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S 4 KR 17/13 ER

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SOZIALGERICHT BREMEN

S 4 KR 17/13 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit 1. A.,

A-Straße, A-Stadt, 2. A.,

A-Straße, A-Stadt, vertreten durch A., A-Straße, A-Stadt,

Antragsteller,

g e g e n

hkk Erste Gesundheit, vertreten durch den Vorstand, Martinistraße 26, 28195 Bremen, Az.: - -

Antragsgegnerin,

hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 31. Januar 2013 durch ihren Vorsitzenden, Richter König, beschlossen:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

(2)

- 3 - - 2 -

G R Ü N D E

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Familienversicherung.

Die Antragstellerin zu 1. ist die Mutter des bislang mit ihr familienversicherten Antragstellers zu 2. Mit Bescheid vom 17.12.2012 beendete die Antragsgegnerin die Familienversicherung des Antragstellers zu 2. rückwirkend zum 15.05.2011. Gegen diesen Bescheid legten die An- tragsteller am 11.01.2013 Widerspruch ein. Die Familienversicherung sei über den 15.05.2011 fortzuführen. Am 15.01.2013 haben die Antragsteller schließlich den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Widerspruch habe gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid sei rechtswidrig.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.01.2013 gegen den Be- scheid vom 17.12.2012 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, dass der Widerspruch gegen den Be- scheid vom 17.12.2012 gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGBG aufschiebende Wirkung habe. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG komme nicht zum Tragen. Die Familienversicherung werde fortgesetzt bis über den Widerspruch entscheiden worden sei. Die aufschiebende Wirkung werde somit bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Leistungs- und der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bereits unzulässig. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsak- ten mit Drittwirkung, vgl. § 86a Abs. 1 Satz 2 SGG. Danach hat der Widerspruch der An- tragsteller vom 11.01.2013 gegen den die Beendigung der Familienversicherung zum

(3)

- 4 - - 3 -

11.05.2011 feststellenden Bescheid (vgl. zur Verwaltungsaktsqualität einer solchen Mitteilung:

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2011, Az. L 5 KR 107/11 B ER) vom 17.12.2012 aufschiebende Wirkung. Diese wird auch nicht durch § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGG ausgeschlossen. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfal- lenden Nebenkosten. Diese Regelung soll die (finanzielle) Funktionsfähigkeit der Leistungs- träger sichern, was bei ihrer Auslegung zu beachten ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Auflage 2012, § 86a Rn. 13). Die angegriffene Entscheidung der rück- wirkenden Beendigung der Familienversicherung wird von dieser Norm nicht erfasst, da die Familienversicherung zwar ein Versicherungsverhältnis mit eigenen Leistungsansprüchen des Versicherten begründet, damit jedoch nicht die Feststellung von Versicherungs- oder Bei- tragspflichten i.S.d. § 86a Abs. 2 Nr .1 SGG weder im Hinblick auf den Stammversicherten noch hinsichtlich des Familienversicherten verbunden ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, aaO;

LSG Hessen, Beschluss vom 21.08.2008, Az. L 1 KR 145/08 B ER). Daher beeinträchtigt es auch nicht die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin, insbesondere in finanzieller Hinsicht, wenn der Bescheid vom 17.12.2012 nicht sofort vollziehbar ist.

Eine Umdeutung des Antrages der Antragsteller nach dem Meistbegünstigungsprinzip in ei- nen solchen auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht angezeigt, da für einen solchen bereits offensichtlich das Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Antragsgegnerin hat von sich aus die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 11.01.2013 anerkannt. Es be- steht daher, obwohl die Antragsteller selbst einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG annehmen, kein rechtsschutzrelevanter Streit zwischen den Beteiligten hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung. Da Sinn und Zweck eines Feststellungs- antrages nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG sein dürfte, Unsicherheiten des Bürgers hinsichtlich des Bestehens der aufschiebenden Wirkung zu beseitigen, kommt es für das Rechtsschutzin- teresse eines solchen Antrages dementsprechend nur darauf an, ob die Behörde das Beste- hen der aufschiebenden Wirkung zum Nachteil des Bürgers bezweifelt (so wohl auch: Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, § 86b Rn. 15).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(4)

- 4 -

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozial- gericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Lan- dessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

AYZ.

ARL.

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