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Für die Befristung fehle die gesetzliche Grundlage

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Sozialhilfe: Unterstützungsdauer

Die Befristung von Unterstützungsleistungen ist rechtmässig und zulässig (E. 7. – 11.).

Aus den Erwägungen:

(…)

7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Unterstützung nicht auf drei Monate be- grenzt werden könne, da ihr das Recht auf Unterstützungsleistungen solange zustehe, bis ihr allenfalls Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden. Für die Befristung fehle die gesetzliche Grundlage.

8. Nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfs- bedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständig- keit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Sozi- al-, die Jugend- und die Behindertenhilfe vom 21. Juni 2001 [SHG, SGS 850]). Gemäss Arti- kel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Personen, die in die- sem Sinne notleidend sind, haben laut § 4 Absatz 1 SHG Anspruch auf unentgeltliche Bera- tung und auf materielle Unterstützung. Die Festlegung der Hilfe soll zusammen mit der hilfe- suchenden Person erfolgen (§ 4 Absatz 3 SHG).

9. Der in der Sozialhilfe geltende Individualisierungsgrundsatz verlangt, dass Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall angepasst sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Bedürfnissen der betroffenen Person im Besonderen zu entsprechen haben (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 73 f.). Danach muss nicht nur die Art der Hilfe, sondern insbesondere auch das Ausmass der Hilfe den individuellen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Möglichkeiten Rechnung tragen.

10. Das Bedarfsdeckungsprinzip steht in enger Beziehung zum Individualisierungsgrundsatz und besagt, dass Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen soll. Das Bedarfsdeckungsprinzip verlangt, dass die Sozialhilfeorgane für die Beseitigung der Notlage zu sorgen haben, ohne nach deren Ursachen zu fragen. Es entspricht dem Bedarfs- deckungsprinzip, dass Sozialhilfeleistungen nur für die Gegenwart (und für die Zukunft, so- weit die Notlage anhält) ausgerichtet werden, nicht jedoch für die Vergangenheit. Die Sozial- hilfe erstreckt sich grundsätzlich nicht über bereits überwundene Notlagen, weshalb ein Hil- feempfänger nicht verlangen kann, dass ihm Sozialhilfeleistungen rückwirkend ausgerichtet werden, auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten (FELIX WOLFFERS, a.a.O., S. 74).

11. Das Sozialhilfegesetz enthält in der Tat keine Bestimmung bezüglich Dauer der zuge- sprochenen Unterstützungsleistungen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und auch aus dem Bedarfsdeckungsprinzip ergibt sich jedoch, dass Sozialhilfe nur in Notlagen ausgerich- tet wird. Wenn eine Veränderung der Verhältnisse eintritt, besteht die Möglichkeit, dass sich dadurch die Notlage verändert. Durch die Befristung der Unterstützung wird letztlich gewähr-

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leistet, dass die Situation der unterstützten Personen und die Entwicklung der Umstände innert angemessener Frist zwingend überprüft wird. Eine Weiterführung der Unterstützung durch einen Folgeentscheid wird sodann mit einer solchen Befristung nicht ausgeschlossen.

Nicht zuletzt wird durch die Befristung auch klargestellt, dass die Unterstützung nicht einfach für eine unbeschränkte Dauer ausgerichtet wird. Durch die Befristung entstehen der Be- schwerdeführerin sodann keinerlei Nachteile, da nach Ablauf der Frist die Situation lediglich neu überprüft und bei unveränderten Verhältnissen die Unterstützung weiterhin gewährt wird.

Dass der Anspruch periodisch überprüft und allenfalls neu festgelegt wird, ist zulässig und von der Beschwerdeführerin hinzunehmen. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und abzuweisen.

(RRB Nr. 1276 vom 2. September 2014)

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