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Dienstanweisung für die Inobhutnahme unbegleiteter, min-

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Landesbetrieb

Erziehung und Beratung

iii Hamburg

Überarbeitung: 21.12.2015 Erstveröffentlichung: 01.11.2015

Nachfragen an: Klaus-Dieter Müller, Geschäftsführung

*Lani]esbetrieb

Erziehung und Beratung

Dienstanweisung für die Inobhutnahme unbegleiteter, min- derjähriger Ausländer

DA-IO-UMA

in der Fassung vom 21.12.2015

1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten 1 2 Vorläufige Inobhutnahme gern. § 42 a SGB VIII 2 2.1 Prüfen der Voraussetzungen 2 2.2 Entscheidung über eine inobhutnahme 4 2.3 Ende der voriäufigen inobhutnahme 5 2.4 Verfahren 5 2.5 Durchführung der inobhutnahme 7 2.6 Regeiung für die inobhutnahme von LIMA mit einem bestellten Vormund 7 3 Verteilverfahren 8 3.1 Prüfen des Ausschlusses von der Verteilung 8 3.2 Entscheidung über den Ausschluss von der Verteilung 9 3.3 Einwande gegen die Verteilung 10 3.4 Verfahren zur Ermittlung der Aufnahmequote 10 3.5 Verfahren zur Verteilung 12 3.6 Übergabe im Rahmen der Verteilung 13 4 Krankenhilfe gern. § 42 (2) SGB VIII 13 5 Dokumentation 14 6 Schlussbestimmungen 15 Anlage 1: Zusammenarbeit im Rahmen der Unterbringung von minderjährigen, unbegleiteten

Flüchtlingen 16 Anlage 2: Verfahren Transport/Abholung von Personen aus derZEA, die angeben, unter 18 Jahre alt zu sein 17 Anlage 3: Behandlungsschein für ambulante ärztliche Behandlung 18 Anlage 4: Text zur Erläuterung des Verteil Verfahrens gegenüber dem UMA 19

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1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten

Diese Dienstanweisung regelt die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Ju- gendlichen gern. § 42 a-f SGB VIII.

Über eine Inobhutnahme gern. § 42 a SGB VIII (unbegleitete, minderjährige Ausländer - LIMA) entscheiden der Ambulante Notdienst und der Fachdienst Flüchtlinge in Absprache nach folgen- den Grundsätzen:

• Während der Dienstzeiten des Fachdienstes Flüchtlinge (Montag bis Freitag 7:00 bis 19:00 Uhr) werden aktuell auflaufende Inobhutnahmebegehren von diesem bearbeitet, es sei denn, dass dort keine Kapazität für eine umgehende Bearbeitung besteht. In diesen Fällen bearbei- tet der Ambulante Notdienst den Fall.

• Außerhalb der Dienstzeit des Fachdienstes Flüchtlinge werden Inobhutnahmebegehren vom ambulanten Notdienst bearbeitet. Soweit für eine Inobhutnahmeentscheidung ein Gespräch mit Dolmetscher erforderlich ist und ein Dolmetscher trotz intensiver Bemühungen nicht vor dem Dienstbeginn des Fachdienstes Flüchtlinge organisiert werden kann, soll die vorspre- chende Person während der Wartezeit mit Essen und ggf. Unterkunft (vorrangig in der Grup- pe 4) versorgt werden. Die vergebliche Suche nach einem Dolmetscher ist zu dokumentieren.

Das Aufnahmegespräch wird dann am nächsten Werktag durch den Fachdienst Flüchtlinge nachgeholt.

• Alle vorstehend genannten Fälle werden durch eine Übernahmeanfrage an das Gruppenpost- fach in JUS-IT an den Fachdienst Flüchtlinge abgegeben. Das heißt im Besonderen: Ableh- nungen werden vom Fachdienst Flüchtlinge übernommen und geschlossen. Klärungsphasen und Anliegen von Personen, die unter Vorbehalt oder als eindeutig minderjährig aufgenom- men wurden, werden vom Fachdienst Flüchtlinge weiter bearbeitet.

• Die Inobhutnahme offensichtlich minderjähriger Personen (und unter ihnen die jüngeren) soll nach Möglichkeit nicht in der Gruppe 4 oder den Außenstellen der Erstaufnahme erfolgen.

Diese Gruppe ist vorrangig für Inobhutnahmen unter Vorbehalt vorgesehen.

Die Kooperation zwischen dem ambulanten Notdienst und dem Fachdienst Flüchtlinge ist in An- lage 1 geregelt, der Verkehr von Personen zwischen der Zentralen Erstaufnahme für Asylbewer- ber der Innenbehörde (ZEA) und dem KJND in Anlage 2.

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2 Vorläufige Inobhutnahme gern. § 42 a SGB VIII 2.1 Prüfen der Voraussetzungen

2.1.1 Die Entscheidung über eine vorläufige Inobhutnahme gern. § 42 a Abs. 1 SGB VIII setzt die Prüfung voraus, ob die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme erfüllt sind. Es ist also zu prüfen bzw. festzustellen, ob

a) die Person minderjährig i.S. des § 7 SGB VIII ist, d.h. Kind oder Jugendliche bzw. Jugend- licher ist bzw. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b) sie ausländisch ist,

c) sie unbegleitet nach Deutschland eingereist ist und

d) sich weder Personensorgeberechtigte noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Personen, die EU-Bürger sind und im Übrigen die Voraussetzungen a und c-d erfüllen, werden gern. § 42 Abs. 1 Nr.3 SGB VIII in Obhut genommen, da davon ausgegangen wird, dass eine Rückführung in die Heimat erfolgen kann.

Die Voraussetzungen gern, a.) bis d). werden auf der Grundlage der Angaben der Person festge- stellt, soweit die Angaben belegt werden (Dokumente, Zeugen) oder glaubhaft erscheinen. Die Feststellung des Alters richtet sich nach § 42 f SGB VIII. Danach ist das Alter auf der Grundlage einer qualifizierten Inaugenscheinnahme vorzunehmen. Bei Zweifeln am Alter unter 18 Jahren werden diese im Aufnahmebogen dokumentiert, die Person wird aber als vermutlich minderjährig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommen. Eine rechtsmedizinische Altersdiagnostik erfolgt je- doch nicht.

Vorläufig in Obhut genommen ist auch jede Person, die nicht nur auf ein Aufnahmegespräch kurzfristig wartet, sondern über Nacht in den für Inobhutnahmen vorgesehenen Räumlichkeiten auch ohne Aufnahmegespräch und Prüfung der Voraussetzungen aufgenommen wird.

2.1.2 Das Vorliegen der Voraussetzungen gern. § 42 a Abs. 1 SGB VIII wird in einer Befragung (zur Durchführung siehe s. Ziff. 2.4, zu den rechtlichen Grundsätzen 2.2) anhand folgender Infor- mationen festgestellt:

• biografische Fakten wie altersmäßige Einordnung in die Familienkonstellation, eigene El- ternschaft, zeitliche Lage und Dauer eines Schulbesuchs, einer Arbeitstätigkeit oder ähnli- cher Lebensphasen,

• äußere Erscheinung, insbesondere deutlich postpubertäre Körpermerkmale, soweit im Rahmen einer Inaugenscheinnahme ohne Entkleiden oder Anwendung besonderer Unter- suchungsmethoden erkennbar.

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• ggf. vorgelegte Dokumente zum ldentitätsnachweis\ soweit diese nicht offensichtlich für diesen Zweck untauglich sind, also die Identität und damit das Alter nicht glaubhaft fest- stellen lassen.

Soweit bekannt oder durch Papiere dokumentiert ist, dass eine europäische Ausländerbehörde oder eine andere Behörde (insbesondere ein Jugendamt) die Identität und damit auch das Alter festgestellt oder bei ihrem Handeln unterstellt hat, ist diese Information maßgeblich, soweit dem nichts glaubhaft widerspricht. Dies gilt auch, wenn gegen diese Feststellung Widerspruch oder Klage erhoben wurde, das Verfahren aber noch nicht abgeschlossen oder nicht durch eine einst- weilige Entscheidung anders geregelt wurde. Soweit nach sorgfältiger Prüfung und Einschätzung Zweifel bestehen, ob alle Voraussetzungen vorliegen, sind diese zu Gunsten der bzw. des Min- derjährigen auszulegen. Eine Überprüfung ist jedoch umgehend nachzuholen.

Ein Dokument ist vor allem dann nicht glaubhaft, wenn

• die Angaben im Dokument der äußeren Erscheinung widersprechen,

• unklar ist, ob das Dokument zu der Person passt, z.B. weil kein Lichtbild oder eine andere eindeutige Zuordnung möglich ist,

• es durch einen Staat ausgestellt worden ist, in dem es bekanntermaßen zum Zeitpunkt der Geburt kein verlässliches Personenstandswesen gab oder zum Zeitpunkt der Pass- ausstellung Korruption in der öffentlichen Verwaltung herrscht und Dokumente auch von unbefugten Dritten ausgestellt werden,

• es neu ausgestellt ist und nach kurzer Zeit nachgeliefert wird,

• es Fälschungsmerkmale aufweist.

Dokumente sind vor allem dann, wenn sie entscheidungsrelevant sind, zu kopieren und die Übersetzung zumindest zu wesentlichen Punkten (Ausstellungsdatum, Behörde / Land) auf der Kopie zu verschriftlichen.

Soweit die Person, die eine Inobhutnahme begehrt, von einer Person ihres Vertrauens begleitet wird, so ist sie zu fragen, ob es ihr ausdrücklicher Wunsch ist, dass die Begleitperson bei der Befragung anwesend ist. Die durch ein Ausweispapier nachgewiesenen Personalien der Be- gleitperson sind zu erfassen. Beide sind ggf. darauf hinzuweisen, dass Mitschnitte des Ge- sprächs auf Datenträger sowie fotografische Aufnahmen nicht gestattet sind.

2.1.3 Auf der Grundlage der zu den vorstehend genannten Punkten ermittelten Informationen wird eine Alterseinschätzung vorgenommen (§ 42 f SGB VIII). Dabei sind drei Entscheidungsfälle möglich:

a) In den Fällen, bei denen offenkundig Zweifel an der Altersangabe (Minderjährigkeit) be- stehen, weil es aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Entwicklungsstandes und ln der Regel liegen entsprechende Dokumente nicht vor.

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des Gesamteindrucks, der in einem Gespräch mit Hilfe eines Sprachmittlers gewonnen wird, ausgeschlossen scheint, dass die Person minderjährig ist, wird die Inobhutnahme abgelehnt (vgl. § 21 SGBX). Weist die äußere Erscheinung einer Person, die eine Inob- hutnahme begehrt, offensichtlich und zweifelsfrei auf ein Alter über 18 Jahre hin, kann ein Gespräch mit der Person entfallen, weil ausgeschlossen ist, dass weitere Informationen die Einschätzung beeinflussen werden.

b) In Fällen, in denen auf eine Volljährigkeit nicht eindeutig geschlossen werden kann, wird ein Alter unter 18 Jahre angenommen und es erfolgt die vorläufige Inobhutnahme. Die Zweifel am angegebenen Alter sind zu dokumentieren.

c) In Fällen, in denen offenkundig ein Alter unter 18 Jahre vorliegt, erfolgt die vorläufige In- obhutnahme. Bei der Dokumentation der Einschätzung wird vermerkt, wenn es eine offen- kundige Abweichung zwischen dem angegebenen und dem eingeschätzten Alter gibt.

Gern. § 42 f Abs. 2 SGB VIII hat das Jugendamt in Zweifelsfällen auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Das Jugendamt kann gern. § 42 f Abs. 2 SGB VIII auch von Amts wegen eine ärztliche Untersu- chung zur Altersbestimmung veranlassen. Dies soll nur in besonders gelagerten Fällen erfolgen.

2.2 Entscheidung übereine Inobhutnahme

2.2.1 Die Entscheidung über eine Inobhutnahme gern. § 42 SGB VIII oder § 42a SGB VIII oder ihre Verweigerung oder Aufhebung ist ein Verwaltungsakt. Die für den Verwaltungsakt zuständige Behörde hat nach § 20 SGB X (Untersuchungsgrundsatz) von Amts wegen den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt zu ermitteln. Dabei hat sie die für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Sie bedient sich der erforderlichen Beweismittel (§ 21 SGB X).

Eines schriftlichen Bescheides bedarf die Inobhutnahme nicht.

Im Falle einer Beendigung der Inobhutnahme wird die Person von der zuständigen Fachkraft aus dem Kinder- und Jugendnotdienst mündlich und schriftlich mittels des hierfür vorgesehenen Be- scheides über die Entscheidung informiert (Bescheid B: Rücknahme der vorläufigen Inobhutnah- me). Die mündliche und die schriftliche Information sollen durch den Dolmetscher übersetzt wer- den, der auch die Sachverhaltsermittlungen begleitet hat.

Die Inobhutnahme ist zu verwehren bzw. zu beenden, wenn die betroffene Person bei Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen nicht an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirkt (§ 66 Abs. 1 SGB I), weil sie z.B. Auskünfte oder die Herausgabe offensichtlich vorhandener Dokumente oder Informationen verweigert. Entsprechendes gilt für Entscheidungen über den Ausschluss von der Verteilung. Folgende Fälle sind dann zu unterscheiden:

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• Eine (vorläufige) Inobhutnahme ist ohne Aufnahmegespräch und ohne Aufnahme in eine Einrichtung zu verwehren, wenn ohne weitere Ermittlungen nach allgemeinen Maßstäben erkennbar ist, dass die Person die Voraussetzungen nicht erfüllt, also insbesondere offen- sichtlich und ohne Zweifel das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt mittels eines Bescheides (Bescheid A: Ablehnung vorl. Inobhut- nahme)

• Ergeht eine ablehnende Entscheidung wegen Fehlens der Voraussetzungen (d.h. in der Regel: 18. Lebensjahr ist vollendet) nach erfolgter, vorläufiger Inobhutnahme, erhalten die Betroffenen einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Bescheid B: Rücknahme vorl. Inobhutnahme) und Hinweisen zu Beratungsstellen. Der Bescheid ist den Personen auszuhändigen und bei Bedarf zu übersetzen. Der Empfang ist zu bestätigen oder zu vermerken. Der Bescheid und alle ihn begründenden Unterlagen, d.h. insbesondere die Ergebnisse der Ermittlungen, sind zur Akte zu nehmen. Jeder Fall einer Inobhutnahme wird in JUS-IT erfasst.

2.3 Ende der vorläufigen Inobhutnahme Die vorläufige Inobhutnahme endet

a. mit der Übergabe an ein gern. Verteilentscheidung zur Aufnahme verpflichtetes Jugend- amt oder

b. mit der Zuweisung eines UMA nach Hamburg bei Unterausschöpfung der Quote (siehe 3.2.2) oder

c. der Entscheidung über den Ausschluss von der Verteilung (siehe 3.2.3) oder

d. nach der abschließenden Feststellung, dass eine oder mehrere Voraussetzungen zur In- obhutnahme nicht vorliegen oder

e. nach 48 Stunden ununterbrochener, nicht autorisierter Abwesenheit des in Obhut ge- nommenen Kindes oder Jugendlichen (eine danach erfolgende Neuaufnahme gilt als neue vorläufige Inobhutnahme).

Zum Fall d ist der hierfür vorgesehene schriftliche Bescheid zu erstellen.

2.4 Verfahren

2.4.1 Die Person wird von mindestens zwei sozialpädagogischen Fachkräften oder mindestens einer sozialpädagogischen Fachkraft und einer in der Sache kundigen Verwaltungskraft zum Sachverhalt befragt. Grundlage für die Befragung ist die „Dokumentation zur Befragung eines Flüchtlings im Rahmen der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Inobhut- nahme nach § 42 a SGB VIN“ in der jeweils geltenden Fassung.

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2.4.2 Soweit erforderlich, ist ein Sprachnnittler/Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Fachkräfte ha- ben darauf zu achten, dass Sprachmittler/Dolmetscher (externe wie ggf. interne aus Bereichen außerhalb des ambulanten Notdienstes und des Fachdienstes Flüchtlinge) das von ihnen an die Person gerichtete gesprochene oder schriftlich formulierte Wort ausschließlich wörtlich überset- zen und keine eigenständigen Äußerungen abgeben. Soweit eine befragende Fachkraft als Sprachmittler/Dolmetscher fungiert, gilt dies entsprechend. Eigene Wortbeiträge sind den ande- ren Fachkräften vor dem an die Person gerichteten Wort in deutscher Sprache zur Kenntnis zu geben.

2.4.3 Nach erfolgter Entscheidung über die Inobhutnahme werden die vorläufig in Obhut ge- nommenen Personen darüber informiert, dass sie in Obhut genommen sind und - soweit Ham- burg die Aufnahmequote bereits überschritten hat - dem Verteilverfahren nach § 42 b SGB VIII unterliegen. Sie sind darüber aufzuklären, dass

• eine Verteilentscheidung innerhalb von 10 Werktagen getroffen werden wird und

• sie dann an einen anderen, noch nicht bekannten Ort gebracht werden, es sei denn

• das Jugendamt erkennt Gründe für einen Ausschluss von der Verteilung (siehe 3.1) an.

2.4.4 Die vorläufige Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt, der nicht an eine bestimnnte Form gebunden ist. Adressat der Inobhutnahme ist das Kind oder der bzw. die Jugendliche. Die Ent- scheidung über eine Inobhutnahme oder ihre Ablehnung ist der betreffenden Person mündlich in der für sie bzw. ihn verständlichen Sprache mitzuteilen und auf deren bzw. dessen Wunsch auch schriftlich. Ablehnende Bescheide sind schriftlich zu erteilen und zu begründen und der betroffe- nen Person mündlich zu erläutern.

2.4.5 Entscheidungen über Inobhutnahmen dürfen nur von Fachkräften des ambulanten Not- dienstes, dem Fachdienst Flüchtlinge (für dessen Zuständigkeitsbereich) oder den für sie zustän- digen Leitungskräften getroffen werden.

2.4.6 Die Entscheidung über die Unterbringung einer nach § 42 a Abs.1 SGB VIII aufgenom- menen Person trifft der Fachdienst Flüchtlinge (bzw. in Vertretung der Ambulante Notdienst) in Absprache mit dem Fachbereich Erstaufnahme und der Unterbringungshilfe. Der Fachdienst Flüchtlinge entscheidet über die Unterbringung von Mädchen bzw. jungen Frauen, Kindern und Klienten, für die eine Erstaufnahmeeinrichtung aus individuellen Gründen kein geeigneter Betreu- ungsort ist. Im Rahmen der Aufnahme ist folgendes sicherzustellen:

• Die Anlage des Falles in KJND 2000 und JUS-IT erfolgt durch die Fachkräfte, die auch das Aufnahmegespräch geführt haben.

• Diese Fachkräfte händigen dem Jugendlichen auch das Kulturpaket aus (Kulturtasche: zwei Handtücher; Badelatschen). Diese werden in der Verwaltung gelagert.

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• Der Fachdienst händigt jedenn Minderjährigen ein Wörterbuch in seiner Landessprache aus.

Bei Aufnahmen durch den Notdienst wird das Wörterbuch nachgereicht.

2.5 Durchführung der Inobhutnahme

2.5.1 Soweit die Inobhutnahme vorläufig ist, soll sie nicht in den Erstversorgungseinrichtungen umgesetzt werden. Im Einzelfall sind in Absprache mit der Leitung andere Unterbringungen mög- lich.

2.5.2 Minderjährige, unbegleitete Flüchtlinge, die nach § 42 (1) Nr. 3 SGB VIII in Obhut ge- nommen werden, sollen vorrangig in den Erstversorgungseinrichtungen des LEB untergebracht werden. Soweit dort keine Plätze frei sind, erfolgt die Unterbringung in der Unterbringungshilfe, dem Mädchenhaus oder an einem anderen, geeigneten Ort.

2.6 Regelung für die Inobhutnahme von UMA mit einem bestellten Vormund

Junge Menschen stellen als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge selbst oder unterstützt durch Dritte einen Antrag auf Bestellung eines Vormundes beim Familiengericht. Gemäß § 162 FamFG hat das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören, in diesem Fall den Fachdienst Flüchtlinge (FDF). Auf Antrag des Jugendamtes ist es außerdem am Verfahren zu beteiligten. Wird der Antrag durch das Familiengericht positiv beschieden und erhält dieser UMA einen Vormund, dann wird wie folgt verfahren:

• Die Person wird er durch den FDF nach § 42 a SGB VIII im Rahmen der Erstversorgung vor- läufig in Obhut genommen - vorausgesetzt der Vormund widerspricht dem nicht oder begehrt dies sogar für seinen Mündel - und durchläuft das reguläre Prüfverfahren zu den Vorausset- zungen zur Inobhutnahme und zur Verteilung.

• Auch wenn dem jungen Flüchtling zu einem früheren Zeitpunkt die Inobhutnahme vom FDF auf Grund einer festgestellten Volljährigkeit durch in Augenscheinnahme versagt wurde, muss der FDF eine neue Bewertung vornehmen, denn die Vormundbestellung durch das Familiengericht stellt ein neues Beweismittel dar.

• Hat der FDF weiterhin Zweifel an der Minderjährigkeit des Flüchtlings und hat bisher keine medizinische Altersfeststellung durch das Institut für Rechtsmedizin (IfR) am UKE stattgefun- den, wird diese gemäß § 42 f SGB VIII in Abstimmung mit dem Vormund eingeleitet. Bei feh- lender Mitwirkung des UMA wird die Inobhutnahme beendet.

• Sofern das Untersuchungsergebnis des IfR ein Alter von über 18 Jahren ergibt, beendet der FDF die Inobhutnahme und unterrichtet den Vormund, damit dieser beim Familiengericht sei- ne Entpflichtung als Vormund beantragen kann.

• Wurde ein Vormund für einen UMF bestellt, obwohl das IfR bereits ein Alter von über 18 Jah- ren festgestellt hat, liegt ebenfalls ein neuer Beweis vor. Der FDF nimmt deshalb eine neue

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Bewertung vor und dokumentiert diese schriftlich. Kommt er zum Ergebnis, dass er bei seiner Feststellung des Alters über 18 Jahren bleibt, dann kann eine Inobhutnahme nicht erfolgen bzw. muss beendet werden. Je nachdem, wie schnell diese Bewertung vorgenommen wer- den kann, bedarf es nicht zwingend einer vorläufigen Inobhutnahme.

3 Verteilverfahren

3.1 Prüfen des Ausschlusses von der Verteilung

Gern. § 42 a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist zu prüfen, ob die in Obhut genommene Person von der Verteilung ausgenommen wird. Dabei sind folgende Aspekte zusammen mit dem Kind oder Ju- gendlichen einzuschätzen:

3.1.1 Gefährdung des Kindeswohls durch die Durchführung des Verteilverfahrens

Hier ist zu prüfen, ob durch die Durchführung des Verteilverfahrens eine erhebliche Schädigung einer körperlichen und psychischen Schädigung absehbar eintreten wird. Eine bereits vorliegende Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Flucht ist dabei nur von Bedeutung, wenn sie ur- sächlich durch das Verteilverfahren absehbar eine ganz erhebliche Verschärfung und entspre- chende Nachhaltigkeit (mit Sicherheit lang andauernd) erfährt.

Die Androhung von Selbstverletzung oder gar Suizid für den Fall einer Verteilung ist ernst zu nehmen, aber auch auf die Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Hier wirken die Fachkräfte des FDF, das Betreuungspersonal und ggf. hinzugezogene kinder- und jugendpsychiatrische Fachärzte bei einer Einschätzung zusammen.

Liegt eine so schwerwiegende Erkrankung vor, dass eine Verteilung absehbar innerhalb von 14 Tagen tatsächlich nicht vorgenommen werden kann (z.B. notwendiger Krankenhausaufenthalt unter Ausschluss einer Überführung zum Zielort), so ist aus diesem Grund von der Verteilung abzusehen.

3.1.2 Verwandte Personen im In- oder Ausland

Das Kind bzw. der oder die Jugendliche ist nach dem Aufenthalt von Verwandten im In- oder Aus- land zu fragen, um die Option einer Zusammenführung auszuloten. Als Verwandte gelten in die- sem Zusammenhang nur Großeltern, Eltern und die Geschwister der Eltern sowie die Geschwis- ter der in Obhut genommenen Person. Das Vorliegen eines verwandtschaftlichen Verhältnisses ist zu überprüfen:

• Es ist zu prüfen, ob die Verwandtschaft durch Dokumente (z.B. Ausweispapiere) formal belegt werden kann.

• In getrennten Befragungen von Personen, die sich als Verwandte vorstellen, und der bzw.

dem UMA ist festzustellen, ob übereinstimmende Aussagen zur Familie gemacht werden.

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Die Aussagen können ggf. durch andere Beweisnnittel unternnauert werden (Fotos, Schriftstücke o.ä.).

• Inn genneinsamen Kontakt der Beteiligten und der Fachkräfte des LEB ist einzuschätzen, ob eine soziale Beziehung besteht und einer Familienzusammenführung im Hinblick auf das Kindeswohl nichts im Wege steht. Die in Obhut genommene Person muss, einzeln befragt, der Familienzusammenführung zustimmen.

• Wenn sich Verwandte bereits in Hamburg aufhalten, ist umgehend Kontakt zu ihnen auf- zunehmen und zu prüfen, ob sie Erziehungspersonen i.S. des SGB VIII sind und eine

Übergabe kurzfristig erfolgen kann.

• Soweit sich mögliche Verwandte nicht in Hamburg aufhalten, ist ein Hinweis zu diesem Aspekt zu dokumentieren, damit nach einer Verteilung das aufnehmende Jugendamt die

Hinweise weiter verfolgen kann.

Im Übrigen sind aber keine weitergehenden Recherchen anzustellen. Ein Ausschluss von der Verteilung kommt nur in Betracht, wenn

• es keine Zweifel an dem verwandtschaftlichen Verhältnis gibt und dieses für den Jugend- lichen bzw. das Kind eine von ihm zum Ausdruck gebrachte Bedeutung hat und

• eine Übergabe an einen Erziehungsberechtigten erfolgen kann oder auch ohne kurzfristi- ge Perspektive in häuslicher Gemeinschaft eine soziale Bindung am Wohnort Hamburg für das Kindeswohl von positiver Bedeutung ist.

3.1.3 Gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen Vertrauten

Hier ist zu prüfen, ob das Kindeswohl die gemeinsame Inobhutnahme und damit auch gemein- same Verteilung von Geschwistern, aber auch anderen in Obhut genommenen Kindern bzw. Ju- gendlichen erfordert. Den Wünschen der Kinder und Jugendlichen ist dabei nach Möglichkeit zu entsprechen (siehe hierzu 3.5.2 - Berücksichtigung im Verteilverfahren).

3.1.4 Gesundheitszustand

Im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung ist durch den Arzt festzustellen, ob eine ansteckende Krankheit vorliegt und zum Schutz Dritter eine Verteilung ausgeschlossen werden muss. Hier ist ausschließlich die ärztliche Aussage maßgeblich.

3.2 Entscheidung über den Ausschluss von der Verteilung

3.2.1 Nach Ermittlung der Ausschlussfaktoren gern. Ziff. 3.1. treffen die den Fall bearbeitenden Fachkräfte eine Entscheidung, ob das Kind bzw. die oder der Jugendliche von der Verteilung ausgeschossen wird. Soweit das ärztliche Votum gern. Ziff. 3.1.4 noch nicht vorliegt, soll die Ent- scheidung zunächst für die anderen Punkte getroffen werden. Entscheidungen für einen Aus-

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Schluss von der Verteilung stehen dabei unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Leitung des FDF. Die Entscheidung ist spätestens am 8. Werktag nach der vorläufigen Inobhutnahme bzw. Aufnahme zu treffen.

3.2.2 Auf eine Prüfung gern. 3.1 kann verzichtet werden, wenn Hamburg die für sie berechnete Aufnahmequote gern. § 42 c SGB VIII noch nicht erfüllt hat und eine Verteilung daher nicht in Betracht kommt. Dies kommt einem Ausschluss von der Verteilung gleich. Das UMA- Management teilt den Entscheidern mit, wenn eine Verteilung durch Untererfüllung der Aufnah- mequote nicht in Betracht kommt. In diesem Fall ist eine Inobhutnahme nach § 42 Abs.1 Nr.3 SGB VIII vorzunehmen.

3.2.3 Ist die Entscheidung über den Ausschluss von der Verteilung gefallen, so endet gern.

§ 42 a Abs. 6 SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme und das Kind bzw. die oder der Jugendliche sind gern. § 42 Abs.1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut genommen. Der FDF ist das zuständige Jugendamt gern. §88 SGB VIII.

3.3 Einwände gegen die Verteilung

3.3.1 Die Entscheidung über den Ausschluss von der Verteilung bzw. dass Gründe für einen Ausschluss nicht vorliegen, sind der in Obhut genommenen Person mitzuteilen.

3.3.2 Soweit die in Obhut genommene Person gegen die Entscheidung Einwände erhebt, sind diese aufzugreifen und zu prüfen. Dabei ist der Person deutlich zu machen, dass nur Einwände zu einer Revision der Entscheidung führen können, die nachvollziehbar und mit den gesetzlichen Ausschlussgründen im Einklang stehen.

3.3.3 Bleibt die Person bei ihren Einwänden, hört Leitung des FDF die Person an und entschei- det dann abschließend.

3.4 Verfahren zur Ermittlung der Aufnahmequote

3.4.1 Das UMA-Management übt im Rahmen der Ermittlung der Aufnahmequote die Funktion der „Landesstelle“ aus.

3.4.2 Das UMA-Management registriert alle vorläufig in Obhut genommenen Kinder und Ju- gendlichen einschließlich der Entscheidung zum Ausschluss von der Verteilung.

3.4.3 Das UMA-Management meldet der Kontaktstelle beim Bundesverwaltungsamt werktäglich (Montag bis Freitag ohne Feiertage) bis 10 Uhr folgende Informationen:

Anzahl Jugendhilferechtliche Zuständigkeit 1) für uM (Altverfahren nach 89d)

2) für junge Volljährige (ehern. uM - Altverfahren nach 89d) 3) für UMA - Vorläufige Inobhutnahme

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Anzahl Jugendhilferechtliche Zuständigkeit 4) für UMA - Inobhutnahme

5) für UMA - Anschlussmaßnahmen (HzE und sonstige) 6) für UMA - durch Landesstelle zugewiesene Verteilung Erläuterung:

1) Diese Zahl setzt sich zusammen aus der über eine Auswertung aus JUS-IT ermittelte Zahl von Fällen in HzE, die vor dem 1.11.2015 bewilligt wurden (wird automatisch geliefert), zuzüglich der Anzahl der noch laufenden Inobhutnahmen, die vor dem 1.11.2015 erfolgt sind (aus der KJND-Datenbank).

2) Diese Zahl (§41-Fälle von ehern. UMA, die vor dem 1.11.2015 in Obhut genommen wur- den) wird über eine Auswertung aus JUS-IT ermittelt und automatisch bzw. durch FS 234 geliefert.

3) Zahl der aktuell laufenden UMA-Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII gern. KJND- Datenbank zuzüglich der dort noch nicht erfassten Fälle. Nicht einzubeziehen sind die er- folgreich verteilen Fälle, die in der Datenbank als § 42b SGB Vlll-Fälle markiert sind.

4) Anzahl der laufenden Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII aller in Hamburg verbliebenen Fälle durch Ausschluss von der Verteilung oder durch Aufnahme Verpflichtung über die Quote ab 1.11.2015 gern. KJND-Datenbank.

5) Diese Zahl wird über eine Auswertung aus JUS-IT ermittelt (HzE-Fälle ab 1.11.2015) und automatisch geliefert.

6) Diese Zahl bildet die Anzahl der Hamburg von einem anderen Bundesland zugewiesenen Fälle ab bis zum Zeitpunkt der realen Inobhutnahme gern. § 42 Abs. 1 Nr.3 SGB VIII in Hamburg.

Von den Meldungen aus dem JUS-IT Datenbestand ist jeweils die zuletzt gelieferte Zahl ein- zutragen.

Die Meldung erfolgt mittels des vom Bundesverwaltungsamt vorgesehenen Verfahrens. Ab dem 1.11.2015 ist dies eine Mail in dem vom Bundesverwaltungsamt vorgegebenen Standardformat an die Kontaktstelle: UMA@bva.bund.de . Das Betreff lautet: „Hamburg / Tagesmeldung UMA“.

Weder der vorgegebene Betreff noch das Layout dürfen verändert werden. Es darf kein zusätzli- cher Text eingefügt werden. Ist die Fallzahl zu einem der 6 Meldekategorien Null, dann ist eine 0 einzutragen.

3.4.4 Das Bundesverwaltungsamt übersendet am gleichen Tag die sog. „Bundestabelle“ mit den Angaben zu den bundesweiten Aufnahmen und der Erfüllung der Aufnahmequoten durch die Länder. Auf dieser Basis teilt das UMA-Management den Entscheidern mit, ob und wenn ja: wie viele UMA aktuell noch verteilt werden können bzw. ob Hamburg zunächst alle ankommenden

UMA in Obhut nehmen muss.

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3.5 Verfahren zur Verteilung

3.5.1 Das UMA-Management meldet dem Bundesverwaltungsamt in seiner Rolle als „Landes- stelle“ bei Bedarf die Anzahl der an diesem Tag neu zur Verteilung bestimmten LIMA. Das Mel- dedatum wird in der Datenbank beim DMA registriert. Die Meldung muss mit gesonderter Mail unter dem Betreff „Anmeldung zur Verteilentscheidung Hamburg“ bis 14 Uhr an das Bundesver- waltungsamt fUMA@bva.bund.de) erfolgen. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet bis 15 Uhr, wie viele UMA in welches Bundesland Land verteilt werden können.

3.5.2 Das UMA-Management nimmt umgehend Kontakt zur aufnehmenden Landesstelle des Zuweisungsbundeslandes auf und übermittelt tabellarisch die personenbezogenen Daten der zur Verteilung für diesen Tag angemeldeten UMA. Die Mitteilung muss ggf. die Information enthalten, welche der genannten Kinder und Jugendlichen zusammen verteilt werden müssen. Sind mehre- re Zuweisungsbundesländer genannt, dann ist die Gruppe der zu verteilenden UMA entspre- chend der Anzahl der Zuweisungen aufzuteilen.

3.5.3 In der Meldung an die Landesstelle des Zuweisungsbundeslandes sind folgende Falldaten tabellarisch zu übermitteln:

• KJND-Datenbanknummer

• Name, Vorname der Person

• Geburtsdatum. Sollte kein Geburtsdatum feststehen, so ist der 1.1. des mutmaßlichen Geburtsjahres einzutragen, um das Alter einschätzen zu können.

• Geschlecht

• Nationalität bzw. Herkunftsland

• Sprache

• Datum der Inobhutnahme gern. § 42a SGB VIII

• Datum der Anmeldung zur Verteilung beim Bundesverwaltungsamt

• Wunsch zur gemeinsamen Verteilung mit einer bzw. einem anderen UMA

• Bemerkungen, die für die Übernahme des Falles von Bedeutung sind

3.5.4 Die aufnehmende Landesstelle legt die personenbezogene, landesinterne Verteilung auf Jugendämter fest und übermittelt diese Information an die Landesstelle Hamburg bzw. das UMA- Management. Sie teilt die Verteilentscheidung auch den zur Aufnahme verpflichteten Jugendäm- tern in ihrem Bundesland mit. Das UMA-Management trägt das Zuweisungsjugendamt in der Da- tenbank ein.

3.5.5 Die Verteilentscheidung ist gern. § 42b Absatz 3 SGB VIII ein Verwaltungsakt der Landes- stelle des zur Aufnahme verpflichteten Bundeslandes. Gern. § 42b Absatz 7 SGB VIII findet kein Widerspruch gegen die Entscheidung statt. Die Klage gegen Entscheidungen auf der Grundlage

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des § 42b SGB VIII hat keine aufschiebende Wirkung. Der Verteilbescheid ist dem betroffenen Kind bzw. Jugendlichen in Kopie auszuhändigen und sinngemäß mittels des Textes gern. Anla- ge 4 zu erläutern.

3.6 Übergabe im Rahmen der Verteilung

3.6.1 Das UMA-Management nimmt Kontakt mit dem aufnehmenden Jugendamt auf, um den Austausch von weiteren, ggf. für die Unterbringung wichtigen Fallinformationen sowie Datum und Ort der Übergabe zu regeln.

3.6.2 Das UMA-Management

• informiert unverzüglich die Beteiligten, d.h. insbesondere das Betreuungspersonal und die Begleitperson über die geplante Übergabe,

• legt den Tag der Übergabe fest,

• organisiert das Transportmittel sowie eine geeignete Begleitperson,

• stellt die an das Aufnahmejugendamt zu übergebenden Unterlagen zusammen und

• bereitet die Empfangsbescheinigung vor (zur Unterzeichnung der Person, die das Kind bzw. den Jugendlichen in Empfang nimmt).

3.6.3 Die Betreuerinnen bzw. Betreuer informieren die Betreute bzw. den Betreuten über die Verteilentscheidung (siehe auch 3.5.5) und die geplante Übergabe.

3.6.4 Weigert sich das Kind bzw. der Jugendliche am Tag der Überstellung an das Zieljugend- amt die Reise anzutreten, so ist eindringlich auf die Pflicht zur Mitwirkung hinzuwirken und das weitere Verfahren mit LEB3 und GF abzustimmen.

3.6.5 Kehrt ein Kind bzw. ein Jugendlicher nach vollzogener Verteilung nach Hamburg zurück, ist es bzw. er nach § 42 SGB VIII in Obhut zu nehmen. Die Verteilentscheidung hat weiterhin Be- stand. Das in der Verteilentscheidung bezeichnete Jugendamt ist zu kontaktieren und die Rück- kehr abzusprechen.

4 Krankenhilfe gern. §42 (2) SGB VIII

Während der Inbohutnahme ist gern. § 42 (2) SGB VIII i.v.m. § 40 SGB VIII Krankenhilfe zu ge- währen, soweit ein Versicherungsschutz nicht besteht. Bei UMA im Rahmen der vorläufigen In- obhutnahme ist dies in der Regel der Fall. Für die Gewährung von Krankenhilfe für die Dauer der Inobhutnahme bzw. bis eine Anmeldung bei der Vertragskrankenkasse der Freien und Hanse- stadt Hamburg (AOK Rheinland) erfolgt ist, die in deren Auftrag die Abrechnung von Behand- lungsleistungen durchführt, gilt das nachfolgend beschriebene und mit der kassenärztlichen Ver- einigung Hamburg vereinbarte Verfahren:

Landesbetrieb Erziehung und Beratung • Organisationshandbuch • G • Dienstbetrieb in Einrichtungen • DA-iO-UMA • Stand: 21.12.2015

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• Für die betroffenen LIMA wird bei Bedarf ein Behandlungsschein gern. Anlage 3 ausge- stellt. Dieser ist bei dem behandelnden Arzt zu übergeben und hat eine Gültigkeit für das auf den Behandlungsschein eingetragene Quartal.

• Behandlungsscheine dürfen nur von LEB 3-1 oder vertretungsweise vom UMA- Management ausgestellt werden. Bei Bedarf sind sie dort abzufordern. Kostenübernah- meerklärungen für Arztbesuche werden nicht mehr ausgestellt.

• Der Behandlungsschein wird mit der Hand ausgefüllt. In der Rubrik „Vers.-Nr.“ ist die Fall- Nummer der KJND-Datenbank einzutragen. Der Name der ausstellenden Person ist in Druckbuchstaben einzutragen. Der Behandlungsschein hat grundsätzlich nur Gültigkeit in Verbindung mit einem blauen Stempelabdruck des KJND und der Original-Unterschrift.

• Erfolgt während des laufenden Quartals eine Eingliederung in das Abrechnungsverfahren der AOK Rheinland, so ist der Arzt bei dem darauf folgenden Arztbesuch durch Vorlage eines rechtsgültigen Versichertenausweises (z.B. Versicherungskarte, eGK, Ersatzverfah- ren), darauf hinzuweisen, dass die Abrechnung über den Behandlungsschein nicht mehr erfolgen darf.

• Sämtliche vom Arzt veranlasste Leistungen (z.B.: Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel) müs- sen auf PRIVATREZEPT erfolgen. Das heißt: Medikamente und therapeutische Leistun- gen (z.B. Massagen o.ä.) auf Rezept werden direkt bezahlt, soweit sie nicht bei einem Arzt erfolgen, der über den Behandlungsschein abrechnen kann.

• Die kassenärztliche Vereinigung Hamburg rechnet die ärztlichen Leistungen gegenüber dem KJND ab. Die Rechnungen sind auf die Kostenstelle 286002 zu buchen.

• Dieses Verfahren tritt am 1.1.2016 in Kraft 5 Dokumentation

Sobald ein unbegleitetes ausländisches Kind oder eine Jugendliche bzw. ein Jugendlicher in Ob- hut genommen wurde, ist ein Eintrag in der Datenbank (JUS-IT bzw. KJND 2000) vorzunehmen.

Dabei sind alle abgefragten statistischen Merkmale einzugeben, soweit Informationen hierüber vorliegen. Schriftwechsel und andere Dokumente sind für jede Minderjährige bzw. jeden Minder- jährigen in einer Akte zu archivieren. Maßgeblich für die Dokumentation in JUS-IT ist die „Dienst- anweisung zur Führung und Verwaltung der elektronischen Akte in Verbindung mit dem Fachver- fahren JUS-IT in den Bezirksämtern der Freien und Hansestadt Hamburg, im Landesbetrieb für Erziehung und Beratung LEB und der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration BAS- Fl“.

(16)

6 Schlussbestimmungen

Ab 1.11.2015 nach § 42a SGB VIII oder § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut genommene UMA unterliegen nicht mehr einem überregionalen Kostenerstattungsverfahren nach § 89 d SGB VIII.

Die Dienstanweisung in dieser Fassung tritt am 21.12.2015 in Kraft. Die entsprechenden Rege- lungen in der DA-KJND zur Inobhutnahme von UMA treten außer Kraft.

Klaus-Dieter Müller Geschäftsführung

Landesbetrieb Erziehung und Beratung • Organisationshandbuch • G • Dienstbetrieb in Einrichtungen • DA-iO-UMA • Stand: 21.12.2015 •

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DA-IO-UMA Anlage 1

Anlage 1: Zusammenarbeit im Rahmen der Unterbringung von minderjährigen, unbegleiteten Flüchtlingen

1. Die Leitungen der Unterbringungshilfe (UBH) pflegen die Liste der UMF in der UBH und Gruppe 4.

2. Die EVE Leitungen bzw. die beauftragten Koordinatoren geben die Freiplatzmeldungen an das UMA-Management

3. Das UMA-Management trifft im Dialog mit den UMA-Erstaufnahmeeinrichtungen, der UBH und den EVEn eine Umzugsentscheidung nach folgende Kriterien:

• Es gibt eine erste Registrierung durch die Ausländerbehörde.

• Die Gesundheitsuntersuchung und die Röntgenuntersuchung sind erfolgt.

• Die aktuelle Situation der angefragten EVEn lässt eine Aufnahme zu.

• Die Belegungszahlen der UBH und die Belastung der einzelnen Gruppen erfordern einen umgehenden Umzug in eine EVE.

• Die Verweildauer in der UBH ist nicht mehr vertretbar.

• Besondere Auffälligkeiten/Betreuungsanforderungen des mdj. Flüchtlings werden be- rücksichtigt.

• Das Sozialverhalten des mdj. Flüchtlings wird - so weit bereits bekannt - mitgeteilt.

• Der mdj. Flüchtling passt vom Alter und seiner Nationalität her in die EVE.

4. Die UBH Leitung markiert UMFs in der Umzugsliste lila, wenn sie länger als 2 Wochen in der UBH verweilen und schließt sich mit der Leitung des Fachbereichs Erstversorgung kurz. Zudem erfolgt eine Absprache mit dem Fachdienst Flüchtlinge zur möglichen Unter- bringungssuche am anderen Ort.

5. Das UMA-Management teilt die Umzugsentscheidung per Mail an alle Leitungskräfte die Gruppe der UBH, der UMA-Erstaufnahmeeinrichtung und den FDF mit.

6. Der Fachdienst Flüchtlinge schließt die Einrichtungsakte und gibt diese an den pädagogi- schen Begleitdienst. Hierzu gehört auch die Zusammenfassung der Verläufe aus KJ ND 2000.

7. Die aufnehmende EVE nimmt direkt Kontakt zur Gruppe der UBH bzw. der UMA- Erstaufnahmeeinrichtung auf, um Details des Umzuges abzusprechen und vorab wichtige Informationen zum Gesundheitszustand etc. auszutauschen.

8. Das UMA-Management schreibt einen Fahrauftrag für den Unnzug für den päd. Begleit- dienst.

9. UBH beendet den Fall in KJND 2000.

10. Die EVE macht nach dem Einzug eine Belegungsänderung.

11. Der Fachdienst Flüchtlinge verfügt den Umzug in JUS-IT.

12. Die UMA-Daten bank wird aktualisiert.

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DA-IO UMA Anlage 2

Anlage 2: Verfahren Transport/Abholung von Personen aus der ZEA, die angeben, unter 18 Jahre alt zu sein

1. Der Begleitdienst startet werktags morgens um 6:30 nach Harburg, um Jugendliche dorthin zu bringen. Auf der Rückfahrt nimmt er Flüchtlinge mit, die angeben, unter 18 Jahre alt zu sein und bringt diese in den FDF.

2. Der Begleitdienst holt mittags (12:00/13:00 Uhr) die morgens hingebrachten Jugendlichen ab und nimmt Flüchtlinge mit zum KJND, die angeben, unter 18 Jahre alt zu sein. Zudem können Personen mit nach Harburg genommen werden, deren Aufnahme aufgrund von Volljährigkeit abgelehnt wurde.

3. Meldet sich im Laufe des Nachmittags der Sicherheitsdienst der ZEA und informiert über wei- tere Flüchtlinge, die ggf. zur IO anstehen, wird um 17:00 Uhr durch den FDF ein Taxi unter 211 211 gerufen und gebeten, die Abholung zu übernehmen. Gezahlt wird mit Gutschein. Der FDF führt ein Aufnahmegespräch. Sollte kein Dolmetscher mehr kommen können, wird dieses am nächsten Morgen nachgeholt und dem Flüchtling eine Übernachtungsmöglichkeit geboten (möglichst Gruppe 4). Sollte es sich um eine größere Gruppe von Antragstellern handeln, so ist der FDF evtl, nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit alle An- liegen umfassend zu bearbeiten. Erfragt dann ggf. um Unterstützung durch den AN an.

4. Meldet sich im Laufe des Abends erneut der Sicherheitsdienst der ZEA und informiert über weitere Flüchtlinge, die ggf. zur IO anstehen, wird zu um 00:00 Uhr durch den AN ein Taxi un- ter 211 211 gerufen und gebeten, die Abholung zu übernehmen. Da davon auszugehen ist, dass zu der Uhrzeit kein Dolmetscher mehr erreichbar ist, wird dem Flüchtling eine Übernach- tungsmöglichkeit geboten (möglichst Gruppe 4). Ist ein Flüchtling zweifelsfrei volljährig, muss er selbstständig in die ZEA zurück fahren. Sollte eine Fahrt ins südliche Hamburg anstehen, kann er im Dienstwagen mitgenommen werden.

5. Sollte der Sicherheitsdienst den Hinweis geben, dass ein Flüchtling, der in der ZEA ankommt, vermutlich nicht älter als 14 Jahre alt ist, wird sofort ein Taxi zur Abholung bestellt.

6. Wird die Inobhutnahme eines Antragstellers aufgrund von Volljährigkeit abgelehnt, so gibt es folgende Möglichkeiten, um die Fahrt in die ZEA Harburg möglichst zu unterstützen:

• Ggf. kann die Person an eine ohnehin geplante Fahrt nach Harburg angebunden werden.

• Dem Flüchtling ist eine Fahrkarte und ein Fahrplan zur ZEA Harburg auszuhändigen. Per Sprachmittler wird ihm der Weg erklärt und er soll sich eigenständig auf den Weg dorthin begeben.

• Auf Veranlassung des FDF, des AN oder einer Leitungskraft kann der Begleitdienst in Einzelfällen (Mutter mit Kind, Schwangere, hilfsbedürftige Person,...) die Fahrt überneh- men, wenn Fahrkapazitäten zur Verfügung stehen.

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DA-IO UMA Anlage 3

Anlage 3: Behandlungsschein für ambulante ärztliche Behandlung Landesbetrieb

Eßiehung und Beratung 1k

Hamburg

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG BEHANDLUNGSSCHEIN

für ambulante ärztliche Behandlung Ausgestellt für:

Gültig für das Quartal: /

Vers. Nr.:

Kostenträgerkennung (VKNR): 02803

••••Lardestietrieli ErjieliiiiipiiiidGeratJiij Stempel KJND:

Datum, Unterschrift Name:

Angaben auf Überweisungen und Verordnungen unbedingt erforderlich

Gültig nur im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg!

Bitte anknetizen!

IZ Üb0rweisung(n) ausgestellt

Z Rezept(e) ausgestellt Anzahl -Arztstempel-

-Unterschllt-

Ausgestellt von:

Freie und Hansestadt Hamburg Lsndesbetrieb

Erziehung und Beratung Kinder- und Jugendnotdienst Feuerbergstraße 43

22337 Hamburg Telefon: 040 428 49 267 Telefax; 040 428 49 255 krlEtina.mllde@leb.hambürg.d0

Dieser Bettandlungssclrein ist nur güHig für Verlragsarzle der Kasseruärztiictisn Vereinigung Hamburg (KVH}, nicht für ambulante Behandlung im Krankenhaus. CSe Kosten der Behandlung werden gern. § 40 SGB VIII zu den Vergüturtgssätzen übemommen. welche die AOK Rhelnland/Hambng für Ihre Mitglieder zahlt.

Die Abrechrijng erfolgt über die KVH. Bitte nehmen die Daten in de Prayisverwalhjngssöfhirare eul und geben als Kjostenträgerhennung .02603“ an. Bitte fügen Sie denOrigitralbebartdluigsschein der Abrechnung bei.

Für eirre rxitwendig werdende Ulrerweisung zum Facharzt oder umgekehrt vom Facharzt ziMa praktischen Arzt sowie für eine Urlaubsvertretung ist ein Überweisungsschein auszustellen. Überweisungen zur Behandlung im Urlaubsort hzw. nach auSerhalb sind nicht zulässig.

Hinweise:

• Veranlasste Leistungen (z.B. Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel) müssen auf PRIVATREZEPT erfolgen.

■ Dieser Behandlungsechein hat grundsätzlich nur Gültigkeit in Verbindung mit einem blauen Stempelabdruck und der Original-Unterechrift.

Lar>de&L»tr>eL) E^2ie^lJ^>g und Beratung | GescfiafbfChnjng: ConventstrafSe 141 22DB9 htamburg

Tel:+49 {40)428 15 3003 |E-Fax:+49 <40] 427 93 4848 |E-Wail: i^^fo@^eb.hamt-J^g.de Iviw.ftamburg.öfefleb

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DA-IO UMA Anlage 4

Anlage 4: Text zur Erläuterung des Verteilverfahrens gegenüber dem UMA

[Anrede mit Namen und je nach Alter und Situation im Folgenden: Du/Sie]

Du bist vom Kinder- und Jugendnotdienst in Obhut genommen worden, damit du geschützt und versorgst wirst. In Hamburg sind in letzter Zeit sehr viele unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge wie du aufgenommen worden. Nicht allen kann in Hamburg gut geholfen werden, weil es zu viele sind. An anderen Orten in Deutschland gibt es weniger Flüchtlinge. Das Gesetz bestimmt, dass du deshalb zu einem anderen Ort gebracht werden sollst, an dem du dann bleiben kannst. Das wird für deine Entwicklung in Deutschland besser für dich sein.

Optional bei gemeinsamer Verteilung: Dein Freund / Bruder [mit Name/n] soll mit dir zusammen an diesen Ort gehen.

Eine Behörde hat den neuen Ort festgelegt und dies in diesem Dokument aufgeschrieben. [Zu- weisungsbescheid der Landesstelle aushändigen]. Dieser Ort ist .... [Name des Zuweisungsortes benennen: optional: auf einer Landkarte zeigen].

Du wirst in den nächsten Tagen vom Kinder- und Jugendnotdienst dorthin gebracht. Wir sagen dir am Tag vor der Abreise Bescheid und helfen dir, dich vorzubereiten. Bitte halte dich am Tag der Reise bereit.

Hast du das verstanden? Hast du noch Fragen?

Mögliche Fragen:

• Muss ich mitkommen? Antwort: Ja, das Gesetz sieht es so vor.

• Warum darf ich nicht in Hamburg bleiben? Antwort: Nach dem Gesetz gibt es nur wenige Gründe, nach denen minderjährige unbegleitete Flüchtlinge nicht verteilt werden. Diese hat das Jugendamt im Aufnahmegespräch mit dir geprüft. Sie treffen aber auf dich nicht zu.

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