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Archiv "TRUPPENÄRZTE: Ethik und Vorschriften" (28.10.1983)

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Die Information:

Bericht und Meinung

BRIEFE AN DIE REDAKTION

APPROBATION

Zu dem Beitrag von Prof. Dr.

med. Michael Arnold und cand. med. L. von Karsa: „Ap- probationsordnung für Ärzte:

Gordischer Knoten", in Heft 35/1983:

Blauäugig

Mit der derzeitigen ärzt- lichen Ausbildung ist nie- mand zufrieden, am wenig- sten die Hochschulleh- rer ... Den derzeitigen Zustand haben Verwal- tungsgerichte und der Ge- setzgeber zu verantwor- ten. Den Fakultäten wurde das Gesetz des Handelns vollständig entzogen. Ver- waltungsgerichte, die nach meist recht unsinnigen for- malen Kriterien unsinnig hohe Zulassungsquoten festlegen, führen natürlich gerade in der Mediziner- ausbildung Katastrophen herbei, in die sich viel- leicht ein Jurist nicht recht einfühlen kann, da beim Jurastudium Ausbildungs- kapazität naturgemäß eine viel geringere Rolle spielt.

Die Autoren lassen es aber nicht bei einer hervorra- genden Diagnose bewen- den, sondern wollen auch zur Therapie beitragen — und da wird ihr Beitrag inkonsistent. Nichts ge- gen mündliche Prüfungen vor der Scheinerteilung bei Pflichtpraktika. Eine mündliche Prüfung gibt dem Universitätslehrer die Gelegenheit, mit seinem Studenten zu sprechen, und sich über sein Wissen zu informieren. Es ist aber nicht einsichtig, wie darin schon die Lösung unserer Probleme, der Hieb durch den Gordischen Knoten liegen kann. Es gibt eine ganze Reihe von Verwal- tungsgerichtsurteilen, die klargelegt haben, daß sol- che Prüfungen sich nur auf den Inhalt eines Kurses be- ziehen dürfen. Besteht ein Student nicht, hat er in letzter Konsequenz (meist nach dem Angebot einer

Wiederholungsprüfung) das Recht, den Kurs min- destens noch einmal zu

besuchen. Man kann sich leicht ausmalen, was pas- sieren würde, wenn dieses Recht, das sich sicher über Verwaltungsgerichte leicht durchsetzen läßt, von einer größeren Zahl von Studen- ten wahrgenommen wür- de. Die derzeit von den Ge- richten zum Platzen vollge- stopften Kurse würden in kürzester Zeit zusammen- brechen. Vielleicht wollen das die Autoren? Es wäre immerhin ein schöner Be- leg der Absurdität der der- zeitigen Situation. Wenn ich die Autoren recht ver- standen habe, wollen sie allerdings mehr. Sie wollen eine Art umfassendes Vor- examen durch die Fakultät vor die Staatsprüfung schieben. Zur Durchsetz- barkeit dieser Vorstellun- gen schreiben sie in einer Fußnote blauäugig „Diese Regelung bedürfte einer bundesrechtlichen Absi- cherung, die aber leicht zu bewerkstelligen wäre". Ich kann nur sagen, mir fehlt der Glaube. Dieser Leser- brief soll nicht der Besser- wisserei gegenüber einem gutgemeinten und ideali- stischen Vorschlag dienen.

Ich halte es aber für ge- fährlich, wenn undurch- führbare Patentrezepte da- zu führen, daß den Fakultä- ten, die in einer im interna- tionalen Maßstab unglaub- lichen Weise entmündigt wurden, nun fälschlicher- weise der Schwarze Peter an der Ausbildungsmisere zugeschoben wird. Um ein Bild der Autoren zu ge- brauchen: Der Eunuch Fa- kultät kann leider seine Mannbarkeit nicht selbst wiederherstellen. Wir Hochschullehrer der Medi- zin müssen aber viel lauter darauf hinweisen, in welch unmögliche Lage wir mitt- lerweile durch Verwal- tungsgerichte und den Ge- setzgeber gebracht wor- den sind.

Prof. Dr. med.

H. 0. Handwerker Universität Heidelberg Im Neuenheimer Feld 326 6900 Heidelberg

TRUPPENÄRZTE

Zu dem Bericht „Erste Berufs- erfahrung bei der Truppe", von Dr. D. Rosenboom, Heft 33/1983:

Ethik

und Vorschriften

Jeder Truppenarzt ist laut Dienstvorschrift verpflich- tet, seine ärztliche Hand- lungsweise den militäri- schen Erfordernissen un- terzuordnen, wenn die La- ge dies erfordert.

So wird beispielsweise die Zahl der Krankschreibun- gen kontrolliert. Diese gel- ten rechtlich auch nur als eine „Empfehlung"; die letzte Entscheidung über eine Dienstfreistellung liegt beim militärischen Einheitsführer. „Auch im thermonuklearen Zeitalter bleibt das grundlegende Prinzip der Wehrmedizin weiterhin unverändert, nämlich soviel Soldaten wie möglich zur Durchfüh- rung der militärischen Auf- gaben einsatzbereit zu er- halten" (Zentrale Dienst- vorschrift 49/50, Seite 19).

Das bedeutet bei einem militärischen Konflikt zwei- erlei:

— Zur Wiederherstellung der Gesundheit erforder- liche Behandlungen müs- sen verschoben werden, wenn die Einsatzbereit- schaft durch Schmerzmit- tel, „Kameradenhilfe" o. ä.

zu erreichen ist. „Ohne Zweifel werden durch die- se verzögerte und nicht ausreichende Behandlung Deformitäten und Funk- tionsstörungen entstehen, aber sie müssen als unver- meidbare Folgen solcher Entscheidungen in Kauf genommen werden" (ibid., Seite 170).

— Schwerverwundete Pa- tienten werden zuletzt ver- sorgt, wenn in der gleichen Zeit eine größere Anzahl Leichtverletzter einsatzfä-

hig gemacht werden kann:

„Die meisten Verwundeten mit multiplen Verletzungen befinden sich im schweren Schockzustand....

Patienten dieser Art gehö- ren, entgegen den übli- chen Behandlungsgrund- sätzen und trotz ihres kriti- schen Allgemeinzustandes zur Gruppe der untersten Dringlichkeitsstufe. Einige werden ohne Zweifel über-

leben .. . " (ibid., Seite 94).

Von diesen Militärvor- schriften sind nicht nur wehrpflichtige Ärzte und Reservisten betroffen. Im Verteidigungsfall müssen alle männlichen Ärzte nach dieser Vorschrift arbeiten, soweit sie nicht den Kriegsdienst verweigert haben.

Die Dienstanweisung gilt auch für das Militär ande- rer NATO-Staaten; die Ost- block-Länder haben für ih- ren „Verteidigungsfall"

wahrscheinlich ähnliche Bestimmungen.

Ein gewisser Widerspruch solcher Dienstvorschriften zur ärztlichen Ethik ist denkbar.

Joachim Becker Palanter Straße 9 B 5000 Köln 41

BLÜTENLESE

Non-Compliance im 17. Jahr- hundert:

Moliöre

„Wir streiten miteinander;

er verschreibt mir die Arz- nei; ich versäume, sie zu nehmen, und ich genese."

(Moliäre über seinen Arzt Mauvillain. Aus „Der Son- nenkönig", von Vincent Cronin, Stuttgart 1965, Sei- te 353.)

Sabine

Kurschat-Fellinger Zahnärztin Mörikestraße 31 6974 Grünsfeld

16 Heft 43 vom 28. Oktober 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A

Referenzen

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