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Auch der Kanton Bern hat Möglichkeiten, einen Beitrag zur Verhinderung von Rasertum auf den Strassen zu leisten

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M 235/2004 POM 23. Februar 2005 46C Motion

0754 Lauterburg-Gygax, Bern (GFL)

Weitere Unterschriften: 8 Eingereicht am: 13.09.2004

Raser haben auf den Strassen im Kanton Bern nichts zu suchen

Der Regierungsrat wird beauftragt, alle in seiner oder in der Kompetenz des Grossen Rats liegenden Möglichkeiten aufzuzeigen, mit welchen Raser im Strassenverkehr bekämpft werden können.

Begründung:

In letzter Zeit häufen sich die Verkehrsunfälle, die allein auf viel zu hohe Geschwindigkeiten zurück zu führen sind. Diese Unfälle enden meistens besonders brutal und tödlich. Sehr oft leider auch für die korrekt Fahrenden oder für unbeteiligte Fussgänger.

Die Raserei auf unseren Strassen muss klar verurteilt werden und ist mit allen möglichen Mitteln zu bekämpfen. Auch der Kanton Bern hat Möglichkeiten, einen Beitrag zur Verhinderung von Rasertum auf den Strassen zu leisten.

Zum Beispiel könnten „getunte“ Fahrzeuge mit einer höheren Strassenverkehrssteuer belegt werden. Das heisst: Autos mit heraufgesetzter Motorenleistung und weiterem

„Rennzubehör“ werden bei der Bemessung der Strassenverkehrssteuer höher eingestuft.

Bei den Versicherungen ist es bereits heute so, dass solche Fahrzeughalter mehr bezahlen müssen.

Eventuell könnte die Strassenverkehrssteuer auch heraufgesetzt werden, wenn bereits mehrere Bussen, insbesondere wegen Geschwindigkeitsübertretungen, ausgestellt werden mussten.

Im Weiteren könnte aus dem Ertrag der Strassenverkehrssteuer mehr für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit eingesetzt werden. Denn Geschwindigkeitsbegrenzungen nützen nichts, wenn sie nicht oder nur selten kontrolliert werden. Gerade Raser fallen oft auch durch eine lärmige, drängelnde und rücksichtslose Fahrweise auf und könnten allein schon deshalb gut erfasst werden. Vermehrte Kontrollen hätten auch eine präventive Wirkung zur Folge.

Der Kanton Solothurn setzt zum Beispiel vollautomatisierte Radarkontrollen ein und hat damit gute Erfahrungen gemacht.

Auch wenn die Strassenverkehrsgesetzgebung Bundessache ist, hat der Kanton Möglichkeiten, mehr gegen die Raserei auf den Strassen zu unternehmen. Es braucht

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deutliche Zeichen, dass Raserei auf den Strassen kein Kavaliersdelikt bleibt, sondern als Verbrechen geahndet wird.

In diesem Sinne sollten die gesamtschweizerischen Bestrebungen von Fachleuten für einschneidende Bestrafungen von Rasern unterstützt werden. Genannt seien hier namentlich die sofortige Beschlagnahmung oder sogar die Vernichtung ihrer Fahrzeuge.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist überzeugt, dass im Interesse der Verkehrssicherheit gefährliche Fahrweisen präventiv und repressiv entschieden zu bekämpfen sind. Bei sämtlichen dem Regierungsrat vorgelegten verkehrsrelevanten Vorhaben wird deshalb der Verkehrssicherheit ein hoher Stellenwert beigemessen.

Statistische Aussagen zu den so genannten Raserunfällen können nicht gemacht werden.

Bezüglich des Gebiets des Kantons Bern sind jedoch nur wenige Fälle bekannt, bei welchen eigentliche Rennen gefahren worden wären. Tatsache ist aber auch, dass vor allem massive Geschwindigkeitsüberschreitungen und rücksichtslose Fahrweisen das Risiko des Lenkers oder der Lenkerin wie auch unbeteiligter Dritter, schwer verletzt oder gar getötet zu werden, erheblich erhöhen. Derart gravierende Verletzungen der Verkehrsregeln sind mit einer gewissen Häufigkeit festzustellen.

Der Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden dienen heute verschiedenste Massnahmen der Prävention und Repression. Zu denken ist dabei an bauliche Massnahmen bei gefährlichen Streckenabschnitten und an die Kontrollen zur Einhaltung der Verkehrsregeln, aber auch an die obligatorischen Ausbildungskurse für Neulenkerinnen und -lenker und an die regelmässigen Prüfungen der Motorfahrzeuge. Mit der Durchführung dieser Massnahmen sind verschiedenste Stellen, wie etwa die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die bfu, die Strassenverkehrs- und Tiefbauämter, die Polizei und die Gerichtsbehörden betraut. Ein wesentliches Element der Präventionsarbeit ist nicht zuletzt auch der Verkehrsunterricht in den Schulen. Durch die Lehrpersonen und die Polizei werden, ab dem Kindergarten bis in die Oberstufe, die Kinder und Jugendlichen sensibilisiert und das korrekte Verhalten wie auch die Auswirkungen von Verfehlungen aufgezeigt. Dies wird mit dem obligatorischen Verkehrskundeunterricht für prüfungswillige Neulenkerinnen und Neulenker fortgesetzt.

Ein enges Zusammenwirken aller betroffenen Stellen, auch über die Kantonsgrenzen hinaus, ist unabdingbar. Entsprechend beschäftigen sich bereits seit längerer Zeit verschiedene Gremien auf Stufe des Bundes, der Kantone und des Polizeikonkordats Nordwestschweiz permanent mit der Erkennung von Problemfeldern wie auch der Ausarbeitung, Verbesserung und Koordination von Massnahmen. Per 1. Januar 2005 sind zudem bereits verschiedene Änderungen im Verkehrsrecht in Kraft getreten, welche vorab die Nulltoleranz bei Drogen- und übermässigem Alkoholkonsum (0.5 Promillegrenze;

verdachtsfreie Kontrolle) festlegen.

Seitens der Kantonspolizei wird ein besonderes Augenmerk auf die Kontrolle unfallträchtiger Streckenabschnitte gelegt. In Berücksichtigung der Tatsache, dass die Einhaltung von Verkehrsregeln, insbesondere der Geschwindigkeitsbeschränkungen, in direktem Zusammenhang zur von der Lenkerin oder dem Lenker vermuteten Wahrscheinlichkeit steht, bei einer Übertretung gebüsst zu werden, wurde im Rahmen des Projekts AIDA (Strukturüberprüfung bei der Kantonspolizei Bern) die Verkehrsüberwachung mit zwei zusätzlichen Radarteams verstärkt. Im Verlaufe der nächsten Jahre werden neben mobilen Kontrollen an neuralgischen Stellen kontinuierlich auch permanente, der Verkehrssicherheit dienende Überwachungseinrichtungen erstellt werden (Rotlichtüberwachung; Geschwindigkeitskontrollen).

Motorfahrzeuge müssen dem gemäss Typenprüfung zugelassenen Zustand entsprechen.

Änderungen sind in einem engen Bereich zulässig. In der Regel sind diese melde- und prüfungspflichtig; teilweise müssen sie gar zur Bewilligung angemeldet werden. Darunter fallen etwa Änderungen an der Bremsanlage, Änderungen der Lenkanlage, das Anbringen von nicht auf der Typengenehmigung aufgeführten Rädern, das Tieferlegen der Karosserie,

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Änderungen, welche das Abgas- oder das Geräuschverhalten beeinflussen oder Änderungen des Achsabstandes und das Heraufsetzen des Garantiegewichtes oder der Tragkraft der Achsen. Eine Feststellung allfälliger Leistungssteigerungen - welche etwa durch Manipulation an der Fahrzeugelektronik vorgenommen werden kann - ist hingegen nur mit grossem Aufwand möglich. Leistungsmessungen sind deshalb bei regulären Fahrzeugprüfungen des Strassenverkehrsamts nicht vorgesehen.

Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern legen bei Kontrollen gezielt ein Schwergewicht auf „auffällige“ Fahrzeuge. Sei es, dass eine besondere Fahrweise oder der Zustand des Fahrzeugs eine genauere Prüfung nahe legt. Die Polizei klärt dabei ab, ob allfällige Änderungen tatsächlich geprüft und genehmigt wurden und entsprechend in den Papieren vermerkt sind. Werden Fahrzeuge festgestellt, die den Vorschriften nicht entsprechen oder sind Lenker fahrunfähig, so wird aufgrund der Verkehrsgefährdung eine Weiterfahrt verhindert. Fahrzeuge und Fahrzeugteile werden sichergestellt und im Extremfall gar verwertet oder vernichtet, der Lenker oder die Lenkerin wird verzeigt.

Die Verknüpfung der Fahrzeugbesteuerung mit Indizien auf eine möglicherweise besonders risikoreiche Fahrweise ist aus heutiger Sicht ausserordentlich schwierig, teilweise dürfte sie auch aus rechtlichen Überlegungen unzulässig sein. So ist die Motorenleistung, wie vorstehend ausgeführt, nur mit grossem Aufwand feststellbar. Die Kausalität zwischen der Verwendung von besonderen, grundsätzlich zulässigen Bestandteilen in einem Fahrzeug und der Unfallhäufigkeit wäre im Moment kaum zu belegen. Die Verknüpfung der Motorfahrzeugsteuer mit der Anzahl Bussen bzw. der Bussensumme dürfte aus rechtlichen Überlegungen kaum zulässig sein, da damit ein pönales Element die Steuerhöhe bestimmen würde. Hingegen steht es den privaten Haftpflichtversicherern frei, entsprechend ihrer Risikoanalyse, basierend unter anderem auf den vorstehend erwähnten Elementen, abgestufte Prämien zu verlangen, was bekanntlich ja auch bereits geschieht.

Die strafrechtliche Beurteilung obliegt, soweit keine mittels Ordnungsbusse zu ahnenden Delikte vorliegen, der Strafjustiz. Die Möglichkeit zur Sicherstellung, Einziehung und Verwertung eines gefährlichen Gegenstandes oder eines Tatmittels besteht. Über deren Anwendung haben die bernischen Strafjustizbehörden in jedem einzelnen Verfahren gemäss Verfassung und Gesetz zu entscheiden. Fälle, die mit jenen vergleichbar wären, die in anderen Kantonen zu Sicherstellungen und Einziehungen führten, waren im Kanton Bern, soweit der Regierungsrat dies überblicken kann, bis heute nicht zu beurteilen. Eine Einflussnahme seitens des Regierungsrats auf die Justizbehörden ist aus Gründen der Gewaltenteilung nicht möglich. Der Regierungsrat ist aber bereit, anlässlich der regelmässigen Treffen mit dem Präsidium des Obergerichts und dem Generalprokurator das Thema zur Sprache zu bringen und zum Ausdruck zu bringen, wie gross sein Interesse an der Bekämpfung der Auswüchse im Strassenverkehr ist. Der Regierungsrat ist jedoch überzeugt, dass auch die Justizbehörden entschieden gegen schwerwiegende Delikte im Strassenverkehr vorgehen.

Es ist ein Anliegen des Regierungsrates, alle in seiner Kompetenz stehenden Möglichkeiten zur Verringerung von Unfällen, insbesondere jene mit Körperverletzungen und Todesfällen, auszuschöpfen. Er erachtet vorsätzlich oder eventualvorsätzlich begangene Verkehrsregelverletzungen als ernst zu nehmende Delikte. Es ist deshalb ein ständiger Auftrag des Regierungsrats an die Verwaltungsbehörden des Kantons Bern, entsprechende Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Partnern von Bund und anderen Kantonen laufend zu planen und umzusetzen. Diesen Weg wird der Regierungsrat auch in Zukunft zugunsten der Verkehrssicherheit konsequent weitergehen.

Antrag: Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung An den Grossen Rat

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