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Protokollauszug Sitzung des Prüfungsausschusses vom 02.06.2015 Beschluss über Regelungen zur Durchführung von Remonstrationen

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Protokollauszug Sitzung des Prüfungsausschusses vom 02.06.2015 Beschluss über Regelungen zur Durchführung von Remonstrationen

TOP 7: Regelungen zur Durchführung von Remonstrationen

In der Sitzung des Senatsausschusses am 02.12.2014 wurde beschlossen, folgende Formulierung in die Muster-Prüfungsordnung als Abs. 6 des „§ Bewertung der Prüfungsleistung/Ermittlung von Modul- ergebnissen“ zu ergänzen: „Studierende können gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen innerhalb von 4 Wochen nach Einsichtnahme in die bewertete Prüfungsleistung unter Angabe von Gründen schriftlich remonstrieren. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss durch Be- schluss.“ Der Präsident bittet darum, dass entsprechende Regelungen von den Prüfungsausschüs- sen festgelegt werden in den Fällen, in denen die geltenden Prüfungsordnungen den oben genannten Passus noch nicht enthalten.

Das Prüfungsamt hat hierzu eine Beschlussvorlage erstellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses beraten hierüber und arbeiten Änderungen ein.

Folgender Beschlussvorschlag wird zur Abstimmung gestellt:

Remonstrationsrecht:

Studierende können gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen innerhalb von 4 Wochen nach Ein- sichtnahme in die bewertete Prüfungsleistung unter Angabe von Gründen schriftlich remonstrieren.

Hierzu wird folgendes Verfahren festgelegt:

Eine Remonstration gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung hat schriftlich zu erfolgen.

Das Schreiben muss innerhalb von 4 Wochen nach Einsichtnahme in die bewertete Prüfungs- leistung beim Prüfenden eingehen.

Die Gründe für die Remonstration sind im Einzelnen anzugeben. Gemeint sind die Gründe der Studierenden, warum aus ihrer Sicht die Bewertung der Prüfungsleistung nicht korrekt ist.

Die/Der Prüfende der Prüfungsleistung überprüft die ergangene Bewertung, soweit die Re-

monstration diese angreift, und erstellt eine Stellungnahme, in der entweder aufgrund gerechtfertigter Remonstration die Bewertung geändert wird, oder in der dargestellt ist, warum die ergangene

Bewertung gerechtfertigt ist und die ergangene Bewertung bestehen bleibt.

Die/Der Prüfende gibt die Stellungnahme den Studierenden bekannt.

Wird die Bewertung der Prüfung geändert, ist dies unverzüglich dem Prüfungsamt zur weiteren Bearbeitung zu melden.

Abstimmung: Dem Vorschlag wird einstimmig entsprochen.

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