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Aufstieg in den höheren Dienst –ein Zwischenbericht

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Academic year: 2021

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für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspfl ege des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Zeitschrift der Fachhochschule

Ausgabe: Herbst/Winter 2012

SGB II und SGB XII im Vollstreckungsdezernat des Rechtspflegers

Manfred Pander

Fachbereich Rechtspfl ege

Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Aufstieg in den höheren Dienst – ein Zwischenbericht

Silvio Horn

Ministerium für Inneres und Sport

Mecklenburg-Vorpommern

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Grußwort

Liebe Leserinnen und Leser,

mit der Ausgabe des „Backstein“ vor einem Jahr erhielten Sie auch die Sonderausgabe zur Feier des zwanzigsten Geburtstages der Fachhoch- schule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege, das heißt für diese Ausgabe, die FHöVPR M-V ist jetzt mit einundzwanzig Jahren endgül- tig „erwachsen“ geworden. Das bedeutet aber nicht, dass sie damit auch endgültig „fertig“ wäre, ganz im Gegenteil. Gerade für eine Bildungsein- richtung mit hohem Anspruch kann „Stillstand“ nur „Rückschritt“ bedeu- ten. Vielmehr werden sich alle an der Aus- und Fortbildung Beteiligten mit vollem Engagement der Weiterentwicklung der Inhalte und dem Erhalt und der Verbesserung der Qualität der Aufgabenerfüllung widmen. Die Aus- gliederung des Fachbereiches Steuerverwaltung mag man an dieser Stelle bedauern, den jetzigen Fachbereichen und den Instituten wird es gleich- wohl gelingen, die Standards der Einrichtung anforderungsgerecht auszu- gestalten und das Bild nach außen zu festigen.

Ein Aspekt der Weiterentwicklung sind die internationalen Kontakte - etwa mit der norwegischen Polizeihochschule, mit der im Oktober eine Koopera- tionsvereinbarung unterzeichnet werden konnte - die fachlichen Austausch über Grenzen hinweg ermöglichen und seitens der Fachhochschule vertieft und ausgebaut werden sollen.

Eine Gelegenheit zur Präsentation der FHöVPR M-V bot der 3. Tag der of- fenen Tür am 1. September 2012, bei dem die Gelegenheit genutzt werden konnte, die Fachhochschule einem breiten Publikum vorzustellen. Einen kurzen Bericht zu diesem Tag finden Sie auf den Seiten 20 und 21.

Insgesamt soll auch in dieser Ausgabe die Differenziertheit der Handlungs- felder der Fachhochschule abgebildet werden. Neben einem Fachartikel zum Sozialrecht finden Sie einen Beitrag über eine Führungskräftetagung der Landespolizei M-V an der FHöVPR. Vor einem Jahr bot Ihnen der „Back- stein“ eine fachliche Darstellung der Qualifizierung für ein Amt der Be- soldungsgruppe A 14, deshalb freue ich mich besonders, dass für diese Ausgabe ein Teilnehmer einer solchen Maßnahme einen ersten Erfahrungs- bericht zur Verfügung gestellt hat.

Abgerundet wird die Ausgabe durch die Berichterstattung über Veranstal- tungen, die im letzten Halbjahr stattfanden, die Hochschulnachrichten und eine Terminübersicht.

Wie jedes Jahr erscheint die zweite Ausgabe des „Backstein“ zum Jahres- wechsel, ich nutze die Gelegenheit daher, Ihnen frohe Festtage und alles Gute für das Jahr 2013 zu wünschen.

Mit herzlichen Grüßen Ihr

Inhaltsverzeichnis

SGB II und SGB XII im Voll- streckungsdezernat des Rechtspflegers Buchtip

Aufstieg in den höheren Dienst – ein Zwischenbericht

FACHHOCHSCHULe erLEBEN Tag der offenen Tür

Beschäftigung von heute und mor- gen sichern –

Gesundheitsmanagement in der öffentlichen Verwaltung Karriere und Gesundheit fördern Aktuelle Herausforderungen zeitgemäßer Führung

Führungskräftetagung der Landespo- lizei an der FHöVPR

Hochschulnachrichten Veranstaltungen Impressum

Seite 3 Seite 13

Seite 14

Seite 20

Seite 22

Seite 24 Seite 26 Seite 28 Seite 28

Prof. Dr. Bodo Wiegand-Hoffmeister

(3)

SGB II und SGB XII im Vollstreckungsdezernat des Rechtspflegers

Einleitung

Langläufig bekannt ist, dass die sozialrechtlichen Regelungen der Grundsi- cherung für Arbeitsuchende im SGB II in erster Linie den Arbeitsalltag der in den Jobcentern zuständigen Bediensteten der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Landkreise und kreisfreien Städte prägen, wobei sich die beiden letztgenannten als örtliche Träger der Sozialhilfe – unter optionaler Heran- ziehung kreisangehöriger Gemeinden – zudem für die Gewährung der im SGB XII normierten Sozialhilfe verantwortlich zeichnen.

Weniger geläufig ist hingegen, dass auch die Tätigkeit der Rechtspflege- rinnen und Rechtspfleger in den Vollstreckungsdezernaten und Insolvenz- abteilungen der Amtsgerichte ein solides Maß an Kenntnissen dieser Rege- lungsbereiche erfordert. Das Studium der Rechtspflege am gleichnamigen Fachbereich der FHöVPR M-V sieht daher – zum Leidwesen mancher An- wärterinnen und Anwärter – auch eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser nicht selten als sperrig empfundenen Materie vor. Denn der Er- lass eines Pfändungsbeschlusses, mit dem auf Antrag eines Gläubigers zur zwangsweisen Durchsetzung seiner titulierten Unterhaltsforderungen in das Arbeitseinkommen des Schuldners vollstreckt werden soll, erfordert gemäß

§ 850d Abs. 1 ZPO die Festsetzung von pfändungsfreien Beträgen durch das Vollstreckungsgericht, um dem Schuldner vom Arbeitseinkommen die Mittel zu belassen, die er zur Bestreitung seines eigenen notwendigen Un- terhalts und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen benötigt. Den Unterhaltsbedarf des Schuldners und den seiner Unterhalts- berechtigten bestimmt das Vollstreckungsgericht u. a. mithilfe einschlägiger Regelungen des SGB II bzw. SGB XII.

Ebenso hat das Gericht zu verfahren, wenn ein Gläubiger gemäß § 850f Abs. 2 ZPO wegen einer Forderung ins Arbeitseinkommen des Schuldners vollstreckt, die ihm aufgrund einer vom Schuldner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht.

Schließlich können Vorschriften des SGB II oder des SGB XII auch dann An- wendung finden, wenn Gläubiger wegen Forderungen ins Arbeitseinkom- men vollstrecken, deren Rechtsgrund weder im Unterhaltsrecht noch im Recht der unerlaubten Handlungen liegt. In diesen Konstellationen besteht zwar für das Vollstreckungsgericht keine Notwendigkeit, beim Erlass des Pfändungsbeschlusses ausdrücklich die Unpfändbarkeit bestimmter Teile des Arbeitseinkommens anzuordnen. Vielmehr ergeben sich die pfändungs- freien Beträge kraft Gesetzes aus § 850c Abs. 1 und 2 ZPO in seiner jeweils gültigen Fassung.1 Falls diese pauschalierten, unpfändbaren Beträge2 im konkreten Einzelfall jedoch nicht ausreichen, um den notwendigen Lebens- unterhalt des Schuldners und den Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Personen zu gewährleisten, sieht § 850f Abs. 1 ZPO die Möglichkeit vor, den pfändungsfreien Betrag durch das Vollstreckungsgericht den individuellen Bedürfnissen anpassen zu lassen. Zur Ermittlung des anzuerkennenden Be- darfs verweist die Vorschrift auf Regelungen des SGB II und SGB XII.

Manfred Pander

Fachbereich Rechtspfl ege an der

Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege

Mecklenburg-Vorpommern

Anmerkung der Redaktion: Sofern aus sprachlichen Gründen in den Texten des „Backstein“ nur eine geschlechts- bezogene Form verwendet wird, schließt diese immer auch das andere Geschlecht ein.

I.

(4)

Derartige Anträge kann der Schuldner gemäß § 36 Abs. 1 InsO auch im eröffneten Insolvenzverfahren stellen. Zur Festsetzung der unpfändbaren Beträge ist dann jedoch die Rechtspflegerin bzw. der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts berufen.3

Dieser Beitrag möchte einen kurzen Einblick in die vor allem mit dem Gesetz vom 24.03.20114 vollzogenen gesetzlichen Änderungen bieten und deren Auswirkungen auf den oben skizzierten Aufgabenbereich des Rechtspfle- gers unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung aufzeigen.5

Maßgebliche Regelungsgrundlagen

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.02.20106 festgestellt hatte, dass die damalige Regelleistung für Erwach- sene nach § 20 SGB II a.F. sowie das Sozialgeld nach § 28 SGB II a.F. nicht in jedem Falle ausreichend zur Deckung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG seien, war der Gesetzgeber gehalten, zentrale Regelungsbereiche zu ändern.

Während früher begrifflich gezielt zwischen Regelleistungen7 (für das Ar- beitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld) und Regelsätzen8 (für die Sozialhil- fe) unterschieden wurde, steht nunmehr einheitlich der Begriff des Regelbe- darfs im Vordergrund.

Der Regelbedarf bestimmt pauschaliert die Leistung, die für den einzelnen Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist.

Für die Sozialhilfe bestimmt § 27a SGB XII, welcher Lebensbedarf mit der Basisleistung gesichert werden soll, wobei dessen Abs. 3 festlegt, dass die in der Anlage zu § 28 SGB XII normierten Regelbedarfsstufen maßge- bend sind. Mit den Regelbedarfsstufen werden für unterschiedliche Per- sonengruppen variierende Regelbedarfe ausgewiesen. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie besondere Mehrbedarfe werden gesondert erstattet.9

Mittels § 28 SGB XII wird für die Sozialhilfe das Verfahren zur Ermittlung der Regelbedarfshöhen festgelegt. Dabei wird vorerst ein sogenannter Misch- Index (70 % Preisentwicklung und 30 % Nettolohnentwicklung) zugrunde gelegt. Durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)10 wird (u.a.) im Einzelnen ausgewiesen, welcher Anteil des Regelbedarfs auf welchen Teil der Lebensführung entfällt (§§ 5, 6 RBEG). Die Leistungshöhen für die ein- zelnen Regelbedarfsstufen werden mittels Verordnung des Bundesministe- riums für Arbeit und Soziales (§ 40 SGB XII) jährlich fortgeschrieben (§ 28a SGB XII). Dies ist mit Wirkung zum 01.01.2012 durch die sog. „Regelbedarfs- stufen-Fortschreibungsverordnung 2012 (RBSFV 2012)“ vom 17.10.201111 erstmalig geschehen. Mit der RBSFV 2013 vom 18.10.2012 (BGBl. I 2012, 2173). Ergänzend ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölf- ten Buches Sozialgesetzbuch12 heranzuziehen.

II.

(5)

Die Regelbedarfe für das ALG II und das Sozialgeld werden durch § 20 SGB II – mit einzelnen Sonderregelungen für das Sozialgeld in § 23 SGB II – bestimmt.

Da § 20 Abs. 5 SGB II ausdrücklich auf die Regelungen zum SGB XII verweist, gelten die im SGB XII normierten Leistungshöhen. Nach Satz 3 des § 20 Abs. 5 SGB II gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales diese Werte im Bun- desgesetzblatt bekannt, was jüngst mit der Bekanntmachung vom 18.10.201213 geschehen ist. Auch im Rahmen des SGB II werden Aufwendungen für Unter- kunft und Heizung sowie besondere Mehrbedarfe gesondert berücksichtigt.14 Ergänzend ist die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Verordnung (Alg-V)15 zu be- achten.

Somit ergeben sich für das SGB XII und das SGB II folgende Regelbedarfe:

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Konsequenzen für die Anwendung von § 850d Abs. 1 ZPO

Bestimmung des „notwendigen Unterhalts“ nach SGB II oder SGB XII ? Im Rahmen der privilegierten Pfändung des Arbeitseinkommens ist dem Schuldner gem. § 850d Abs. 1 S. 2 und § 850f Abs. 1 lit. a)16 sowie Abs. 2 ZPO so viel zu belassen, wie er zur Bestreitung seines eigenen notwendigen (Lebens-)Unterhalts benötigt. Die Inhaltsbestimmung dieses Begriffs ist in den genannten Vorschriften gleich vorzunehmen.17 Dabei handelt es sich um eine Größe, die niedriger als der angemessene Unterhalt i.S.v. § 1610 BGB zu bemessen18 und vom Vollstreckungsgericht anhand sozialrechtlicher Maßstäbe individuell zu bestimmen ist.19 Umstritten ist indes, ob als Refe- renzsystem auf das SGB II oder das SGB XII abzustellen ist.

Da es um die Pfändung von Arbeitseinkommen geht, es sich bei dem Schuld- ner daher zwar nicht notwendig aber regelmäßig um einen Erwerbsfähigen handelt, müssten zumindest für diesen Personenkreis die Regelungen des SGB II, insbesondere § 20, und die Vorschriften über die Hilfe zum Lebens- unterhalt des SGB XII allenfalls für nicht erwerbsfähige Personen20 zur An- wendung kommen.21 Nur so ließe sich erklären, weshalb § 850f Abs. 1 lit. a) ZPO zur Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts nicht nur auf das 3. und 11. Kapitel des SGB XII sondern auch auf Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II verweist.22

Demgegenüber ist der BGH23 und ihm folgend wohl die überwiegende Ju- dikatur24 der Ansicht, der dem Schuldner zu verbleibende notwendige Un- terhalt entspreche dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII.

Zwar nivelliert die für das SGB II und SGB XII einheitlich erfolgte Festlegung der Regelbedarfe die Auswirkungen dieses Meinungsstreits, doch gelangt man bei der Anerkennung von Freibeträgen im Rahmen von § 850f Abs. 1 ZPO zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem ob § 11b SGB II oder § 82 Abs. 3 SGB XII anzuwenden ist.

Ermittlung des notwendigen Bedarfs des Schuldners25 a) Regelbedarf

Je nachdem, ob der Schuldner alleinstehend bzw. alleinerziehend ist oder aber mit einer volljährigen Person in einem Haushalt zusammenlebt, sind als Regelbedarf ab dem 01.01.2013 entweder 382,- € oder 345,- € anzu- setzen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Lebensverhältnisse des Schuldners ist der Gläubiger darlegungspflichtig. Fehlen entsprechende Angaben, ist zu Lasten des antragstellenden Gläubigers von dem für ihn ungünstigeren höheren Bedarf des Schuldners auszugehen.

III.

1.

2.

(7)

b) Mietkosten (Kaltmiete)

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Auf- wendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Sie sind folglich zum Regelbedarf hinzuzurechnen.

Dem Gläubiger – und damit auch dem Vollstreckungsgericht – wird die Wohnsituation des Schuldners häufig nicht bekannt sein. Für diese Fall- konstellationen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.07.200926 – unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 18.07.200327 – klarge- stellt, dass zur Ermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten konkreten Bedarfs vorrangig auf das orts- übliche Mietpreisniveau abzustellen ist, wie es sich aus einem (qualifi- zierten) Mietspiegel (§§ 558c und d BGB) oder aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt.28 Auf die Miethöchstgrenzen, die sich aus

§ 12 WoGG i.V.m. der Anlage zu § 1 WoGV ergeben, darf danach erst dann zurückgegriffen werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab durch lokale Erkenntnismöglichkeiten fehlt.

Zweifel bei der Anwendung von Mietspiegeln und Mietdatenbanken, die auf einer lückenhaften Tatsachengrundlage basieren, gehen zu La- sten des antragstellenden Gläubigers.

Die von § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII vorausgesetzte Angemessen- heit bezieht sich sowohl auf den Mietzins als auch auf die Wohnungs- größe. Bislang fehlt hierzu eine bundeseinheitliche Regelung, vielmehr orientieren sich die Vollstreckungsgerichte an unterschiedlichen landes- rechtlichen Bestimmungen. Für M-V ist derzeit noch immer die Verwal- tungsvorschrift zum Belegungsbindungsgesetz des Landes Mecklen- burg-Vorpommern (VV BelBindG M-V)29 maßgebend. Angemessen sind danach

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Entstehen dem Schuldner hingegen keine Aufwendungen für die Unter- kunft, weil er kostenfrei bei Dritten (Eltern, Lebenspartner) lebt, können Un- terkunftskosten bei der Bestimmung des pfändungsfreien Betrags nicht zu- sätzlich zum Regelbedarf berücksichtigt werden30, da gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII nur die „tatsächlichen Aufwendungen“

von Belang sind.

Wohngeld ist bedarfsmindernd zu berücksichtigen, doch werden diesbe- zügliche Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Über- weisungsbeschlusses regelmäßig fehlen.

c) Heizkosten

Solange keine Vorgaben des Verordnungsgebers existieren, dürfte die Ent- scheidung des BGH vom 18.7.2003 richtungsweisend sein. Dort sind die Heizkosten pauschal mit ca. 20 % der Kaltmiete berücksichtigt worden.31 Die in jüngster Vergangenheit überproportional gestiegenen Energiekosten dürften derzeit allerdings auch einen prozentualen Satz i.H.v. 30 % recht- fertigen.32

Zu beachten ist zudem, dass die für die Warmwassererzeugung benötigte Energie seit dem 1.1.2011 nicht mehr vom Regelbedarf umfasst wird. Nach

§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II enthält der Regelbedarf die Haushaltsenergie nur noch „ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfal- lenden Anteile“. Wird diese Energie zentral bereitgestellt, sind die dafür anfallenden Kosten regelmäßig Teil der Heizkostenabrechnung. Insofern zählen zu den „Heizkosten“ dann auch die Kosten der Warmwasserberei- tung. Wird die benötigte Energie hingegen nicht zentral bereitgestellt, decken die „Heizkosten“ diesen zusätzlichen Energiebedarf nicht mit ab.

Für diese Fälle einer dezentralen Warmwassererzeugung in der Wohnung (regelmäßig mittels gasbetriebener Warmwasserboiler oder elektronischer Durchlauferhitzer) wird gem. § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt.

Dieser Mehrbedarf richtet sich prozentual nach dem jeweils einschlägigen Regelbedarf, zum Beispiel in Höhe von 2,3 % des Regelbedarfs der Stufe 1 bei einem Einpersonenhaushalt (ab 01.01.2013: 8,79 €).33

Da dem Vollstreckungsgericht bei Erlass des Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlusses die Art der Warmwassergewinnung nicht bekannt sein dürfte, ist der hierfür erforderliche Kostenaufwand nicht gesondert zu be- rücksichtigen.

Eine detaillierte Erfassung des konkreten Kostenaufwandes kann vielmehr erst nach Vorlage entsprechender Belege seitens des Schuldners im Rah- men von Verfahren gem. § 850f oder § 850g ZPO erfolgen.

d) Keine Pauschale für einmalige Leistungen

Da der Regelbedarf grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf (mit Aus- nahme der Kosten für Heizung und Erzeugung von Warmwasser34) abdeckt, sind pauschalierte Zuschläge für einmalige Leistungen nicht zu gewähren.

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Allein die in § 24 Abs. 3 SGB II bzw. in § 31 Abs. 1 Nr. 1 - 3 SGB XII abschlie- ßend aufgeführten und vom Regelbedarf nicht erfassten Bedarfe können in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden.

Mangels diesbezüglicher Angaben werden sie allerdings nicht bereits bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern allenfalls im Rahmen von Anträgen gem. der §§ 850f und 850g ZPO Beachtung finden können.

e) Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II bzw. § 30 SGB XII

Ähnlich verhält es sich mit den Mehrbedarfen i.S.d. § 21 SGB II bzw. § 30 SGB XII bei Behinderungen, Schwangerschaft oder kostenaufwändiger Er- nährung sowie bei Alleinerziehenden in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder. Sie können bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur berücksichtigt werden, wenn entsprechende Angaben seitens des Gläu- bigers vorliegen.35 Die Summe der Mehrbedarfe darf gem. § 21 Abs. 8 SGB II (bzw. § 30 Abs. 6 SGB XII) die Höhe des für den Schuldner maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

f) Einkommensabzug für Erwerbstätige

In § 11b Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II bzw. § 82 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 SGB XII sind Regelungen enthalten, die eine Besserstellung von erwerbstätigen Leistungsberechtigten vorsehen.

Während § 11b Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II und § 82 Abs. 3 SGB XII Einkommensabzüge als Anreiz vorsehen, einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen, betreffen § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II und § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII den Ausgleich für berufsbedingte Aufwendungen einerseits für Berufskleidung, Fachliteratur, Werkzeug etc. und andererseits für die mit der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs einhergehenden Kosten.

Berufsbedingte Aufwendungen

Für den Bereich des SGB II sieht die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Ver- ordnung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 pauschalierte Regelungen vor36, soweit der Schuldner nicht höhere Ausgaben nachweist. Diese Regelungen werden von § 11b Abs. 2 SGB II überlagert. Der dort vorgesehene pauschale Absetzungsbetrag i.H.v. monatlich 100,- € bzw. 175,- €37 ist allerdings nicht nur für berufsbedingte Mehraufwendungen i.S.v. Nr. 5 des § 11b Abs. 1 SGB II vorgesehen, sondern umfasst auch die in den Nummern 338 und 439 des § 11b Abs. 1 SGB II erfassten Aufwendungen.

Auf diese Vorschriften greift man allerdings nicht bei Erlass des Pfän- dungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern allenfalls in Verfahren nach den §§ 850f Abs. 1 und § 850g ZPO zurück.

Für den Regelungsbereich des SGB XII sieht die Verordnung zur Durch- führung des § 82 SGB XII in § 3 Abs. 4 bis 7 detaillierte Richtlinien zur Be- rücksichtigung der berufsbedingten Aufwendungen vor. Auch sie wer- aa)

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den bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zur Grundlage der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemacht.

Anreiz, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen

Hierfür sehen das SGB II in § 11b Abs. 3 und das SGB XII in § 82 Abs.

3 voneinander divergierende pauschalierte Regelungen vor. Da erste- re Kenntnisse über die Höhe des Einkommens des Schuldners voraus setzt, eignet sie sich von vornherein nicht als Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Demgegenüber greift § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII als Bezugsgröße nicht nur auf das – zunächst unbekannte – Einkommen des Schuldners zu- rück, sondern gibt als Höchstgrenze 50 % der Regelbedarfsstufe 1 an.

Diejenigen, die der Auffassung sind, der dem Schuldner gem. § 850d Abs. 1 ZPO zu verbleibende notwendige Unterhalt entspreche dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII40, könnten daher durchaus auf diese Regelung zurückgreifen.

Handhabung in der Rechtsprechung

Soweit ersichtlich steht eine aktuelle, grundlegende, obergerichtliche Entscheidung in Anwendung der jüngsten gesetzlichen Neurege- lungen noch aus. In seinem Beschluss vom 12.12.200341 hat der BGH jedoch auf der Grundlage des damaligen BSHG entschieden, dass bei erwerbstätigen Personen Beträge in angemessener Höhe vom Einkom- men abzusetzen seien. Die weiterführenden Ausführungen des BGH deuten darauf hin, dass dieser auf der Grundlage des BSHG einen Ein- kommensabzug von mindestens 25 % und höchstens 50 % des damals jeweils gültigen Regelsatzes für gerechtfertigt erachtete.

Zudem liegen einschlägige Beschlüsse einiger Landgerichte vor. Das LG Mönchengladbach gewährte in einer ersten Entscheidung42 einen Zuschlag von 50 % des (damaligen) Regelsatzes, der einerseits dem Schuldner einen Anreiz bieten sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen, und mit dem andererseits etwaige berufsbedingte Mehraufwen- dungen pauschal abgegolten werden sollten. Undifferenziert wurde dabei auf § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII rekurriert.

In einer Entscheidung aus dem Jahre 200643 gestaltete das LG Mönchengladbach diese Rechtsprechung näher aus. Während 20 % des Regelsatzes auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII als pauschaler Ausgleich für berufsbedingte Mehraufwendungen gewährt wurden, seien 30 % des Regelsatzes als Erwerbsanreiz vorgesehen, ohne freilich hierfür eine Rechtsgrundlage zu benennen.

Das LG Münster44 berücksichtigte – ohne Hinweis auf Rechtsgrundla- gen – einen Zuschlag von insgesamt 25 % des (damaligen) Regelsatzes, das LG Dessau-Roßlau45 akzeptierte einen insgesamt fünfzigpro- zentigen Zuschlag der Vorinstanz.

Das LG Detmold46 hat wiederum einen vierzigprozentigen Zuschlag al- lein für den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwand eines Schuldners, dessen Arbeitsstelle sich in einem Umkreis von 50 km vom bb)

cc)

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g) Anwendungbeispiel48

Der Schuldner ist verheiratet und wohnt mit seiner volljährigen Ehegattin sowie der gemeinsamen zehnjährigen Tochter in Rostock, Stadtteil Reu- tershagen, Robert-Schumann-Straße. Ein weiterer Unterhaltsgläubiger be- gehrt die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners.

Ermittlung des notwendigen Unterhalts i. S. v. § 850d Abs. 1 ZPO:

Wohnort entfernt befand, ohne nähere Begründung oder Benennung einer Rechtsgrundlage für angemessen erachtet.

Schließlich akzeptierte das LG Frankfurt a.M.47 einen dreiunddreißig- prozentigen Zuschlag der Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtspre- chung des LG Mönchengladbach.

Bedenkt man, dass der BGH einen Zuschlag im Umfang von 50 % als Obergrenze eines bereits bei 25 % beginnenden Spektrums angesehen hat und dass dem Schuldner mittels eines Antrags gem. § 850f Abs. 1 ZPO die Möglichkeit offensteht, die für ihn einschlägigen Absetzbe- träge des SGB II bzw. XII zu nutzen, erscheint angesichts gestiegener Regelbedarfe ein Zuschlag i.H.v. insgesamt 40 % als angemessenen.

(12)

Nach § 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres entsprechend der prozentualen Entwicklung des in § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG geregelten Grundfreibetrages im Vergleich zum „jeweiligen Vorjahreszeitraum“. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.01.2006 (Rpfle- ger 2006, 202) klargestellt, dass trotz dieser im Singular gehaltenen Formulierung ein Zweijahreszeitraum gemeint ist, und dass eventuelle Änderungen der Pfän- dungsfreigrenzen kraft Gesetzes herbeigeführt werden. Die Bekanntmachung durch das BJM gem. § 850c Abs. 2a S. 2 ZPO hat daher nur deklaratorische Wir- kung.

Bei monatlich ausgezahltem Lohn bzw. Gehalt belaufen sich die unpfändbaren Grundbeträge derzeit für den Schuldner auf 1.028,89 €, für die erste unterhalts- berechtigte Person, der der Schuldner Unterhalt gewährt, auf 387,22 € sowie für weitere (bis zu 5) unterhaltsberechtigte Personen auf 215,73 €.

§ 36 Abs. 4 InsO sowie § 3 Nr. 2e und § 18 RPflG.

„Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderung des Zweiten und Zwölf- ten Buches Sozialgesetzbuch“, BGBl. I 2011, S. 453 ff.

Eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende, tiefgründige Auseinanderset- zung ist in diesem Rahmen nicht möglich und daher nicht beabsichtigt.

BVerfGE 125, 175 ff.

Heute wird der Begriff noch in der Überschrift zu § 20 SGB II verwendet.

Der Begriff ist aktuell noch in § 27a Abs. 3 SGB XII zu finden.

Vgl. die §§ 30, 31, 34, 34a und 35 SGB XII.

Das Gesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 24.3.2011 (siehe Fußnote 4) beschlossen und ist seit dem 1.1.2011 in Kraft.

BGBl I 2011, S. 2090.

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlich- ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist.

„Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zwei- ten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013“, BGBl. I S. 2075.

Vgl. die §§ 21, 22, 23 Nr. 2 - 4 und 24 Abs. 3 SGB II.

„Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld“ vom 17.12.2007, BGBl. I S. 2942, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.12.2011, BGBl. I S. 2833.

Insoweit nur auf Antrag des Schuldners.

BGH Beschl. vom 25.11.2010, Rpfleger 2011, 164 Tz. 9.

Müko/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 25.

BGH NJW 2008, 227 Tz 30.

In Betracht kämen beispielsweise folgende Fallkonstellationen: Pfändung von Al- tersrenten bei über 65-Jährigen, bei Empfängern von Übergangsgeld während einer mehr als 6-monatigen Unterbringung (vgl. § 7 Abs. 4 SGB II) sowie bei der Pfändung von Erwerbsunfähigkeitsrenten bei nicht (mehr) erwerbsfähigen Kran- ken und Behinderten (vgl. § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 SGB II).

So auch Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 17; Zimmermann/

Freeman, ZVI 2008, 374 (375); LG Frankfurt a.M. Rpfleger 2011, 543; LG Darmstadt ZVI 2007, 364; LG Nürnberg-Fürth FamRZ 2006, 436; LG Münster FamRZ 2006, 497; LG Aschaffenburg FamRZ 2007, 1664 (1665).

Prütting/Gehrlein/Ahrens, a.a.O. Rn. 19.

BGH Rpfleger 2005, 312; Rpfleger 2008, 318; Rpfleger 2009, 687; bestätigt durch Beschl. v. 05.08.2010, FamRZ 2010, 1798 und Beschl. v. 25.11.2010, Rpfleger 2011, 164.

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LG Mönchengladbach Rpfleger 2006, 28; LG Kassel JurBüro 2005, 379; LG Stutt- gart FamRZ 2005, 1103; LG Detmold FamRZ 2009, 1083; so eindeutig auch Zöller/

Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850d Rn. 7.

Zur Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen von § 850d Abs.

1 ZPO siehe die Darlegungen im Folgebeitrag.

Rpfleger 2009, 687.

FamRZ 2003, 1466.

Siehe auch die flankierenden Regelungen der §§ 22a und 22c SGB II.

Vom 14.02.1997 (Amtsblatt M-V 1997, S. 161).

Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850f Rn. 2a unter Hinweis auf LG Dresden JurBüro 2009, 608.

Vgl. auch Behr Rpfleger 2005, 498 (500).

LG Mönchengladbach Beschl. v. 13.09.2005, Rpfleger 2006, 28 (29): ca. 30 %;

dasselbe, Beschl. v. 30.11.2005, JurBüro 2006, 154 (155): 25 %.

Für die weiteren Regelbedarfsstufen 2 - 6 ergeben sich ab 01.01.2013 Beträge i. H. v.: 7,94 €; 7,04 €; 4,05 €; 3,06 €; 1,79 €.

§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850d Rn. 13.

Einerseits Wegstreckenentschädigung von 0,20 € pro Entfernungskilometer, an- dererseits für sonstige Aufwendungen monatlich 15,33 €.

Nähere Darlegungen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit § 850f Abs. 1 ZPO.

Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen.

Geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG (= sog. „Riester-Rente“).

Vgl. die Angaben in den Fußnoten 23 und 24.

Rpfleger 2004, 297 Tz. 12 und 13.

Beschl. v. 13.09.2005, Rpfleger 2006, 28 Tz. 20.

Beschl. v. 30.11.2006, Rpfleger 2006, 270 Tz. 15 und 16.

Beschl. v. 29.05.2009, Juris, Tz. 34.

Beschl. v. 29.08.2011, Juris, Tz. 10.

Beschl. v. 06.10.2008, FamRZ 2009, 1083 Tz. 6.

Beschl. v. 06.04.2011, Rpfleger 2011, 543 Tz. 9.

Auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels 2011 der Hansestadt Rostock für nicht preisgebundenen Wohnraum sowie der dazugehörigen Basisdaten- Tabelle, veröffentlicht im Städtischen Anzeiger der Hansestadt Rostock, Nr. 25 vom 15.12.2010, S. 12; im Internet unter: http://media-mv.de/ex_docs/20101215_

sa.pdf . 24

25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

Buchtip

Ob man es glaubt oder nicht, wir bewegen uns ständig in „interkulturellen Kontexten“. Seien sie geprägt durch unterschiedliche Sozialisierungen, unter- schiedliche Generationen, „Generation Golf“ trifft „Generation Y“; Nord trifft Süd / Ost trifft West. Man muss also gar nicht zu weit schauen (Asien triff Euro- pa), um auf Interkulturelle Kommunikation zu stoßen.

Daher ist im Kulturbetrieb, in der Wirtschaft, der Wissenschaft oder am Arbeits- platz diese Schlüsselqualifikation besonders gefragt.

Das vorliegende Buch gibt einen kompakten Einblick in die Konzepte und He- rausforderungen von Interkultureller Kommunikation.

Bernd Kalheber

Institut für Fortbildung und Verwaltungsmodenisierung

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Zwei Mitarbeiter des Ministeriums für Inneres und Sport befinden sich seit dem 1. Juli 2011 im Aufstiegsverfahren für den „höheren Dienst“.

Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung Mecklenburg- Vorpommern ist von den Beamten neben der mindestens eineinhalb Jahre dau- ernden selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben eines mindestens mit dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bewerteten Dienstpostens eine Qualifizierungsfortbildung zu absolvieren, die sich an den Anforderungen eines akkreditierten Masterstudienganges anzulehnen hat. Zu diesem Zweck sind die beiden Mitarbeiter des Ministeriums an die Deutsche Universität für Verwal- tungswissenschaften nach Speyer entsandt worden. In dem nachfolgenden Er- fahrungsbericht schildert Silvio Horn seine persönlichen Erfahrungen bei der Qualifizierungsfortbildung.

Im Mai 2011 erhielt ich Post vom Personalreferat: „Sie haben sich erfolgreich in dem Auswahlverfahren für die Teilnahme an Qualifizierungsverfahren für ein Amt der Besoldungsgruppe A14 durchgesetzt.“ Was so herrlich amtsdeutsch und trocken daherkam, löste natürlich große Freude bei mir und meinem eben- falls erfolgreichen Kollegen Norbert Trilk aus, stand doch nun endgültig fest, dass das Projekt Aufstieg in den höheren Dienst erstmals auch im Ministerium für Inneres und Sport beginnen konnte. Hinter uns lagen nicht nur Wochen des Wartens, sondern auch und vor allem ein anspruchsvolles und kräftezehrendes Assessment-Center sowie ein Kolloquium vor der Auswahlkommission des Mi- nisteriums.

Der Freude folgte kurze Zeit später ein kleiner Schock, denn die Qualifizie- rungsfortbildung sollte im theoretischen Teil an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer (seit 2012 Deutsche Universität für Verwal- tungswissenschaften) absolviert werden. Dort, so der Plan, erwerben wir das theoretische Rüstzeug für die Aufgaben des höheren Dienstes durch Absolvie- rung einiger Module des frisch aufgelegten Masterstudienganges „Administra- tive Sciences“. Andere Studien-Alternativen - wie etwa die FH Bund oder die Bundesakademie für Öffentliche Verwaltung in Brühl bei Köln - schieden aus uns nicht näher bekannten Gründen aus.

Speyer, wo liegt das doch gleich? Ein Blick auf die Landkarte brachte Gewiss- heit: Speyer, das ist ganz schön weit unten..., letzter Zipfel in Rheinland-Pfalz, günstigste Bahnverbindung sechseinhalb Stunden reine Fahrzeit oder – noch schlimmer - 700 Kilometer Autobahn, eine Strecke wohlgemerkt. Für mich, Mitt- vierziger, verheirateter Vater zweier schulpflichtiger Kinder, mit einer starken ehrenamtlichen Verwurzelung in meiner Heimatstadt Schwerin, bedeutete die- se Entfernung eine enorme Herausforderung. Familienrat war dringend ange- sagt. Schnell war aber klar: Bange machen galt nicht, schließlich mussten mehr als 20 Jahre vergehen, bis im Innenministerium die ersten Aufsteiger (Achtung Wortwitz!) auf die Reise geschickt wurden. Und Speyer sollte sowieso toll sein, die Uni und auch das Leben in der süddeutschen Weingegend, wie mir einige Juristen unseres Hauses mit einem leichten Erinnerungsglitzern in den Augen versicherten...

Aufstieg in den höheren Dienst – ein Zwischenbericht

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Bis zum Beginn des Studiums sollten noch vier Monate vergehen. In dieser Zeit durfte ich mir erste Sporen als Referent im Haushalts- und Technikreferat der Polizeiabteilung des Ministeriums verdienen.

Dann war es am 1. November 2011 soweit: Dienstantritt ins Studentenleben - vorübergehender Abschied aus dem Arsenal am Schweriner Pfaffenteich.

Bereits einige Zeit vor Semesterbeginn hatten wir ein umfangreiches Informa- tionspaket der Uni u.a. mit dem Vorlesungsverzeichnis und Informationen der Hochschulverwaltung und der Hörerschaft erhalten. Damit fielen die ersten Schritte leichter, und das war auch nötig, denn schließlich war es fast 20 Jahre her, dass ich eine Hochschule von innen gesehen, geschweige denn die Orga- nisation des Studierens selbst erlebt hatte. Auch für die Unterbringung gab es einen Extra-Service, denn uns wurden im modernen Gästehaus auf dem Cam- pus schicke und rein zufällig nebeneinander liegende Einzelzimmer „zugelost“.

Mit Blick auf die Studienergebnisse war dies eine sehr gute Wahl, befindet sich doch im Keller des ebenfalls existierenden alten Wohnheimes die ebenso le- gendäre wie aus Lärmgründen gefürchtete Bierbar.

Die Uni liegt am Rande von Speyer; zu Fuß ist man in 15 Minuten im Zentrum der liebenswerten 50.000 Einwohner-Stadt am Oberrhein, die eine gemütliche Fußgängerzone und vor allem zahlreiche Weinlokale zu bieten hat. Wer es noch nicht probiert hat, dem sei in einem dieser traditionellen Häuser die Pfälzer Spezialität und des Altkanzlers Helmut Kohl Leibgericht „Saumagen“ ans Herz gelegt… Speyer ist insbesondere durch den Kaiserdom (seit 1981 UNESCO Weltkulturerbe) weltbekannt; deutsche Kaiser wurden hier gekrönt und liegen in der Gruft begraben. Auch ein imposantes Technikmuseum zieht viele Be- sucher nach Speyer. In der näheren Umgebung liegt das Hambacher Schloss (Neustadt an der Weinstraße); seit dem Hambacher Fest 1832 ein wahrhaft hi- storischer Ort der deutschen Demokratiebewegung, den man besucht haben muss.

Die Universität empfing uns Exoten – hauptsächlich absolvieren dort Rechts- referendare aller Bundesländer ein Speyer-Semester – zur Immatrikulation mit offenen Armen. In einem persönlichen Antrittsbesuch in der Hochschulverwal- tung bei Helmut Bucher und Dr. Klauspeter Strohm, mit denen unsere Fort- bildungsverantwortlichen das Projekt „eingefädelt“ hatten, wurde uns neben allgemeinen Informationen zum Studienablauf vor allem eine alte Speyerweis- heit mit auf den Weg gegeben: „Speyer ist das, was man draus macht!“ Dieser gutgemeinte Ratschlag beinhaltete zweierlei: Erstens bietet die Universität her- vorragende Möglichkeiten, um den (verwaltungswissenschaftlichen) Horizont zu erweitern. Und zweitens, man muss es mit dem Studieren nicht übertreiben und sollte auch das Pfälzer Leben genießen!

Die Uni ist nach eigener Darstellung (Quelle: www.facebook.com/pages/DHV- Speyer) die führende Universität für das Studium der Verwaltungswissenschaft in Deutschland. In der Lehre bietet sie folgende Studiengänge an: Das ein- semestrige postgraduale verwaltungswissenschaftliche Ergänzungsstudium für Rechtsreferendare, das einjährige postgraduale Aufbaustudium zum Ma- gister der Verwaltungswissenschaften und seit 2012 für mindestens Bachelor-

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absolventen die beiden Masterstudiengänge Administrative Sciences und Öffentliche Wirtschaft und berufsbegleitend und entgeltpflichtig den Master Wissenschaftsmanagement. Daneben veranstaltet die Universität Speyer Wei- terbildungen für Beamte des höheren Dienstes. Die Universität, vom Bund und den Ländern gemeinsam getragen, versteht sich als das Kompetenzzentrum für Verwaltungswissenschaften in und für Deutschland und als föderales Begeg- nungsforum, wobei ihre Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote eng mitei- nander verzahnt sind (Quelle: www.hfv-speyer.de).

In der Tat versammelt sich an der Uni Speyer zahlreiche verwaltungswissen- schaftliche Kompetenz und Prominenz. Viele in der Verwaltungswissenschaft oder Politik bekannte Persönlichkeiten haben an der Uni Spuren hinterlassen oder tun dies immer noch. Beispielhaft seien Frido Wagener, Roman Herzog, Hans Herbert von Arnim, Hermann Hill, Carl Böhret oder Klaus König genannt.

In der Bibliothek trifft man auch schon mal auf Thilo Sarrazin, der sich auf ein Seminar in Finanzpolitik vorbereitet. Vorträge von Ministern, ehemaligen Bun- despräsidenten, Botschaftern und anderen hochrangigen Referenten gehören beinahe zum Alltag. In der Regel wird hinterher nett zusammengestanden bei Riesling und Brezeln. Viele Mitglieder des Speyerer Lehrkörpers sind auf ih- rem Fachgebiet führend, veröffentlichen stetig und wirken beratend in Gremien wie dem Sachverständigenrat Schlanker Staat oder im Normenkontrollrat der Bundesregierung mit. Alle Gebäude der Universität und des angegliederten Deutschen Forschungsinstituts für Öffentliche Verwaltung liegen auf einem überschaubaren Campus, zentral das Lehrgebäude mit Audimax, Vorlesungs- und Seminarräumen. Zu erwähnen ist die „Bib“ – wie die Bibliothek liebevoll genannt wird, deren seit Jahrzenten bekanntestes Gesicht die ebenso resolute wie herzliche Uschi Ohliger ist. Auch wenn in heißen Sommermonaten – und das ist der Regelfall in der Region! - eine Klimaanlage schmerzlich vermisst wird, habe ich diesen Ort in meiner Speyer-Zeit überaus schätzen gelernt. Nicht nur, weil die Bibliothek den Charme der 70er Jahre verströmt, sondern weil sie fa- belhaft ausgestattet ist. Was immer man benötigt, es ist vorhanden oder wird schnellstens besorgt. Kurzum: Die Bedingungen für das Studium der Verwal- tungswissenschaften sind hier ideal - die Uni Speyer müsste für die öffentliche Verwaltung erfunden werden, wenn sie nicht bereits existierte.

Besonderen Wert legt die Uni Speyer darauf, einen interdisziplinären Ansatz zu verfolgen. Das Lehrangebot umfasst deswegen nicht nur (verwaltungs-)rechts- wissenschaftliche Kurse, auch die Wirtschafts-, Politik- und Sozialwissenschaften locken mit Angeboten. Das „Querschnittsdenken“ der Studierenden soll entwi- ckelt, der Blick über den (eigenen) Tellerrand geschärft werden. Darüber hinaus bietet ein Speyer-Aufenthalt auch die Chance auf Rhetorik-, Sprach- und EDV- Kurse. Nicht unerwähnt soll sein, dass durch die Hörerschaft neben diesen An- geboten noch zahlreiche Betätigungsmöglichkeiten für Sportbegeisterte oder Kulturinteressierte organisiert werden.

Für jemanden wie mich, der an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung sein Diplomstudium zum Verwaltungswirt absolviert hat, ist ein interdiszipli- näres Studium nichts Neues oder Außergewöhnliches. Im Gegenteil: In der Ausbildung für den „gehobenen Dienst“ ist es schließlich schon lange üblich, disziplinenübergreifendes Wissen zu vermitteln. Für Juristen allerdings bietet

Silvio Horn Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern - II 410-1 Polizeitechnik und Logistik -

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sich in Speyer erst- oder vielleicht auch einmalig innerhalb des rechtswissen- schaftlichen Studiums die Chance, Kurse in Volks- oder Betriebswirtschaft, Soziologie, Politik oder Psychologie zu belegen.

Die Universität hat im Jahr 2011 (spät, aber immerhin) die Zeichen der Zeit er- kannt und bietet seitdem die erwähnten Masterstudiengänge an. Da der Stu- dierendenkreis mit acht Teilnehmern überschaubar war, hat man die beiden Fachrichtungen „Administrative Sciences“ und „Öffentliche Wirtschaft“ zu einem Kurs zusammenlegen können und uns „Aufsteiger“ dort intergiert. Das war eine interessante Mischung, weil nun deutlich lebensältere und in der Ver- waltungspraxis beheimatete Beamte auf junge Bachelorabsolventen der Politik- oder Wirtschaftswissenschaften trafen.

Das Lehrprogramm des Masterstudienganges umfasst sechs Module, von denen einige für uns verpflichtend waren. Unser Pflichtprogramm bildeten die Module

„Verwaltungswissenschaft“, „Öffentliches Recht“ und „Information, Kommuni- kation, Handlungskompetenz“; fakultativ standen uns die Module „Methoden des interdisziplinären Arbeitens“, „Sozialwissenschaften“ und „Wirtschaftswis- senschaften“ offen. Für die Masterstudenten war (ganz Bologna-like) ein fester Studienplan gestrickt worden, der nur wenig Gestaltungsfreiheit mit Blick auf das interessante Gesamtangebot der Uni zuließ – verlockende Angebote, wie Banken-Recht oder Steuer-Recht waren so nur schwer zu erreichen. Wir Auf- steiger waren wegen der erwähnten Freizügigkeit etwas flexibler und konnten so im Studienplan etwas variieren, was wir vor allem im zweiten Semester auch praktizierten.

Der Studienalltag sah so aus, dass in der Regel von Montag bis Donnerstag drei Lehrveranstaltungen täglich auf dem Programm standen, wobei das Port- folio der Lehre sehr unterschiedliche Formen von der Vorlesung im Audimax bis hin zur Kleingruppenarbeit im Kolloquium umfasste. Neben grundlegenden Einführungsvorlesungen (EU-Recht, Staats- und Verwaltungsrecht, Ökonomie, Organisationssoziologie) belegte ich auch Kleingruppenseminare, etwa zum politischen System Deutschlands oder zu den Methoden der empirischen So- zialforschung. Zu den meisten Veranstaltungen waren in der Vorbereitung wis- senschaftliche Texte in Form von Fachaufsätzen oder Kapiteln aus Lehrbüchern zu lesen. Nach Impulsreferaten wurden die Themen in der Regel durch Grup- penarbeit vertieft. So war häufig Raum für spannende Diskussionen, wobei wir Praktiker unsere Berufserfahrung gut einbringen konnten.

Durch die Konzentration der Lehrveranstaltungen auf vier Wochentage waren wir gut ausgelastet, zumal auch häufig noch Abendveranstaltungen von der Hö- rerschaft angeboten wurden. Der Freitag blieb der Familienheimfahrt vorbehal- ten, bevor es am Sonntagnachmittag zur besten Kaffeezeit wieder in Richtung Süden ging. Eins soll der Vollständigkeit halber hier auch Erwähnung finden:

Wir sind mit kleineren Abstrichen immer gut und weitgehend pünktlich mit der Deutschen Bahn gereist; der Service von Frau Nitsche aus der heimischen Rei- sekostenstelle war dabei immer vorbildlich. Die Reisezeit mit der Bahn war dann auch häufig dem Literaturstudium vorbehalten, denn am Montagfrüh stand um 10 Uhr das erste Seminar wieder auf dem Programm.

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In der dreimonatigen Semesterpause von Februar bis April 2012 kehrte ich wie- der an meinen ministeriellen Arbeitsplatz zurück, wenngleich dieser Abschnitt des Vorbereitungsdienstes bedingt durch Urlaub und mehrtägige Führungs- kräftemodule an der FHöVPR M-V eher einer Stipvisite glich.

Aufwand und Intensität des Studiums potenzierten sich im zweiten Semester (Mai bis Juli 2012) um ein Vielfaches, weil neben den Lehrveranstaltungen auch zwei wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Seminararbeiten zu schreiben, Moderationen durchzuführen und Vorträge dazu zu halten waren. Und schließ- lich standen am Ende des Semesters auch noch Klausuren und mündliche Prü- fungen auf dem Programm.

Ich habe mich im Sommersemester aus verwaltungswissenschaftlicher Sicht mit den folgenden zwei Themen vertiefend befasst: Im Seminar „Information und Kommunikation – Werkzeuge für Bürgerbeteiligung“ unter Leitung von Univ.- Prof Dr. Hermann Hill untersuchte ich zum Thema „facebook – Gefahr oder Chance?“ die Wirkungsweise von Social Media allgemein und Potenziale bzw.

Risiken von facebook in der Öffentlichen Verwaltung. Nebenprodukt dieser Ar- beit war nicht nur, dass ich mir einen Account bei facebook eingerichtet habe (für das Leben an der Uni nahezu unverzichtbar), sondern durch die intensive Recherche auch zum facebook-Experten für meinen Bekanntenkreis avancierte.

Im Seminar „Internationale Perspektiven der Verwaltungswissenschaft und Ver- waltungsreform“ unter Leitung von Univ.-Prof. Dr. Sabine Kuhlmann bearbeite- te ich das Thema „Territorialreformen in Mecklenburg-Vorpommern“, bei dem es insbesondere um die Forschungsfrage ging, ob kreisliche Strukturen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien und damit eher flächenmäßig großzügig ge- schnitten sein sollten oder aber ob aus Gründen der demokratischen Teilhabe kleinräumige Strukturen zu bevorzugen sind. Dieses Thema reizte mich sehr, da infolge der im Jahre 2011 in Kraft getretenen Neugliederung unseres Bundes- landes die mit Abstand größten Kreise Deutschlands entstanden waren und hierzu sehr konträre Auffassungen bestanden.

Während ich zu Beginn des Studiums als Verwaltungspraktiker eher befremdet war von der leicht abgehobenen Elfenbeinturmsicht der universitären Verwal- tungswissenschaftler, die sich in kleinem Kreis gern gegenseitig und mitunter auch noch aus eigenen Werken zitieren, hat mir die Art der wissenschaftlichen Auseinandersetzung nicht nur zunehmend Spaß gemacht, sondern auch neue Horizonte geöffnet. Es reizte mich sehr, ein Thema theoretisch ganzheitlich zu betrachten, Pro und Contra fundiert aufzubereiten und unter Anleitung renom- mierter Verwaltungswissenschaftler und überaus hilfsbereiter Lehrstuhlmitar- beiter zu (teilweise neuen) Erkenntnissen zu kommen und diese schließlich nach allen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis niederzuschreiben. Ein wenig stolz war ich daher, als Professor Hermann Hill, einer der Vordenker in Deutschland auf dem Gebiet Verwaltungsreform, mir anbot, meine Seminararbeit in seinem nächsten Sammelband zu veröffentlichen.

Zum Arbeitsumfang von uns Aufstiegsaspiranten muss im Rahmen dieses klei- nen Erfahrungsberichtes etwas gesagt werden: Wer glaubt, dass diese Seme- ster an der Uni Speyer en passant zu absolvieren sind und viel Zeit für Riesling und Saumagen bleibt, täuscht sich (auch wenn wir reichlich und gut Wein ge- trunken und Saumagen gegessen haben…). Wir haben uns vielmehr sehr stre-

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Die zwei Speyer-Semester liegen nun bereits wieder über drei Monate hinter mir. Ich bin zurück in den „Niederungen“ der Praxis und befasse mich mit Rech- nungshofberichten zu Hubschraubern, der Haushaltsbewirtschaftung in der Landespolizei oder der technischen Ausstattung in der Bereitschaftspolizei - spannende, aber nun wieder eher unwissenschaftliche Themen; beides hat sei- nen Reiz. Im Frühjahr 2013 geht es in den Landesbeamtenausschuss, damit dort abschließend über meine Eignung für den höheren Dienst befunden werden kann. Die Zeit an der Uni Speyer wird dafür hoffentlich hilfreich gewesen sein.

Schön war sie allemal und persönlich sehr gewinnbringend. Ich habe dort auch viele nette Menschen kennengelernt und gute Kontakte geknüpft.

Bei allen Beschwernissen bin ich meinem Dienstherrn rückblickend dankbar für die Möglichkeit, noch einmal an einer Uni Zeit verbringen und wissenschaftlich arbeiten zu dürfen - und auch für die Auszeit vom alltäglichen Dienst.

cken müssen, um die Anforderungen in guter Qualität erfüllen zu können. Nach meinem persönlichen Eindruck schwindet mit zunehmendem Alter die Fähig- keit, sich komplexes Wissen anzueignen bzw. auswendig zu lernen. Ich kann mich gut daran erinnern, wie wir für Klausuren gepaukt haben und mancher Sachverhalt nicht hängen bleiben wollte. Zudem war es so, dass insbesonde- re die Erstellung der Seminararbeiten neben dem normalen Lehrbetrieb lief und in der Recherche und Niederschrift ungezählte Arbeitsstunden und viele Nachtschichten gekostet haben. Wöchentliche Familienheimfahrten waren im Früh-Sommer 2012 nicht mehr möglich, weil die Abgabetermine der Seminar- arbeiten immer näher rückten und das noch zu sichtende Material nicht abneh- men wollte. Zum Abschluss des Semesters stand schließlich eine mündliche Prüfung im öffentlichen Recht an, die

es in sich hatte: Fallbesprechung und zwar EU-Recht, Staatsrecht und Ver- waltungsrecht in einem.

Das alles hat uns nicht nur sehr viel Kraft gekostet, sondern auch Ver- ständnis bei den Familien erfordert, die wochenlang auf uns verzichten mussten. Ohne deren Unterstützung wäre die Zeit in Speyer nicht erfolg- reich zu absolvieren gewesen.

Mit unseren Masterkollegen und den Rechtsreferendaren haben wir uns sehr gut verstanden. So wie unser Pra- xiswissen zur Belebung manches Se- minars oder mancher Projektarbeits- gruppe beigetragen hat, haben wir vom frischen Wissen unserer Rechts-, Wirtschafts- oder Politikwissenschaft- ler und deren unbekümmerter Sicht auf die öffentliche Verwaltung profi- tiert.

Seminargruppe

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Auch (Fach-)Hochschulen benötigen eine funktionierende Öffentlichkeitsarbeit oder besser gesagt ein auf die Zielgruppe(n) zugeschnittenes Marketing.

Als eine Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutze die FHöVPR M-V bereits zum dritten Mal die Ausrichtung eines Tages der offenen Tür. Dieser findet im zweijährigen Turnus statt, in den anderen Jahren bietet die FHöVPR M-V den Studieninteressierten einen Studieninformationstag an.

Im Rahmen des diesjährigen Tages der offenen Tür konnten sich Studienwillige, aber auch deren Eltern oder Partnerinnen und Partner über die Ausbildungs- und Studienangebote im Rahmen eines mannigfaltigen Veranstaltungspro- gramms informieren. „Bilder sagen mehr als 1000 Worte“, deshalb auf diesen beiden Seiten ein paar Bilder als Angebot, sich auch nachträglich ein „Bild“ von diesem Tag zu machen.

FACHHOCHSCHULe erLEBEN

3. Tag der offenen Tür am 1. September 2012 von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dojo II Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

Polizei und Rechtspflege

Vortrag zum Thema „Verkehrssicherheit“ am Unfalldenkmal der Stiftung zur Vermeidung von Verkehrsopfern in Deutschland e.V.

Informationsveranstaltung des Fach- bereichs Allgemeine Verwaltung zum Bachelor of Laws - Öffentliche Verwaltung

Impressionen vom Tag der offenen Tür:

V.l.n.r.: Herr Pansow (Moderator, FHöVPR M-V), Frau Dräger, Frau Hamann (Fachbereichsleiterin Polizei),

Herr Caffier (Minister für Inneres und Sport), Herr Nimke

(Frau Dräger und Herr Nimke sind Mitglieder der Sportfördergruppe)

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Am Tag der offenen Tür wurde durch den Direktor der Fachhochschule für öf- fentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege auch die Dauerausstellung

„Ordnung und Vernichtung – Die Polizei im NS-Staat“

an der FHöVPR M-V eröffnet.

Bernd Kalheber

Institut für Fortbildung und Verwaltungsmodenisierung

Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege

Teilnehmende bei der Veranstaltung zur Begrüßung und Ernennung der Mitglieder der neuen Sportfördergruppe durch Herrn Caffier, Minister für Inneres und Sport M-V

Austellungsbesucher am Tag der offenen Tür

„Die Polizei war ein zentrales Herrschaftsinstrument des NS-Regimes. Von seinen An- fängen bis zu seinem Untergang konnte es sich auf die Polizei stützen.

Nicht nur die Gestapo, sondern alle Sparten der deutschen Polizei waren am Terror ge- gen die politischen und weltanschaulichen Gegner des NS-Staates beteiligt, zunächst im Innern des Deutschen Reiches und seit Kriegsbeginn 1939 schließlich in allen von der Wehrmacht eroberten Gebieten. Besonders in Osteuropa beging die deutsche Polizei massenhaft Verbrechen an der Zivilbevölkerung. Die Polizei war maßgeblich am Mord an den europäischen Juden beteiligt, aber auch an der Verfolgung von Widerstands- gruppen gegen das nationalsozialistische Besatzungsregime und an der Verschleppung von Zivilisten zur Zwangsarbeit für die deutsche Kriegswirtschaft. Die Verbrechen ver- übten Polizisten, die mehrheitlich in der Weimarer Republik, einem demokratischen Rechtsstaat, sozialisiert und ausgebildet wurden.

Nur wenige von ihnen mussten sich für die verübten Verbrechen nach 1945 vor Gericht verantworten. Viele konnten in der Bundesrepublik ihre Karrieren im Polizeidienst fort- setzen.

Wer waren die Männer und wenigen Frauen in der deutschen Polizei, die politische und weltanschauliche Gegner des Nationalsozialismus verfolgten und schließlich er- mordeten? Welche mentalen Voraussetzungen und strukturellen Bedingungen prägten das Verhalten der Polizeiangehörigen, dass sie das NS-Regime hinnahmen, sich daran beteiligten und schließlich vielfach sogar zu Mördern wurden? Wer verweigerte sich den verbrecherischen Befehlen? Welche Motive waren dafür ausschlaggebend?

Auf diese grundlegenden Fragen versucht die Ausstellung Antworten zu geben.“

Auszug aus dem Flyer zur Ausstellungseröffnung

Die Ausstellung kann in der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechts- pflege des Landes M-V bis zum 31.12.2014 von montags bis freitags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr besucht werden.

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Beschäftigung von heute und morgen sichern – Gesundheitsmanagement in der öffentlichen Verwaltung

Begrüßung der Teilnehmenden durch Prof. Dr. Bodo Wiegand-Hoffmeister, Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwal-

tung, Polizei und Rechtspflege M-V

MR Dietrich Brandt, Referatsleiter Personal, Ministerium für Arbeit,

Gleichstellung und Soziales M-V

Vor dem Hintergrund der demografischen Veränderungen, einer längeren Le- bensarbeitszeit und der mit dem Stellenabbau einhergehenden zunehmenden Arbeitsverdichtung ist die Implementierung eines modernen, professionellen und ganzheitlichen Gesundheitsmanagements in den Behörden und öffent- lichen Einrichtungen kein theoretisches Thema mehr, über das einfach akade- misch zu diskutieren möglich wäre – vielmehr bedarf es konkreter Maßnahmen zur Implementierung von Instrumentarien zur Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden des öffentlichen Dienstes.

Gerade von diesem Bewusstsein war die Konzeption der Konferenz durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege geprägt.

Insgesamt zielte die Auswahl der Referentinnen und Referenten darauf, gera- de Personen mit praktischen Erfahrungen aus möglichst unterschiedlichen Be- reichen bei dieser Veranstaltung zusammenzuführen.

Gleichzeitig sollten alle Akteure im Gesundheitsmanagement und alle ande- ren an dem Thema Interessierten als Teilnehmende gewonnen werden. Mit 130 Teilnehmenden ist dieses Ziel aus Sicht des Instituts für Fortbildung und Verwal- tungsmodernisierung positiv erreicht worden.

Auch inhaltlich wurde die Veranstaltung den Anforderungen dieser Themen- stellung aufgrund der Abfolge der gewählten Inhalte und der Qualität der Vor- tragenden gut gerecht.

Nach der Begrüßung durch den Direktor der Fachhochschule wurde im ersten Referat der Leitfaden für ein betriebliches Gesundheitsmanagement in der Lan- desverwaltung M–V durch MR Dietrich Brandt (Ministerium für Arbeit, Gleich- stellung und Soziales M-V), einem Mitautor des Leitfadens, vorgestellt. Neben der Information über die Inhalte des Leitfadens setzte sich der Vortrag kritisch mit der praktischen Relevanz eines solchen Papiers auseinander und zeigte die Bedeutung einer adäquaten (Behörden-)Kultur für die Erhaltung von Gesund- heit und Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden auf, dabei ist insbesondere von einem ganzheitlichen Gesundheitsverständnis auszugehen und „Gesundheit“

als eine Führungsaufgabe zu definieren.

Mit 130 Teilnehmenden fand die Konferenz eine gute Resonanz Bernd Kalheber

Institut für Fortbildung und Verwaltungsmodenisierung Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

Polizei und Rechtspflege

Alle Vortragspräsentationen finden sich auf der Internetpräsenz der FHöVPR, Fortbildungsinstitut und Fachtagungen (http://www.fh-guestrow.de/fortbildung/FI/Konferenz/).

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Brigitte Seyfried,

Bundesinstitut für Berufsbildung

Gerhard Meck, Stadt Potsdam, Projektleiter BGM der Landeshauptstadt Potsdam

Helmfried Hauch, Berliner Stadtreinigung Regine Steinhauer

Organisationsberaterin und Auditorin für das audit berufundfamilie und familiengerechte hochschule

Zu diesem ganzheitlichen Gesundheitsverständnis gehört die Gesamtperson des Mitarbeitenden, also ihre Bedürfnisse als Mitarbeitende aber auch als Pri- vatperson, Eltern oder „politisches Wesen“ zu berücksichtigen.

Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben wurde durch die folgende Refe- rentin, Regine Steinhauer, aufgegriffen. Sie zeigte auf, um nur einen Aspekt hervorzuheben, dass sich die gezielte Verbesserung der Vereinbarkeit von Be- rufstätigkeit und persönlicher Bedürfnisse gerade für den Arbeitgeber rentiert und dass eine Flexibilisierung von Arbeitszeit, ggf. sogar unter Verzicht auf Ker- narbeitszeiten und der Gewährung von eigenverantwortlicher Disposition über Anwesenheitstage (Abstimmung im Arbeitsteam) zur Verminderung von sonst kostenintensiven Fehlzeiten führt. Dieser Ansatz wurde von den folgenden Vor- tragenden, jeweils unter ihrem Aspekt, bestätigt.

Längere Abwesenheitszeiten gerade auch krankheitsbedingte werden den- noch im Alltag der Dienststellen weiterhin Beachtung finden müssen, insbeson- dere da für Beschäftigte, die wegen einer Krankheit längere Fehlzeiten haben, ein großes Risiko besteht, den Arbeitsplatz zu verlieren. Das betriebliche Ein- gliederungsmanagement (BEM) ist deshalb ein wichtiges Instrument, um län- gerfristig oder wiederholt erkrankte Beschäftigte im Unternehmen zu halten.

Nicht nur weil es gesetzlich vorgeschrieben ist, sollte der Arbeitgeber bemüht sein, Erkrankungen am Arbeitsplatz vorzubeugen bzw. erkrankte Beschäftigte nach erfolgreicher Rehabilitation wieder im Unternehmen einzugliedern. Über die ganz praktischen Erfahrungen bei der Berliner Stadtreinigung informierte Helfried Hauch in seinem Vortrag.

Nach der Mittagspause widmete sich Brigitte Seyfried vom Bundesinstitut für Berufsbildung unter der Überschrift „Alter(n)smanagement – Erhaltung und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit“ einem weiteren auch für den öffentlichen Dienst zunehmend wichtiger werden Thema, der Zusammenarbeit von genera- tionenübergeifenden Arbeitseinheiten. Bei der Darstellung der generationen- modelle zeigte sich allerdings, dass auch dabei ein deutlicher Unterschied zu machen ist, abhängig davon, in welcher Region die Personen aufgewachsen sind, so läßt sich das Verständnis der „Generation Golf“ nur sehr bedingt auf Personen dieser Altersgruppe in Mecklenburg-Vorpommern übertragen. Es bleibt aber die wesentliche Erkenntis allgemeingültig, dass die Wertschätzung für die Leistung oder Leistungsfähigkeit der unterschiedlichen Generationen ein wichtiger Schlüssel zu einer wirklichen Zusammenarbeit ist.

Eine kommunale Verwaltung – Gut für die Gesundheit? Dieser Frage widme- te sich abschließend Gerhard Meck am Beispiel der Stadt Potsdam. Auch er machte deutlich, wie wichtig die Mitwirkung der Verwaltungsspitze bei Vorha- ben des Gesundheitmanagements ist. Gleichzeitig dämpfte er den Optimis- mus, man könne mit „BGM“ in kurzer Zeit eine z. B. signifikante Senkung des Krankenstandes erreichen, dagegen betonte er den Prozesscharakter der Maß- nahmen und die Bedeutung einer Vertrauenskultur.

Auch im nächsten Jahr soll im November eine Fachtagung zu Themenbereichen des Gesundheitsmanagements stattfinden. Bei Fragen oder Anregungen zum Thema steht Herr Kalheber zur Verfügung.

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Äpfel, Apfel, Äpfel - ganz im Sinne des Tagesthemas wurden die Teilneh- merinnen und Teilnehmer der Führungskräftetagung der Landespolizei am 15.

Oktober 2012 auf besonders gesunde Weise begrüßt. Mit einem herbstlich de- korierten Obstbuffet lud der Fachbereich Polizei ein, sich zu bedienen und auf die Tagung einzustimmen.

Nach der Eröffnung durch den Abteilungsleiter II 4, Frank Niehörster, erörterte Frau Dr. Marion Rauchert die Relevanz der Thematik und die Ziele der Veran- staltung.

In Anbetracht veränderter Arbeitsanforderungen und des demografischen Wandels ist es mehr denn je eine zentrale Aufgabe zeitgemäßer Führung, gute Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten zu schaffen. Dabei gilt es solche Rahmenbedingungen zu gestalten, die die Leistungsfähigkeit und die Gesund- heit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten und fördern. Anliegen der Tagung war es, die Führungskräfte in diesem Prozess zu unterstützen.

Den ersten Vortrag hielt Dr. Franz Netta zum Thema „Führung, Gesund- heit und Unternehmenserfolg - Er- gebnisse interner Studien der Bertels- mann AG“.

Der studierte Rechts- und Wirt- schaftswissenschaftler zeigte anhand seines Unternehmens auf, dass insbe- sondere partnerschaftliche Führung die Gesundheit der Beschäftigten po- sitiv beeinflussen und sich darüber hi- naus entscheidend auf den Unterneh- menserfolg auswirken kann. Er hob u. a. hervor, dass selbstbestimmtes Handeln und Eigenverantwortung (Arbeitsautonomie) des Mitarbeiters dabei eine sehr wichtige Rolle spielen.

Karriere und Gesundheit fördern Aktuelle Herausforderungen zeitgemäßer Führung

Führungskräftetagung der Landespolizei an der FHöVPR

Fr. Dr. Horstmann und Hr. Lichtenthaler von der DHPol Fr. Dr. Rauchert begrüßt die Teilnehmenden

Hr. Dr. Netta bei seinem Plenarvortrag

In einem zweiten Plenarvortrag wurde das Thema „Persönliche Res- sourcen: Treiber für eine erfolgreiche und gesunde Karriere“ durch Philipp Lichtenthaler von der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol) vorgestellt. Herr Lichtenthaler erörterte, wie Karriereerfolg

„gemessen“ werden kann, ging auf den Unterschied von traditio- nellen und neuen Karrieremodellen ein und stellte die Wirkung verschiedener Einflussfaktoren auf eine erfolgreiche und berufliche Karriere dar. Er griff dabei auch auf Ergebnisse der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern in der durchgeführten Umfrage zurück.

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Angeregtes Zuhören in den Fachforen

Anschließend konnten die Führungskräfte die neu gewonnenen Erkenntnisse in verschiedenen Fachforen vertiefen. Für ihre Fragen und die Diskussionen stan- den ihnen die Referenten in den Foren weiterhin zur Verfügung.

Silvia Sniegula Wilma Wäntig Fachbereich Polizei an der

Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege

Mecklenburg-Vorpommern

Hr. Meier und Hr. Roelecke von der Polizei Bremen bei ihrem Fachvortrag

V.l.n.r.: Hr. Dr. Netta, IdP Springstein, MdG Niehörster

Neben den oben schon genannten Themen erhielten die Teilnehmenden auch Informationen über das in der Landespolizei Bremen entwickelte Modell zur altersgerechten Personal- entwicklung. Jörg Meier und Carsten Roelecke stellten ihren Ansatz „Ar- beitszeitbelastungsindex“ vor, mit dem versucht werden soll, physische Belastungen im Dienst für ältere Be- schäftigte zu reduzieren.

Zum Abschluss bedankte sich der In- spekteur der Polizei, Rudolf Spring- stein, bei den Referenten und wünschte den Führungskräften gutes Gelingen bei der weiteren gemein- samen Diskussion darüber, wie die gewonnenen Erkenntnisse in der Lan- despolizei umgesetzt werden können.

Wir dürfen also gespannt sein, ob es bei uns künftig auch „Januarge- spräche“, „neue Karrieren“, einen

„ABI“ oder „Stellenführerscheine“

geben wird.

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Hochschulnachrichten

Ausgliederung des Fachbereiches Steuerverwaltung

Mit Wirkung vom 1. September 2012 wurde das Studium für die Laufbahngrup- pe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Steuerverwaltungsdienst an der Fach- hochschule eingestellt. Es wird nun an der Norddeutschen Akademie für Finan- zen und Steuerrecht Hamburg, Außenstelle Güstrow, durchgeführt. Den sechs an das Finanzministerium M-V versetzten Kolleginnen und Kollegen wünschen wir alles erdenklich Gute und freuen uns zumindest darüber, sie weiterhin auf dem Campus zu haben.

133 Studierende und 36 Auszubildende ins Berufsleben verabschiedet

Am 13. September 2012 verlieh der Minister für Inneres und Sport M-V, Lorenz Caffier, zunächst 23 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten den akademischen Grad „Diplom-Verwaltungswirt/in Polizei (FH)“. Damit sind die Absolventinnen und Absolventen in der Lage, die Spitzenämter in der Lauf- bahngruppe 2 unterhalb des 2. Einstiegsamtes zu erreichen und sich für den Masterstudiengang der Polizei zu bewerben. Für die Zeit ihres sechsmonatigen Studiums wurden sie von ihren Dienststellen im Land freigestellt, in die sie nach der Diplomierung zurückkehrt sind.

Weiter ging es am 25. September 2012 mit der Verleihung des akademischen Grads eines „Bachelor of Laws – Öffentliche Verwaltung“ an 66 Inspektoran- wärterinnen und Inspektoranwärter des Landes M-V und verschiedener Kom- munen sowie der Zeugnisübergabe an 36 Sekretäranwärterinnen und Sekretär- anwärter durch Herrn Minister Caffier.

Mit der feierlichen Verleihung des akademischen Grades eines „Bachelor of Laws - Öffentliche Verwaltung“ am 25. September 2012 endete der erste Ba- chelorstudiengang am Fachbereich Allgemeine Verwaltung, der im Jahr 2009

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Am 28. September 2012 folgte schließlich noch die Verleihung des akade- mischen Grads eines „Bachelor of Arts – Polizeivollzugsdienst“ an 44 Polizei- kommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter. Diese Verleihung wur- de wiederum von Herrn Minister Caffier vorgenommen, der die Absolventinnen und Absolventen anschließend auch zu Polizeikommissarinnen und Polizeikom- missaren ernannte. Sie sind seit dem 1. Oktober 2012 beim Bereitschaftspoli- zeiamt M-V in Schwerin und Waldeck eingesetzt.

den Diplomstudiengang „Diplom-Verwaltungswirt/in“ abgelöst hat. Der er- folgreiche Abschluss befähigt die 66 Absolventinnen und Absolventen, das er- ste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zu bekleiden. 36 Sekretäranwärterinnen und Sekretäranwärter haben ihre zwei- jährige Ausbildung am Ausbildungsinstitut beendet und verstärken seit dem 1.

Oktober 2012 die Landesverwaltung M-V auf der Ebene des ehemals mittleren Dienstes.

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KMK (2018): Einstellung von Lehrkräften 2017; Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg (2018): Personalbericht 2018; Statistikamt Nord (2019): Statistisches Jahrbuch

Weitere Quellen: KMK (2018): Einstellung von Lehrkräften 2017; Hessisches Statistisches Landesamt (2018): Personal des öffentlichen Dienstes in Hessen. DER ÖFFENTLICHE DIENST

KMK (2018): Einstellung von Lehrkräften 2017; Ländermonitoring Frühkindliche Bildungssysteme (2018); Landesamt für Statistik (schriftliche Auskunft); Kooperationsstelle Hochschulen

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Weitere Quellen: KMK (2018): Einstellung von Lehrkräften 2017; Ländermonitoring Frühkindliche Bildungssysteme (2018); Statistisches Landesamt Sachsen (2018): Personal im