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Archiv "Neuerung im BGB: Kündigung seit kurzem nur noch schriftlich" (03.11.2000)

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A2962 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 44½½½½3. November 2000

Im Rahmen des Arbeitsge- richtsbeschleunigungsgeset- zes wurde ein neuer § 623 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) angefügt: „Die Been- digung von Arbeitsverhält- nissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ih- rer Wirksamkeit der Schrift- form.“

Bislang war es nicht vor- geschrieben, ein Arbeitsver- hältnis schriftlich zu beenden.

Zwar wurde in der Praxis die Schriftform häufig aus Be- weissicherungszwecken bevor- zugt. Allerdings gab es auch Fälle, in denen der Ar- beitnehmer während einer Streitigkeit eine Kündigung mündlich aussprach und diese im Nachhinein bestritt. Seit Mai sollen nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Vorgabe der Schriftform sol- che unergiebigen Rechtsstrei- tigkeiten vermieden bezie- hungsweise die entsprechen- de Beweiserhebung wesent- lich vereinfacht werden. Der neuen Vorschrift kommt ne- ben der Beweissicherung eine Warnfunktion zu, da eine im Affekt ausgesprochene Kün- digung insbesondere des Ar- beitnehmers nunmehr ausge- schlossen wird.

Erhalt einer Kopie der Kündigung genügt nicht Durch das Schriftformerfor- dernis sind nunmehr auch die allgemeinen Formvorschrif- ten des BGB zu beachten.

Künftig gilt bei jeder Kün- digung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers § 126 BGB. Damit wird die eigen- händige Unterzeichnung ei- ner Urkunde durch den Aus- steller verlangt; bei Verträgen ist zur Wahrung der Schrift- form erforderlich, dass die Parteien dieselbe Urkunde unterschreiben. Es genügt nicht, dass der Empfänger einer Kündigung eine Kopie erhält. Auch ein Telegramm reicht trotz eigenhändiger Un- terzeichnung des Aufgabe-

telegramms nicht, ebenso we- nig die Übermittlung durch Telefax. Dies gilt auch für ei- ne Kündigung per E-Mail.

Namensunterschrift muss eigenhändig sein

Die Kündigung muss ferner eigenhändig unterschrieben werden. Die Namensunter- schrift soll den Aussteller ausweisen. Keine Namensun- terschrift im Sinne des Ge- setzes ist die Unterzeichnung lediglich mit einem Titel. Un- zulässig ist auch die Unter- schrift durch Stempel, Faksi- mile oder sonstige mechani- sche Hilfsmittel. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass zum Beispiel bei Aufhe- bungsverträgen die Unter- schriften beider Parteien auf derselben Urkunde erfolgen müssen. Besteht die Urkunde aus mehreren Blättern, kann die Unterzeichnung auf ver- schiedenen Blättern unschäd- lich sein, wenn sich die Ur- kundeneinheit einwandfrei ergibt und beide Unterschrif- ten den gesamten Text dek- ken. Dabei reicht es nicht aus, einseitige Erklärungen in Form eines Schriftwechsels auszutauschen.

Wird all dies nicht be- achtet, ist die Kündigung nichtig. Ausnahmen von die- sem Grundsatz sind nur möglich, wenn es nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben gemäß

§ 242 BGB unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Form- mangel scheitern zu lassen.

Das Ergebnis muss daher nach einer von der Recht- sprechung ständig verwand- ten Formel für die betroffe- nen Parteien schlechthin un- tragbar sein, zum Beispiel bei Arglist, schwerer Treue- pflichtverletzung oder einer Existenzgefährdung.

Fazit: Die Kündigung ei- nes Arbeitsverhältnisses, sei- ne Befristung und auch der Aufhebungsvertrag bedürfen seit 1. Mai 2000 immer der

Schriftform. Be

V A R I A

Neuerung im BGB

Kündigung seit kurzem nur noch schriftlich

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