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Protokollauszug der Sitzung des Prüfungsausschusses Umweltwirtschaft/Umweltrecht vom 19.04.2011

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Protokollauszug der Sitzung des Prüfungsausschusses Umweltwirtschaft/Umweltrecht vom 19.04.2011

TOP 7: Amtsärztliche Atteste und deren Inhalt

Frau Gabi STAHL vom Prüfungsamt erläutert die derzeitige Praxis der Anerkennung amtsärztlicher Atteste. Die Form dieser Atteste ist häufig inhaltlich nicht so formuliert, dass das Prüfungsamt in der Lage ist, aufgrund des Beschwerdebildes eine Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Das Prüfungsamt bittet den Prüfungsausschuss UW/UR den Beschluss vom 15.10.2008 zu ergänzen und die zur Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit erforderliche Form und den erforderlichen Inhalt der Atteste festzulegen und zu beschließen.

Der Beschluss vom 15.10.2008 bleibt unberührt, alle Bachelor- und Master-Studierenden müssen ab der vierten Krankmeldung ein amtsärztliches Attest vorlegen. Dies gilt für jeden Studiengang erneut, d.h. es beginnt eine erneute Zählung für den Wechsel vom Bachelor- Studiengang zum Master-Studiengang und zwischen den einzelnen Bachelor-

Studiengängen. Das Prüfungsamt prüft in eigener Verantwortung, ob die gesundheitlichen Defizite die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfling wegen Prüfungsunfähigkeit verhindert ist.

Eine Berufung auf die Schweigepflicht des Arztes ist insoweit erfolglos, als ihn der Prüfling selbst von dieser entbindet, wenn er um die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit bittet.

Für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit soll das Attest die am Tag der Prüfung vorliegenden Beschwerden und gesundheitlichen Einschränkungen angeben, die für den Studierenden so leistungsmindernd sind, dass eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Die reine Angabe einer Diagnose reicht nicht aus. Dieses Attest soll entweder die Darstellung des Krankheitsbildes enthalten, wenn schon daraus die Prüfungsunfähigkeit ersichtlich ist oder weitergehend die Beschreibung der Auswirkungen der Erkrankung auf die

Leistungsfähigkeit. Die reine Angabe des Amtsarztes, dass aus seiner Sicht eine Prüfungsunfähigkeit vorliege, reicht nicht aus, da diese grundsätzlich von dem Prüfungsausschuss festzustellen ist.

Herr Prof. Dr. HEUER stellt den Antrag, die inhaltlichen Vorgaben der amtsärztlichen Atteste in dieser Weise zu präzisieren.

Abstimmung: Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

Birkenfeld, den 19.04.2011 Prof. Dr. Kai Heuer

Prüfungsausschussvorsitzender Fachbereich UW/UR

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