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3. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Kreises Plön

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-2 Veröffentlichungsdatum:

38 / 2008 24.11.2008

3. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung

des Kreises Plön

Aufgrund des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein wird nach dem Beschluss des Kreistages vom 2. Oktober 2008 und mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 10. November 2008 die nachfolgende 3. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Kreises Plön erlassen:

Art. 1

Die Hauptsatzung des Kreises Plön wird wie folgt geändert:

3. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Kreises Plön 1. § 6 Abs. 1 wird neu eingefügt:

„Den ständigen Ausschüssen werden folgende generelle Entscheidungsbefugnisse übertragen:

1. Die Entscheidungsbefugnis über Zuschüsse, Zuweisungen und sonstige freiwillige Maßnahmen im Rahmen der im Kreistag zu beschließenden Richtlinien/Fördergrundsätze und des Haushaltsansatzes;

2. Die Freigabe von Beschaffungen, für die vom Kreistag bereits Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt worden sind und für die vor endgültiger Beschaffung/Vergabe eine Freigabe vorbehalten ist;

3. Die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 41 Abs. 8 KrO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern des Kreistages;

4. Den Ausschüssen obliegt in den Fällen, in denen sie entschieden haben (§ 16 a KrO) die Unterrichtung der Öffentlichkeit.

2. § 6 Abs. 1 (alt) wird mit folgenden Änderungen Abs. 2:

Die letzte Aufgabe zum Aufgabengebiet des Hauptausschusses (Ziff. a) wird korrigiert / ergänzt und heißt wie folgt:

„abschließende Vorbereitung der Haushaltssatzung einschließlich des Stellenplanes sowie:

- Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen und Kontrolle der Umsetzung der Kreistagsbeschlüsse

- Koordinierung der Arbeit der Fachausschüsse, insbesondere auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken und bei sich widersprechenden

Ausschussempfehlungen durch Abgabe eines eigenen Votums diese Ausschussempfehlungen zu ergänzen“

3. § 6 Abs. 3 und 5 werden gestrichen, entsprechend werden:

- Abs. 4 (alt) zu Abs. 3 (neu) - Abs. 6 (alt) zu Abs. 4 (neu)

4. In § 9 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„Die übrigen Entscheidungskompetenzen des Hauptausschusses ergeben sich aus § 6 Abs. 2.“

(2)

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 2-2 Veröffentlichungsdatum:

38 / 2008 24.11.2008

5. Es wird folgender neuer § 10 Wahrnehmung der Rechte des Kreises in Gesellschaften und Berichtspflichten eingefügt:

„(1) Die Stimmrechtsausübung für den Gesellschafter Kreis Plön muss gemäß § 18 GmbHG einheitlich erfolgen. Sind neben der Landrätin oder dem Landrat weitere Vertreter des Kreises in die Gesellschafterversammlung einer Beteiligungsgesellschaft des Kreises entsandt, so erfolgt die Stimmrechtsausübung ausschließlich durch die Landrätin oder den Landrat. Die Landrätin oder der Landrat hat sich in diesem Fall mit den weiteren Vertreterinnen und Vertretern des Kreises abzustimmen. Besteht über das Abstimmungsverhalten kein Einvernehmen unter den Vertretern des Kreises und handelt es sich dabei um eine wesentliche Entscheidung für die Gesellschaft, so ist die Abstimmung zu vertagen und der Hauptausschuss zu befassen.

(2) Der Hauptausschuss entscheidet grundsätzlich über die Erteilung von Weisungen gem. § 19 KrO i.V.m. § 25 GO gegenüber dem Landrat sowie gegenüber Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich Tätigen, soweit diese mit der Vertretung des Kreises in Gesellschaften und anderen Vereinigungen beauftragt sind. Die vorgenannten Weisungen sollen nur bei wesentlichen Angelegenheiten erteilt werden, z.B. Beschlüssen, die haushaltsmäßige Belastungen oder finanzielle Auswirkungen auf den Gesellschafter Kreis Plön haben oder Personalangelegenheiten.

(3) Der Hauptausschuss nimmt gem. § 40b KrO die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Hierzu berichtet ihm die Landrätin oder der Landrat in nichtöffentlicher Sitzung mindestens halbjährlich. Die näheren Einzelheiten regelt das Berichtswesen (§ 40c KrO)."

6. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:

„Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen des Kreises erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse www.kreis-ploen.de.

Bei Rechtsetzungsvorhaben und in Wahlangelegenheiten wird hierauf jeweils zuvor innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen in der Ostholsteiner Zeitung der Kieler Nachrichten hingewiesen. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist, im Falle des Satzes 2 muss zusätzlich der erforderliche Zeitungshinweis zuvor innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen erfolgt sein.“

7. Die bisherigen §§ 10 bis 14 der Hauptsatzung verschieben sich entsprechend und werden zu §§ 11 bis 15.

Art. 2

Diese 3. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Kreisordnung für das Land Schleswig-Holstein wurde mit Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 10. November 2008 erteilt.

Plön, den 17. November 2008 K r e i s P l ö n

Der Landrat

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