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Der Standort Chasseral etwa weist die vermutlich schweizweit besten Windverhältnisse für die Gewinnung von Strom aus Windturbinen auf

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M 188/2008 BVE 14. Januar 2009 BVE C Motion

0045 Häsler, Wilderswil (Grüne)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 03.07.2008

Förderung von neuen erneuerbaren Energien -

Erstellen von Windturbinen an geeigneten Standorten

Der Regierungsrat wird beauftragt, unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Praxis, die Voraussetzungen zu schaffen, damit an geeigneten Standorten Windturbinen erstellt werden können.

Der Kanton Bern ist heute in der Produktion von Elektrizität aus Windenergie schweizweit führend. Auf seinem Gebiet befindet sich das grösste Windkraftwerk der Schweiz. Gemäss Energiestrategie des Regierungsrates soll die wirtschaftliche Nutzung von Windstrom weiter ausgebaut werden. Damit sind das Interesse und der Bedarf nach Strom aus Windenergie im Kanton Bern ausgewiesen. Die ambitiösen Zielsetzungen im Bereich der neuen erneuerbaren Energien und insbesondere bei der Windkraft sind nur dann erreichbar, wenn auch die besten Windstandorte genutzt werden.

Der Standort Chasseral etwa weist die vermutlich schweizweit besten Windverhältnisse für die Gewinnung von Strom aus Windturbinen auf. Laut Schätzungen dürfte hier der Ertrag von Windturbinen 20 bis 25 Prozent höher ausfallen als von vergleichbaren Anlagen auf dem Mont-Crosin. Bisher konnten auf dem Chasseral aus landschaftsschützerischen Gründen keine Windturbinen aufgestellt werden. Das Bundesgericht hat jedoch für die Beurteilung der Windenergienutzung in Landschaftsschutzgebieten neu geregelt. Im Fall des Projektes Crêt-Meuron NE entschied die I. öffentlich-rechtliche Kammer, der Landschaftsschutz müsse gegen das öffentliche Interesse an der Nutzung der Windenergie abgewogen werden.

Gestützt auf die Rechtssprechung des Bundesgerichts wäre die Nutzung der Windenergie heute zum Beispiel auf dem Chasseral durchaus möglich. Sie ist deshalb nun auch ernsthaft zu prüfen. Ebenso dürfte es sich mit anderen Standorten verhalten. Nach Möglichkeit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit nun an geeigneten Standorten Windturbinen aufgestellt werden können. Dabei ist den lokalen Gegebenheiten und den Anliegen der Bevölkerung angemessen Rechnung zu tragen.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsart geht mit der Motionärin einig, dass im Kanton Bern ein nutzbares Windkraftpotenzial besteht. Nach der Energiestrategie 2006 soll die Stromproduktion aus Windenergie weiter ausgebaut werden.

Bei einem Windpark ist jeweils eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Nutzung der erneuerbaren Energie und dem Landschaftsschutz vorzuneh- men. Dazu hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom August 2006 zu Crêt-Meuron (NE) festgestellt, zwischen den beiden Interessen bestehe grundsätzlich keine Hierarchie.

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Um bei einem grossen Windenergievorhaben (Windpark) die geforderte umfassende Inte- ressenabwägung vornehmen zu können, sind das Windpotenzial und die Auswirkungen auf die Landschaft zu analysieren. Die Erkenntnis, dass sich der Schutz einer Landschaft und die in der Regel sehr weiträumig sichtbaren grossen Windenergieanlagen ausschlies- sen, verlangt ein sorgfältiges und weit blickendes Abwägen. Im Interesse des schonenden Umgangs mit der Landschaft, aber auch im Interesse einer grossen Akzeptanz der erneu- erbaren Energien sind deshalb aus der Sicht des Regierungsrates jene Standorte für die Windenergie vorzusehen, die eine maximale Windenergienutzung ermöglichen und gleich- zeitig geringe Auswirkungen auf Siedlung, Landschaft und Natur haben. Die exponierte Krete des Chasserals ist Teil einer Landschaft von nationaler Bedeutung und liegt im Zent- rum eines regionalen Naturparks. Sie erfüllt damit als Standort für Windkraftanlagen die Kriterien des Landschaftsschutzes nicht. Es gibt im Berner Jura andere Standorte, die ebenfalls ein hohes Windenergiepotenzial aufweisen, aber bezüglich ihrer Natur- und Landschaftswerte wesentlich geeigneter sind. Solche Standorte stehen für den Regie- rungsrat für die Nutzung der Windenergie im Vordergrund. Er ist zudem der Ansicht, dass grössere Anlagen an wenigen, gut geeigneten Standorten mit geringen negativen Auswir- kungen zusammenzufassen sind.

Gestützt auf die Motion 130/2007 (Häsler, Förderung der Windenergie im Kanton Bern) hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zusammen mit anderen kantonalen Fachstellen eine Wegleitung erarbeitet, welche die Verfahren und Bewilligungskriterien für Windenergieanlagen aufzeigt. Die Wegleitung wurde Anfang April 2008 in der Bernischen systematischen Information der Gemeinden (BSIG) und auf der Internetseite des AGR veröffentlicht. Windenergieanlagen sind aufgrund ihrer Grösse stark raumrelevante Anla- gen und müssen sich als solche an den geltenden Grundsätzen der Raumplanung orien- tieren: Die Standorte von Windparks sind im Rahmen der übergeordneten Richtplanung festzulegen und anschliessend in der Ortsplanung der Gemeinden grundeigentümerver- bindlich zu sichern. Im Kanton Bern sind es die Regionen, die gemäss Art. 98 Baugesetz zusammen mit den Regionsgemeinden im Rahmen der regionalen Richtplanung bestim- men, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. Weil Windparks oft mehrere Gemeinden betreffen, ist die Abstimmung der möglicherweise divergierenden kommunalen Interessen im Rahmen der Regionalplanung vorzunehmen. Zudem ist sicherzustellen, dass die Ener- gierichtpläne der benachbarten Regionen optimal aufeinander abgestimmt sind und der kantonalen Energiepolitik entsprechen. Der kantonale Sachplan Energie wird daher ver- bindliche Vorgaben für die Realisierung von Windkraftanlagen enthalten (wie Ausschluss- kriterien oder prioritäre Standorte). Kommunale Richtpläne können ihrerseits unter Be- rücksichtigung der übergeordneten Planungen Grundsätze zur Behandlung der kleinen Windkraftanlagen enthalten oder die Standorte der einzelnen Windturbinen aus der regio- nalen Richtplanung im Detail behördenverbindlich festlegen.

Die Planung von Windkraftanlagen soll auf dem kantonalen Sachplan Energie basieren, der zurzeit erarbeitet wird. In einem zweiten Schritt werden bis zum Jahr 2010 die richt- planrelevanten Inhalte in den kantonalen Richtplan überführt. Diese Vorgaben gelten auch für die Sicherung von Standorten für Windkraftanlagen. Die grundeigentümerverbindliche Festlegung der Standorte von grossen Einzelanlagen und Windparks erfolgt in der Regel im kommunalen Nutzungsplanverfahren. Es ist nicht anzunehmen, dass für die Realisierung von Windkraftanlagen kantonale Überbauungsordnungen erlassen werden.

Dafür ist die Bedeutung der Windkraft zu klein. Gestützt auf die Vorgaben der massgeblichen Richt- und Nutzungsplanung können sich die Baubewilligungsbehörden auf die Prüfung der Gesetzeskonformität und auf eine Gewichtung der privaten Interessen beschränken. Dies beschleunigt das Baubewilligungsverfahren und steigert dessen Effizienz.

Die Richtplanung Windenergie ist in den beiden Planungsregionen des Berner Jura weit fortgeschritten und konnte bereits Anfang Dezember 2008 verabschiedet werden. Drei weitere Regionen, Emmental, Oberaargau, Bern, haben ihre Windenergie-Richtplanung in

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Angriff genommen. Die Arbeiten werden vom Kanton gestützt auf die kantonale Planungs- finanzierungverordnung finanziell unterstützt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die bestehenden Verfahren, die vorge- sehenen Planungsinstrumente und die dadurch effizienter werdenden Bewilligungsverfah- ren dem Anliegen der Motionärin entsprechen. Mit dem beschriebenen Vorgehen sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Windkraft im Kanton Bern an den geeigneten Standorten optimal genutzt werden kann.

Antrag Annahme der Motion

An den Grossen Rat

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