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Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss

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Academic year: 2022

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Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss

Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. WI-RWG-P12-030412

Datum 12.04.2003

Die Klausur enthält 7 Aufgaben, zu deren Lösung Ihnen insgesamt 120 Minuten zur Verfügung stehen. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Neben einem Taschenrechner sowie ‚Wichtige Wirtschaftsgesetze: HGB‘ sind keine weiteren Hilfsmittel zugelassen. Zum Bestehen der Klausur müssen 50%

der Gesamtpunktzahl (50 von 100 möglichen) erzielt werden. Bitte lösen Sie die Aufgaben auf dem Klausurblatt und geben Sie die gesamte Klausur ggf. mit zusätzlichen Lösungsblättern ab.

Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel:

Ø

FFH-Taschenrechner

Anzahl Aufgaben: - 7-

Ø

HGB

Höchstpunktzahl: - 100 -

Bewertungsschlüssel

Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7

max. Punktezahl 12 12 41 8 9 7 11

Notenspiegel

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Klausur / Rechnungswesen I, Jahresabschluss

HFH • Hamburger Fern-Hochschule

WI-RWG-P12-030412

Seite 2 von 4

Die Hamburg AG ist eine große Kapitalgesellschaft. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten tauchen verschiedene Probleme auf.

Lösen Sie die folgenden Aufgaben und geben Sie dabei jeweils die rechtliche Grundlage an!

Aufgabe 1: 12 Punkte

Gegen welche Grundsätze wird verstoßen?

1. Die Zinsaufwendungen wurden mit den Zinserträgen verrechnet.

2. Der Finanz-Vorstand Ganzgenau will von der linearen Abschreibungsmethode auf die degressive Methode überwechseln.

3. Die Mieten wurden nur bis November bezahlt. Dezember ist deshalb nicht als Aufwand erfasst worden.

4. Die Form der Darstellung der Bilanz wurde aus optischen Gründen dieses Jahr geändert.

3 Punkte 3 Punkte 3 Punkte 3 Punkte

Aufgabe 2: 12 Punkte

Der Finanzvorstand Ganzgenau macht sich Gedanken über die Bewertung des Vorratsvermögens:

1. Am Bilanzstichtag befindet sich regelmäßig ein bestimmter, noch nicht bearbeiteter Bestand an Rohstoffen in den Produktionsanlagen, ohne dass dieser durch körperliche Aufnahme festgestellt werden könnte. Welches Bewertungsverfahren empfiehlt sich hier?

2. Welche zwei weitere Bewertungsvereinfachungsverfahren sind Ihnen außerdem bekannt?

3. Welche Bewertungsobergrenze muss in jedem Fall beachtet werden?

3 Punkte

6 Punkte

3 Punkte

(3)

Aufgabe 3: 41 Punkte

Ganzgenau macht sich Gedanken über die Bilanzierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen darf er Vermögensgegenstände in die Bilanz aufnehmen?

2. Welche Bilanzierungsverbote muss Ganzgenau bei der Bilanzerstellung beachten? Nennen Sie zwei Beispiele.

3. Die AG entwickelt ein neuartiges Produkt, für das ihr ein Patent eingeräumt wird. Zur Entwicklung dieses Produkts fallen Ausgaben in Höhe von 50.000

€ an, die sich auf die

Entlohnung der Mitarbeiter in der Forschungsabteilung sowie auf Materialeinkäufe verteilen.

4. Die AG hat unter Eigentumsvorbehalt Produkte von B. gekauft. Die Produkte sind bereits geliefert worden, aber die AG hat noch nicht bezahlt. Was muß Ganzgenau zum Bilanzzeitpunkt beachten?

5. Welche Bewertungsmaßnahme kann Ganzgenau vornehmen, um jeweils einen a) geringeren Gewinn oder

b) höheren Gewinn auszuweisen?

6. Die AG will Anfang nächsten Jahres zwei Niederlassungen aufgeben. Wo muss darüber Auskunft gegeben werden?

7. Ganzgenau will einen teilweisen Gewinnverwendungsvorschlag machen. Was muss er dabei bei der Eigenkapital-Gliederung beachten?

8. Eine Maschine muss repariert werden. Ganzgenau macht sich Gedanken, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.

a) Wovon hängt dies ab?

b) Welche Auswirkungen hat das auf den Bilanzansatz bzw. auf den Erfolg?

9 Punkte 6 Punkte 3 Punkte

3 Punkte

4 Punkte

3 Punkte 4 Punkte

2 Punkte 7 Punkte

Aufgabe 4: 8 Punkte

Die AG hat eine Produktionsanlage gekauft. Ganzgenau ist sich nicht sicher, welche Kosten er als Anschaffungsnebenkosten ansetzen darf oder muss. Nehmen Sie Stellung:

1. Es liegt eine Reisekostenabrechnung des Einkäufers vor.

2. Es liegt eine Abrechnung für den Messebesuch des Einkäufers vor.

3. Die Gehälter der Mitarbeiter der Einkaufsabteilung werden ihm aufgelistet.

4. Die Anlage wurde auf Kosten der AG vom Hersteller angeliefert.

2 Punkte

2 Punkte

2 Punkte

2 Punkte

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Klausur / Rechnungswesen I, Jahresabschluss

HFH • Hamburger Fern-Hochschule

WI-RWG-P12-030412

Seite 4 von 4

Aufgabe 5: 9 Punkte

Der Vorstandsassistent möchte von Ganzgenau bestimmte Fragen über die GuV, den Anhang und den Lagebericht beantwortet haben:

1. Der Erfolg der Unternehmung ergibt sich sowohl aus der Bilanz als auch aus der GuV. Worin besteht aber der grundsätzliche Unterschied zwischen beiden Instrumenten?

2. Unter welcher Position in der GuV nach Gesamtkostenverfahren werden a) Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des AV, b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c) Verluste durch Katastropheneinfluss ausgewiesen?

3. Welchen Zweck soll der Anhang erfüllen?

4. Wie ist der Lagebericht zu gliedern?

2 Punkte 3 Punkte

2 Punkte 2 Punkte

Aufgabe 6: 7 Punkte

Diskutieren Sie die Rückstellungsbildungsproblematik bei folgendem Fall:

Ein Betriebs-PKW der AG wird im Dezember 01 in einen Unfall verwickelt. Das Unternehmen muss den Schaden selbst tragen. Ein Fremdverschulden liegt nicht vor, ein Versicherungsanspruch besteht nicht.

1. Das Unternehmen beauftragt eine Vertragswerkstatt mit der Behebung des Schadens. Die Reparatur wird im Dezember 01 vollständig ausgeführt und bezahlt.

2. Das Unternehmen behebt den Schaden sofort in der eigenen Reparaturabteilung.

3. Der Schaden kann erst im Januar 02 behoben werden.

2 Punkte 2 Punkte 3 Punkte

Aufgabe 7: 11 Punkte

Der Assistent sieht den Wirtschaftsprüfer im Haus und erkundigt sich nach den Vorschriften über die Prüfung und Offenlegung:

1. Unterliegt die AG der Prüfungspflicht?

2. In welcher Form muss sie offenlegen?

3. In welchem Umfang muss sie offenlegen?

3 Punkte

3 Punkte

5 Punkte

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Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. WI-RWG-P12-030412

Datum 12.04.2003

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vor- geschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Auf- schlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Be- wertung heranzuziehen.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw.

Punkte

100 - 95

94,5 - 90

89,5 - 85

84,5 - 80

79,5 - 75

74,5 - 70

69,5 - 65

64,5 - 60

59,5 - 55

54,5 - 50

49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

30.04.2003

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt

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Klausur/ Rechnungswesen I, Jahresabschluss

HFH • Hamburger Fern-Hochschule

WI-RWG-P12-030412

Seite 2 von 3

Lösung 1 12 Punkte

SB 4, S. 24 ff., SB 7, S. 8 ff.

1. Bruttoprinzip bzw. Verrechnungsverbot, § 246 Abs. 2 HGB 2. Materielle Bilanzkontinuität, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB

3. Grundsatz der Periodenabgrenzung, § 252 Abs. 1 Nr.5 HGB 4. Formelle Bilanzkontinuität, § 265 Abs. 1 S.1 HGB

Pkte.

3 3 3 3

Lösung 2 12 Punkte

SB 7, S. 12 ff.

1. Festwertbildung, § 240 Abs. 3 i. V. m. § 256 HGB, sollte erfolgen.

2. Durchschnittswertverfahren 240 Abs. 4 HGB, Verbrauchsfolgeverfahren § 256 HGB 3. Anschaffungskostenprinzip § 253 Abs. 1 S.1 HGB

Pkte.

3 6 3

Lösung 3 41 Punkte

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

SB 5, S. 11 ff., 39, SB 6, S. 32, SB 7, S. 19

Immaterielle Vermögensgegenstände müssen entgeltlich erworben worden sein, § 248 Abs. 2 HGB.

Einzelbewert- und -verwertbarkeit, § 252 Abs. 1 Nr.3 HGB.

Wirtschaftliches Eigentum, nicht rechtliches, § 238 i. V m. § 246 Abs. 1 S. 2 HGB.

- Aufwendungen für die Gründung und Kapitalbeschaffung § 248 Abs. 1 HGB - originärer Geschäftswert § 248 Abs. 2 HGB

Aktivierungsverbot. Das Patent ist zwar als Vermögensgegenstand anzusehen, die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit ist gegeben, es liegt aber kein Erwerb von Dritten vor,

§ 248 Abs. 2 HGB.

Mit der Lieferung übt die AG als Sicherungsgeber die tatsächliche Herrschaft über die Produkte aus und schließt damit den Eigentümer von der Einwirkung auf den Vermö- gensgegenstand aus, § 246 Abs. 1 S.2 HGB.

a) z. B. möglichst niedriger Wertansatz der Aktiva bei Bewertungswahlrechten oder Nichtinanspruchnahme von Aktivierungswahlrechten (Passivseite entsprechend umgekehrt)

b) wie a) nur mit umgekehrten Vorzeichen im Lagebericht, § 289 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 HGB

Die Bilanz darf gem. § 268 Abs. 1 S. 1 HGB auch unter vollständiger oder teilweiser Verwendung aufgestellt werden. In diesem Fall wird der Posten Jahresüberschuss/- fehlbetrag nach § 268 Abs. 1 S. 2 HGB unter Einbeziehung des Postens Gewinnvor- trag/Verlustvortrag durch den Posten Bilanzgewinn ersetzt.

a) Herstellungsaufwand: Substanz des Vermögensgegenstandes wird vermehrt, der Zustand wird erheblich geändert oder wesentlich verbessert.

b) Herstellungsaufwand ist zu aktivieren, § 255 Abs. 2 HGB. Erhaltungsaufwand nicht.

bei Erhaltung: Gewinn wird niedriger, da Buchung als Aufwand

bei Herstellung: nur über die Abschreibung erfolgswirksam, sonst keine Bedeutung

Pkte.

3 3 3 3 3 3

3

2

2 3 4

2 3 2 2

(7)

Lösung 4 8 Punkte

SB 7, S. 18

1. direkt zurechenbar, aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten, § 255 Abs. 1 HGB 2. Nicht direkt zurechenbar, auch wenn der Einkäufer einige Produkte bestellt, nicht akti-

vierbar.

3. Sie können keinem Beschaffungsvorgang direkt zugerechnet werden, nicht aktivierbar.

4. Kosten des Transports sind aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten.

Pkte.

2 2 2 2

Lösung 5 9 Punkte

SB 6, S. 8 ff., 26 f., 32 f.

1. Die Bilanz drückt den Erfolg als Differenz zwischen dem EK zu Beginn und dem EK zum Ende des Geschäftsjahres aus. Die Ursachen des Erfolges werden nicht sichtbar.

Dagegen zeigt die GuV die Erfolgskomponenten Aufwand und Ertrag und den Erfolg als Differenz zwischen beiden auf. Dadurch lässt sich ein Einblick in die Ertragslage gewin- nen.

2. a) Gem. GKV: 8 b) 4 c) 16

3. Bilanz und GuV sollen erläutert werden, d.h. zusätzliche Informationen zu den beiden Rechenwerken sollen erfolgen.

4. Es herrscht weitestgehende Gestaltungsfreiheit. Sachliche Gesichtspunkte sollten be- achtet werden, um dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gerecht zu wer- den.

Pkte.

2

1 1 1 2 2

Lösung 6 7 Punkte

SB 5, S. 48

1. Wird die Reparatur im Dezember 01 ausgeführt und bezahlt, entfällt die Passivierung einer Schuld, die Minderung wurde als Aufwand bereits verrechnet.

2. Die angefallenen Aufwendungen sind in der GuV des Jahres 01 enthalten, weitere Bi- lanzierungserfordernisse stellen sich nicht.

3. In Höhe der geschätzten Reparaturaufwendungen ist eine Rückstellung für unterlasse- ne Instandhaltung, § 249 Abs. 1 S. 2 Nr.1 HGB, zu bilden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Reparatur in der kommenden Periode von der AG selbst durchgeführt wird oder ob der Auftrag an eine Werkstatt geht.

Pkte.

2 2 3

Lösung 7 11 Punkte

SB 4, S. 21 Pkte.

Referenzen

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