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Änderung des BImSchG und der 13. und 17. BImSchVAndrea Versteyl

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Änderung des BImSchG und der 13. und 17. BImSchV

Andrea Versteyl

1. Neue Anforderungen aus der 13. BImSchV und der 17. BImSchV ...50

2. Umsetzungsfristen und Übergangsbestimmungen nach der 13. BImSchV ...50

2.1. Abgrenzung Bestandsanlagen – Neuanlagen ...51

2.2. Grundsatz: Geltung ab dem 1. Januar 2016 ...51

2.3. Ausnahmen für Fernwärme-Anlagen ...51

2.4. Ausnahme für Stilllegung bis zum 31. Dezember 2023 ...52

3. Umsetzungsfristen und Übergangsbestimmungen nach der 17. BImSchV ...52

3.1. Abgrenzung Bestandsanlagen – Neuanlagen ...52

3.2. Zeitpunkt, ab dem neue Anforderungen erfüllt sein müssen ...53

3.3. Grundsatz: Geltung ab dem 1. Januar 2016 ...54

3.4. Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Quecksilber ab dem 1. Januar 2019 ...57

3.5. Ausnahme Verweilzeit ...57

3.6. Zubau einzelner Verbrennungslinien ...57

3.7. Rückausnahme für abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen ...58

4. Weitere Verschärfung durch BVT-Schlussfolgerungen ...58

4.1. BVT-Schlussfolgerungen ...58

4.2. Umsetzung von Anforderungen neuer BVT-Schlussfolgerungen ...59

5. Fazit ...60 Am 14. Dezember 2012 hat der Bundesrat dem Gesetzespaket zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (2010/75/EU) zugestimmt. Die neuen Regelungen konn- ten damit rechtzeitig zum Ende der Umsetzungsfrist am 7. Januar 2013 in Kraft treten.

Mit der Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie sind für Betreiber von Industrie- anlagen zahlreiche Neuerungen und Verschärfungen verbunden, auch, weil der deut- sche Gesetzgeber die Industrieemissions-Richtlinie nicht 1:1 umgesetzt hat. Deutschen Industrieunternehmen entstehen dadurch Nachteile im europäischen Wettbewerb.

(2)

Neben der Einführung einer neuen Rückführungspflicht nach Betriebseinstellung, der damit verbundenen Pflicht, einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen sowie einem neuen Regime der Umweltinspektionen, ergeben sich die wichtigsten Neuerungen aus den beiden neu gefassten Verordnungen über Großfeuerungsanlagen, (13. BImSchV) und der Verordnung zur Abfallverbrennung und Mitverbrennung (17. BImSchV).

Mit den neugefassten Verordnungen gelten künftig nicht nur strengere oder neue Grenzwerte für die betroffenen Anlagen, sie haben auch in Zusammenhang mit der neuen Verbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen und der daraus folgenden Anpas- sungspflicht Bedeutung.

1. Neue Anforderungen aus der 13. BImSchV und der 17. BImSchV

Mit den in Kraft getretenen Verordnungen sind zahlreiche neue und strengere Anfor- derungen an den Anlagenbetrieb verbunden.

Mit der novellierten Fassung der 13. BImSchV gelten vor allem strengere Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen. Dies gilt insbesondere für die Emissionsgrenz- werte für NOx und Quecksilber.

Die neuen Anforderungen, die mit der Novelle der 17. BImSchV in die Verordnung aufgenommen wurden, beruhen neben der Industrieemissions-Richtlinie auch auf der Luftreinhaltestrategie, der Quecksilberminderungsstrategie der Europäischen Union sowie durch die Verbindung mit dem sogenannten Phasing Out für Quecksilber der Wasserrahmenrichtlinie. Mit den strengeren Anforderungen sind teils erhebliche Investitionen in die Emissionsminderungs- und -überwachungstechnik erforderlich.

Neben einer Vielzahl redaktioneller Änderungen sind mit der Novellierung der 17. BImSchV im Wesentlichen die Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für NOx und Quecksilber verbunden. Die Einhaltung beispielsweise der neuen Emissionsgrenzwerte für NOx erfordert teilweise eine Ausrüstung mit effizienterer Abgasreinigung, teilweise eine Optimierung der vorhandenen Abscheidetechnik.

Neben anderen Parametern sind künftig auch Quecksilberemissionen gemäß § 16 Absatz 1 der 17. BImSchV kontinuierlich zu messen. Dadurch wird die Einrichtung neuer Messstellen erforderlich. Die damit verbundenen Kosten werden auf rund 100.000 EUR je Messstelle geschätzt. Die jährlichen Betriebskosten werden auf rund 20.000 EUR geschätzt.

Darüber hinaus werden in § 2 der 17. BImSchV eine Vielzahl neuer Definitionen aufgenommen.

2. Umsetzungsfristen und Übergangsbestimmungen nach der 13. BImSchV

Für Bestandsanlagen enthalten die Verordnungen Übergangsfristen, bis zu deren Ablauf Anlagenbetreiber Zeit haben, ihre Anlagen an die neuen Anforderungen anzupassen.

(3)

Die Anforderungen der 13. BImSchV gelten für Neuanlagen grundsätzlich seit In- krafttreten der novellierten Verordnung. Für bestehende Anlagen gilt die Übergangs- bestimmung aus § 30 der 13. BImSchV.

2.1. Abgrenzung Bestandsanlagen – Neuanlagen

Für die Übergangsbestimmung aus § 30 der 13. BImSchV ist zwischen bestehenden An- lagen und Neuanlagen zu unterscheiden. Der Begriff der bestehenden Anlage ist in § 2 Absatz 4 der 13. BImSchV definiert. Demnach ist eine bestehende Anlage eine Anlage 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,

2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 7. Januar 2013 erteilt worden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist, oder

3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013 einen vollständigen Genehmigungs- antrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundesimmissions- schutzgesetzes gestellt hat und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist.

Die Grenze zwischen bestehenden Anlagen und Neuanlagen bilden somit solche An- lagen, für die bis zum 7. Januar 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag – sei es zur Neuerrichtung, sei es zur wesentlichen Änderung – eingereicht wurde und die bis zum 7. Januar 2014 in Betrieb genommen werden.

2.2. Grundsatz: Geltung ab dem 1. Januar 2016

Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie über Industrieemissionen sind nach § 30 Absatz 1 der 17. BImSchV die Anforderungen an Großfeuerungsanlagen ab dem 01. Januar 2016 verbindlich. Die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung von Quecksilber im Jahresmittel treten mit einer Verzögerung von drei Jahren, ab dem 01. Januar 2019, in Kraft. Gleiches gilt für die Gesamtstaubemissionen, sofern in der Anlage feste Brennstoffe und/oder Biobrennstoffe eingesetzt werden.

Bis zu den jeweiligen Stichtagen sind die Anforderungen der alten Fassung der 13. BImSchV einzuhalten. Sofern die Industrieemissions-Richtlinie über die Anfor- derungen der alten Fassung der 13. BImSchV hinausgeht, gelten die Anforderungen aus der Richtlinie.

2.3. Ausnahmen für Fernwärme-Anlagen

Für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 200 MW gelten die Anforderungen der novellierten 13. BImSchV erst ab dem 1. Januar 2013, sofern sie mindestens 50 Prozent der erzeugten Nutzwärme als Dampf oder Warmwasser in ein Fernwärmenetz einspeisen.

(4)

Der Anteil der eingespeisten Wärme errechnet sich auf Grundlage eines gleitenden Durchschnitts der letzten fünf Jahre.

Diese Anlagenbetreiber haben der zuständigen Behörde erstmals bis zum 31. März 2017 eine Aufstellung über die eingespeiste Wärme beizubringen, aus der der gleitende Fünf-Jahres-Durchschnitt ersichtlich ist.

2.4. Ausnahme für Stilllegung bis zum 31. Dezember 2023

Wird eine Anlage bis zum 31. Dezember 2013 stillgelegt und ab dem 1. Januar 2016 maximal 17.500 Stunden betrieben, kann der Anlagenbetreiber eine weitere Ausnah- me von der Geltung der novellierten Fassung der 13. BImSchV beantragen. In diesem Fall gelten die Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie oder, soweit deren Anforderungen strenger sind, die alte Fassung der 13. BImSchV.

Zur Kontrolle der Anforderungen an die jährlichen Betriebsstunden ab 2016 haben Anlagenbetreiber, die unter die Ausnahmevorschrift des § 30 Absatz 4 der 13. BImSchV fallen, der Behörde ab dem Jahr 2016 bis zum 31. März des Folgejahres eine Aufstellung über die Betriebsstunden vorzulegen, § 30 Absatz 5 der 13. BImSchV.

Um von dieser Vorschrift profitieren zu können, haben die Anlagenbetreiber bis zum 1. Januar 2014 eine Erklärung über die geplante Stilllegung und die maximalen Be- triebsstunden ab dem 1. Januar 2016 abzugeben. Wird diese schriftliche Erklärung nicht (rechtzeitig) abgegeben, gelten die gleichen Anforderungen, die auch für unbefristet betriebene Anlagen gelten.

3. Umsetzungsfristen und Übergangsbestimmungen nach der 17. BImSchV

Grundsätzlich gelten die Anforderungen der novellierten 17. BImSchV sowohl für neue Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen als auch für bestehen- de Anlagen. Während neue Anlagen aus dem Anwendungsbereich der 17. BImSchV die neuen Anforderungen unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfüllen haben, gelten für Bestandsanlagen komplizierte Übergangsfristen.

3.1. Abgrenzung Bestandsanlagen – Neuanlagen

Für die Frage, ab wann die Anforderungen der novellierten 17. BImSchV gelten, ist entscheidend, ob es sich um eine bestehende Abfallverbrennungs- oder Mitverbren- nungsanlage (Bestandsanlagen) oder um eine neue Abfallverbrennungs- oder Mitver- brennungsanlage handelt (Neuanlagen).

Was unter einer bestehenden Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zu verstehen ist, ist in § 3 Absatz 9 der 17. BImSchV definiert:

(5)

Bestehende Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen im Sinne dieser Ver- ordnung ist eine Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage, ausgenommen abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen, die vor dem [einsetzen: Tag des In- krafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung] genehmigt oder errichtet wurde.

Die Abgrenzung zwischen Neu- und Bestandsanlage richtet sich folglich nach dem Datum der Genehmigung oder der Errichtung. Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der 17. BImSchV genehmigt wurden, sind Bestandsanlagen. Im Umkehrschluss daraus handelt es sich bei Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der 17. BImSchV genehmigt wurden, um Neuanlagen.

Von dieser Definition sind die abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen, also Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW, ausdrücklich ausgenommen.

3.2. Zeitpunkt, ab dem neue Anforderungen erfüllt sein müssen

Für den Zeitpunkt, ab dem die neuen Anforderungen der 17. BImSchV eingehalten werden müssen, ist zwischen Neu- und Bestandsanlagen zu unterscheiden.

Für Neuanlagen gelten die Pflichten seit dem Inkrafttreten der 17. BImSchV. Für Bestandsanlagen gilt eine komplexe Übergangsvorschrift aus § 28 der 17. BImSchV:

(1) Für bestehende Anlagen gelten

1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen § 10, ab dem 1. Januar 2016, 2. die Anforderungen nach § 10 ab dem 1. Januar 2019.

(2) Bei bestehenden Anlagen, bei denen die in § 6 Absatz 3 festgelegte Verweilzeit wegen besonderer technischer Schwierigkeiten nicht erreicht werden kann, ist diese Anforderung spätestens bei einer Neuerrichtung der Verbrennungslinie oder des Ab- hitzekessels zu erfüllen.

(3) Wird eine Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage durch Zubau einer oder mehrerer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungslinien in der Weise erwei- tert, dass die vorhandenen und die neu zu errichtenden Linien eine gemeinsame An- lage bilden, so bestimmen sich die Anforderungen für die neu zu errichtenden Linien nach den Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts, für die vorhandenen Linien richten sich die Anforderungen nach dieser Vorschrift.

(4) Abweichend von Absatz 1 müssen bestehende Abfallverbrennungsanlagen die An- forderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f sowie § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, erst ab dem 1. Januar 2019 erfüllen.

(5) Abweichend von Absatz 1 müssen bestehende Anlagen zur Herstellung von Ze- mentklinker und Zementen sowie Anlagen zum Brennen von Kalk die Anforderungen nach Anlage 3 Nummer 2.1 Buchstabe d spätestens ab dem 1. Januar 2019 erfüllen;

(6)

bis zu diesem Datum sind die Anforderungen der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.

August 2003 (BGBl. I S. 1633), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden ist in ihrer bis zum … [einsetzen: Datum des zwanzigsten auf die Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen folgenden Tages] geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind auf bestehende Abfallverbrennungsan- lagen die Anforderungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind auf bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen die Anforderungen nach Anlage 3 Nummer 3.7 Buchstabe a nicht anzuwenden.

Hinsichtlich des Wortlauts wäre wünschenswert gewesen, wenn der Verordnungsgeber konsequent die in den Begriffsbestimmungen definierten Begriffe verwendet hätte.

Dann wären die Übergangsbestimmungen nicht für bestehende Anlagen, sondern für bestehende Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zu formulieren gewesen.

Wegen der vom Verordnungsgeber verabschiedeten Fassung ist die Frage berechtigt, ob die Übergangsbestimmungen auch für abfallmitverbrennende Großfeuerungs- anlagen gelten sollen. Von der Definition der bestehenden Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage in § 3 Absatz 9 sind diese ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil auch der Begriff der bestehenden abfallmitver- brennenden Großfeuerungsanlage in den Begriffsbestimmungen gesondert definiert ist (§ 3 Absatz 8 der 17. BImSchV).

Um die Verhältnismäßigkeit der neuen Anforderungen aus der 17. BImSchV zu wah- ren, müssen die Übergangsvorschriften für sämtliche bestehenden Anlagen gelten, also auch für bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen, denn auch die Umrüstung dieser Anlagen bedarf eines bestimmten Übergangszeitraums.

Dies ergibt sich auch aus § 28 Absatz 7 der 17. BImSchV, der eine Rückausnahme für bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen hinsichtlich der Über- gangsvorschrift aus § 28 Absatz 1 Nummer 1 der 17. BImSchV trifft, die nur dann einen Anwendungsbereich hat, wenn § 28 der 17. BImSchV auf diese Anlagen auch anwendbar ist.

Daher ist der Begriff der bestehenden Anlagen aus § 28 der 17. BImSchV nicht mit dem in § 3 Absatz 9 der 17. BImSchV definierten Begriff der bestehenden Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gleichzusetzen.

3.3. Grundsatz: Geltung ab dem 1. Januar 2016

Die Anforderungen der 17. BImSchV gelten für bestehende Anlagen grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2016.

Die weiteren Übergangsbestimmungen sind sehr kompliziert. Aufgrund vieler Ausnah- men und Rückausnahmen ist teilweise nicht auf Anhieb ersichtlich, welche Vorschrift für die jeweiligen Anlagen gelten sollen oder nicht.

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(8)

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IMMISSIONSSCHUTZ

3

Thomé-Kozmiensky, Thiel

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3.4. Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Quecksilber ab dem 1. Januar 2019

Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid waren während des Normgebungsverfahrens sehr umstritten. Dies lässt sich nun auch an komplizierten Ausnahmeregelungen insbeson- dere für NOx ablesen.

Für die Jahresmittelwerte für NOx (100 mg/m³) sowie Quecksilber (0,01 mg/m³) aus

§ 10 der 17. BImSchV gilt eine besondere Übergangsvorschrift. Gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 der 17. BImSchV sind diese Emissionsgrenzwerte erst ab dem 1. Januar 2019 einzuhalten. Für kleinere Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu ein- schließlich 50 MW gelten die Jahresmittelwerte für NOx und Quecksilber gemäß § 10 Absatz 3 der 17. BImSchV generell nicht.

Darüber hinaus gilt der Jahresmittelwert für NOx aus §  10 Absatz  1 Nr.  1 der 17. BImSchV nicht für bestehende Abfallverbrennungsanlagen. Die Tages- und Halbstundenmittelwerte für NOx sind von diesen Anlagen erst ab dem 1. Januar 2019 einzuhalten, § 28 Absatz 4 der 17. BImSchV.

Für bestehende Mitverbrennungsanlagen zur Herstellung von Zementklinker und Zementen sowie Anlagen zum Brennen von Kalk gelten darüber hinaus auch die Tagesmittelwerte für NOx aus Anlage 3 Nummer 2.1 Buchstabe d) erst ab dem 1. Januar 2019.

3.5. Ausnahme Verweilzeit

Anlagen, bei denen aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten die Mindest- temperatur von 850 °C (bzw. 1.100 °C bei gefährlichen Abfällen mit einem Anteil an halogenorganischen Stoffen von mehr als einem Gewichtsprozent) nicht mindestens 2 Sekunden eingehalten werden kann, gilt diese Anforderung spätestens bei Neuer- richtung der Verbrennungslinie oder des jeweiligen Abhitzekessels.

Es ist zu erwarten, dass Vorhabenträger und Genehmigungsbehörden darüber streiten werden, was unter spätestens zu verstehen ist, wenn die Behörde schon vor der Neu- errichtung einer Verbrennungslinie etwa im Wege einer nachträglichen Anordnung strengere Anforderungen an die Verweilzeit stellt.

3.6. Zubau einzelner Verbrennungslinien

§ 28 Absatz 3 der 17. BImSchV enthält eine besondere Vorschrift für die Erweiterung von bestehenden Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen durch ganze Verbrennungslinien. Stellen die Bestandsanlage und die neu errichteten Verbrennungs- linien eine gemeinsame Anlage dar, so gelten die oben beschriebenen Übergangsbe- stimmungen nur für den bestehenden Teil. Für die neuen Verbrennungslinien gelten die Anforderungen aus den Abschnitten 2 und 3 der 17. BImSchV.

Der Verweis auf die Anforderungen auf die Vorschriften aus den Abschnitten 2 und 3 der 17. BImSchV dürfte allerdings nicht so zu verstehen sein, dass die Vorschriften aus den anderen Abschnitten nicht auf die neuen Verbrennungslinien anzuwenden sind.

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Bei einem solchenVerständnis wäre beispielsweise die Vorschrift zur Zulassung von Ausnahmen aus § 24 der 17. BImSchV nicht auf neue Verbrennungslinie anwendbar, die eine bestehende Anlage erweitern, wohl aber auf gänzlich neue Anlagen. Aus Grün- den der Verhältnismäßigkeit müssen auch für neue Verbrennungslinien Ausnahmen möglich sein.

3.7. Rückausnahme für abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen

§ 28 Absatz 7 der 17. BImSchV enthält eine besondere Regelung für abfallmitverbren- nende Großfeuerungsanlagen.

Diese Vorschrift ist offenbar missglückt. Der Regelungsgehalt dieser Rückausnah- me ist nicht ersichtlich. Die Übergangsvorschrift aus § 28 Absatz 1 Nummer 1 der 17. BImSchV soll seinem Wortlaut nach eine Abweichung von § 28 Absatz 1 Num- mer 2 der 17. BImSchV für abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen enthalten.

§ 28 Absatz 1 Nummer 2 der 17. BImSchV enthält allerdings keine Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen, zu denen die abfallmitverbrennenden Großfeuerungs- anlagen zählen, sondern durch seinen Verweis auf § 10 der 17. BImSchV allein für Abfallverbrennungsanlagen.

Ob die Vorschrift dieser Vorschrift im Wege einer Auslegung ein relevanter Regelungs- gehalt zugewiesen werden kann, erscheint fraglich. Allenfalls käme hier in Betracht, dem Passus Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 keinen Regelungsgehalt zuzuweisen.

Dann würde § 28 Absatz 7 der 17. BImSchV für Mitverbrennungsanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW eine Ausnahme von den NOx-Jahresmittelwerten bedeuten, sofern feste Brennstoffe, Biobrennstoffe oder flüssige Brennstoffe eingesetzt werden.

4. Weitere Verschärfung durch BVT-Schlussfolgerungen

Mit Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie erhalten die sogenannten besten verfügbaren Techniken (BVT) einen höheren Stellenwert. Sie sollen durch neue BVT- Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission verbindlich werden. In Deutschland geschieht dies in Bezug auf die Anforderungen aus der 13. und 17. BImSchV – anders als bei Anlagen, die allein der TA Luft unterliegen – durch die Novellierung der Ver- ordnungen.

4.1. BVT-Schlussfolgerungen

BVT-Schlussfolgerungen sind branchenspezifische, Dokumente der Europäischen Kommission, die aus den bereits aus der Vergangenheit bekannten BVT-Merkblättern erarbeitet werden. Die BVT-Schlussfolgerungen enthalten Emissionsbandbreiten, die unter Einsatz der BVT erreichbar sind. Während die BVT-Merkblätter bei der Ermittlung des Stands der Technik lediglich zu berücksichtigen waren, sind die

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BVT-Schlussfolgerungen verbindlich.

Nach §  3 Absatz  6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt es sich bei BVT-Schlussfolgerungen um

ein von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT- Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung unf Information zur Bewer- tung ihrer Anwendbarkeit,

die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

BVT-Schlussfolgerungen wurden bereits für die Eisen- und Stahlerzeugung sowie für die Glasherstellung veröffentlicht.

4.2. Umsetzung von Anforderungen neuer BVT-Schlussfolgerungen

Innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Veröffentlichung einer neuen BVT-Schluss- folgerung sind damit verbundene strengere Anforderungen an den Anlagenbetrieb umzusetzen und gegebenenfalls die Anlagengenehmigungen anzupassen. Die Um- setzung und Anpassung erfolgt mit mehreren Schritten, die innerhalb der vier Jahre abgeschlossen sein müssen.

In einem ersten Schritt müssen die neuen Anforderungen aus den BVT-Schlussfolge- rungen in die 13. und/oder 17. BImSchV überführt werden. Da schon im Rahmen des Verfahrens auf europäischer Ebene zur Veröffentlichung einer neuen BVT-Schluss- folgerung abzusehen ist, welche Verschärfungen mit der BVT-Schlussfolgerung ver- bunden sein werden, dürfte eine notwendige Novellierung der Verordnung kurzfristig vollzogen werden können. Der Bundesrat hat für die untergesetzliche Umsetzung auf Bundesebene eine Jahresfrist vorgeschlagen.

Da die Emissionsgrenzwerte der 13. und die 17. BImSchV unmittelbar gelten, bedürfen strengere Grenzwerte in den Verordnungen keiner Umsetzung mehr durch die Behörde, etwa im Wege einer nachträglichen Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes. Damit sind die neuen Anforderungen vorbehaltlich der jeweiligen Übergangsfristen sofort einzuhalten. Diese Übergangsfristen werden voraussichtlich auf den Ablauf der Vier-Jahres-Frist datiert.

Können die neuen Anforderungen mit der installierten und genehmigten Anlagen- technik eingehalten werden, muss die Anlage für den Weiterbetrieb mit neuer Emis- sionsminderungstechnik nachgerüstet werden. Es wird diskutiert, ob für die damit verbundene Anlagenänderung einer immissionsschutzrechtliche Änderungsgeneh- migung nach § 16 BImSchG erforderlich ist. Eine solche Änderungsgenehmigung ist

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aber immer nur dann erforderlich, wenn mit der Änderung nachteilige Umweltauswir- kungen verbunden sein können. Da aber mit neuen BVT-Schlussfolgerungen strengere Anforderungen verbunden sein dürften, ist mit der Anlagenänderung eine Verbesse- rung der Umweltauswirkungen verbunden. Für die Verbesserung der Umweltauswir- kungen ist eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG ausreichend.

Im Einzelfall sind auch Ausnahmen und Abweichungen von den BVT-Schlussfolge- rungen – auch bei Neuanlagen – möglich.

5. Fazit

Mit den Novellen von 13. und 17. BImSchV sind zahlreiche Verschärfungen für die betroffenen Anlagenbetreiber verbunden. Betreiber von Bestandsanlagen sind aller- dings erst nach Ablauf langer Übergangsfristen betroffen.

Vor allem die Übergangsfristen der 17. BImSchV sind mit zahlreichen Unklarheiten verbunden, weshalb gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Behörden und An- lagenbetreibern zu erwarten sind.

Um beispielsweise die Übergangsfristen für Anlagen, deren Betrieb bis zum 31.12.2013 eingestellt werden, – beispielsweise auch für wirtschaftliche Überlegungen – nutzen zu können, müssen Anlagenbetreiber bis zum 1. Januar 2014 entsprechende Erklärungen über die Betriebseinstellung abgeben und jährlichen Nachweis über die tatsächlichen Betriebsstunden erbringen (s.o. unter 2.4). Werden diese Fristen versäumt, gelten nur die kürzeren allgemeinen Übergangsvorschriften.

Ähnliches gilt für die Übergangsvorschriften für Fernwärmeanlagen. Betreiber dieser Anlagen haben die tatsächlich in das Fernwärmenetz eingespeiste Wärme zu doku- mentieren und der Behörde zu belegen (s.o. unter 2.3.).

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Die Deutsche Bibliothek – CIP-Einheitsaufnahme Strategie Planung Umweltrecht – Band 7

Karl J. Thomé-Kozmiensky, Andrea Versteyl.

– Neuruppin: TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky, 2013 ISBN 978-3-935317-93-1

ISBN 978-3-935317-93-1 TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky

Copyright: Professor Dr.-Ing. habil. Dr. h. c. Karl J. Thomé-Kozmiensky Alle Rechte vorbehalten

Verlag: TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky • Neuruppin 2013

Redaktion und Lektorat: Professor Dr.-Ing. habil. Dr. h. c. Karl J. Thomé-Kozmiensky, Dr.-Ing. Stephanie Thiel, Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc.

Erfassung und Layout: Petra Dittmann, Sandra Peters,

Martina Ringgenberg, Ginette Teske, Ulrike Engelmann, LL. M., Ina Böhme Druck: Mediengruppe Universal Grafische Betriebe München GmbH, München

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