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Entwurf (Stand: 19.10.2006) Anlage 1 Anlage zu § 5 Abs. 1 Pfarrerbesoldungsgesetz

Kirchliche Besoldungsordnung Vom ...

Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat aufgrund von

§ 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Besoldung der Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare und Pfarrvika- rinnen vom 17. März 1991 (ABl. ELKTh S. 63), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom ..., folgende Kirchliche Besoldungsordnung erlassen:

§ 1

Besoldungsgruppen 1. Besoldungsgruppe A 13

1.1. Pfarrer

1.1.1. Pfarrer in Gemeindepfarrstellen 1.1.2. Pfarrer in Kreispfarrstellen

1.1.3. Pfarrer in Stellen mit landeskirchlichen Aufgaben

1.1.4. Pfarrer in Stellen mit besonderem landeskirchlichen Auftrag1 - Landesjugendpfarrer

- Leiter der Frauenarbeit der EKM - Leiter des Pastoralkollegs

- Leiter der Seelsorgeausbildung - Schulbeauftragte

1.2. Theologische Referatsleiter im Kirchenamt2 2. Besoldungsgruppe A 14

2.1. Pfarrer

2.1.1. Pfarrer in Stellen mit allgemeinkirchlichem Auftrag - Rektor des Predigerseminars

- Rektor des PTI

- Direktor der Akademie

- Beauftragter bei Landtag und Landesregierung

- Rektor der Evangelischen Fachschule für Diakonie und Sozialpädagogik 3 - Direktor des Marienstiftes Arnstadt 4

- Rektor des Sophienhauses Weimar 5 2.2. Superintendenten

2.3. Theologische Referatsleiter im Kirchenamt (Beförderungsamt bei entsprechend bewerteter Stelle)6

1 Erhalten eine Stellenzulage.

2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

3 Es sei denn Beurlaubung im dienstlichen Interesse.

4 Es sei denn Beurlaubung im dienstlichen Interesse.

5 Es sei denn Beurlaubung im dienstlichen Interesse.

(2)

2

3. Besoldungsgruppe A 15 3.1. Theologische Oberkirchenräte7 4. Besoldungsgruppe A 16 4.1. Theologische Oberkirchenräte8 5. Besoldungsgruppe B 4 5.1. Landesbischof

§ 2 In-Kraft-Treten Diese Besoldungsordnung tritt mit Wirkung vom ... in Kraft.

Eisenach, den ...

(4211)

Der Landeskirchenrat der

Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen

Dr. Christoph Kähler Landesbischof

6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

7 Soweit nicht nach der Besoldungsgruppe A 16. Während des ersten Jahres im Dienst als Oberkirchenrat erfolgt die Besol- dung aus Besoldungsgruppe A 15, sofern nicht bereits im vorherigen Amt Dienstbezüge aus A 15 oder einer höheren Besol- dungsgruppe bezogen wurden.

8 Soweit nicht nach der Besoldungsgruppe A 15.

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