• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Ärzte vor Gericht: Mitunter teure Verfahren" (11.02.2011)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Ärzte vor Gericht: Mitunter teure Verfahren" (11.02.2011)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

ÄRZTE VOR GERICHT

Mitunter teure Verfahren

Ein Überblick über die Gebühren, Anwalts- und Gerichtskosten, die in den einzelnen Bereichen des Arzt- und Kassenarztrechts auf Ärzte zukommen können

N

ur die wenigsten Ärztinnen und Ärzte wissen, welche Kosten in Gerichtsverfahren auf sie zukommen können. Grundsätzlich trägt die in einem Gerichtsverfah- ren unterlegene Partei die Kosten.

I. Arzthaftungsrecht

Ärzte sind nach der Berufsordnung verpflichtet, sich gegen Haftpflicht- ansprüche im Rahmen ihrer berufli- chen Tätigkeit wegen eigener Pflicht- verletzungen und der ihrer Mitarbei- ter zu versichern. Daher verhandelt auf der Ärzteseite, solange der Fall nicht bei Gericht anhängig ist, meist die Versicherungsgesellschaft mit dem Patienten. Dem Arzt entstehen in der Regel keine Kosten, auch nicht für einen von der Versicherungsge- sellschaft beauftragten Rechtsanwalt.

Bei einem Streit über die Frage, ob ein Behandlungsfehler begangen wurde oder nicht, können der Arzt und der Patient eine Gutachterkom- mission oder eine Schlichtungsstelle anrufen. Dies ist für den Arzt und für den Patienten zunächst kostenfrei.

Nur wenn der Arzt die Einholung

eines (zusätzlichen) Sachverständi- gengutachtens beantragt, hat er oder seine Versicherungsgesellschaft die Kosten zu tragen. Sie liegen derzeit zwischen 300 und 700 Euro. Klagt ein Patient beispielsweise wegen zusätzlich entstandener Heilbehand- lungskosten, einer Rente und wegen eines Schmerzensgelds gegen den Arzt, entstehen bei jeder Gerichts - instanz (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) Gerichtskosten und zumeist einmalig Kosten für ein gerichtliches Gutachten sowie je nach Ausgang des Verfahrens Kos- ten für den eigenen Anwalt und den gegnerischen Anwalt. Auch diese Kosten werden von der Berufshaft- pflichtversicherung des Arztes getra- gen. Nach einem verlorenen Arzt - haftungsprozess ist es allerdings die Regel, dass die Versicherungsgesell- schaft die Beiträge erhöht.

II. Kassenarztrecht

Da das Kassenarztrecht äußerst kompliziert geworden ist, kann nur empfohlen werden, in allen Zulas- sungsangelegenheiten, Angelegen-

heiten der sachlich-rechnerischen Berichtigung und der Wirtschaft- lichkeitsprüfung einen Rechtsan- walt hinzuzuziehen. Wegen der ge- setzlich festgelegten Anwaltsgebüh- ren ist ein auf das Arzt- und Kassen- arztrecht spezialisierter Fachanwalt für Medizinrecht nicht teurer als ein anderer Rechtsanwalt.

Nach dem Grundsatz des Kos- tenrechts trägt der auftraggebende Arzt die Kosten des von ihm man- datierten Rechtsanwalts selbst. Das gilt ausnahmslos für jedes Verfah- ren in der ersten Verwaltungsin- stanz, das in der Wirtschaftlich- keitsprüfung vor der Prüfungsstelle in der Regel nur schriftlich stattfin- det. Erst im Widerspruchsverfahren gilt, dass dann, wenn der Wider- spruch erfolgreich war, der Beru- fungsausschuss (in Zulassungsan- gelegenheiten), die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bei sachlich- rechnerischen Berichtigungen oder der Beschwerdeausschuss (bei er- folgreichem Widerspruch in einer Wirtschaftlichkeitsprüfung) die An- waltskosten erstatten müssen. Das-

A 286

W I R T S C H A F T

(2)

hochschnellen lassen kann. Bei ei- ner Praxisübernahme entspricht bei Rechtsbehelfen des die Praxis ab gebenden Arztes der Streitwert dem Kaufpreis, und beim Streit über die Ermächtigung einer Zweig - praxis in einem anderen KV-Ge - biet ist der dreifache Regelstreit- wert = 15 000 Euro maßgeblich.

Wird um eine persönliche Ermäch- tigung eines Krankenhausarztes gestritten und geht man davon aus, dass die Zulassungsgremien in Deutschland Ermächtigungen in der Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren er teilen, beläuft sich der Streitwert auf die erzielbaren Einnahmen abzüglich der Praxis- kosten und Abgaben an das Kran- kenhaus in diesem Zweijahreszeit- raum. Hier können die Streitwer - te bei besonderen Arztgruppen und umfangreichen Ermächtigun- gen daher ebenfalls schnell mehr als 100 000 Euro erreichen; liegen indessen keine individuellen An- haltspunkte vor (wie bei einer Erst - ermächtigung), ist der Regelstreit- wert in Höhe von 5 000 Euro mit dem achtfachen der Regelermäch - tigungsdauer von zwei Jahren zu multiplizieren, so dass der Streit- wert 40 000 Euro beträgt.

Die Anwaltskosten richten sich dann nach dem Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) und der dorti- gen Anlage 1. Die Geschäftsgebühr für Verwaltungsverfahren ist eine Rahmengebühr vom 0,5- bis 2,5-fa- chen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als dem 1,3-fachen kann nur gefordert werden, wenn die Tätig- keit umfangreich oder schwierig war. Das ist in Zulassungsange - legenheiten regelmäßig der Fall.

Bereits bei einem Gegenstandswert von 15 000 Euro und einer 1,8-fa- chen Geschäftsgebühr werden da- her in einem Widerspruchsverfah- ren vor dem Berufungsausschuss eigene Anwaltsgebühren in Höhe von 1 018,80 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer von 193,57 Euro = 1 212,37 Euro fällig.

In jeder Instanz bei den Sozial- gerichten werden dann für den ei- genen Anwalt mindestens eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Termingebühr plus 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig.

Auf die Verfahrensgebühr wird beim selben Verfahrensgegen- stand, was die Regel ist, die Ge- schäftsgebühr für das Verwal- tungsverfahren zur Hälfte, maxi- mal mit dem 0,75-fachen ange- rechnet, so dass beim Sozialgericht eigene Anwaltskosten in Höhe von 1 178,70 Euro entstehen. Lässt sich der Berufungsausschuss durch einen anderen Juristen/Rechtsan- walt anstelle des Vorsitzenden ver- treten und wird der Prozess verlo- ren, verdoppeln sich die Anwalts- kosten. Hinzu kommen, wenn das Sozialgericht die Klage abweist, nach dem Gerichtskostengesetz Verfahrensgebühren in Höhe von drei mal 242 Euro = 726 Euro.

Verfahren nach dem Hono- rarverteilungsvertrag (HVV). Bei Streitigkeiten über den HVV, heute oft über die Höhe des jeweiligen Regelleistungsvolumens für den einzelnen Vertragsarzt, liegt der Streitwert in der Regel erheblich unter denjenigen in Zulassungsan- gelegenheiten. Denn als Streitwert wird meistens der Regelstreitwert in Höhe von 5 000 Euro je betrof - fenes Abrechnungsquartal festge- setzt. Verwaltungsgebühren fallen nicht an. Die KV tritt beim Sozial- gericht in der Regel durch eigene Juristen auf, so dass hierfür keine zusätzlichen Anwaltskosten entste- hen. Geht man auch hier von einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr aus, werden in einem Widerspruchs - verfahren eigene Anwaltsgebühren in Höhe von 644,74 Euro pro Quar- tal inklusive Mehrwertsteuer fällig.

Hinzu kommen schon beim Sozial- gericht Anwaltskosten von mindes- tens einer 0,55-fachen Verfahrens- gebühr (Anrechnung der 0,75-fa- chen Geschäftsgebühr) und einer 1,2-fachen Termingebühr plus 19 Pro zent Mehrwertsteuer, insgesamt also 626,83 Euro.

Sachlich-rechnerische Berich- tigungen. Die Streitwerte in Ver- fahren der sachlich-rechnerischen Berichtigung der Honorarabrech- nung durch die KVen sind in der Regel ebenfalls sehr viel geringer als in Zulassungsangelegenheiten.

Der Streitwert entspricht der Be- richtigungssumme. Die Anwalts- und Gerichtskosten werden auf der selbe gilt bei erfolgreichen Sozial-

gerichtsprozessen.

Zulassungsangelegenheiten.

Teuer kann es werden in Zulas- sungsangelegenheiten. Wird bei- spielsweise eine Zulassung bean- tragt, beträgt die Verwaltungsge- bühr 100 Euro. Ist die Zulassung unanfechtbar geworden, wird eine weitere Verwaltungsgebühr in Hö- he von 400 Euro fällig. Die Wi - derspruchsgebühr für die Anrufung des Berufungsausschusses beträgt 200 Euro. In der Regel hält der Be- rufungsausschuss die Heranziehung eines Rechtsanwalts zu Zulassungs- angelegenheiten gemäß § 63 Sozi- algesetzbuch (SGB) X für erfor- derlich.

Die Anwaltskosten richten sich nach der Bedeutung der Rechtssa- che für den Widerspruchsführer und damit dem Gegenstandswert/Streit- wert. Die Gegenstandswerte wer- den in der Regel nach dem Streit- wertkatalog für die Sozialgerichts- barkeit festgesetzt oder geschätzt.

So beläuft sich zum Beispiel der Gegenstandswert bei einer Erstzu- lassung auf die Höhe der durch- schnittlichen KV-Umsätze der Arzt- gruppe abzüglich des durchschnitt- lichen Praxiskostenanteils in einem Zeitraum von drei Jahren, was den Streitwert schnell auf einen Betrag zwischen 350 000 und 600 000 Euro

Foto: dpa

A 287

W I R T S C H A F T

(3)

A 288 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 108

|

Heft 6

|

11. Februar 2011 Basis des jeweiligen Streitwerts so

berechnet, wie das bei den Zulas- sungsangelegenheiten und den HVV- Verfahren beschrieben wurde. Ver- waltungsgebühren und Anwaltskos- ten auf der Seite der KV fallen nicht an.

Wirtschaftlichkeitsprüfun- gen. Verwaltungsgebühren in Ver- fahren über Wirtschaftlichkeitsprü- fungen der Behandlungs- und Ver- ordnungsweise als Auffälligkeits-/

Richtgrößen- und Zufälligkeitsprü- fungen gemäß § 106 SGB V, für die heute eigenständige Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse in ganz unterschiedlichen Organisationsstruk- turen zuständig sind, fallen eben- falls nicht an. Für die Streitwerte zur Bemessung der Anwalts- und Ge- richtskosten gilt, dass der Streitwert in der Regel der Kürzungssumme entspricht. Je nach Kürzungssumme entstehen damit zum Teil wiederum sehr hohe Streitwerte. Wird der Ver- tragsarzt als mildeste Form der Prüf- maßnahmen allerdings lediglich ge- zielt schriftlich beraten, entscheiden die Sozialgerichte in Deutschland ganz unterschiedlich. So hat das So- zialgericht (SG) Stuttgart den Regel- streit von 5 000 Euro festgesetzt, das SG München ihn dagegen nur auf zehn Prozent des Regelstreitwerts, also 500 Euro, beziffert und das Landessozialgericht Bayern auf 25 Prozent des Regelstreitwerts, also 1 250 Euro. Wichtig ist, dass Verfah- ren der Wirtschaftlichkeitsprüfung, vor allem bei Richtgrößenprüfungen in aller Regel umfangreiche und komplexe Fragen aufwerfen und die Sozialgerichte daher schon im Wi- derspruchsverfahren die anwaltliche Geschäftsgebühr gelegentlich bis zum Höchstsatz des 2,5-fachen ak- zeptieren. Jeder Vertragsarzt sollte sich daher sehr gut überlegen, ob er gegen eine gut begründete Entschei- dung des Beschwerdeausschusses tatsächlich noch die Sozialgerichte anruft.

III. Arztrecht

In arztrechtlichen Verfahren geht es bei den Anwalts- und Gerichtskos- ten meistens um Widersprüche ge- gen Entscheidungen in Weiterbil- dungsangelegenheiten und um be- rufsgerichtliche Verfahren.

Weiterbildungsangelegen- heiten. In Weiterbildungsangele- genheiten fallen regelmäßig Ge- bühren für das Antrags- und das Widerspruchsverfahren an. Maßge- bend sind die Gebührenordnungen der Ärztekammern. An Gebühren für das Verfahren zur Erlangung ei- ner Facharztbezeichnung und das damit verbundene Widerspruchs- verfahren werden je zwischen 200 und 300 Euro fällig. Ferner hat der Arzt die eigenen Anwaltskosten zu bezahlen. Sie werden auf der Basis des Streitwertkatalogs für die Ver- waltungsgerichtsbarkeit berechnet, wobei Ausgangspunkt für den Streitwert bei Facharzt-/Zusatzbe- zeichnungen der dreifache Regel- streitwert von 15 000 Euro ist. Zur Höhe der Gerichts- und der An- waltskosten kann daher auf den Punkt „Zulassungsangelegenheiten“

verwiesen werden. Sie belaufen sich auf circa 3 100 Euro, wenn nicht noch Anwaltskosten aufseiten der Ärztekammer entstehen, weil diese einen Anwalt einschaltet.

Berufsgerichtliche Verfah- ren. Die Errichtung ärztlicher Be- rufsgerichte und das Verfahren fal- len in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die ärztlichen Berufsgerichte sind in der Regel bei den Verwaltungsgerichten einge- richtet, in Baden-Württemberg, in Niedersachsen und im Saarland da- gegen selbstständige Spruchkörper, die im Haus der Ärztekammer zu Gericht sitzen. In Bayern sind die ärztlichen Berufsgerichte der or- dentlichen Gerichtsbarkeit zuge- ordnet. Übt die Ärztekammer selbst oder ein Kammeranwalt die Funk - tion des „Staatsanwalts“ aus und er- mitteln diese im Rahmen eines

„Vorverfahrens“ die für den Be- schuldigten belastenden und entlas- tenden Tatsachen und schaltet der Arzt schon in diesem Stadium des Verfahrens einen Rechtsanwalt ein, trägt er die Kosten.

In berufsgerichtlichen Verfahren sieht das Rechtsanwaltsvergütungs- gesetz für den „Wahlverteidiger“

Rahmengebühren vor. Bei Rah- mengebühren bestimmt der Rechts- anwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Um- stände, vor allem des Umfangs und

der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der An- gelegenheit sowie der Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 RVG). Die Grund- gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und nur einmalig, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt, und beträgt zwischen 30 und 300 Euro. Die Mittelge- bühr, über die der Rechtsanwalt in der Regel nicht hinausgehen darf, wenn die Tätigkeit nicht umfang- reich oder schwierig ist, beträgt somit 165 Euro. Hinzu tritt die Verfahrensgebühr im außergericht- lichen Verfahren, ebenfalls als Rah- mengebühr. Sie beträgt zwischen 30 und 250 Euro, als Mittelgebühr demnach 140 Euro. Im berufsge- richtlichen Verfahren selbst entste- hen dann, wenn der Arzt verurteilt wird, Gerichtskosten, die in der Regel durch die Kammer- und Heilberufsgesetze der Bundeslän- der als Rahmengebühren ausge- staltet sind. Bei den Berufsgerich- ten, die bei den Ärztekammern er- richtet sind, entstehen Gebühren nach der Gebührenordnung der je- weiligen Ärztekammer, in Baden- Württemberg beispielsweise bei Auferlegung einer Geldbuße zehn Prozent dieses Betrages, mindes- tens 150 Euro. An Anwaltskosten ist als Rahmengebühr eine Verfah- rensgebühr zwischen 40 und 270 Euro, als Mittelgebühr somit eine Gebühr von 155 Euro abrechenbar und darüber hinaus eine Termin - gebühr je Verhandlungstag von 70 bis 470 Euro, als Mittelgebühr also 270 Euro.

Da im berufsgerichtlichen Ver- fahren disziplinarische Maßnahmen verhängt werden (Warnung, Ver- weis, Geldbuße, Aberkennung der Ehrenämter in der Ärztekammer), können Anwaltskosten der soge- nannten Gegenseite nicht entstehen.

Wird der Arzt freigesprochen, fal- len dort, wo die Berufsgerichte bei den Verwaltungsgerichten errichtet worden sind, die Kosten der Staats- kasse zu, in Baden-Württemberg, Niedersachsen und im Saarland der jeweiligen Ärztekammer. ■

Prof. Dr. iur. Hans Kamps, Tübingen

W I R T S C H A F T

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Karl Jaspers Der alte Arzt spricht Latein, der junge Englisch, und der gute Arzt spricht die Sprache der Patienten. Gerhard Kocher Bei Differenzen mit dem Körper gehen wir den

„Der Vorsitzende der CDU/CSU- Bundestagsfraktion, Volker Kauder, hat Recht: Wenn man die KVen auflöst, ist das so, als wenn jeder Arbeitnehmer allein mit einem Konzern über den

Dass so genannte Personen mit niedrigem sozialen Status häufiger zum Arzt gehen als andere, ließ sich bei- spielsweise mit den Survey-Daten nicht nachweisen.. Allerdings kommen

(7) Soweit im Quartal nach einer Erst- inanspruchnahme eines Vertragsarztes dessen Vertreter in Anspruch genommen wird, ist ein erneutes Erheben der Zuzah- lung unzulässig.. Soweit

Darüber hinaus sollen gezielte Plausibilitätskontrollen insbesondere dann durchgeführt werden, wenn ein Prüfgremium, eine Krankenkasse oder eine Kassenärztliche Vereinigung be-

Es wird bald keinen Arzt mehr geben, der bereit ist, Kranken zu helfen, wenn seine Ar- beit von Leuten kontrolliert wird, die mit Medizin nichts zu tun haben.“ Erst kürzlich hat

Dann würden sich die Aus- gleichszahlungen zwischen den Kassen stär- ker an den tatsächlichen Aufwendungen für kranke Versicherte orientieren.

Zwar seien die Behandlungskosten für einen HIV-Infizierten beträchtlich, aber die Zahl der betroffenen DKV-Pa- tienten liege in einem Bereich, der von einem Unternehmen wie der