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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

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Academic year: 2022

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Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 20.07.2021 | Version: 1 | Dok.-Nr.: 234115 | Geschäftsnummer: 2021.RRGR.73 1/3

12|00|D|v00

Parlamentarischer Vorstoss

Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 048-2021

Vorstossart: Interpellation

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2021.RRGR.73

Eingereicht am: 16.03.2021

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Wandfluh (Kandergrund, SVP) (Sprecher/in) Schwarz (Adelboden, EDU)

Speiser-Niess (Zweisimmen, SVP) Egger (Frutigen, glp)

Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Nein

Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1054/2021 vom 08. September 2021

Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Regelmässige Rotation der Bauinspektoren

Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Bauinspektoren des AGR wiederholt als schwierig gestaltet. Auch werden letztere von den Bürgerinnen und Bürgern vermehrt angegriffen. Analog von anderen Kontrolleuren (z. B. in der Landwirtschaft) gestaltet sich die Zusammenarbeit mit einem kantonalen Bauinspektor schwieriger, je länger sie andauert (gegen- seitige Vorurteile und Abnützungserscheinungen). Zudem zeigen die kantonalen Bauinspektoren an Be- gehungen zwar manchmal Verständnis für die schwierige Situation der Gesuchstellenden, in den an- schliessenden Teambesprechungen wird die Bewilligung jedoch oftmals verneint, da bei den anderen Teammitgliedern die Ortskenntnisse und die Kenntnis über die regionalen Besonderheiten fehlen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Gibt es die Möglichkeit im Kanton Bern, dass die Bauinspektoren ihre örtlichen Zuständigkeiten regel- mässig wechseln?

2. Falls nein: Was braucht es dazu?

3. In welchem Zeithorizont wäre ein Rotationsprinzip für Bauinspektoren realistisch einführ- und in wel- chem Turnus durchführbar?

4. Ist der Regierungsrat bereit, für die Bauinspektoren ein Rotationsprinzip einzuführen?

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Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 20.07.2021 | Version: 1 | Dok.-Nr.: 234115 | Geschäftsnummer: 2021.RRGR.73 2/3

Antwort des Regierungsrates

Die langjährige Erfahrung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zeigt, dass die Zusammen- arbeit zwischen den Gemeinden und den Bauinspektorinnen und Bauinspektoren des AGR konstruktiv und gut verläuft. Je länger die Zusammenarbeit jeweils andauert, umso besser ist sie und umso effizienter wirkt sie sich auf die Behandlung der Geschäfte aus. Bauinspektorinnen und Bauinspektoren verstehen sich somit nicht als «Kontrolleure», sondern als Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, welche die Gemein- den unterstützen und beraten.

Weiter erweist sich die Kommunikation als einfacher und unkompliziert durch längere Zusammenarbeit mit den gleichen zuständigen Personen – für beide Seiten. Gerade bei komplexen Projekten sind die An- sprechpartner klar, und mögliche Probleme können direkt adressiert werden, wodurch sie oft nicht einmal entstehen. Ortskennnisse und gemeindespezifische Besonderheiten sind bekannt und können so weit möglich berücksichtigt werden. Der Regierungsrat weist weiter darauf hin, dass es nicht nur im AGR, son- dern auch in vielen weiteren kantonalen Ämtern üblich ist, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest für ein bestimmtes Gebiet zuständig sind, ohne regelmässige Rotation. Dies zeigt, dass sich dieses Sys- tem bewährt.

Wenn die Bauinspektorinnen und Bauinspektoren an Begehungen Verständnis für die schwierigen Situa- tionen der Gesuchstellenden zeigen, tun sie das aus persönlicher Betroffenheit und Wertschätzung ge- genüber den Anwesenden. Schliesslich müssen die Mitarbeitenden des AGR jedoch ihre Aufgabe als Bau- inspektorinnen und Bauinspektoren erfüllen und haben aufzuzeigen, was rechtlich möglich bzw. nicht mög- lich ist. Dem Regierungsrat sind denn auch keine vermehrten Angriffe von Bürgerinnen und Bürgern auf Bauinspektorinnen und Bauinspektoren bekannt.

Wenn die Bauinspektorinnen und Bauinspektoren des AGR zudem ihre Entscheide im Team besprechen, so tun sie dies aus Gründen der Qualitätssicherung und Verlässlichkeit. Die Entscheide sollen der gängi- gen und einheitlichen Praxis entsprechen und komplexe Geschäfte und neuartige Fragestellungen werden so vertieft besprochen, bevor ein materieller Entscheid gefällt wird.

Zu den einzelnen Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

1. Ja, die Möglichkeit der Rotation gibt es. Andere oder neue Gebietszuteilungen ergeben sich, wenn neue Mitarbeitende eintreten oder wenn zum Ausgleich der Ressourcenbelastung Gemeinden einem anderen Bauinspektor oder einer anderen Bauinspektorin zugeteilt werden sowie aufgrund von Or- ganisationsanpassungen.

Weil die feste örtliche Zuständigkeit der Bauinspektorinnen und Bauinspektoren erhebliche Vorteile für die Bearbeitung der Geschäfte mit sich bringt, wird aus den oben genannten und folgenden Gründen an diesem System festgehalten:

 Die Kontinuität und Verlässlichkeit wird gewahrt.

 Jedes Gebiet, jede Gemeinde und jede Bauverwaltung sind anders. Die einzelnen Bauverwal- tungen, die Gemeinden und ihre speziellen Gegebenheiten im Detail zu kennen braucht Zeit.

Eine gute Beziehung zu den Mitarbeitenden in den Bauverwaltungen der Gemeinden aufzu- bauen ebenso.

 Die meisten Bauverwaltungen der Gemeinden und Regierungsstatthalterämter, aber auch die Amts- und Fachstellen begrüssen eine konstant zuständige Ansprechperson beim AGR, welche die örtliche Gegebenheit kennt. Das führt zu einer effizienten und effektiven Zusammenarbeit.

 Eine Rotation der Bauinspektorinnen und Bauinspektoren könnte zur Folge haben, dass Bauge- suche, welchen eine längere Projektierung zugrunde liegt, später von einer anderen Person im AGR beurteilt wird. Das könnte zu Unmut bei Bauherrschaften und Bauverwaltungen führen.

2. Wie die Antwort auf Frage 1 zeigt, besteht die Möglichkeit zur Rotation bereits und es braucht keine förmliche Regelung dafür.

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Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 20.07.2021 | Version: 1 | Dok.-Nr.: 234115 | Geschäftsnummer: 2021.RRGR.73 3/3

3. Siehe die Antworten zur Frage 1 und 2.

4. Nein, aus den dargelegten Gründen lehnt der Regierungsrat ein fixes Rotationsprinzip für die Bauin- spektorinnen und Bauinspektoren ab.

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‒ Grosser Rat

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