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Ende der zahnärztlichen "Überweisung"

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VERBANDSMITTEILUNGEN / NEWS AND EVENTS

Mit Wirkung zum 01.01.2004 wurde in der Sitzung der Vertragspartner der Bundesmantelverträge am 10.12.2003 eine für die Abrechnung der ambulanten Anästhesie wesentliche Änderung der Bundesmantel- verträge beschlossen:

Gestrichen wurde (siehe auch Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt 51/52 2003 vom 22.12.2003) der Absatz 10 des § 24 (Primärkassen) bzw. § 27 (Ersatz- kassen).

Dieser lautete in beiden Verträgen:

(10) Eine von einem Vertragszahnarzt ausgestellte formlose Überweisung gilt als Behandlungsausweis im Sinne dieses Vertrages. Der Vertragsarzt rechnet seine Leistungen auf einem selbst ausgestellten Überweisungsschein ab, dem die formlose Über- weisung des Vertragszahnarztes beigefügt ist.

Bei diesem, in der Vergangenheit eingespielten Ver- fahren handelte es sich also nur um ein Überweisungs- äquivalent, welches jedoch von den Sozialgerichten dahingehend als gleichwertig mit einer "richtigen"

Überweisung angesehen wurde, als der Aussteller die- ser Bescheinigung in die Verantwortung für die Wirt- schaftlichkeit der Leistungserbringung der hiermit veranlaßten Leistungen genommen werden konnte.

Der Wegfall des o.g. Absatzes in den Bundesmantel- verträgen bedeutet nun, dass ein Kassenzahnarzt, aber auch der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg, der diesen Behandlungsfall ausschließlich mit der KZV abrech- net, keine formelle Möglichkeit mehr haben, im Bereich der KV bei den dortigen Vertragsärzten Lei- stungen zu veranlassen. Davon ausgenommen sind nach einem Beschluß vom 22.01.2004 die überwei- sungsabhängigen Fächer, wie z.B. Pathologen und Labormediziner.

Nachdem dieser Überweisungsweg nun nicht mehr existiert, stehen dem vertragsärztlich tätigen Anästhe- sisten folgende Möglichkeiten offen (Die Erläute- rungen zur Praxisgebühr betreffen natürlich nur Patienten über 18 Jahre):

1. Wenn der Patient im laufenden Quartal bisher nur beim Zahnarzt war (mit der Konsequenz, dort 10 ¡ Praxisgebühr bezahlt zu haben), kann der Anäs- thesist sich mit Hilfe der Chipkarte einen Primär- schein ausdrucken. Da der Patient in diesem Quartal die Praxisgebühr für diesen Versorgungs- sektor noch nicht entrichtet hat, muss der Anäs- thesist natürlich die Praxisgebühr vom Patienten einfordern.

Für evtl. weitere ärztliche Behandlungen stellt der Anästhesist die erforderlichen Überweisungen aus.

Zur Vereinfachung der Abläufe empfiehlt es sich, dem Patienten von vornherein eine Überweisung z.B. zum Hausarzt mitzugeben, um späteren Nach- fragen aus dem Wege zu gehen.

Die Überweisung vom Vertragsarzt zum Vertrags- zahnarzt ist grundsätzlich nicht möglich, daher kann auf diesem Wege auch nicht die zweimalige Zahlung der Praxisgebühr verhindert werden.

2. Ferner kann der Hausarzt oder ein vorbehandeln- der Facharzt eine Überweisung an den Anästhe- sisten ausstellen (Mit- und Weiterbehandlung!), wenn der Patient zuvor bei ihm einen Behand- lungsfall ausgelöst hat und somit die 10 ¡ Praxisgebühr schon entrichtet wurden. Da der Anästhesist hier auf eine Überweisung hin tätig wird, verlangt er keine Praxisgebühr.

3. Sollte sich der Hausarzt bzw. Facharzt weigern, die Überweisung auszustellen, kann der Anästhesist – wie unter 1. dargestellt – einen Primärschein anlegen, muss dann allerdings die Praxisgebühr (für den Patienten dann insgesamt 30 ¡in diesem Quartal) einbehalten.

Mit dem Ausstellen des Primärscheines übernimmt der Anästhesist grundsätzlich die Verantwortung dafür, dass seine Leistungen medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind. Dies sollte in Absprache mit dem Zahnarzt entsprechend dokumentiert werden.

Elmar Mertens, Aachen

© Anästh Intensivmed 2004;45:111

DIOmed-Verlags GmbH. 111

Änderung der Bundesmantelverträge zum 01.01.2004:

Ende der zahnärztlichen "Überweisung"

Eilmeldung zum EBM 2000plus:

Neubewertungen des Anästhesiekapitels

Nach Korrektur verschiedener, bis dahin fehlerhafter Zeit- und Kostenstellenansätze sowie Konsentierung mit den Krankenkassen wurden die neuen Ziffern 442, 443 und 446 im EBM 2000plus neu bewertet.

Hierdurch sind alle früher veröffentlichten Daten und Prognosen zur Abwertung der anästhesiologischen Leistungen in dem EBM-Entwurf hinfällig.

Wenn dieser EBM zum 01.07.2004 in Kraft treten sollte, würde dann, zumindest was das Punktvolumen angeht, ein Gleichstand zur jetzigen Situation erreicht, bei längeren Narkosen sogar eine Verbesserung.

Genaue Gegenüberstellungen sind auf der Homepage des BDA (www.bda.de) eingestellt.

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