• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Die Abmahnung: Inhalt, Zweck und Wirkung" (27.02.2009)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Die Abmahnung: Inhalt, Zweck und Wirkung" (27.02.2009)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

[74] Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 9⏐⏐27. Februar 2009

B E R U F

A

uf berufliches Fehlverhalten bei angestellten Ärzten oder beim medizinischen Personal müs- sen Vorgesetzte und Praxisinhaber reagieren. Es gilt die Interessen von Patienten und Mitarbeitern zu wah- ren sowie haftungsrechtliche Risi- ken abzusichern. Eine formelle Ab- mahnung ist dann oft das einzige Mittel, um die Einhaltung der beruf- lichen Regeln nachhaltig sicherzu- stellen. Erscheint die Trennung von einem Mitarbeiter unvermeidlich, ist die Abmahnung darüber hinaus (fast) immer auch Voraussetzung für die Wirksamkeit einer verhaltensbe- dingten Kündigung.

Vor Ausspruch einer Kündigung aus Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, ist in den meisten Fällen eine Abmahnung auszusprechen. Dieser in der Recht- sprechung zum Kündigungsschutz entwickelte Grundsatz hat einen doppelten Sinn: Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer seinen Ver- stoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vor Augen führen („Be- anstandungsfunktion“) und ihm gleichzeitig aufzeigen, dass er im Wiederholungsfall mit arbeitsrecht- lichen Konsequenzen, insbesondere mit einer Kündigung, rechnen muss („Warnfunktion“). Nach dem Be- rufsbildungsgesetz ist der Arbeitge- ber bei verhaltens- oder leistungsbe- dingten Kündigungen von Auszu- bildenden sogar rechtlich zum Aus- spruch einer vorausgehenden Ab- mahnung verpflichtet.

In Vorbereitung einer verhaltens- bedingten Kündigung können, je nach Schwere der Pflichtverletzung, eine oder mehrere Abmahnungen erforderlich sein. Wiederholt der Abmahnungsempfänger dennoch das beanstandete Verhalten, ist eine Kündigung aufgrund der neuerli- chen, also fortgesetzten Pflichtver-

letzung zulässig. Doch muss sich genau das bereits beanstandete Fehl- verhalten wiederholen.

Stellt sich im Kündigungsrechts- streit heraus, dass eine Abmahnung, obwohl erforderlich, nicht ausge- sprochen wurde, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirk- sam. Denn die Kündigung soll nur das letzte Mittel zur Lösung eines Konflikts zwischen den Arbeits- vertragspartnern darstellen. Nur in Ausnahmefällen darf auf eine Ab- mahnung verzichtet werden, wenn sie etwa von vornherein zwecklos erscheinen muss, so zum Beispiel

bei einer durch Wort und Tat un- termauerter Leistungsverweigerung oder beim sprichwörtlichen Dieb- stahl „goldener Löffel“.

In der Abmahnung muss die Pflichtverletzung des Arbeitneh- mers so genau wie möglich be- schrieben werden. Nur so kann der Mitarbeiter klar erkennen, was an seinem Verhalten beanstandet wird und was er in Zukunft zu unterlassen hat. Diesem inhaltlichen Bestimmt- heitserfordernis genügen pauschale Formulierungen wie „schlechte Ar- beitsleistungen“ oder „Unzuverläs- sigkeit“ nicht.

Eine wirksame Abmahnung soll- te folgende Bestandteile enthalten:

> die konkrete Feststellung des beanstandeten Verhaltens

> die Rüge der Pflichtverletzung

> die Aufforderung zu künftigem vertragsgetreuem Verhalten und

> die eindeutige Ankündigung ar- beitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall.

Abmahnungen sind nicht formbe- dürftig und können daher schriftlich, aber auch mündlich ausgesprochen werden. Zur Beweissicherung sollte der Arbeitgeber jedoch immer eine schriftliche Abmahnung erteilen.

Die Anhörung des Arbeitnehmers noch vor Ausspruch einer Abmah- nung ist nur dann Voraussetzung für deren Wirksamkeit, wenn beson- dere Regelungen dies vorsehen. Für den öffentlichen Dienst war bisher in § 13 BAT geregelt, dass der An- gestellte über Beschwerden und Be- hauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind, vor Aufnah- me in die Personalakten gehört wer- den muss. Soweit nun der Tarifver- trag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt, hat sich die Rechtslage geändert: Hiernach muss der Be- schäftigte vor der Abmahnung nicht mehr zwingend gehört werden.

Im Tarifvertrag für Ärzte an Uni- versitätskliniken (TV-Ärzte) ist je- doch eine besondere Regelung ent- halten, die die vorherige Anhörung eines Arztes vor Aus- spruch der Abmahnung vorschreibt. Die Äuße- rung des Arztes zur Ab- mahnung ist dann zusam- men mit dieser in die Personalakte zu nehmen.

Eine entsprechende Vorschrift gibt es für das ärztliche Personal an kom- munalen Krankenhäusern (TV-Ärz- te/VKA) dagegen nicht. Hier müs- sen die Ärzte vor einer Abmahnung also nicht gehört werden.

Der arbeitsrechtlichen Abmah- nung kommt in der Praxis wegen ih- rer Dokumentations- und Warnfunk- tion sowie als strategischer Schritt zur Vorbereitung einer Kündigung eine große Bedeutung zu. Gleich- wohl werden hier häufig Fehler ge- macht, weil das Fehlverhalten nicht exakt und detailliert beschrieben wird oder eine Androhung der ar- beitsvertraglichen Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten fehlt. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die inhaltlichen Erfordernisse erfüllt sind. Genügt eine Abmahnung die- sen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer die Entfernung aus der Personalakte verlangen und dies auch gerichtlich durchsetzen. I RAin Annika Adams, Köln

DIE ABMAHNUNG

Inhalt, Zweck und Wirkung

Erscheint die Trennung von einem Mitarbeiter unvermeidlich, ist die Abmahnung (fast) immer Voraussetzung für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.

Laut Tarifvertrag für Ärzte

an Universitätskliniken muss der Arzt vor

Ausspruch der Abmahnung gehört werden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

In Nordafrika unterstützte Deutsch- land darüber hinaus die Einrichtung des Regional Center for Renewable Energy and Energy Efficiency (RCREEE), einer Organisation für die

betriebsbedingt oder personenbedingt, eine Kündigung erfolgen soll, so ist eine Abmahnung nicht erforderlich, da diese Kündigungen nicht mit einem schuldhaften Verhalten

• Bei später eingehenden Folgeabmahnungen sollte der Abgemahnte dem Versender mitteilen, dass er bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, und möglichst eine

Eine Kopie dieser Abmahnung wird in Ihre Personalakte aufgenommen, eine weitere Kopie erhält der Betriebsrat zur Kenntnisnahme. Mit

FAQs – Sie sind für den Kunden ein beliebter Anlaufpunkt, um sich schnell über wichtige Fragen zum Online-Shop, zum Produkt oder zum Webseitenbetreiber zu informieren und so für

Stand: 16.06.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Hier ist festgehalten, dass die Höchstarbeitszeit für Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täg- lich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich betragen darf.. Hier dürfen

Eine Abmahnung weist den Arbeitnehmer da- rauf hin, dass er sich falsch verhalten hat und der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten zukünftig nicht mehr hinzunehmen bereit ist..