von Vegetations- strukturen, Versiegelung, Be- schattung durch Gebäude)

Dauerhafter Verlust von Habitaten durch kleinklimatische Veränderung

Abs. 1 Nr. 3

Ungünstige Gebäudegestaltung (bspw. große Fensterfronten)

Tötung oder Verletzung von Individuen durch Anflug an Glasfassaden

Abs. 1 Nr. 1

betriebsbedingt Wirkfaktoren

Nutzung durch Bewohner Dauerhafter Verlust von Habitaten durch akustische und visuelle Reize durch Bewoh- ner; Tötung und Verletzung sowie Aufschre- ckung von Einzeltieren durch Personenver- kehr (zu Fuß, per Fahrrad, per Pkw)

Abs. 1 Nr. 2

7 Artspezifische Betroffenheitsabschätzung

Für die in Kapitel 5 beschriebenen Arten werden nachfolgend tatsächliche oder potenzielle Betroffen- heiten ermittelt und beschrieben. Fledermäuse und häufige Brutvogelarten, unterschieden nach der Brutgilde (Boden-, Frei-, Höhlen-/Halbhöhlen-/Nischenbrütern), werden jeweils zusammenfassend be- trachtet. Weiterhin werden den jeweiligen Arten- bzw. Artengruppen die in Kapitel 8 näher beschrie- ben artenschutzrechtlichen Maßnahmen zugeordnet.

(19)

Schulz UmweltPlanung 18 7.1 Brutvögel

7.1.1 Brutvogelarten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Bedeutung

• Grünspecht

Als Brutvogel ist der Grünspecht in Sachsen bis in die unteren Mittelgebirgslagen bis etwa 500 m über NN verbreitet. Er ist ein Bewohner halboffener Landschaften mit einem ausgedehnten Bestand an Alt- bäumen. So findet man ihn in unter anderem an Waldrändern, in Feldgehölzen oder auf Streuobstwie- sen bei Vorhandensein alter Laubbäume. Als Nistplatz werden in der Regel verlassene Höhlen anderer Spechtarten oder eigene Höhlen genutzt. Dabei besteht keine Präferenz einer bestimmten Baumart.

Bevorzugt werden Laubgehölze, jedoch wurden auch in Fichten schon Bruthöhlen des Grünspechtes nachgewiesen.

Der Grünspecht wurde im Untersuchungsgebiet nachgewiesen, jedoch nicht als Brutvogel. Geeignete Bruthabitate befinden sich im Bereich des bewaldeten Hanges der „Meuschaer Höhe“. Die Gehölze, überwiegend Nadelbäume, innerhalb des Untersuchungsgebietes sind nicht für die Anlage von Höhlen für den Grünspecht geeignet. Möglicher Weise stellt das Gebiet ein Nahrungshabitat für die Art dar.

Diese unterliegen jedoch nicht dem Schutz nach BNatSchG. Darüber hinaus gilt der Grünspecht als relativ störungsunempfindliche Art. Aufgrund dessen und wegen der Vorbelastung durch die beste- hende Wohnnutzung ist nicht von einer Störung der Art auszugehen. Eine Betroffenheit für die Art kann ausgeschlossen werden.

Beeinträchtigung Verbotstatbestand

§ 44 BNatSchG Maßnahmen

keine werden nicht erfüllt keine Maßnahmen notwendig

• Rauchschwalbe

Die Rauchschwalbe kommt in ganz Sachsen als Brutvogel vor. Dabei bevorzugt sie ländliche Gebiete mit Großviehanlagen. Eine geringere Besiedelungsdichte wird in reinen Wohnsiedlungen und Städten erreicht. Neben Stallanlagen werden Nester auch in Scheunen, Hausfluren, Wartehäuschen, Lagerhal- len, Schuppen oder ähnlichem gebaut. Außerhalb von Gebäuden wird teilweise unter Vordächern, Hauseingängen, unter Balkonen oder Brücken gebrütet. Schlafgemeinschaften juveniler Vögel finden sich meist in Röhrichten.

Innerhalb des Untersuchungsgebiets wurde ein Sichtnachweis für die Art erbracht. Ein aktuelles Brut- geschehen oder Nester wurden jedoch nicht beobachtet. Die Art gilt als überaus standorttreu und nutzt Nester in der Regel mehrere Jahre. Darüber hinaus ist sie zur Anlage der Nester auf feuchte Stel- len mit lehmigem Baumaterial und überdachte Neststandorte angewiesen. Solche Strukturen sind in- nerhalb des Untersuchungsgebietes nur geringfügig vorhanden. Es ist anzunehmen, dass die Rauch- schwalbe Gast, evtl. zur Nahrungssuche, im Untersuchungsgebiet ist. Jagd- und Nahrungshabitate un- terliegen jedoch nicht dem Schutz des BNatSchG. Bau- und betriebsbedingte Störungen können ebenso ausgeschlossen werden. Die Art gilt als relativ störungsunempfindlich. Darüber hinaus besteht eine Vorbelastung durch Unruhe durch die bestehende Wohnbebauung. Eine Betroffenheit der Art wird somit ausgeschlossen.

Beeinträchtigung Verbotstatbestand

§ 44 BNatSchG Maßnahmen

keine werden nicht erfüllt keine Maßnahmen notwendig

(20)

Schulz UmweltPlanung 19 7.1.2 Häufige Brutvogelarten

• Bodenbrütende Arten

Bodenbrüter legen ihre Eier meist dicht über dem Boden oder in Mulden ab. Die Eier sind durch eine spezielle Musterung und Färbung in der Krautschicht gut getarnt. Typische Bodenbrüter sind u.a. die Goldammer, die Feldlerche, die Nachtigall und der Fitis.

Eine ausgeprägte Strauchschicht ist im Bereich des üppigen Brombeergebüsches und in den Randbe- reichen zum Mühlgraben hin vorhanden. Diese Vegetationsstrukturen werden durch die Baumaß- nahme entfernt. Ein aktuelles Brutgeschehen wurde nicht beobachtet. Dennoch kann eine Betroffen- heit durch das Vorhaben nicht vollständig ausgeschlossen werden. Bis zum Beginn der Baumaßnahmen besteht die Gefahr, dass sich Brutvögel im Gebiet ansiedeln und durch die Bautätigkeit gestört oder verletzt werden. Durch geeignete Maßnahmen kann dies vermieden werden. Anlagebedingt ist keine Betroffenheit anzunehmen, da sich in angrenzenden Bereichen, bspw. entlang der Bahnstrecke, zahl- reiche Strukturen für bodenbrütende Vogelarten befinden. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass durch die Anlage der Gärten um die künftigen Grundstücke neue Habitate entstehen. Verbotstatbe- stände können ausgeschlossen werden.

Beeinträchtigung Verbotstatbestand

§ 44 BNatSchG Maßnahmen

baubedingt Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 3

- M1 – Baufeldfreimachung im artenschutzrechtlich zuläs- sigen Zeitraum

- M2 – Erhalt und Schutz von Gehölzen - M4 – Nachtbauverbot

→ Verbotstatbestände werden bei Beachtung der Maßnahmen nicht erfüllt

• Freibrütende Arten

Durch das Rückbauvorhaben müssen im Baufeld nahezu alle Vegetationsstrukturen entfernt werden.

Dadurch besteht eine potentielle Betroffenheit für Freibrüter, beispielweise für die Amsel. Diese und andere freibrütende Vogelarten wurden zwar im Untersuchungsgebiet gesichtet, aber im Baufeld keine Nester gefunden.

Eine Betroffenheit durch das Vorhaben kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Bis zum Beginn der Baumaßnahmen besteht die Gefahr, dass sich Brutvögel im Gebiet ansiedeln und durch die Bautä- tigkeit gestört oder verletzt werden. Durch geeignete Maßnahmen kann dies jedoch vermieden wer- den. Anlagebedingt ist keine Betroffenheit anzunehmen, da sich in angrenzenden Bereichen zahlreiche Strukturen für freibrütende Vogelarten befinden. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass durch die An- lage der Gärten um die künftigen Grundstücke neue Habitate entstehen. Verbotstatbestände können ausgeschlossen werden.

Beeinträchtigung Verbotstatbestand

§ 44 BNatSchG Maßnahmen

baubedingt Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 3

- M1 – Baufeldfreimachung im artenschutzrechtlich zulässi- gen Zeitraum

- M2 – Erhalt und Schutz von Gehölzen - M4 – Nachtbauverbot

→ Verbotstatbestände werden bei Beachtung der Maßnahmen nicht erfüllt

(21)

Schulz UmweltPlanung 20

• Höhlen-/halbhöhlen-/nischenbrütende Arten

Höhlen-/halbhöhlen- und nischenbrütende Arten nutzen neben Nischen in Bäumen und Geröllhalden oder Höhlungen in Althölzern auch Gebäude als Lebensraum. Typische Arten dieser Gilde sind Kleiber, Hausrotschwanz, Star, Grauschnäpper, Kohlmeise und die Spechtarten.

Im Untersuchungsgebiet wurden weder aktuelles Brutgeschehen noch vorjährige Nester nachgewie- sen. Die Gebäude, welche im Zuge der Baumaßnahmen abgerissen werden sollen, bieten keine Ni- schen oder Höhlen für die Brutvogelarten. Auch Höhlungen in Bäumen wurden nicht nachgewiesen.

Baubedingt kann es zu Störungen von Individuen im Umkreis um die Baumaßnahmen kommen. Dort finden sich im angrenzenden Altbaumbestand des FFH-Gebietes „Meuschaer Höhe“ mögliche Höhlen- bäume. Auch die Gebäude im Umkreis des Untersuchungsgebiets stellen potentielle Habitate dar.

Durch geeignete Maßnahmen kann die Störung jedoch vermieden werden und das Eintreten von Ver- botstatbeständen wird ausgeschlossen.

Beeinträchtigung Verbotstatbestand

§ 44 BNatSchG Maßnahmen

baubedingt Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2

- M1 – Baufeldfreimachung im artenschutzrechtlich zulässi- gen Zeitraum

- M4 – Nachtbauverbot

→ Verbotstatbestände werden bei Beachtung der Maßnahmen nicht erfüllt

7.2 Fledermäuse

Die potentiellen Strukturen innerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich hauptsächlich im Be- reich des bewohnten Gebäudekomplexes. Dort bieten Hohlblockziegel, abplattender Putz und Risse im Mauerwerk ein mögliches Quartier für die Artengruppe. Die Bauwerke im Bereich der aufgelasse- nen Kleingärten, welche im Zuge des Bauvorhabens abgerissen werden sollen, besitzen keine Einflug- möglichkeiten und nur wenige Quartierstrukturen. Auch die Gehölze im Gebiet weisen keine Höhlun- gen oder abplattende Rinde auf. Es konnten keine Hinweise einer Nutzung durch Fledermäuse erbracht werden. Die Detectoraufnahmen und Sichtbeobachten weisen lediglich auf die Nutzung des Untersu- chungsgebietes als Jagdhabitat hin. In näherem Umfeld um das Gebiet befindet sich jedoch der bewal- dete Hang des FFH-Gebietes „Meuschaer Höhe“. Der Altbaumbestand lässt einige Quartiere der Fle- dermausarten annehmen. Gebäudebewohnende Arten können sich im bewohnten Gebäudekomplex aufhalten. Dieser ist jedoch nicht durch den Rückbau direkt betroffen. Bau- und betriebsbedingte Stö- rungen durch Lärm, Licht und Unruhe können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Weitere bau- und anlagebedingte Verbotstatbestände können ebenfalls ausgeschlossen werden, da keine für Fle- dermäuse derzeit nutzbaren Strukturen vom Rückbauvorhaben betroffen sind. Betriebsbedingt kann es durch die Beleuchtung der Wohngrundstücke zu einer Störung von Fledermäusen auf nächtlichen Streifzügen kommen. Durch geeignete Maßnahmen lässt sich das Eintreten von Verbotstatbeständen jedoch ausschließen.

Beeinträchtigung Verbotstatbestand

§ 44 BNatSchG Maßnahmen

baubedingt Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2

- M1 – Baufeldfreimachung im artenschutzrechtlich zulässi- gen Zeitraum

- M4 – Nachtbauverbot

- M5 – Einsatz insektenschonender, fledermausgerechter Beleuchtungsmittel

→ Verbotstatbestände werden bei Beachtung der Maßnahmen nicht erfüllt

(22)

Schulz UmweltPlanung 21 7.3 Reptilien

• Zauneidechse

Die Zauneidechse nutzt bevorzugt anthropogen geprägte Lebensräume, wie Weinberge, Parkanlagen, Wegränder, Bahntrassen sowie Abgrabungs- und Rohbodenflächen. Voraussetzung für die Ansiede- lung ist ein Wechsel aus offenen, besonnten Flächen, Rückzugsmöglichkeiten, wie Totholz oder Stein- haufen, sowie grabbaren Böden zur Eiablage.

Im Umkreis von 500 m um das Untersuchungsgebiet wurden in den Jahren 2007 und 2013 Einzeltiere nachgewiesen /5/. Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden keine Zauneidechsen gesichtet oder Hinweise auf die Art erbracht. Die Strukturen innerhalb des Baufeldes besitzen keine Habitatqualität für Reptilien. Grabbare Böden sind nicht vorhanden. Lediglich die Bahntrasse der Müglitztalbahn stellt ein potentielles Habitat für die Art dar. Diese wird jedoch durch das Bauvorhaben nicht berührt. Bau- bedingte Verletzungen oder Tötungen von Einzeltieren sind dennoch möglich, wenn sie beim Durch- wandern des Baufeldes von bspw. Fahrzeugen erfasst werden. Maßnahmen werden nötig, um die Tiere vom Baufeld wegzuleiten.

Beeinträchtigung Verbotstatbestand

§ 44 BNatSchG Maßnahmen

baubedingt Abs. 1 Nr. 1 - M1 – Baufeldfreimachung im artenschutzrechtlich zuläs- sigen Zeitraum

- M3 – Artenschutzgerechte Baustellenreinrichtung und Errichtung Amphibien-/Reptilienschutzzaun

→ Verbotstatbestände werden bei Beachtung der Maßnahmen nicht erfüllt

7.4 Amphibien

• Wechselkröte

Die Wechselkröte bevorzugt trockenwarme, offene Kulturlandschaften mit grabbaren Böden und lü- ckiger Vegetation. Oft werden Brachflächen, Abbaugebiete und Industriebrachen besiedelt. Als Kultur- folger wird sie häufig in Ackerlandschaften oder Siedlungen angetroffen. Sie gilt als Pionierart und nimmt schnell neu entstandene Lebensräume an. Als Laichgewässer werden wenig bewachsene, voll besonnte, flache und fischfreie Gewässer bevorzugt. Meist sind es dauerhaft wasserführende Tümpel und Pfützen sowie größere Gewässer mit einer Tiefe von mehr als 20 cm. Zwischen den Landlebens- räumen und den Laichgewässer können mehrere Kilometer liegen. Die Wechselkröte gilt als wander- freudige Art und legt zum Teil Distanzen zwischen 8 bis 10 km zurück. Die Wanderperiode der Alttiere findet überwiegend im April statt, die Abwanderung der Jungtiere zwischen Juli bis September.

Innerhalb des Untersuchungsgebietes befindet sich kein geeignetes Habitat für die Wechselkröte. Der Kleinteich in einer der aufgelassenen Gartensparten ist vollständig mit krautiger Vegetation überwach- sen, der Mühlgraben führt kein Wasser mehr und ist ebenso vollständig überwachsen. Es konnten keine Nachweise für die Wechselkröte erbracht werden. Innerhalb des MTB-Q wurden jedoch bereits Nachweise über das Vorkommen der Art erbracht. Da die Wechselkröte alt Pionierart sowie als sehr wanderfreudig gilt und sich im Umfeld um das Untersuchungsgebiet geeignete Habitat finden, bspw.

in den angrenzenden Kleingärten und Industriegebiete, kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass das Untersuchungsgebiet von der Wechselkröte durchwandert wird, insbesondere entlang des Mühlgrabens. Baubedingte Verletzungen oder Tötungen von Einzeltieren sind möglich, wenn sie beim Durchwandern des Baufeldes von bspw. Fahrzeugen erfasst werden. Maßnahmen werden nötig, um die Tiere vom Baufeld wegzuleiten.

(23)

Schulz UmweltPlanung 22 Beeinträchtigung Verbotstatbestand

§ 44 BNatSchG Maßnahmen

baubedingt Abs. 1 Nr. 1 - M1 – Baufeldfreimachung im artenschutzrechtlich zuläs- sigen Zeitraum

- M3 – Artenschutzgerechte Baustellenreinrichtung und Errichtung Amphibien-/Reptilienschutzzaun

→ Verbotstatbestände werden bei Beachtung der Maßnahmen nicht erfüllt

7.5 Insekten

• Eremit

Der Eremit, auch Juchtenkäfer genannt, verbringt nahezu sein gesamtes Leben in Mulmhöhlen von Bäumen. Die Insektenart gilt als äußerst ortstreu. Adulte Tiere und Larven finden sich oft gleichzeitig in denselben Baumhöhlen. Nur rund 15 % der Art verlassen die Höhle überhaupt. Einzelne Tiere kön- nen an warmen Tagen ab ca. 25 °C an der Öffnung der Bruthöhle oder bei Flugaktivitäten bis rund 200 m vom Brutbaum entfernt beobachtet werden.

Der Eremit kommt nachweislich innerhalb des FFH-Gebietes „Meuschauer Höhe“ vor /2/. Die Brut- bäume liegen rund 500 m vom Untersuchungsgebiet entfernt. Innerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich keine Brutbäume (Höhlenbäume) für die Käferart. Darüber hinaus gilt die Art störungs- unempfindlich und als sehr ortstreu. Sie bewegt sich hauptsächlich im unmittelbaren Umfeld um den Brutbaum. Eine Betroffenheit durch das Vorhaben für den Eremit wird ausgeschlossen.

Beeinträchtigung Verbotstatbestand

§ 44 BNatSchG Maßnahmen

keine werden nicht erfüllt keine Maßnahmen notwendig

• Nachtkerzenschwärmer

Die Raupen des Nachtkerzenschwärmers gelten als ausgesprochen wärmeliebend. In Mitteleuropa sind sie überwiegend an klimatisch begünstigten und luftfeuchten Standorten zu finden. Sie benötigen als Futterpflanze verschiedene Arten der Nachtkerze (Oenothera) und des Weidenröschens (Epi- lobium). Häufig werden das Zottige (Epilobium hirsutum) und das Kleinblütige Weidenröschen (Epi- lobium parviflorum) an feuchten Standorten, wie Bachufern und Wiesengräben, als Futterpflanzen be- legt. Die nektarreichen Blüten werden in der Dämmerung besucht.

Innerhalb des Untersuchungsgebietes wachsen vereinzelt Nachtkerzen und Weidenröschen. Im Zuge der Erfassungen konnten jedoch weder Raupen der Art, noch aktive Imago beobachtet werden. Der Auszug der Artdatenbank belegt keine Vorkommen der Art im Umkreis von 500 m um das Untersu- chungsgebiet /5/. Eine Betroffenheit der Art durch das Vorhaben wird ausgeschlossen.

Beeinträchtigung Verbotstatbestand

§ 44 BNatSchG Maßnahmen

keine werden nicht erfüllt keine Maßnahmen notwendig

(24)

Schulz UmweltPlanung 23

8 Artenschutzrechtliche Maßnahmen

Aus dem ermittelten Artenspektrum und den zu erwartenden Beeinträchtigungen durch das Bauvor- haben lassen sich die im Folgenden beschriebenen artenschutzrechtlich Maßnahmen (M) ableiten.

Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind im Bebauungsplan als Maßnahmen textlich festzusetzen, damit der Artenschutz im Verfahren verbindlich geregelt wird.

M1 – Baufeldfreimachung im artenschutzrechtlich zulässigen Zeitraum

Unvermeidbare Baumfällungen sowie die Abrisse der Gebäude sind zur Vermeidung von Verletzungen bzw. Tötungen von Tierarten im artenschutzrechtlich zulässigen Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen.

M2 – Erhalt und Schutz von Gehölzen

Die Entfernung von Gehölzen ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Weiterhin sind möglichst viele Gehölzstrukturen im Bereich des Baufeldes zu erhalten. Zu erhaltende Gehölze sowie Gehölze außerhalb des Baufeldes sind durch die Abgrenzung mit einem Bauzaun vor Verletzungen und Schäden durch Bauarbeiten zu schützen. Erforderliche Rückschnitte an den Gehölzen sind auf ein not- wendiges Maß zu begrenzen.

M3 – Artenschutzgerechte Baustellenreinrichtung und Errichtung Amphibien-/Reptilienschutzzaun Der Eingriff in die Fläche und die Ausdehnung der Baustelle sind auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen. Die Baustelleneinrichtung soll grundsätzlich so wenig wie möglich Lagerfläche und Fahr- wege vorsehen. Des Weiteren ist auf alle nicht notwendigen Erdbewegungen zu verzichten. Beim An- legen von Baugruben und allen anfallenden Arbeiten sind Fallen für Kleintiere und Vögel zu vermeiden.

Darüber hinaus ist zur Vermeidung von möglichen Verletzungen bzw. Tötungen von Reptilien und Am- phibien, welche sich im Bereich des Mühlgrabens oder der Müglitztalbahn aufhalten können, ein Am- phibien- bzw. Reptilienschutzzaun mindestens entlang der westlichen Baugrenze zu errichten und für die Dauer der Baumaßnahmen vorzuhalten.

M4 – Nachtbauverbot

Zum Schutz von Fledermäusen und Brutvögeln sind die Arbeiten auf die Tageszeit zu beschränken.

Arbeiten zwischen dem Eintreten der Dämmerung bis zum Sonnenaufgang sind zu unterlassen.

M5 – Einsatz insektenschonender, fledermausgerechter Beleuchtungsmittel

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Fledermaushabitaten sind auf der Baustelle sowie außerhalb der zukünftigen Gebäude insektenschonende und fledermausgerechte Beleuchtungsmittel einzusetzen. Geeignet sind Natriumdampf-Hochdrucklampen (NAV) oder Metallhalogendampf- lampen, die im Vergleich zu Quecksilberdampflampen einen geringeren Anteil UV-Licht in ihrem Spektrum aufweisen. Damit werden nachtaktive Insekten in einem geringerem Maß angelockt. Bei der Verwendung von Leuchtstoffröhren und LED-Leuchten sind solche mit dem Farbton „warmweiß“ zu verwenden. Die Lichtquellen sind auf den zu beleuchtenden Bereich zu bündeln. Durch Bewegungsmelder, Zeitschalt- oder Drosselgeräte ist die Beleuchtungsdauer und -intensität auf ein Minimum zu reduzieren.

(25)

Schulz UmweltPlanung 24

9 Zusammenfassung

Die Stadt Dohna plant die bauliche Nachverdichtung und somit Deckung der Nachfrage nach Bauland hinter der straßenbegleitenden Bebauung an der Karl-Marx-Straße 47a bis 47b am nördlichen Stadtrand von Dohna. Auf den Gebiet befinden sich aufgelassene Kleingärten mit Lauben und verschiedenen Bepflan- zungen. Die Lauben sowie die Vegetation sollen im Zuge der Baumaßnahmen entfernt werden. Diese Strukturen wurden im Rahmen von Geländeerfassungen zwischen Oktober 2019 und Juni 2020 auf geschützte Arten abgesucht. Hinweise auf eine Besiedelung durch verschiedene Arten wurden nicht gefunden. Das Gelände birgt nur eine geringe Habitatqualität. Wertvolle Strukturen befinden sich je- doch im Bereich des angrenzenden FFH-Gebietes „Meuschaer Höhe“. Durch die Baumaßnahmen ist von geringfügigen Beeinträchtigungen verschiedener Arten auszugehen. Bei Einhaltung der unter Ka- pitel 8 beschriebenen Maßnahmen werden diese jedoch minimiert und das Eintreten von Verbotstat- beständen wird ausgeschlossen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Ziel der Verbesserung des Erhaltungszustandes gilt jeweils für alle bestehenden Lebensstätten von Dunklem Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Hirschkäfer, Grünem Besenmoos , Eremit

Das Ziel der Verbesserung des Erhaltungszustandes gilt jeweils für alle bestehenden Lebensstätten von Dunklem Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Hirschkäfer, Grünem Besenmoos , Eremit

Das Ziel der Verbesserung des Erhaltungszustandes gilt jeweils für alle bestehenden Lebensstätten von Dunklem Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Hirschkäfer, Grünem Besenmoos , Eremit

Das Ziel der Verbesserung des Erhaltungszustandes gilt jeweils für alle bestehenden Lebensstätten von Dunklem Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Hirschkäfer, Grünem Besenmoos , Eremit

Das Ziel der Verbesserung des Erhaltungszustandes gilt jeweils für alle bestehenden Lebensstätten von Dunklem Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Hirschkäfer, Grünem Besenmoos , Eremit

Altbäumen, insbesondere Eichen mit aktueller oder späterer Habitatfunktion für den Eremit (Juchtenkäfer). 97

Die im Textteil formulierten Entwicklungsziele zur Verbesserung des derzeitigen Zustands von Lebensraumtyp-Flächen finden sich auf der Karte „Maßnahmen“ als Entwicklungs-

Die im Textteil formulierten Entwicklungsziele zur Verbesserung des derzeitigen Zustands von Lebensraumtyp-Flächen finden sich auf der Karte „Maßnahmen“ als Entwicklungs-