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Serie VS Teil 13 Lehrende Lernende

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Serie Versicherungsschutz Teil 13

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Serie (13): Versicherungsschutz für Lehrende und Lernende der Feuerwehren

Stand: 17.10.2013 Ausgangslage:

• Nach der aktuellen Rechtslage können Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in die Jugendfeuerwehr, die Bestandteil der Feu- erwehren ist, aufgenommen werden. Dadurch ist derzeit die Vermittlung des Status der Mitgliedschaft in der Feuerwehr als konstitutives Merkmal für die Begründung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Unternehmen der Hilfe- leistung für diesen Personenkreis nicht begründet.

• Eine andere Beurteilung ist für die Betreuer geboten. Entweder sind diese selbst Mitglieder der Feuerwehren und insoweit unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr.

12,

Alt. 1 SGB VII). Oder aber sie sind als Lehrende (§ 2 Abs. 1 Nr. 12, Alt. 2 SGB VII) unfallversicherungsrechtlich den Mitgliedern der Feuerwehren vollumfäng- lich gleichgestellt (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 75).

• Personen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind gesetzlich versichert, soweit sie als Lernende an einer Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehren teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12, Alt. 2 SGB VII). Ansprüche auf satzungsgemäße Mehrleistung bestehen als akzessorische Leistungen.

Anforderungen an den gesetzlichen Versicherungsschutz der unter 10-jährigen als Lernende einer Lehrveranstaltung der Feuerwehren:

• Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehren erfordern eine Zuordnung zur Feuerwehr. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Feuerwehr als Ver- anstalter erkennbar ist, für die Inhalte der Veranstaltung verantwortlich zeich- net und diese im Wesentlichen trägt. Sie trägt diese im Wesentlichen, wenn sie auf die Zusammensetzung der Veranstaltungsteilnehmer, den Ablauf der Veranstaltung und die Lehrganginhalte maßgeblichen Einfluss hat. Kenn- zeichnend für die Veranstaltung ist daher das Vorhandensein einer Person, die Lehrinhalte vermittelt, das Vorhandensein von Personen, denen Lehrinhal- te vermittelt werden und Lehrinhalte, die den Zwecken der Organisation dien- lich sind und sich an den Aufgaben und Zielen der Freiwilligen Feuerwehren und Ihrer Verbände sowie an der Zielgruppe der Lernenden ausrichten.

• Zielgruppe der Veranstaltungen sind Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass ein Mindestalter ab dem vollendeten 6. Lebensjahr vorauszusetzen ist, da die generelle Schul- fähigkeit als geeignetes Kriterium für die Feststellung der Ausbildungsfähig- keit der Kinder angesehen wird. Auch die Orientierung der Lerninhalte an den Aufgaben und Zielen der Feuerwehren spricht dafür, von einem Mindest- alter von nicht weniger als 6 Jahren auszugehen.

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Serie Versicherungsschutz Teil 13

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• Eine Lehrveranstaltung der Feuerwehren ist durch die Vermittlung von Lernin- halten gekennzeichnet, die den Zwecken der Organisation (Feuerwehren und Feuerwehrverbände) dient. Die Aus- und Fortbildung der Feuerwehren ist weitgehend durch landesrechtliche Vorschriften ausgestaltet und richtet sich an die Mitglieder der Feuerwehren. Dies schließt aber Ausbildungsinhalte ge- genüber den 6 bis 10-jährigen Kindern nicht grundsätzlich aus, wie dies be- reits die Praxis in den Jugendfeuerwehren zeigt, in denen ebenfalls altersadä- quate Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten an die Mitglieder der Jugend- feuerwehren stattfindet. Die Aufgabenstellungen der Freiwilligen Feuerwehren und deren Verbände sind nicht allein auf technische Fähigkeiten ausgerichtet.

Die Wertevermittlung, ehrenamtlich für den Dienst für die Allgemeinheit einzu- treten und die Vermittlung von Gefahren, die von den Feuerwehren bekämpft werden (z. B. Brandschutzerziehung, Löschhelfer, Technikwissen, naturwis- senschaftliches Wissen) können geeignete Lerninhalte sein. Die Vermittlung der Lerninhalte wird in der Durchführung auf das Alter der Kinder Rücksicht nehmen müssen. Eine altersadäquate Ausgestaltung der Veranstaltungen (Pausen, spielerische Vermittlung) ist daher nicht ausgeschlossen. Ob eine Lehrveranstaltung über einen längeren Zeitraum angeboten wird, richtet sich maßgeblich nach dem Curriculum der Lehrveranstaltung.

Praktische Anforderungen an das Verfahren gegenüber der Unfallkasse NRW

Die Unfallanzeige ist durch die Stadt oder Gemeinde/Feuerwehr an die Unfallkas- se NRW zu richten.

• Die versicherte Tätigkeit als Lernender oder Lehrender wird durch Angaben zur Lehrveranstaltung (z.B. Curriculum, Veranstaltungsplan, Terminplanung, Teilnahmenachweis) nachgewiesen.

• Unbeschadet von Maßnahmen der Aufklärung (§ 13 SGB I) und der Beratung (§ 14 SGB I) sieht das Gesetz keine vorherige Genehmigung entsprechender Veranstaltungen durch die Unfallkasse NRW vor. (Ansprechpartner Unfallkas- se NRW; Feuerwehrportal).

• Die Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegt dem Ver- anstalter. Diese hat sich an die besonderen Anforderungen der Zielgruppe der Lernenden zu orientieren. Soweit erforderlich wird die Unfallkasse NRW im Rahmen ihres gesetzlichen Präventionsauftrages tätig werden können.

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