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über die Änderung einer BImSchG-Anlage

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BImSchG - Anzeige einer Anlagenänderung Seite 1 von 2

© Landkreis Erding Stand 02/2011

Anzeige

gem. § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

über die Änderung einer BImSchG-Anlage

Landratsamt Erding

Sachgebiet 42-2 - Immissionsschutz Alois-Schießl-Platz 2

85435 Erding

Antragsteller /

Bauherr Name, Vorname / Firma:

Anschrift:

(Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort)

Telefon: Fax:

E-Mail:

Hiermit wird angezeigt, dass folgende Änderung beabsichtigt ist:

Name, Vorname / Firma:

Anschrift:

Telefon:

Vertreter des Bauherrn:

Anschrift:

(Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort) Standort

der Anlage

Name, Vorname:

Anlagen- betreiber

Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort:

Ansprechpartner:

Nur ausfüllen, wenn nicht personengleich mit "Antragsteller/Bauherr"

Fax:

Telefon:

Beginn Mit der Änderung soll am begonnen werden.

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BImSchG - Anzeige einer Anlagenänderung Seite 2 von 2

© Landkreis Erding Stand 02/2011

Unterlagen

Sonstiges

Es sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die das Landratsamt zur Prüfung benötigt, ob die beabsichtigte Änderung genehmigungsfrei oder doch eine Änderungsgenehmigung erforder- lich ist.

Wichtige Hinweise

Lageplan M 1 : 1.000 mit Eintragung der Änderung und der Grundstücksgrenzen Unterlagen zur Änderung (z.B. Prospekte, Betriebs-, Verfahrensbeschreibungen) Grundrissplan M 1 : 100

...

Unterschrift Ort, Datum:

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, dem Landratsamt einen Monat bevor mit der Änderung begonnen wer- den soll, schriftlich anzuzeigen. Sowohl positive als auch negative Änderungen durch Immissionen oder sonstige schadensgeneigte Umstände sind anzuzeigen.

Die angezeigte Änderung darf vorgenommen werden, sobald die Behörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung kei- ner Genehmigung bedarf oder sich innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen nicht ge- äußert hat.

Mit der Anzeige bringt der Anlagenbetreiber zum Ausdruck, dass er diese Maßnahme für nicht genehmigungsbe- dürftig hält. Er sollte darlegen, aus welchen Gründen es sich um eine einfache und nicht um eine wesentliche Änderung handelt. Steht die Rechtssicherheit im Vordergrund, kann auch statt einer Anzeige eine Änderungs- genehmigung beantragt werden (§ 16 Abs. 4 BImSchG).

Sollte die Änderung baugenehmigungspflichtig sein, ist eine Baugenehmigung zu beantragen, da diese durch die Änderungsanzeige nicht ersetzt wird.

Geplante Änderungen

Abweichungen in Bezug auf bauliche Änderungen:

Abweichungen in Bezug auf die Maschinen, Geräte und sonstigen technischen Einrichtungen:

Abweichungen in Bezug auf den Betriebsablauf / Verfahrensablauf:

(insbesondere Einsatzstoffe, Produktionsverfahren und Produkte)

Abweichungen in Bezug auf Emissionen:

Abweichungen in Bezug auf Bestand:

Beschreibung des Vorhabens; Zweck der Änderung; bauliche Änderungen

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