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(1)

Moot Court Team 7 Giulia Buscaglia Malvina Hilton Sarah Bieri Felix Beltle

EINSCHREIBEN Sekretariat des Schiedsgerichtshofs Swiss Arbitration Centre Löwenstrasse 11 Postfach CH-8021 Zürich

6. Dezember 2021

Klageschrift

Verfahren Nr.: 31157-2021

Anna Truth

Forchstrasse 13, 8704 Herrliberg, Schweiz

Klägerin 1 Damian Truth

Lorzenstrasse 3, 6300 Zug, Schweiz

Kläger 2 Klägerin 1 und Kläger 2 gemeinsam "die Kläger"

vertreten durch Moot Court Team 7

gegen

Velum Facto Systeme AG

Industriestrasse 111, 21107 Hamburg, Deutschland

Beklagte vertreten durch Moot Court Team [...]

Kläger und Beklagte gemeinsam die "Parteien"

(2)

II Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

sehr geehrte Mitglieder des Schiedsgerichts,

namens und mit Vollmacht der Kläger stellen wir folgende

Rechtsbegehren

1. «Es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht für die Beurteilung der Ansprüche aus der Vertretungsvereinbarung und Beratungsvereinbarung zuständig ist.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, ausstehende Kommissionen in der Höhe von EUR 763'000.00 zuzüglich gesetzlicher MWST und Verzugszins von 5% seit dem 5. Okto- ber 2020 an die Klägerin 1 zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, ausstehende Kommissionen in der Höhe von EUR 150'000.00 zuzüglich gesetzlicher MWST und Verzugszins von 5% seit dem 1. Juni 2021 an den Kläger 2 zu bezahlen.

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, eine Entschädigung in der Höhe von EUR

500'000.00 zuzüglich gesetzlicher MWST und Verzugszins von 5% seit dem 30. Sep- tember 2020 an die Kläger zu bezahlen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher MWST) zulasten der Beklagten.»

(3)

III

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ... III Literaturverzeichnis ... V Entscheidverzeichnis ... X Abkürzungsverzeichnis ... XV

1 Das Schiedsgericht ist zuständig zur Beurteilung der Rechtsbegehren ... 1

1.1 Die subjektive Schiedsfähigkeit und die Aktivlegitimation der Kläger sind gegeben 1 1.2 Es liegt eine gültige Schiedsvereinbarung mit dem Kläger 2 vor ... 2

1.2.1 Die Schiedsklausel ist formell gültig ... 2

1.2.2 Die materiellen Gültigkeitsvoraussetzungen sind gegeben ... 2

2 Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung der Kommissionen ... 5

2.1 Die Kommission aus der VVer ist geschuldet ... 5

2.1.1 Die VVer und der Vertrag bezüglich des Projekts «Keil 20LPD» sind gültig .... 5

2.1.2 Es liegt eine ordentliche Kündigung vor ... 6

2.1.3 Die Kläger erbringen genügenden Vermittlungsnachweis ... 9

2.2 Die Kommission aus der BVer ist geschuldet ... 12

2.2.1 Bei der BVer handelt es sich um einen Mäklervertrag ... 12

2.2.2 Die BVer und der Vertrag bezüglich des Projekts «Caen-R20» sind gültig ... 13

2.2.3 Die Kündigung betrifft die BVer nicht ... 13

2.2.4 Ziff. 3.6 der VVer ist nicht vom Verweis umfasst ... 14

2.2.5 Die Kläger erbringen genügenden Vermittlungsnachweis ... 15

3 Die Kläger haben Anspruch auf Kundschaftsentschädigung aus Art. 418u OR ... 16

3.1 Die positiven Voraussetzungen sind erfüllt ... 16

3.1.1 Der Nettojahresverdienst der Kläger nach Art. 418u Abs. 2 OR ist suffizient .. 16

3.1.2 Die wesentliche Erweiterung des Kundenkreises ist gegeben ... 17

3.1.3 Der erheblich bleibende Vorteil der Auftraggeberin ist gegeben ... 18

(4)

IV 3.1.4 Die Billigkeitsklausel nach Art. 418u Abs. 1 OR tangiert das Anspruchsquantitativ nicht ... 19 3.2 Die negativen Voraussetzungen i.S.v. Art. 418u Abs. 3 OR sind erfüllt ... 20

(5)

V

Literaturverzeichnis

ARROYO MANUEL (Hrsg.), Arbitration in Switzerland – The Practitioner´s Guide, 2nd Edi- tion, Alphen aan den Rijn 2018.

(zit.: Arbitration in Switzerland-BEARBEITER/-IN,Art.…N …) N [8, 9, 10, 11]

BERGER BERNHARD/KELLERHALS FRANZ, International and domestic arbitration in Switzer- land, 3rd Edition, Bern 2015.

(zit.: BERGER/KELLERHALS,N…) N [3, 11, 13]

BUCHER ANDREAS (Hrsg.),Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé – Convention de Lugano, Basel 2011.

(zit.: CR LDIP-BEARBEITER/-IN,Art. … N …) N [7]

BÜHLER THEODOR, Zürcher Kommentar, Band V: Das Obligationenrecht, Teilband 2f, Der Agenturvertrag: Art. 418a-418v OR, 3. völlig neu bearbeitete Auflage, Zürich 2000.

(zit.: ZK OR-BÜHLER, Art. … N …) N [52, 72, 79, 81, 84, 87]

FURRER ANDREAS/GIRSBERGER DANIEL/MÜLLER-CHEN MARKUS (Hrsg.), CHK – Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht - Art. 1-200 IPRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016.

(zit.: CHK IPRG-BEARBEITER/-IN, Art. … N …) N [1]

FURRER ANDREAS/SCHNYDER ANTON K.(Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, Obligationenrecht – Allgemeine Bestimmungen Art. 1–183 OR, 3. Auflage, Zürich 2016.

(zit. CHK OR I-BEARBEITER/-IN, Art. … N …) N[61]

(6)

VI GAUTSCHI GEORG, Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,

Band VI: Das Obligationenrecht, Abteilung 2: Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Teilband 5: Kreditbrief und Kreditauftrag, Mäklervertrag, Agenturvertrag, Geschäfts- führung ohne Auftrag Art. 407-424, Bern 1964.

(zit.: BK OR-GAUTSCHI, Art. … N …) N [40, 74, 76]

GEISINGER ELLIOTT/VOSER NATHALIE (Hrsg.),International Arbitration in Switzerland, A Handbook for Practitioners, 2nd Edition, Biggleswade 2013.

(zit.: International Arbitration in Switzerland-BEARBEITER/-IN,S. …) N [3]

GÖKSU TARKAN, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014.

(zit.: GÖKSU,N …) N [6, 17]

GROLIMUND PASCAL/LOACKER LEANDER D./SCHNYDER ANTON K.(Hrsg.), Basler Kom- mentar, Internationales Privatrecht, 4. Auflage, Basel 2021.

(zit.: BSK IPRG-BEARBEITER/-IN, Art. … N …) N [1, 8, 11]

HUGUENIN CLAIRE, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Auflage, Zü- rich 2019.

(zit.: HUGUENIN, N …) N [86]

HUGUENIN CLAIRE/MÜLLER-CHEN MARKUS (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, Obligationenrecht – Vertragsverhältnisse Teil 2: Arbeitsvertrag, Werkver- trag, Auftrag, GoA, Bürgschaft Art. 319–529 OR, 3. Auflage, Zürich 2016.

(zit.: CHKORII-BEARBEITER/-IN,Art.… N …) N [37, 71, 76]

(7)

VII JÖRG FLORIAN S.,Die Einzelunternehmung, in: KUNZ PETER V./JÖRG FLORIAN S./ARTER

OLIVER (Hrsg.),Entwicklungen im Gesellschaftsrecht VII, Bern 2012.

(zit.: JÖRG,S.…) N [4]

KAUFMANN-KOHLER GABRIELLE/RIGOZZI ANTONIO, International Arbitration, Law and Practice in Switzerland, Oxford 2015.

(zit.: KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI,N …) N [10, 17]

KREN KOSTKIEWICZ JOLANTA, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. vollständig überarbeitete, ergänzte und aktualisierte Auflage, Bern 2018.

(zit. KREN KOSTKIEWICZ,N …) N [1, 3]

KREN KOSTKIEWICZ JOLANTA/WOLF STEPHAN/AMSTUTZ MARC/FANKHAUSER ROLAND

(Hrsg.),OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, Orell Füssli Kommen- tar (Navigator.ch), 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2016.

(zit.OFK OR-BEARBEITER/-IN,Art. … N …) N[61,72]

MEIER-HAYOZ ARTHUR/FORSTMOSER PETER/SETHE ROLF,Schweizerisches Gesellschafts- recht, Mit neuem Firmen- und künftigem Handelsregisterrecht unter Einbezug der Aktienrechtsreform, 12., vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018.

(zit.: MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE,S.…) N [4]

MÜLLER-CHEN MARKUS/WIDMER LÜCHINGER CORINNE (Hrsg.),Zürcher Kommentar zum IPRG – Band II – Art. 108a-200 – Kommentar zum Bundesgesetz über das Internati- onale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987, 3., aktualisierte und teilweise vollständig neu bearbeitete Auflage, Zürich 2018.

(zit.: ZK IPRG-BEARBEITER/-IN, Art. … N …) N [11]

(8)

VIII POUDRET JEAN-FRANÇOIS/BESSON SÉBASTIEN, Comparative Law of international Arbitra-

tion, 2nd Edition, London 2007.

(zit.: POUDRET/BESSON,N …) N [10, 17]

RÜEDE THOMAS/HADENFELDT REIMER, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht nach Konkor- dat und IPRG, 2. Auflage inkl. Supplement zur 2. Auflage, Zürich 1999.

(zit.: RÜEDE/HADENFELDT, S. …) N [1, 7]

STACHER MARCO,Einführung in die internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, 2.

Auflage, Zürich/St.Gallen 2021.

(zit.: STACHER,N …) N [2]

STAEHELIN ADRIAN,Zürcher Kommentar, Band V: Das Obligationenrecht, Teilband 2c, Der Arbeitsvertrag: Art. 330b-355, Art. 361-362 OR, 4. nachgeführte Auflage, Zü- rich 2013.

(zit.: ZK OR-STAEHELIN, Art. … N …) N [27]

STREIFF MATTHIAS, Handkommentar zum Maklervertrag mit Fokus auf den Immobilien- makler, Wetzikon/Zürich 2009.

(zit.: STREIFF, S. …) N [47]

STREIFF ULLIN/VON KÄNEL ADRIAN/RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362, 7. vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012.

(zit.: STREIFF/VON KÄNEL/RUDOLPH, N …) N [27]

(9)

IX WIDMER LÜCHINGER CORINNE/OSER DAVID (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizeri-

schen Privatrecht, Obligationenrecht I (Art. 1–529 OR), 7. Auflage, Basel 2019.

(zit. BSK OR I-BEARBEITER/-IN, Art. … N …) N[20,27,40,52,74,76,85]

(10)

X

Entscheidverzeichnis

Urteil der zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. September 2019

BGer 2C_602/2018 N [4]

Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 7. Mai 2018

BGer 4A_562/2017 N [20, 42]

Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. April 2017

BGer 4A_34/2016 N [9]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 11. August 2016

BGE 142 III 579 N [30, 35]

Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 4. April 2016

BGer 4A_96/2016 N [42]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016

BGE 142 III 239 N [7, 10]

(11)

XI Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom

19. November 2014 BGer 4D_43/2014 N [42]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012

BGE 138 III 714 N [3]

Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. Januar 2012

BGer 4A_563/2011 N [37]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 7. November 2011

BGE 138 III 29 N [10]

Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2009

BGer 4A_335/2009 N [79]

Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 31. März 2009

BGer 4A_428/2008 N [3]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 22. Mai 2008

BGE 134 III 497 N [71]

(12)

XII Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom

29. Januar 2008 BGer 4A_431/2008 N [37]

Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3. Februar 2006

BGer 4C.359/2005 N [42, 65]

Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 1. September 2005

BGer 4C.230/2005 N [37]

Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 17. Juni 2005

BGer 4C.37/2005 N [37]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2003

BGE 129 III 727 N [8]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003

BGE 129 III 675 N [9]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 21. Februar 2003

BGE 129 III 320 N [22]

(13)

XIII Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom

7. Februar 2001 BGer 4P.230/2000 N [11]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 14. September 1995

BGE 121 III 414 N [40]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 2. September 1993

BGE 119 II 380 N [22]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1984

BGE 110 II 476 N [85]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 29. November 1977

BGE 103 II 277 N [81, 83, 85]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 27. November 1958

BGE 84 II 542 N [20, 42, 46]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. November 1958

BGE 84 II 529 N [72, 85]

(14)

XIV Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom

1. April 1958 BGE 84 II 164 N [79]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 8. April 1946

BGE 72 II 84 N [42]

Auszug aus dem Urteil der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 20. Mai 1936

BGE 62 II 342 N [42]

(15)

XV

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

AG Aktiengesellschaft

Art. Artikel

ATB Anna Truth Beratung

B Beilage der Beklagten

BGE Amtlich publizierter Entscheid des Schweizerischen Bun- desgerichts

BGer Schweizerisches Bundesgericht

BK OR Berner Kommentar zum Obligationenrecht (siehe dazu im Literaturverzeichnis bei GAUTSCHI GEORG)

BSK IPRG Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht (siehe dazu im Literaturverzeichnis bei GROLIMUND

PASCAL/LOACKER LEANDER D./SCHNYDER ANTON K.) BSK OR I Basler Kommentar zum Obligationenrecht I (siehe dazu im

Literaturverzeichnis bei WIDMER LÜCHINGER CORINNE/O-

SER DAVID)

BVer Beratungsvereinbarung

bzw. beziehungsweise

CA SA Constro Aqua S.A.

CEO Chief Executive Officer

CHF Schweizer Franken

CHK IPRG Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Inter- nationales Privatrecht (siehe dazu im Literaturverzeichnis bei FURRER ANDREAS/GIRSBERGER DANIEL/MÜLLER-CHEN

MARKUS)

CHK OR Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obliga- tionenrecht (siehe dazu im Literaturverzeichnis bei FURRER

ANDREAS/SCHNYDER ANTON K.bzw.HUGUENIN

CLAIRE/MÜLLER-CHEN MARKUS)

CR LDIP Commentaire Romand sur la loi sur le droit international privé - Convention du Lugano (siehe dazu im Literaturver- zeichnis bei BUCHER ANDREAS)

DTC Damian Truth Consulting

(16)

XVI

E. Erwägung(en)

EEK Equor Energie Konzern

EM SA EroMatic S.A.

et al. et alii/aliae/alia (lat.: und andere)

EUR Euro

f. und folgende (Artikel, Note, Seite usw.)

ff. und folgende (Artikel, Noten, Seiten usw.)

gem. gemäss

Hrsg. Herausgeber/-in

i.d.R. in der Regel

i.S.v. im Sinne von

i.V.m. in Verbindung mit

IM SA Incheon Motors S.A.

inkl. inklusive

insb. insbesondere

IPRG Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (SR 291)

K Beilage der Kläger

KW Kalenderwoche

LDIP Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP) du 18 décembre 1987 (SR 291)

m.w.H. mit weiteren Hinweisen

MWST Mehrwertsteuer

N Note(n), Randnote(n)

N SA Normamatic S.A.

Nr. Nummer

OFK OR Orell Füssli Kommentar (Navigator.ch) zum Schweizeri- schen Obligationenrecht (siehe dazu im Literaturverzeich- nis beiKREN KOSTKIEWICZ JOLANTA et al.)

OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergän- zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht) (SR 220)

S. Seite

S.A. Société Anonyme (franz. für Aktiengesellschaft)

(17)

XVII

sog. sogenannt

SR Systematische Rechtssammlung des Bundes

usw. und so weiter

VFS AG Velum Facto Systeme AG

vgl. vergleiche

VVer Vertretungsvereinbarung

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)

Ziff. Ziffer

zit. zitiert

ZK IPRG Zürcher Kommentar zum Internationalen Privatrecht (siehe dazu im Literaturverzeichnis bei MÜLLER-CHEN MAR- KUS/WIDMER LÜCHINGER CORINNE)

ZK OR Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht (siehe dazu im Literaturverzeichnis bei BÜHLER THEODOR bzw.STAEHE- LIN ADRIAN)

(18)

1

1 Das Schiedsgericht ist zuständig zur Beurteilung der Rechtsbegehren

Die Beklagte verlangt das Nichteintreten des Schiedsgerichts mangels Zuständigkeit (Einlei- tungsantwort, N 4). Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung einer Streitigkeit verlangt das Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den daran gebundenen Parteien (CHK IPRG-FURRER/GIRSBERGER/AMBAUEN, Art. 182-186 N 25; RÜEDE/HADEN- FELDT, S. 230). Die Schiedsvereinbarung muss einen objektiv schiedsfähigen Streitgegenstand (ratione materiae) i.S.v. Art. 177 Abs. 1 IPRG umfassen, wobei dies vorliegend unstrittig ist (KREN KOSTKIEWICZ,N 3196). Gem. Art. 186 Abs. 1 IPRG (sowie Art. 23 Ziff. 1 Swiss Rules) entscheidet das Schiedsgericht im Rahmen seiner (relativen) Kompetenz-Kompetenz primär eigenständig über seine Zuständigkeit (BSK IPRG-COURVOISIER/JAISLI KULL, Art. 186 N 3).

1.1 Die subjektive Schiedsfähigkeit und die Aktivlegitimation der Kläger sind gegeben Die Beklagte macht in N 2 der Einleitungsantwort eine fehlende Stellung der Kläger als Ver- tragsparteien der VVer bzw. der BVer (K-3 bzw. K-4) geltend und leitet daraus sowohl eine mangelnde Aktivlegitimation wie auch die Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes ab. Für die Zuständigkeit wird einerseits die subjektive Schiedsfähigkeit als auch eine Parteienstellung in der Schiedsvereinbarung vorausgesetzt (STACHER,N 221).

Die Fähigkeit einer Partei, eine Schiedsabrede vereinbaren und in einem allfälligen Verfahren als Partei auftreten zu können, wird unter den Begriff der subjektiven Schiedsfähigkeit (ratione personae) gefasst (BGE 138 III 714 E. 3.2; International Arbitration in Switzerland-BÄRT- SCH/PETTI,S. 40). Aufgrund der Abhängigkeit der Partei- und Prozessfähigkeit von der Rechts- fähigkeit muss letztere für die Einzelunternehmungen festgestellt werden, da diese ansonsten nicht subjektiv schiedsfähig wären und somit nicht – wie von der Beklagten geltend gemacht – als Parteien der Schiedsvereinbarungen in Betracht kommen könnten (BERGER/KELLERHALS, N 345 f.). Zur Feststellung dieser subjektiven Schiedsfähigkeit muss – mangels Regelung im 12. Kapitel des IPRG für nichtstaatliche Parteien – auf das Personal- bzw. Gesellschaftsstatut zurückgegriffen werden (BGer 4A_428/2008 E. 3.2; BGE 138 III 714 E. 3.3.2). Da ersteres für Einzelunternehmungen massgeblich ist, beurteilt sich die Rechtsfähigkeit gem. Art. 34 Abs. 1 IPRG nach schweizerischem Recht (KREN KOSTKIEWICZ,N 2876).

Beide Kläger betreiben je eine Einzelunternehmung, die nach Schweizer Recht durch die hand- lungsfähige, natürliche Person des Einzelunternehmers sowohl in seinem eigenen Namen wie auch in seiner eigenen Verantwortung geführt wird (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, S. 95). Der Einzelunternehmung kommt folglich keine vom Einzelunternehmer unabhängige Rechtssubjektivität und somit subjektive Schiedsfähigkeit zu (vgl. BGer 2C_602/2018 E. 1.2.2). Aufgrund dessen wird – wenn im Namen der Einzelunternehmung ein Rechtsgeschäft 1

2

3

4

(19)

2 abgeschlossen wird – die dahinterstehende natürliche Person automatisch gebunden. Dies gilt selbst bei einer ausdrücklichen Nennung der Einzelunternehmung als Vertragspartei, was den Klägern vorliegend sowohl eine Parteienstellung in den fraglichen und – wie noch zu zeigen sein wird – wirksamen Schiedsvereinbarungen als auch allgemein in den beiden Vereinbarun- gen mit der Beklagten einräumt (vgl. zum Ganzen JÖRG,S. 89).

Würde weiter der Ansicht der Beklagten gefolgt und die Parteienstellung der Kläger vorliegend verneint werden, so müsste eine Klage e contrario durch die Einzelunternehmungen erhoben werden. Dies ist aber – wie oben (N 4) ausgeführt – mangels Rechtsfähigkeit gem. Art. 11 ZGB nicht möglich, was die Beklagte verkennt. Eine Klage muss dementsprechend zwingend von der natürlichen, hinter einer Einzelunternehmung stehenden Person erhoben werden. Dem sind die Kläger vorliegend nachgekommen, wobei sie sowohl subjektiv schiedsfähig als auch kraft Parteienstellung aktivlegitimiert sind.

1.2 Es liegt eine gültige Schiedsvereinbarung mit dem Kläger 2 vor

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer gültigen Schiedsklausel zwischen ihr und dem Klä- ger 2 zu Unrecht. Entgegen ihrer Ansicht (Einleitungsantwort, N 3) ist die Verweisung in der BVer ausreichend substantiiert. Eine Schiedsvereinbarung ist gültig, wenn sowohl die erforder- lichen materiellen wie auch formellen Voraussetzungen erfüllt sind (GÖKSU, N 434).

1.2.1 Die Schiedsklausel ist formell gültig

Formell muss die Schiedsvereinbarung gem. Art. 178 Abs. 1 IPRG in einer durch Text nach- weisbaren Form festgehalten werden, wobei die Vereinbarung sowohl visuell wahrnehmbar sowie auch physisch reproduzierbar, nicht aber unterzeichnet sein muss (CR LDIP-TSCHANZ, Art. 178 N 28). Eingehalten werden muss dieses Formerfordernis in erster Linie hinsichtlich der objektiven essentialia negotii (BGE 142 III 239 E. 3.3.1; RÜEDE/HADENFELDT,S. 65).

Die formellen Voraussetzungen müssen in der ursprünglichen Schiedsvereinbarung, welche die ursprünglichen Vertragsparteien geschlossen haben, erfüllt sein (BGE 129 III 727 E. 5.3.1).

Wird auf eine formell gültige Schiedsvereinbarung verwiesen, muss die Verweisung die erfor- derlichen Formerfordernisse ebenfalls erfüllen (BSK IPRG-GRÄNICHER,Art. 178 N 31; Arbit- ration in Switzerland-MÜLLER/RISKE,Art. 178N 27). Diesem Erfordernis werden die Parteien durch die in Textform festgehaltene Schiedsklausel in der Ziff. 10.2 der VVer (K-3) gerecht, auf welche der Kläger 2 und die Beklagte in der Ziff. 6 der zwischen ihnen geschlossenen BVer (K-4) ebenfalls schriftlich Bezug nehmen.

1.2.2 Die materiellen Gültigkeitsvoraussetzungen sind gegeben

Art. 178 Abs. 2 IPRG sieht für die Beurteilung der materiell-rechtlichen Gültigkeitsfrage eine Alternativanknüpfung an drei Rechtsordnungen vor, wobei die Gültigkeit nach der Anwendung 5

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3 einer dieser Rechtsordnungen in favorem validitatis ausreicht (Arbitration in Switzerland-MÜL- LER/RISKE, Art. 178 N 33; BGer 4A_34/2016 E. 3.4.2). Vorliegend ist Schweizer Recht mass- gebend, das gem. der Rechtswahl in Ziff. 6 der BVer (K-4) i.V.m. Ziff. 10.1 der VVer (K-3) dem auf den Hauptvertrag anwendbaren Recht entspricht (lex causae) sowie auch der dritten Alternativanknüpfung, der lex arbitri (vgl. BGE 129 III 675 E. 2.3).

Da es sich bei einer Schiedsvereinbarung um einen eigenständigen Vertrag handelt, sind über- einstimmende Willensäusserungen gem. Art. 1 Abs. 1 OR der Parteien bezüglich der essentia- lia negotii (Art. 2 Abs. 1 OR) notwendig, um einen Konsens zu bejahen (Arbitration in Switzer- land-MÜLLER/RISKE,Art. 178 N 17). Die Parteien müssen sich demnach übereinstimmend be- züglich der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbar- keit zur Beurteilung und Entscheidung einer Streitigkeit nach Massgabe einer bestimmten Rechtsordnung äussern. Diese entweder bereits bestehende oder zukünftige Streitigkeit muss sich aus einem bestimmbaren Rechtsverhältnis ergeben (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 239 E. 3.3.1; BGE 138 III 29 E. 2.2.3; vgl. POUDRET/BESSON, N 154 ff.; KAUFMANN-KOHLER/RI- GOZZI,N 3.10).

Bezüglich dieser essentialia negotii muss auch bei einer durch Verweis zur Anwendung ge- brachten Schiedsvereinbarung eine Einigung gegeben sein, wovon bei einer ausdrücklichen Verweisung grundsätzlich auszugehen ist (BERGER/KELLERHALS,N 456). Eine globale Verwei- sung entsprechend der Ziff. 6 der BVer (K-4) ist hingegen nicht per se unzureichend zur Erfül- lung des Konsenserfordernisses, wie dies von der Beklagten in der Einleitungsantwort N 3 an- genommen wird (vgl. BGer 4P.230/2000 E. 2.a). Vielmehr muss zwischen branchenfremden und -vertrauten Parteien unterschieden werden. Eine Globalverweisung zwischen branchenver- trauten Parteien wird als ausreichend eingestuft, wenn die Parteien Kenntnis der verwiesenen Schiedsvereinbarung nehmen konnten und die Vereinbarung einer solchen Abrede als bran- chenüblich gilt (vgl. zum Ganzen ZK IPRG-OETIKER, Art. 178 N 92; vgl. Arbitration in Switzerland-MÜLLER/RISKE, Art. 178 N 68). Zudem wird die vorbehaltslose Annahme einer Globalverweisung als deren Akzeptanz aufgefasst (BGer 4P.230/2000 E. 2.a). Liegt ein ent- sprechender Konsens vor, wird die verwiesene Schiedsvereinbarung in das fragliche Rechtsge- schäft integriert und als deren Bestandteil angesehen (BSK IPRG-GRÄNICHER, Art. 178 N 90).

Die Branchenvertrautheit der Beklagten ist aufgrund ihrer langjährigen, gewerbsmässigen Tä- tigkeit in der Schifffahrtsindustrie in klarer Weise gegeben. Der Kläger 2 ist im selben Ge- schäftsbereich als Geschäftsführer der ATB als erfahrener Berater beschäftigt und vermittelt nebenbei zusätzlich mit seiner eigenen Einzelunternehmung Geschäfte, so dass auch er bran- chenvertraut ist.

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4 Sowohl die Systemherstellungs- und Vertriebstätigkeit der Beklagten als auch die Vermitt- lungs- bzw. Beratungstätigkeit des Klägers 2 erfolgt im Bereich der Handelsschifffahrt. In einer derartig international ausgerichteten Branche ist die Vereinbarung von Schiedsabreden zuguns- ten eines institutionellen Schiedsgerichtes üblich, um unter anderem Klarheit hinsichtlich des zuständigen Gerichts und Voraussehbarkeit bezüglich der anwendbaren Schiedsordnung zu schaffen (vgl. BERGER/KELLERHALS,N 24). Diese Branchenüblichkeit widerspiegelt sich auch in den zwischen der Klägerin 1 und der Beklagten abgeschlossenen VVer (K-3) sowie der äl- teren BVer (K-1), welche beide eine Schiedsvereinbarung enthalten. Zudem hatten beide Par- teien Kenntnis des Wortlauts der in der VVer (K-3) enthaltenen Schiedsklausel. Der Kläger 2 hat diese Vereinbarung als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer für die Einzelunter- nehmung der Klägerin 1 eigenhändig unterzeichnet und somit seine Zustimmung zu deren In- halt zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte nimmt in dieser Vereinbarung sogar selbst Partei- enstellung ein, weshalb auch bei ihr Kenntnis des Inhalts vorliegt. Beiden Parteien war es dem- nach möglich, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der BVer (K-4) auf den Inhalt der VVer (K- 3) zurückzugreifen und sich den Wortlaut der darin enthaltenen Schiedsklausel zu vergegen- wärtigen.

Die Parteien haben mündlich ausdrücklich festgehalten, dass «für den ganzen Juristenkram»

die vertraglichen Regelungen der VVer (K-3) auf die BVer (K-4) anwendbar sein sollen (Ver- fahrensbeschluss Nr. 2, N 15). Durch die Verwendung des Begriffs «Juristenkram» hat die Be- klagte selbst zum Ausdruck gebracht, dass sich die Verweisung insb. auf die in der VVer (K- 3) enthaltene Schiedsklausel beziehen soll, da vor allem in der Laiensprache mit einer solchen Bezeichnung Regelungen bezüglich des Gerichtsstands, des anwendbaren Rechts und derglei- chen in Verbindung gebracht werden. Aufgrund der langandauernden Vertragsverhandlungen war der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Äusserung sodann bewusst, dass die BVer (K-4) keine eigene Schiedsabrede enthält (vgl. Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 15).

Durch die schriftliche Eingliederung der Globalverweisung in Ziff. 6 der BVer (K-4) und deren Unterzeichnung wurde die Verweisung schliesslich nicht bloss vorbehaltslos angenommen, sondern vielmehr ausdrücklich von den Parteien gewollt und vereinbart. So haben sie in un- zweideutiger Weise den Willen zum Ausdruck gebracht, die staatliche Gerichtsbarkeit zuguns- ten eines Schiedsgerichts gem. Ziff. 10.3 VVer (K-3) mit Sitz in Zürich auszuschliessen. Dieses aus drei Richtern bestehende Gericht muss schweizerisches materielles Recht zur Anwendung bringen (Art. 187 Abs. 1 IPRG i.V.m. Ziff. 10.1 der VVer). Die fehlende Überprüfung der ge- nauen Formulierung der Ziff. 6 der BVer (K-4) durch die Parteien schadet diesem kundgege- benen Willen nicht.

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5 Durch die Bejahung des Konsenses zwischen dem Kläger 2 und der Beklagten zur Einbezie- hung der in der VVer (K-3) enthaltenen Schiedsvereinbarung wurde diese Klausel Bestandteil der zwischen ihnen geschlossenen BVer (K-4). Die Vertragsparteien dieser BVer (K-4) sind die an die Schiedsklausel gebundenen Parteien.

Schliesslich muss dem Bestimmtheitserfordernis entsprechend die der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfene Streitigkeit zumindest ermittelbar sein (GÖKSU, N 440; KAUFMANN-KOHLER/RI- GOZZI, N 3.12). Entsprechend dem Wortlaut der Schiedsklausel werden Streitigkeiten, welche sich aus «dieser Vereinbarung» ergeben, von der Schiedsabrede erfasst. Mit «dieser Vereinba- rung» wird eindeutig der Vertrag gemeint, der die Schiedsklausel umfasst, wobei dies vorlie- gend die BVer (K-4) ist. Durch diese Bezeichnung des Rechtsverhältnisses wird ein Rahmen für möglicherweise aufkommende Streitigkeiten definiert, welcher deren Bestimmbarkeit si- cherstellt. Zugleich kommen die Parteien auch bei der sich auf eine künftige Streitigkeit bezie- henden Schiedsabrede empfohlenen Nennung des Rechtsverhältnisses nach (POUDRET/BESSON, N 156).

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist aufgrund des Ausgeführten gegeben. Das Begehren der Beklagten auf Nichteintreten des Schiedsgerichtes ist nicht zu hören.

2 Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung der Kommissionen

Die Beklagte verlangt eventualiter – im Falle sich das Schiedsgericht für zuständig erklären sollte – die Abweisung der klägerischen Ansprüche auf Kommissionszahlung aus der VVer (K- 3) bzw. der BVer (K-4) (Einleitungsantwort, N 4, 11 und 15).

2.1 Die Kommission aus der VVer ist geschuldet

Damit ein Kommissionsanspruch entsteht, bedarf es eines rechtsgültigen Vertragsschlusses zwischen dem Auftraggeber und einem Kunden auf der Basis eines rechtsgültigen Agenturver- trags (Ziff. 6.1 der VVer). Zudem muss, ohne anderslautende Vereinbarung, ein psychologi- scher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Agenten und dem Abschluss dieses Vertrages vorliegen (BSK OR I-PÄRLI, Art. 418g N 2; BGE 84 II 542 E. 5; BGer 4A_562/2017 E. 3.1).

2.1.1 Die VVer und der Vertrag bezüglich des Projekts «Keil 20LPD» sind gültig Die Beklagte behauptet, dass die VVer (K-3) und der Vertrag bezüglich des Projekts Keil 20LPD aufgrund angeblicher Korruptionshandlungen nichtig seien (Einleitungsantwort, N 11).

Ein Vertrag ist nichtig, wenn dieser einen widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst (Art. 20 OR). In Bestechungskonstellationen haben – so das Bundesgericht – nur Schmiergeldversprechen als solche einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt, nicht aber Ver- träge (mit zulässigem Inhalt), die lediglich durch Schmiergelder bewirkt wurden (BGE 129 III 16

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6 320 E. 5.2; 119 II 380 E. 4.c mit Hinweisen). Daher sind nur Verträge i.S.v. Art. 19 und 20 OR nichtig, die die strafbare Bestechungshandlung als solche zum Inhalt haben.

Bei der VVer (K-3) handelt es sich um einen gewöhnlichen Agenturvertrag, der weder einen widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt hat noch einen solchen Zweck verfolgt. Dieser dient vielmehr der Etablierung der VFS AG im französischen Handelsmarinemarkt mithilfe der ATB (Präambel der VVer [K-3]). Dass Korruptionshandlungen durch Damian Truth im Rahmen der VVer (K-3) vorgenommen wurden (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 22), ändert an ihrer Gültig- keit nichts, denn diese beschlagen nicht deren Inhalt, sondern betreffen nur deren Ausführung.

Auch der Vertrag zwischen der VFS AG und der CA SA wird nicht von den Nichtigkeitsfolgen erfasst, da das Projekt Keil 20LPD weder widerrechtlich noch sittenwidrig ist. Zudem beinhal- tet der Vertrag kein Schmiergeldversprechen (vgl. Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 22). Zwar er- folgte in der KW 13 ein Telefonat zwischen der ATB und dem französischen Marineminister Pierre Polaude, dem die Verschleierung der Bestechungshandlungen vorgeworfen wird (B-2);

allerdings hatte dieser mit dem Projekt Keil 20LPD nachweislich nichts zu tun (Verfahrensbe- schluss Nr. 2, N 26). Ausserdem ist es für ein Unternehmen, das im Bereich der Handelsmarine tätig ist, nicht unüblich, ein Gespräch mit dem französischen Marineminister zu führen.

Schliesslich ist es zeitlich ausgeschlossen, dass es sich bei den von der Verurteilung erfassten Projekten um das Projekt Keil 20LPD handelt (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 22). Die Vermitt- lungstätigkeiten, die durch Bestechungsgelder beeinflusst worden sind, ereigneten sich in den Jahren 2012-2018 (B-2). Die Kläger haben das Projekt Keil 20LPD allerdings erst ab der KW 13 im Jahr 2019 begleitet (Einleitungsanzeige, N 14). Für eine weitere Anklage ist die Beweis- lage zu dünn, sodass in Bezug auf das Projekt Keil 20LPD die Unschuldsvermutung gilt (B-2).

Somit ist der Nichtigkeitsvorwurf der Beklagten weder bezüglich der VVer (K-3) noch bezüg- lich des Vertrags zwischen der VFS AG und der CA SA zu hören.

2.1.2 Es liegt eine ordentliche Kündigung vor

Ferner behauptet die Beklagte, die VVer (K-3) sei mit dem Brief vom 13. Juli 2019 (K-5) auf- grund angeblicher Korruptionshandlungen fristlos gekündigt worden (Einleitungsantwort, N 6 ff.), was den Anspruch auf Kommission dahinfallen lassen würde.

Die fristlose Kündigung des Agenturverhältnisses richtet sich gem. Art. 418r Abs. 2 OR nach Art. 337 OR (BSK OR I-PÄRLI, Art. 418r N 2). Das blosse Bestehen eines wichtigen Grundes führt nicht ipso iure zu einer fristlosen Kündigung; vielmehr hat diese durch empfangsbedürf- tige Willenserklärung zu erfolgen (ZK OR-STAEHELIN, Art. 337 N 30). Der Ausspruch einer Kündigung als fristlos muss unmissverständlich sein (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 337 N 15). Dabei muss der Kündigende eindeutig zu erkennen geben, dass eine 23

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7 ausserordentliche und nicht eine ordentliche Kündigung vorliegt (ZK OR-STAEHELIN, Art. 337 N 31). Im Zweifel ist eine ordentliche Kündigung auf den nächstmöglichen Termin anzuneh- men (STREIFF/VON KÄNEL/RUDOLPH, N 18).

Die Kündigung der Beklagten vom 13. Juli 2019 (K-5) enthält keinerlei Hinweise, dass diese fristlos erfolgt wäre. Vielmehr sprechen folgende Indizien dafür, dass es sich um eine ordentli- che Kündigung handelt. Erstens wird explizit eine Strategieänderung auf Konzernebene als Grund für die Auflösung der VVer angeführt. Angebliche Korruptionshandlungen finden je- doch keine Erwähnung. Zweitens spricht der Wortlaut gegen das Vorliegen einer fristlosen Kündigung. Zwar wird im Schreiben erwähnt, dass die Zusammenarbeit mit der ATB «ab so- fort» nicht mehr fortgeführt werden kann. Dies ist allerdings nicht isoliert, sondern vielmehr im Kontext mit der zweiten Satzhälfte und dem Erscheinungsbild des gesamten Kündigungsschrei- bens zu verstehen. Darin wird festgehalten, dass die VVer nicht mehr «erneuert» wird. Eine Erneuerung würde aber bei einer fristlosen Kündigung ausser Betracht fallen, da diese die Ver- einbarung mit sofortiger Wirkung dahinfallen lassen würde. Drittens wird erwähnt, dass die Kündigung «keinen Einfluss auf […] allenfalls noch existierende Rechte aus der Vertreterver- einbarung» hat. Eine Kündigung aufgrund angeblicher Korruptionshandlungen – wie von der Beklagten vorgebracht – hätte aufgrund von Ziff. 9.1 i.V.m. 8.2 der VVer (K-3) jedoch sehr wohl Auswirkungen auf die Kommissionsansprüche der Kläger. Schliesslich wird im Brief (K- 5) mehrfach darauf hingewiesen, dass die VFS AG die Kündigung aufgrund des Strategiewech- sels des Konzerns bedauert und der ATB für die gute Zusammenarbeit dankt. Solche Aussagen wären bei einer Kündigung aufgrund angeblicher Korruptionshandlungen kaum enthalten.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass die Kläger die in Frage stehende Kündigung nicht als unmissverständlich fristlos verstanden haben mussten und folglich nicht von einer eindeutigen ausserordentlichen Kündigung ausgegangen werden kann.

Selbst wenn das Schiedsgericht wider Erwarten der Kläger der Auffassung wäre, dass es sich um eine fristlose Kündigung handeln sollte, so läge kein wichtiger Grund vor. Das Nachschie- ben von Kündigungsgründen nach bereits erfolgter Kündigung ist gem. aktueller bundesge- richtlicher Rechtsprechung zulässig, sofern es sich um Ereignisse handelt, die sich vor der frist- losen Kündigung abgespielt haben und die dem Kündigenden im Zeitpunkt der fristlosen Kün- digung weder bekannt waren noch bekannt sein konnten (BGE 142 III 579 E. 4.3).

Da sich die Bestechungshandlungen von 2012 bis 2018 zugetragen haben (B-2) und die Kün- digung erst am 13. Juli 2019 erging (K-5), haben sich diese zweifelsohne vor der Kündigung zugetragen. Hingegen sprechen folgende Indizien dafür, dass die Bestechungshandlungen der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung bereits bekannt waren bzw. bekannt sein konnten.

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8 Vorerst wurde die Zusammenarbeit mit sämtlichen lokalen Agenten weltweit beendet, da der EEK im Lichte der neuesten Entwicklungen zu den internationalen Compliance-Vorgaben ei- nen Strategiewechsel vollzog (K-5). Dies geschah gerade in einer Zeit, in der an vielen Orten, vor allem auch in der Handelsschifffahrtindustrie, Korruptionsskandale bekannt geworden sind (Einleitungsantwort, N 6). Der Konzern und damit auch die VFS AG mussten also im Zeitpunkt der Kündigung mindestens damit gerechnet haben, dass ihre lokalen Agenten in Korruptions- handlungen verwickelt sind; andernfalls hätte der Konzern aufgrund der neuen Compliance- Vorgaben keinen Strategiewechsel vollziehen müssen.

Zudem sind Bestechungsvorfälle in der Schifffahrtsindustrie üblich und folgen bekannten Mus- tern (B-2). Insb. ist in dieser Industrie allgemein anerkannt, dass eine mangelhafte Dokumen- tation über die Aktivitäten eines Agenten im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Ge- schäfts «red flags» aufscheinen lässt (Einleitungsantwort, N 11; Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 25). Auch die Wochenberichte der ATB wurden oftmals kurz gehalten (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 10). Zwar konnten in den vorhandenen Unterlagen keine Belege für konkrete Beste- chungszahlungen gefunden werden (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 24). Allerdings wurden in- terne Protokolle über Ermittlungen der Beklagten gegenüber ihrem Agenten Damian Truth er- stellt, in welchen einige «red flags» ersichtlich sind (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 23). Dies deutet darauf hin, dass die Beklagte bereits während der Vertragsbeziehung von den Korrupti- onshandlungen ahnte, andernfalls keine Untersuchungen durchgeführt worden wären.

Schliesslich begann die Beklagte die Bezahlung der Kommissionsforderungen (bis auf wenige Ausnahmen [Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 13]) ab dem Zeitpunkt der Kündigung zu verwei- gern, obwohl sie in der Vergangenheit i.d.R. fristgerecht bezahlte (Einleitungsanzeige, N 17).

Dies geschah einerseits im Zusammenhang mit dem Projekt Caen-R20. Andererseits bestätigte Joanna Müller in ihrer Antwort auf die E-Mail vom 7. November 2019 (K-6) den Kommissi- onsanspruch der ATB im Rahmen des Projekts Keil 20LPD nicht. Dies lässt vermuten, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Kündigung von allfälligen Korruptionshandlungen ausging und deshalb vorsichtshalber die Zahlungen einstellte.

Da der Beklagten die Bestechungshandlungen aus den obigen Gründen bereits im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung zumindest bekannt sein konnten, fällt ein Nachschieben des Kündigungs- grundes ausser Betracht. Es kann deshalb offenbleiben, ob dieser Umstand derart ist, dass er zu einem Vertrauensbruch hätte führen können und damit zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte (vgl. BGE 142 III 579 E. 4.3).

Schliesslich bringt die Beklagte vor, dass die ATB die Kündigung vom 13. Juli 2019 (K-5) ausdrücklich zur Kenntnis nahm und mit der Unterschrift ihr Einverständnis bekundete. Zudem 32

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9 hätten die Kläger die Kündigung nie beanstandet oder angefochten, weshalb die Beklagte davon ausgehen durfte, dass die VVer mit sofortiger Wirkung beendet wurde (Einleitungsantwort, N 7).

Zwar ist es korrekt, dass die ATB mittels Unterschrift durch Damian Truth ihr Einverständnis zur Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der ATB und der VFS AG kundgab. Allerdings kann aus den in N 28 genannten Gründen nicht darauf geschlossen werden, dass die ATB mit einer sofortigen Auflösung einverstanden war. Vielmehr kann daraus lediglich abgeleitet wer- den, dass die ATB die ordentliche Kündigung zur Kenntnis nahm und sich mit einer Beendi- gung der Zusammenarbeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin einverstanden erklärte.

Auch kann aus einem zustimmenden Verhalten der Kläger (Unterschrift) auf eine gültig ausge- sprochene Kündigung hin nicht auf eine einvernehmliche Auflösung mittels Aufhebungsver- trag geschlossen werden (BGer 4A_563/2011 E. 4.1; 4A_431/2008 E. 4.3.1.1; 4C.37/2005 E.

2.2). Gleiches gilt, wenn die Gekündigte einer Kündigung nicht sogleich widerspricht (BGer 4A_563/2011 E. 4.1; 4C.230/2005 E. 2; vgl. zum Ganzen CHKORII-EMMEL, Art. 335 N 4).

Aus den in diesem Abschnitt genannten Gründen ist auch die Behauptung der Beklagten, die Kündigung sei fristlos aufgrund angeblicher Korruptionshandlungen erfolgt, nicht zu hören.

Demzufolge hat die fristgemässe, ordentliche Kündigung (K-5) die VVer (K-3) per 30. Sep- tember 2019 beendet (vgl. Art. 418p Abs. 3 OR), weshalb die Kommission für den in N 12 der Einleitungsanzeige aufgezeigten Zeitraum zu entrichten ist. Da der Vertrag mit der CA SA am 31. Oktober 2019 abgeschlossen wurde (Einleitungsanzeige, N 14), ist die Kommission für die- ses Geschäft geschuldet, sofern – wie noch zu zeigen sein wird – ein genügender Vermittlungs- nachweis erbracht wurde.

2.1.3 Die Kläger erbringen genügenden Vermittlungsnachweis

Die Beklagte behauptet, dass die Kläger keinen genügenden Nachweis für die Vermittlung des Projekts Keil 20LPD mit der CA SA erbracht haben. Der von den Klägern eingereichte Wo- chenrapport der KW 13 des Jahres 2019 (K-7) zeige nur in sehr allgemeiner Weise die Aktivi- täten und Treffen der Kläger auf und sei nicht ausführlich genug, um den erforderlichen Nach- weis der Aktivitäten gem. Ziff. 3.6 der VVer zu erbringen (Einleitungsantwort, N 9).

Vermittlungsagent ist, «wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auf- traggeber Geschäfte zu vermitteln» (Art. 418a Abs. 1 OR). «Ist dem Agenten ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so ist er, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, unter Ausschluss anderer Personen beauftragt» (Art. 418f Abs. 3 OR). Art. 418g Abs. 2 OR gewährt dem Exklusivagenten einen Anspruch auf die vereinbarte oder, mangels Abrede, auf die übliche Kommission für alle Geschäfte, die mit Kunden dieses 37

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10 Gebietes oder Kundenkreises während des Agenturverhältnisses abgeschlossen wurden (BGE 121 III 414 E. 1.a; BSK OR I-PÄRLI, Art. 418g N 4). Dieser Anspruch kann schriftlich wegbe- dungen werden (BK OR-GAUTSCHI, Art. 418g N 11b).

Vorliegend ist unstrittig, dass die Parteien einen Exklusivagentenvertrag (vgl. Ziff. 2.1 VVer) für die (blosse) Vermittlung von Verkaufsverträgen abgeschlossen haben (vgl. Ziff. 3.1 und 3.5 VVer). Die ATB ist als exklusive Agentin und Beraterin (Ziff. 2.1 VVer) für das geographische Gebiet von Frankreich zuständig (Ziff. 1 Annex 1 VVer). Zwar soll die DTC ebenfalls in Frank- reich tätig sein (vgl. K-4), die ATB hat aber den jeweiligen Beraterverträgen der DTC schrift- lich ihre Zustimmung erteilt (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 8), sodass die von Art. 418f Abs. 3 OR für die Wegbedingung geforderte Schriftlichkeit eingehalten wurde. Schliesslich ist von der Wegbedingung der Kommissionsberechtigung i.S.v. Art. 418g Abs. 2 OR aufgrund von Ziff. 3.6 der VVer auszugehen.

Art. 418b Abs. 1 OR verweist für den Vermittlungsagenten ergänzend auf die Vorschriften über den Mäklervertrag, so insb. auf Art. 413 OR (BGer 4C.359/2005 E. 3.1). Die Kommission für die Vermittlung eines Geschäftes ist verdient, wenn die massgebliche Tätigkeit für dessen Abschluss während des Agenturverhältnisses erfolgt ist; hingegen muss der Vertragsabschluss selbst nicht mehr in diesen Zeitraum fallen (Art. 413 Abs. 1 OR analog; BGE 84 II 542 E. 3).

Der Mäklerlohn ist nicht nur verdient, wenn der Vertrag ausschliesslich oder vorwiegend auf- grund der Vermittlung zustande gekommen ist, sondern auch dann, wenn dazu beigetragen wurde, den Dritten zum Vertragsschluss zu bewegen (BGE 84 II 542 E. 5; BGer 4C.359/2005 E. 3.1). Ohne anderslautende Vereinbarung bedarf es eines Kausalzusammenhangs zwischen den Vermittlungstätigkeiten und dem Vertragsabschluss mit dem Dritten (BGE 62 II 342 E. 2;

BGer 4D_43/2014 E. 3.2.2; BGer 4A_562/2017 E. 3.1). Der Vertragsabschluss muss jedoch nicht die unmittelbare Folge der Vermittlungstätigkeit, sondern kann auch nur eine entfernte Ursache des Entschlusses des Dritten gewesen sein (psychologischer Zusammenhang; BGE 62 II 342 E. 2; BGer 4A_96/2016 E. 2.1). Im Falle, dass der Agent nicht bis zum Schluss an den Verhandlungen des Vertrages teilgenommen hat, besteht nur dann kein genügender psycholo- gischer Zusammenhang, wenn die Tätigkeit ergebnislos war, die Vertragsverhandlungen end- gültig abgebrochen wurden und das Geschäft schliesslich auf einer ganz neuen Grundlage ab- geschlossen wurde (BGE 72 II 84 E. 2; BGer 4A_562/2017 E. 3.1).

Die Kläger hatten gem. Ziff. 3.6 der VVer Frau Joanna Müller wöchentlich Berichte über ihre Tätigkeiten vorzulegen (Ziff. 3.6 i.V.m. Annex 1 Ziff. 4 VVer). Dabei handelte es sich um eine wesentliche Voraussetzung für die Zahlung der Kommission (Ziff. 3.6 VVer), sodass ein 41

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11 Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten, die in diesen Berichten festgehalten werden und dem Vertragsabschluss mit dem Kunden (vgl. Ziff. 6.1 VVer) bestehen muss.

Zu Beginn ist festzuhalten, dass Ziff. 3.6 der VVer keine Anforderungen an den Umfang oder Inhalt eines solchen Berichts stellt (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 10). Die Berichte sind dem- entsprechend sehr unterschiedlich ausgefallen, wobei Kurzinformationen i.d.R. ausreichten, um einen Überblick über den aktuellen Stand der Projekte und den diesbezüglichen Dienstleistun- gen zu erhalten (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 10). Dem Wochenrapport der KW 13 zufolge sind in Bezug auf das Projekt Keil 20LPD ein Telefonat sowie ein Besuch erfolgt (K-7). Gem.

Wochenbericht wurde bereits ein ungefähres Vertragsvolumen und der Zeitraum eines mögli- chen Vertragsschlusses thematisiert (K-7). Der Bericht liefert somit den geforderten Überblick über den aktuellen Stand der Projekte und der diesbezüglichen Dienstleistungen.

Durch das Beanstanden der bereits akzeptierten Berichte verhält sich die Beklagte widersprüch- lich. Gem. Frau Joanna Müller, die für die Prüfung der Berichte zuständig war (Ziff. 4 Annex 1 VVer), lieferte die ATB stets solide Arbeitsergebnisse ab (K-2, N 5). Frau Müller verlangte nur gelegentlich Präzisierungen und zusätzliche Informationen (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 11). Die Berichte waren i.d.R. zufriedenstellend oder wurden umgehend zufriedenstellend ergänzt (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 11). Auf Seiten der Beklagten gab es nie etwas zu bean- standen (K-2, N 5). Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch kurze Berichte, wie derjenige der KW 13, als zufriedenstellend eingestuft wurden. Schliesslich wurde der Bericht akzeptiert und von beiden Parteien unterschrieben (vgl. K-7). Die Kläger durften davon ausgehen, dass der Bericht in Ordnung war.

Unerheblich ist, dass der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden – wie vorlie- gend – erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses abgeschlossen wurde. Es genügt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Vermittlung und Abschluss besteht (vgl. zum Gan- zen BGE 84 II 542 E. 3). Die Kläger haben das Projekt Keil 20LPD angebahnt und seit der KW 13 des Jahres 2019 begleitet (Einleitungsanzeige, N 14; K-7). Durch das Besprechen eines Ver- tragsschlusses in der KW 13 (K-7) haben die Kläger mit dem Ziel gehandelt, die CA SA zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen. Die CA SA war bereits im März grundsätzlich für einen Vertragsschluss offen, musste aber intern noch die technischen Möglichkeiten prüfen (K-7).

Die Bereitschaft der CA SA ein weiteres Treffen zu vereinbaren (K-7), bestätigt, dass sie ge- willt war, ihre internen Angelegenheiten abzuklären und so auf einen möglichen Vertrags- schluss hinzuwirken. Ausserdem wurde beim Treffen am 28.03.2019 bereits ein ungefähres Vertragsvolumen (EUR 21‘000‘000.00) besprochen (K-7), welches dann schlussendlich dem 44

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12 tatsächlich vereinbarten Vertragsvolumen entsprach (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 16). Folg- lich ist gem. den Ausführungen in N 42 ff. ein psychologischer Zusammenhang anzunehmen.

Der Vertragsabschluss kann auch nicht der Beklagten selbst, ihrem Mutterkonzern oder einem dritten Agenten zugerechnet werden. Weder die Beklagte noch der Mutterkonzern hatte vor der Zusammenarbeit mit den Klägern einen Vertreter oder Agenten in Nordfrankreich (Einleitungs- anzeige, N 5). Zudem hatte die Beklagte selbst vor der Zusammenarbeit mit den Klägern keine Marktpräsenz in Frankreich (B-1, N 3; Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 30). Dass sie auf das Be- ziehungsnetz ihres Mutterkonzerns zurückgreifen konnte (B-1, N 3; Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 30), beeinträchtigt die Vermittlungstätigkeit der Kläger nicht, da das alleinige Kennen des Vertragsinteressierten den geforderten Kausalzusammenhang noch nicht unterbricht (STREIFF, S. 81). Entscheidend ist, dass die Kläger tätig waren, um das konkrete Geschäft mit der CA SA abzuschliessen.

Auch wenn die CA SA aufgrund der Beziehungen zum Mutterkonzern zu den bestehenden Kunden gehören würde, war die ATB gem. Jean-Paul Garment, einem Mitarbeiter der Beklag- ten, bei der Vermittlung neuer Projekte mit bestehenden Kunden, der Organisation der zahlrei- chen Besprechungen und der Kundenbetreuung ganz allgemein sehr nützlich (B-1). In den Wor- ten der Mitarbeiterin Müller lieferten die Kläger für die einzelnen Projekte wertvolle Unterstüt- zung und waren so mitverantwortlich für den Erfolg der Beklagten in Frankreich (B-1). Das Projekt Keil 20LPD wurde mit Hilfe der ATB erfolgreich abgeschlossen (K-2, N 5).

Die von Joanna Müller gemachten Aussagen entsprechen gem. N 29 des Verfahrensbeschlusses Nr. 2 ihrem tatsächlichen Erinnerungsvermögen, sodass die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit auf Seiten der VFS AG (Einleitungsantwort, N 10) nicht zu hören sind.

In Anbetracht dieser Aussagen und Gegebenheiten ist die Tätigkeit der Kläger kausal für den Abschluss des Vertrages zwischen der CA SA und der Beklagten. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger die Entscheidung der CA SA positiv beeinflusst haben und für Letztere zumin- dest mitbestimmend waren, den Vertrag mit der Beklagten abzuschliessen.

2.2 Die Kommission aus der BVer ist geschuldet

Die Beklagte macht geltend, dass auch der Kommissionsanspruch der DTC aus der BVer (K- 4) abzuweisen sei (Einleitungsantwort, N 12).

2.2.1 Bei der BVer handelt es sich um einen Mäklervertrag

Zur Abgrenzung von Agentur- und Mäklervertrag werden in der Literatur insb. die folgenden zwei Kriterien herangezogen: Einerseits übt der Agent seine Tätigkeit für den Auftraggeber dauernd aus, während der Mäkler nur in einem bestimmten Geschäft für den Auftraggeber tätig wird (BSK OR I-AMMANN, Art. 412 N 19). Andererseits trifft den Agenten eine Pflicht zum 47

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13 Tätigwerden, während es dem Mäkler offensteht, ob er tätig werden möchte oder nicht (ZK OR-BÜHLER, Art. 418a N 39).

Mit der vorliegenden BVer (K-4) wird vereinbart, dass die DTC lediglich zur Unterstützung der VFS AG an der Ausschreibung der N SA bezüglich des Projekts Caen-R20 beigezogen werden soll (Ziff. 1). Das Vertragsverhältnis bezieht sich folglich nur auf ein bestimmtes Ge- schäft. Zudem geht aus Ziff. 6 der alten BVer mit der ATB (K-1) hervor, dass diese Art von Vereinbarungen zwischen den Parteien üblicherweise nach (erfolgreichem bzw. erfolglosem) Abschluss des Projekts enden. Die DTC wird folglich nicht dauerhaft für die VFS AG tätig.

Ferner trifft die DTC keine Tätigkeitspflicht. Während in Ziff. 3 der VVer (K-3) explizit Pflich- ten für die Agentin aufgeführt sind, findet sich in Ziff. 3 der BVer (K-4) lediglich eine exemp- larische Aufzählung mehrerer Leistungen, welche durch die DTC erbracht werden können.

Folglich handelt es sich bei der BVer nicht um einen Agentur-, sondern um einen Mäklerver- trag. Ob es sich um eine Nachweis-, Vermittlungs- oder Zuführungsmäkelei handelt, kann of- fengelassen werden, da dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich ist.

2.2.2 Die BVer und der Vertrag bezüglich des Projekts «Caen-R20» sind gültig

Die Beklagte macht weiter geltend, dass sowohl die BVer (K-4) als auch der daraus resultie- rende Vertrag mit der N SA aufgrund angeblicher Korruptionshandlungen nichtig seien (Ein- leitungsantwort, N 14 mit Verweis auf N 11).

In Bezug auf den Inhalt der Verträge kann mutatis mutandis auf die Ausführungen zur ATB verwiesen werden (N 22 ff.), denn weder bei der BVer (K-4) noch beim Vertrag zwischen der VFS AG und der N SA handelt es sich um Schmiergeldversprechen, weshalb sie keinen wider- rechtlichen bzw. sittenwidrigen Inhalt aufweisen. Bezüglich des französischen Marineministers Pierre Polaude gilt das oben gesagte (N 24). Auch wenn er in korrupte Handlungen involviert war, hatte er mit dem Projekt Caen-R20 nachweislich nichts zu tun (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 26). Zudem ist es auch hier zeitlich ausgeschlossen, dass es sich bei den von der Verurteilung erfassten Projekten um das Projekt Caen-R20 mit der N SA handelt (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 22).

2.2.3 Die Kündigung betrifft die BVer nicht

Die Beklagte behauptet, auch die BVer zwischen der DTC und der VFS AG sei mit dem Brief vom 13. Juli 2019 (K-5) aufgrund angeblicher Korruptionshandlungen fristlos gekündigt wor- den (Einleitungsantwort, N 14 mit Verweis auf N 6).

Die Kündigung vom 13. Juli 2019 (K-5) betrifft allerdings ausschliesslich das Verhältnis zur ATB und zeitigt deshalb keinerlei Wirkungen für die DTC. Dies geht aus dem klaren Wortlaut des Kündigungsschreibens (K-5) hervor, welches explizit an die ATB gerichtet ist und nur auf 53

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14 die VVer (K-3) Bezug nimmt. Die DTC sowie die mit ihr abgeschlossene BVer (K-4) finden jedoch keine Erwähnung. Allein aus der Unterschrift von Damian Truth kann nicht abgeleitet werden, dass sich die Kündigung auch auf das Vertragsverhältnis zur DTC bezieht, zumal er in der Funktion des CEO der ATB unterzeichnet hat.

Da die BVer folglich gültig ist und der Vertrag mit der N SA am 20. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen (Einleitungsanzeige, N 19) und alle Zahlungen vonseiten der N SA geleistet wurden (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 18), ist die Kommission für dieses Geschäft geschuldet (vgl. Ziff. 5.1 der BVer), sofern – wie noch zu zeigen sein wird – ein genügender Vermittlungs- nachweis erbracht wurde.

2.2.4 Ziff. 3.6 der VVer ist nicht vom Verweis umfasst

Die Beklagte behauptet ferner, der Verweis in Ziff. 6 der BVer (K-4) beziehe sich auch auf Ziff. 3.6 der VVer (K-3), sollte das Schiedsgericht die Verweisung für die Bejahung seiner Zu- ständigkeit als ausreichend betrachten (Einleitungsantwort, N 13).

Zwar wird in Ziff. 6 der BVer (K-4) pauschal auf die «vertraglichen Regeln» zwischen der ATB und der VFS AG verwiesen. Daraus kann aber aus den folgenden Gründen nicht geschlossen werden, dass zwischen der VFS AG und Damian Truth ein Konsens i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR darüber bestand, dass die Bestimmungen (insb. Ziff. 3.6) der VVer (K-3) auch für die BVer (K- 4) gelten sollen. Ein natürlicher Konsens fällt von vornherein ausser Betracht, da die Parteien ihren Geschäftswillen nicht subjektiv übereinstimmend verstanden haben. Liegt ein solcher nicht vor, so muss der objektive Sinn ihrer Willenserklärungen so ausgelegt werden, wie sie der Vertragspartner nach Treu und Glauben verstehen durfte bzw. musste (Vertrauensprinzip; OFK OR-KREN KOSTKIEWICZ,Art. 1, N 4). Falls der objektiv ausgelegte Inhalt der Erklärung sodann mit der Gegenerklärung des Empfängers übereinstimmt, liegt ein normativer Konsens vor (CHK OR I-KUT, Art. 1 N 25).

Vorerst wurde Ziff. 6 der BVer (K-4) eingefügt, um «den ganzen Juristenkram» zu regeln (Ver- fahrensbeschluss Nr. 2, N 15). Wie bereits in N 14 erwähnt, haben die Parteien mit dieser Re- dewendung zum Ausdruck bringen wollen, dass sich ihre Verweisung auf die in der VVer (K- 3) enthaltene Ziff. 10 beziehen soll. Weiter haben Damian Truth und die VFS AG bei der Aus- handlung der BVer (K-4) lange über die verschiedenen Leistungen von Herrn Truth (Ziff. 3) und dessen Vergütung (Ziff. 5) diskutiert (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 15). Der Verweis in Ziff. 6 wurde hingegen erst am Ende der Verhandlungen «zwischen Tür und Angel» durch einen Assistenten eingefügt, ohne dass die Vertragsparteien und insb. Damian Truth den kon- kreten Wortlaut zur Kenntnis genommen haben (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 15). Dies deutet darauf hin, dass der Abschnitt über die Leistungen der DTC mit Bedacht ausgearbeitet wurde 59

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15 und eine schriftliche Berichterstattungspflicht wie in Ziff. 3.6 der VVer (K-3) erfasst worden wäre, hätten die Parteien dies gewollt. Es kann deshalb nicht dem Willen von Damian Truth entsprochen haben, durch Verweis noch eine wichtige leistungsbegründende Voraussetzung in den Vertrag aufzunehmen. Er durfte in guten Treuen davon ausgehen, dass sich Ziff. 6 der BVer (K-4) – wie zuvor mündlich geäussert – nur auf den «Juristenkram» bezieht und somit nur Ziff. 10 der VVer (K-3) umfasst. Schliesslich wurde zur Erstellung der BVer (K-4) auf eine alte Vorlage zurückgegriffen, welche den aktuellen Umständen angepasst wurde (Einleitungsan- zeige, N 9). Da auch in den alten Beratungsvereinbarungen mit der DTC bzw. der ATB keine schriftliche Berichterstattungspflicht als zwingende Voraussetzung für den Kommissionsan- spruch vorgesehen war, durfte Damian Truth in guten Treuen davon ausgehen, dass sich auch der Verweis in Ziff. 6 der BVer (K-4) nicht auf Ziff. 3.6 der VVer (K-3) bezieht.

Aus den in diesem Abschnitt genannten Gründen bestand Konsens darüber, dass sich der Ver- weis in Ziff. 6 der BVer (K-4) zwar auf Ziff. 10 der VVer (K-3), nicht aber auf deren restliche Bestimmungen bezieht. Folglich kann der Vermittlungsnachweis formfrei erbracht werden.

2.2.5 Die Kläger erbringen genügenden Vermittlungsnachweis

Die Beklagte rügt, dass die Dokumentation der Aktivitäten der DTC nicht hinreichend war und der Nachweis der tatsächlichen Vermittlung nicht erbracht wurde (Einleitungsantwort, N 13).

«Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Ver- mittlung des Mäklers zustande gekommen ist» (Art. 413 OR). Da Art. 418b Abs. 1 OR für den Vermittlungsagenten auf die Vorschriften über den Mäklervertrag verweist (BGer 4C.359/2005 E. 3.1), kann für die Voraussetzungen der den Vergütungsanspruch auslösenden Vermittlungs- bzw. Mäklertätigkeit nach oben (N 42) verwiesen werden.

Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund fehlender schriftlicher Bestimmung ein Zusammen- hang zwischen der Vermittlung durch den Mäkler und dem Abschluss des Vertrages bestehen muss. Die DTC musste allerdings, wie bereits oben erwähnt (N 63), keine schriftlichen Wo- chenrapporte liefern, um die Vermittlungstätigkeit nachzuweisen.

Damian Truth hat die zuständige Projektleiterin, Joanna Müller, jeweils mündlich über das Pro- jekt Caen-R20 informiert (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 19). Frau Müller äusserte sich nicht negativ über die Vermittlungstätigkeiten der DTC, sondern dehnte vielmehr die lobenden Aus- führungen zur ATB auf die DTC aus (K-2, N 6). Mangels gegenteiliger Aussagen der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass die DTC ihre Pflichten aus der BVer (K-4) erfüllt und alle Aktivitäten unternommen hat, die erforderlich waren, um das Projekt zu einem erfolgrei- chen Abschluss zu bringen (Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 20).

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16 Zudem kann die Vermittlung aus denselben Gründen wie oben (N 47) nicht der Beklagten selbst, ihrem Mutterkonzern oder einem dritten Agenten zugerechnet werden. Bei der N SA handelt es sich um einen Kunden, mit dem auch der Mutterkonzern noch nie etwas zu tun hatte (B-1, N 3 e contrario; Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 30 e contrario), sodass das Vertragsinte- resse der N SA der Beklagten nicht bekannt gewesen sein konnte. Der Vertragsabschluss ist in vollem Umfang den Klägern zuzurechnen.

Dementsprechend ist die Tätigkeit der Kläger kausal für den Abschluss des Vertrages zwischen der N SA und der Beklagten. Es ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten der DTC zumindest mitbestimmend für die N SA waren, den Vertrag mit der Beklagten zu schliessen.

Die Kommissionen aus der VVer und der BVer sind aufgrund des Ausgeführten geschuldet.

Das Begehren der Beklagten auf Abweisung der beiden Ansprüche ist nicht zu hören.

3 Die Kläger haben Anspruch auf Kundschaftsentschädigung aus Art. 418u OR

Die Beklagte verlangt eventualiter die Abweisung der klägerischen Ansprüche auf Kund- schaftsentschädigung i.S.v. Art. 418u OR (Einleitungsantwort, N 16). Zur Bejahung des An- spruchs müssen sowohl die positiven als auch negativen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (CHK OR II-MATHYS, Art. 418u N 3; BGE 134 III 497 E. 4.1).

3.1 Die positiven Voraussetzungen sind erfüllt

3.1.1 Der Nettojahresverdienst der Kläger nach Art. 418u Abs. 2 OR ist suffizient Die Kundschaftsentschädigung ist nach Art. 418u Abs. 2 OR auf einen Nettojahresverdienst aus dem Agenturvertrag beschränkt und von diesem abhängig (vgl. BGE 84 II 529 E. 2). Die konkrete Berechnung erfolgt nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, falls das Vertrags- verhältnis so lange besteht oder andernfalls nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer (ZK OR-BÜHLER, Art. 418u N 52). Der Nettojahresverdienst ist aus allen durch die Agentur beding- ten Geschäfte für den Auftraggeber zu ermitteln (OFK OR-SPOERRI, Art. 418u N 11 ff.). Beide Einzelunternehmen der Kläger, die ATB und die DTC, erwirtschaften je einen jährlichen Um- satz von mehr als CHF 100'000.00 (vgl. Verfahrensbeschluss Nr. 2, N 6). Zu erwähnen ist, dass die Kläger unter anderem Verträge für das Projekt Nehalennia der EM SA mit einem Kommis- sionsanspruch von EUR 630’000.00 und für das Projekt Keil 20LPD der CA SA mit einem Kommissionsanspruch von EUR 763’000.00 vermittelt haben (B-3; K-6; vgl. K-3, insb. Annex 2). Wie zudem der E-Mail von Jean-Paul Garment entnommen werden kann, wurden allein im Jahr 2019 Verträge im Wert von EUR 46'000'000.00 abgeschlossen (K-10).

Es kann davon ausgegangen werden, dass während der Vertragsdauer ähnliche Verträge abge- schlossen worden sind, welche vergleichbare Kommissionen erzielt haben. Somit übersteigt der 68

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17 durchschnittliche jährliche Kommissionsbetrag die geforderten CHF 500‘000.00. Vorliegend ist auf die konkrete Höhe der geforderten Entschädigung nicht weiter einzugehen (Verfahrens- beschluss Nr. 1, N 14).

3.1.2 Die wesentliche Erweiterung des Kundenkreises ist gegeben

Die wesentliche Erweiterung kann nur bejaht werden, wenn eine «bedeutende absolute Erhö- hung der Kundenzahl oder des Abnahmepotenzials» vorliegt (BSK OR I-WETTENSCHWILER, Art. 418u N 5). Dabei hängt die Erweiterung nicht allein «von der absoluten Vermehrung der Kundenzahl ab, sondern auch von der Zeitdauer, innert welcher die Vermehrung bewirkt wurde» (BK OR-GAUTSCHI, Art. 418u N 3b).

Während den Jahren 2015-2019 waren die Kläger für die Beklagte als Vermittler und Berater tätig (vgl. Einleitungsanzeige, N 5). Am 13. Oktober 2012 schlossen die Parteien eine BVer, unter welcher die Kläger bereits erste Kunden vermitteln konnten (K-1). Der Entscheid der Parteien, von einer projektbezogenen zu einer engeren, langfristigen Geschäftsbeziehung über- zugehen, betont die erfolgreiche Zusammenarbeit (K-2). Infolgedessen erfolgte der Abschluss der VVer am 1. Oktober 2015 (K-3). Die Kläger haben auf Basis der VVer über 30 Projekte mit den bestehenden sowie neuen Kunden für die Beklagte vermittelt (Einleitungsanzeige, N 8).

Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte hat gem. eigenen Angaben auf dem Handelsschiffsmarkt einen höheren Anteil als ihr wichtigster Konkurrent erreicht, sodass auf eine Kundschaftszunahme geschlossen werden kann (K-10).

Nach GAUTSCHI wird ein jährlicher Zuwachs von 15% als Grenzwert für eine wesentliche Er- weiterung postuliert (BK OR-GAUTSCHI, Art. 418u N 3b). Korrekterweise dürfte aber der Um- satz bzw. das Umsatzpotenzial massgebend sein (CHK OR II-MATHYS, Art. 418u N 8). Folg- lich muss im Einzelfall entschieden werden, wobei Vertragsabschlüsse mit einem Grosskunden von grösserer Relevanz sind als mit kleineren Unternehmungen (BSK OR I-PÄRLI, Art. 418u N 6). Wie bereits erwähnt, sind die Vertragsabschlüsse mit den Grosskunden EM SA, CA SA und IM SA zu betonen, welche allesamt auf die Vermittlungstätigkeit der Kläger zurückzufüh- ren sind (vgl. N 50). Aufgrund dieser Vermittlungen kann die Beklagte auf einen erheblichen Kundenstamm zurückgreifen und Produkte an diesen verkaufen, so dass eine massgebliche Steigerung des Abnahmepotenzials zu bejahen ist.

Die Beklagte geht zudem fälschlicherweise davon aus, dass die Kläger lediglich «hilfreiche Unterstützung boten», obgleich die Kläger das Fundament für die Festigung des Kundenstam- mes legten (vgl. Einleitungsantwort, N 17 f.). Wenn dieser Argumentation Folge geleistet würde, wäre der Abschluss der VVer nicht nötig gewesen. Wäre die Beklagte so erfolgreich in der Akquirierung von Kunden wie sie behauptet, hätte sie wohl keinen Agenten mit dieser 74

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