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Donnerstag (Vormittag), 23. Januar 2014 Erziehungsdirektion 46 2013.1149 Motion 216-2013 LAGRev12 (Kropf, Bern) Lehreranstellungsbedingungen im interkantonalen Vergleich

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Sitzungstitel7 2013.1149 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Donnerstag (Vormittag), 23. Januar 2014

Erziehungsdirektion

46 2013.1149 Motion 216-2013 LAGRev12 (Kropf, Bern) Lehreranstellungsbedingungen im interkantonalen Vergleich

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 216-2013

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2013.1149 Eingereicht am: 22.08.2013 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Ja

Eingereicht von: LAGRev12 (Kropf, Bern) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Nein

Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1646/2013 vom 20. Januar 20142013 Direktion: Erziehungsdirektion

Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme

Lehreranstellungsbedingungen im interkantonalen Vergleich

Der Regierungsrat wird beauftragt, bis spätestens Ende 2016 in einem Bericht einen interkanto- nalen Vergleich über die wesentlichen Anstellungsbedingungen der Lehrkräfte aufzuzeigen. Da- bei sind alle das Gehaltssystem betreffenden Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere

– die Anzahl Pflichtlektionen, – die Lektionendauer,

– Entschädigungen von Zusatzlektionen, – Altersentlastungen,

– usw.

Dabei sind ausserdem die Unterschiede zwischen den verschiedenen Schulstufen und Alterska- tegorien aufzuzeigen.

Begründung:

Die vorberatende Kommission zur Teilrevision des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte und zur Volksinitiative «Für faire Löhne» beantragt dem Grossen Rat im Hinblick auf die zweite Lesung die Verankerung eines Mechanismus, der eine gewisse Verlässlichkeit des Gehaltsauf- stiegs verankert.

Es ist sinnvoll, die Effekte dieser Regelung für die Lehrkräfte in einer Gesamtschau aufzuzeigen.

Insbesondere ist der im Vorfeld der vorliegenden Revision des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte immer wieder bemühte interkantonale Vergleich auf seine Gesamtheit zu prüfen. Da- bei gilt es, nicht nur den Lohn an sich, sondern die Gesamtheit der Anstellungsbedingungen in diesen Vergleich einzubeziehen. Diese Gesamtschau kann auch eine bessere Vergleichbarkeit

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 06.12.2013 / Version: 11 / Dok.-Nr.: 75512 / Geschäftsnummer: 2013.1149??Seite 2 von 3 Nicht klassifiziert

mit anderen Arbeitgebern ermöglichen.

Antwort des Regierungsrats

Die vorberatende Kommission des Grossen Rates zur Änderung des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) hat anlässlich der zweiten Lesung des LAG in der Septembersession 2013 die Motion M 216-2013 (LAGRev12 [Kropf, Bern]) «Leh- reranstellungsbedingungen im interkantonalen Vergleich» eingereicht. Die Motion verlangt vom Regierungsrat, dass er dem Grossen Rat bis spätestens Ende 2016 einen Bericht mit einem in- terkantonalen Vergleich über die wesentlichen Anstellungsbedingungen der Lehrkräfte vorlegen wird.

Dabei sind einerseits die vom Grossen Rat im Lohnbereich verabschiedeten Änderungen des LAG zu berücksichtigen. Diese haben zum Ziel, die seit einigen Jahren mangelhafte Alimentie- rung des Gehaltssystems zu korrigieren und die Gehaltsentwicklung der bernischen Lehrkräfte im interkantonalen Vergleich zu verbessern. Andererseits sollen in diesen Vergleich weitere Fak- toren miteinbezogen werden, welche ebenfalls das Gehaltssystem betreffen: Neben der Anzahl Pflichtlektionen und der Lektionendauer sind dies insbesondere auch die Entschädigungen von Zusatzlektionen (z. B. Klassenlehrerlektionen) sowie die Altersentlastungen. In Bezug darauf sind Unterschiede zwischen den verschiedenen Schulstufen und Alterskategorien aufzuzeigen.

Entsprechend der vom Grossen Rat beschlossenen Änderungen des LAG hat der Regierungsrat künftig den Anteil für den individuellen Gehaltsaufstieg der Lehrkräfte jedes Jahr so festzulegen, dass die Ziele des Gehaltssystems erreicht werden können. Es muss wieder möglich sein, inner- halb der Berufskarriere das Lohnmaximum zu erreichen. Dafür sind jährlich rund 1,5 Prozent der Lohnsumme notwendig. Das Gesetz hält neu auch fest, dass selbst in ausserordentlichen Fi- nanzlagen zumindest die Rotationsgewinne für den Gehaltsaufstieg verwendet werden müssen.

Zudem erhält der Regierungsrat die Möglichkeit, zusätzlich Mittel zur Aufhebung von Gehalts- rückständen zu bewilligen. Davon werden vor allem Lehrkräfte mit einer mehrjährigen Berufser- fahrung profitieren, deren individuelle Gehaltsentwicklung in der Vergangenheit nicht den Prä- missen des Gehaltssystems entsprechend verlief, welches in den 90er-Jahren eingeführt worden war. Die interkantonale Konkurrenzfähigkeit soll dadurch gesteigert werden. Diese Massnahmen werden ihre Wirkung mittel- bis langfristig entfalten.

Für eine Beurteilung der Gesamtheit der Anstellungsbedingungen und für eine umfassende Ein- schätzung der Auswirkungen der mit der LAG-Vorlage verfolgten Ziele sind jedoch sowohl die Lohnsituation als auch andere Elemente der Anstellungsbedingungen zu berücksichtigen.

Der Regierungsrat ist deshalb bereit, dem Grossen Rat den geforderten interkantonalen Ver- gleich in Form eines Berichts vorzulegen. Um einen solchen Bericht möglichst zeit- und kosten- optimiert zu erarbeiten, wird er – wie bereits mit der Kommission besprochen – auf eine Voller- hebung bei allen Kantonen verzichten. Der Vergleich soll sich auf benachbarte und damit auch in direkter Konkurrenz zum Kanton Bern stehende Kantone beschränken. Auf Grund seiner Grösse und allgemeinen schweizweiten Relevanz wird zudem der Kanton Zürich in den Vergleich mit- einbezogen. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse soll eine Überprüfung der Anstel- lungsbedingungen erfolgen.

Der Regierungsrat beantragt:

Annahme

Ordnungsantrag

Antrag Grüne (Keller, Bern)

Die Traktanden 45 (Motion 152-2013 FDP, Schmidhauser) und 46 (Motion 216-2013 LAGRev12 Kropf, Bern) werden gemeinsam beraten.

Präsident. Es liegt ein Ordnungsantrag auf gemeinsame Beratung der beiden Traktanden 45 und

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Januarsession 2014 2013.1149 3

CONVERT_ad8b82bbea8243f395650aa99a3e9d1f 07.02.2014

46 vor. Wird dieser Ordnungsantrag bestritten? – Das ist nicht der Fall. Wird der Vorstoss 216-2013, eine Kommissionsmotion, für die der Regierungsrat Annahme empfiehlt, bestritten? – Das ist nicht der Fall, wir können das Geschäft demnach hier vorziehen, und so braucht es eigentlich keine gemeinsame Beratung. Wir können direkt über die Motion 216-2013 abstimmen.

Abstimmung

Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme

Ja 137

Nein 3

Enthalten 3

Präsident. Sie haben der Motion zugestimmt.

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