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Um Punkt 1 der Motion zu erfüllen, sind zusammen mit den Gemeinden einheitliche Tests auszuarbeiten

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# 219 382

M 302/2004 POM 12. Januar 2005 46C

Motion 0111 Renggli, Biel (FDP)

Pauli, Nidau (FDP)

Weitere Unterschriften: 14 Eingereicht am: 24.11.2004

Einheitliche Einbürgerungstests

1. Der Regierungsrat wird aufgefordert, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die konkreten Voraussetzungen zu harmonisieren, die einbürgerungswillige Personen im Zusammenhang mit der Kenntnis einer Landessprache und der Vertrautheit mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen unserer Gesellschaft erfüllen müssen.

2. Um Punkt 1 der Motion zu erfüllen, sind zusammen mit den Gemeinden einheitliche Tests auszuarbeiten.

3. Die Tests gemäss Punkt 2 der Motion müssen schriftliche und mündliche Fragen enthalten.

Begründung:

Gemäss Artikel 13 der kantonalen Verordnung vom 22. Januar 1997 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung, EbüV; BSG 121.111), der Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) präzisiert, müssen Bewerberinnen und Bewerber

− in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein

− mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein

− die schweizerische Rechtsordnung beachten, die öffentlichen und privaten Pflichten erfüllen und einen guten Ruf geniessen

− die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden

Es ist aber festzustellen, dass die kantonale Gesetzgebung nicht klar definiert, wie diese Anforderungen kontrolliert werden sollen. So kommt es, dass einige Gemeinden nicht systematisch prüfen, ob die Bewerberinnen und Bewerber die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllen. Dies hat zur Folge, dass einige Personen, die eingebürgert werden, keine einzige Landessprache beherrschen bzw. keine Grundkenntnisse über unsere Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche haben.

Angesichts der Wichtigkeit einer guten Integration der Personen, die eingebürgert werden, und der schlechten Erfahrungen mit Personen, die nicht in unsere Gesellschaft integriert sind, ist es unabdingbar, dass die Kriterien, denen die Bewerberinnen und Bewerber genügen müssen, klar definiert sind.

Einige Gemeinden haben Voraussetzungen festgelegt, denen Personen, die sich einbürgern lassen wollen, entsprechen müssen. Die Stadt Thun hat beispielsweise als erste Stadt der Schweiz vorgesehen, dass die Einbürgerungswilligen drei Abendkurse

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besuchen müssen, an denen ihnen Grundkenntnisse über die schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche sowie über das schweizerische Rechtssystem vermittelt werden. Weiter müssen die Bewerberinnen und Bewerber einen Sprachtest ablegen.

Andere Gemeinden hingegen beschränken sich nur auf ein schriftliches Verfahren, so dass manchmal Personen eingebürgert werden, die nicht einmal von den zuständigen Behörden angehört worden sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es um die Einbürgerung von Paaren geht und die Einbürgerungsgesuche von nur einem Ehepartner eingereicht werden.

Die schweizerische Staatsbürgerschaft ist mit Rechten und Pflichten verknüpft, wie z.B.

das Abstimmungsrecht oder die Pflicht, bei bestimmten öffentlichen Aufgaben mitzumachen (Feuerwehr, Wehrpflicht, Stimmenzählen bei Urnengängen usw.). Es ist daher wichtig, dass alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger über die nötigen Kenntnisse unseres politischen Systems verfügen und bereit sind, sich in unsere Gesellschaft zu integrieren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Kanton klare und genaue Regeln erlässt, die ein für alle Mal festlegen, welche Voraussetzungen die Personen, die sich einbürgern lassen wollen, erfüllen müssen.

Es wird ausserdem wichtig sein, einheitliche Tests für den gesamten Kanton zu erarbeiten, um Ungleichbehandlungen zwischen den Einwohnerinnen und Einwohnern der einzelnen Gemeinden zu vermeiden. Da mehrere Gemeinden bereits solche Tests erarbeitet haben und da sie es sind, die das Einbürgerungsverfahren und die Gesuchsprüfungen durchführen müssen, sind diese Tests aus Gründen der Effizienz in Zusammenarbeit mit den Gemeinden auszuarbeiten.

Schliesslich ist es nötig, dass diese Tests nicht nur aus schriftlichen Fragebögen bestehen. Es muss auch ein mündlicher Test vorgesehen werden, der sich auf ein kurzes Gespräch beschränken kann. Im Rahmen eines solchen mündlichen Tests wird sich sehr schnell zeigen, ob die betreffende Person die gesetzlichen Anforderungen erfüllt oder nicht.

Antwort des Regierungsrates

Wer im Hinblick auf die Einbürgerung

a) in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,

b) mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, c) die schweizerische Rechtsordnung beachtet und

d) die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet,

erhält in Anwendung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) auf Gesuch hin die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Der Entscheid der zuständigen Bundesbehörde stützt sich gemäss Artikel 37 BüG auf die Erhebungen des Einbürgerungskantons. Sind diese Erhebungen über die Eignung zur Einbürgerung ungünstig oder für die abschliessende Beurteilung ungenügend, wird die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung nicht erteilt und das Verfahren abgebrochen. Ohne Bewilligung ist eine Einbürgerung ausgeschlossen.

Damit wird für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen kantonsübergreifend ein einheitlicher Standard gewährleistet.

Im Kanton Bern wurden alle nötigen Erhebungen für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen direkt den Gemeinden übertragen (Art. 13 der Verordnung über das Einbürgerungsverfahren). Sowohl der Bund als auch der Kanton stützten sich für die weitere Bearbeitung des Einbürgerungsgesuches auf diese Abklärungen und Berichte.

Die Berichte der Gemeinden sind in aller Regel vollständig und müssen nur ausnahmsweise zur Ergänzung zurückgewiesen werden. Für die Erstellung des Berichtes

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hat der Kanton eine detaillierte Wegleitung mit entsprechenden Hinweisen erlassen (Bernische systematische Information der Gemeinden; BSIG 1/121.1/1.1). Sie soll den Gemeinden die Arbeit erleichtern und eine minimale Einheitlichkeit der Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung der Eignung zur Einbürgerung garantieren.

Nach den Wahrnehmungen von Bund und Kanton beurteilen die Gemeinden die Einbürgerungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durchaus differenziert. Sie nehmen mit Recht Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes, den Bildungsstand, das Alter und die soziale Stellung der einbürgerungswilligen Personen. Sprachkenntnisse gelten unbestreitbar als einer der wichtigsten Gradmesser für die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen, Sitten und Gebräuchen. Zur Prüfung des Sprachschatzes ziehen die meisten Gemeinden aber das freie, den persönlichen Verhältnissen und dem Bildungsstand angepasste Gespräche einer unpersönlichen Sprachprüfung vor. Sie verzichten in der Regel auch auf das Abfragen von reinem Schulwissen, das nur sehr bedingt Rückschlüsse auf die tatsächliche Eingliederung in der Schweiz erlaubt. Andererseits sind Bestrebungen für eine gewisse Standardisierung der Abklärungen und Befragungen (z.B. Fragebögen) durchaus zulässig; dies insbesondere in Gemeinden, die regelmässig eine gewisse Anzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Gesuchen zu koordinieren haben.

Der Regierungsrat sieht kein zwingendes Bedürfnis, die Organisationsfreiheit und Autonomie der Gemeinden durch wenig flexible Formvorschriften einzuschränken. Er will es den Gemeinden auch weiterhin überlassen, die für ihren Entscheid über die Zusicherung des Bürgerrechtes nötige Eignungsabklärung generell und im Einzelfall uneingeschränkt entsprechend den eigenen Bedürfnissen und politischen Vorgaben durchzuführen.

Antrag

Ziffer 1 Ablehnung Ziffer 2 Ablehnung Ziffer 3 Ablehnung

An den Grossen Rat

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