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Kosten des Gesundheitssystems steigen stärker als in den Nachbarländern | Die Volkswirtschaft - Plattform für Wirtschaftspolitik

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Academic year: 2022

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Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 18/9528, 18/9837, 18/10102 Nr. 2 –

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen

(PsychVVG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9671 –

Psychisch erkrankte Menschen besser versorgen – Jetzt Hilfenetz weiterentwickeln

A. Problem Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf zielt nach Angaben der Bundesregierung auf die Weiterent- wicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosoma- tische Leistungen ab. Ziel sei es, die sektorenübergreifende Behandlung in der psychiatrischen Versorgung zu fördern sowie die Transparenz und die Leistungs- orientierung der Vergütung zu verbessern.

Zu Buchstabe b

Seit seiner Einführung im Jahr 2013 wird das pauschalierende Entgeltsystem Psy- chiatrie und Psychosomatik (PEPP) heftig kritisiert, weil es die sehr individuellen und altersspezifisch entwicklungsabhängigen Verläufe von psychischen Erkran- kungen nicht angemessen berücksichtigt und daher die große Gefahr besteht, dass insbesondere Menschen mit schweren oder chronischen psychischen Erkrankun-

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90/DIE GRÜNEN. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwick- lung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen stoppe die bisherige Fehlentwicklung und sei insofern ein Schritt in die richtige Richtung. Die Neuausrichtung hin zu einem Budgetsystem werde al- lerdings nicht konsequent vollzogen. Außerdem fehlten ambulante Angebote, die es ermöglichten, Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen in akuten Krankheitsphasen und Krisen ambulant ausreichend intensiv zu behandeln, um stationäre Aufnahmen im Vorfeld zu vermeiden.

B. Lösung Zu Buchstabe a

Die Rahmenbedingungen für die Anwendung eines pauschalierenden Entgeltsys- tems für die Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen (Psych-Entgeltsystem) sollen weiterentwickelt werden. An dem Ziel der leis- tungsorientierten Vergütung und der verbesserten Transparenz über das Leis- tungsgeschehen in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen soll festgehalten werden. Die bislang vorgesehene schematische Konvergenz zu lan- deseinheitlichen Preisen soll entfallen und die Verhandlungskompetenz der Ver- tragsparteien vor Ort gestärkt werden. Eine sektorenübergreifende Versorgung soll gefördert werden. Im Einzelnen ist vorgesehen, das Entgeltsystem als Bud- getsystem auszugestalten. Dabei sollen die Budgets einzelner Einrichtungen unter Berücksichtigung von regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leis- tungserbringung vereinbart werden. Als Transparenzinstrument ist ein leistungs- bezogener Vergleich von Krankenhäusern vorgesehen. Mit verbindlichen Min- destvorgaben zur Personalausstattung soll zu einer leitliniengerechten Behand- lung beigetragen werden. Das Entgeltsystem soll auf der Grundlage empirischer Daten kalkuliert werden, verbunden mit der Vorgabe, dass die Erfüllung von Min- destvorgaben zur Personalausstattung Voraussetzung für die Teilnahme an der Kalkulation sein soll. Außerdem soll die Möglichkeit zur Anwendung des Psych- Entgeltsystems auf freiwilliger Grundlage um ein Jahr verlängert werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/9528, 18/9837 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems für psychiatrische und psycho- somatische Leistungen soll der Entwurf des PsychVVG so geändert werden, dass die Neuausrichtung des Entgeltsystems eine personenzentrierte, qualitätsgesi- cherte, leitliniengerechte und effiziente Behandlung gewährleistet. Die Parameter zum Zwecke der Budgetfindung sollen deshalb so ausgewählt werden, dass sie individuelle Ausformungen und Verläufe psychiatrischer Störungsbilder berück- sichtigen und keine ökonomischen Fehlanreize zu nicht indizierten Therapiebe- grenzungen oder Leistungsausweitungen setzen. Außerdem soll bis zum Vorlie- gen aktualisierter Personalstandards von den Krankenhäusern die Umsetzung der Personalstandards zur Psych-PV auch gegenüber den Krankenkassen nachzuwei- sen sein. Der zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der UN-Kinderrechtskonvention in der Kinder- und Ju- gendpsychiatrie erforderliche Personalbedarf soll gesondert erfasst und vergütet werden. Ambulante Unterstützungs- und Behandlungsangebote unter besonderer

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heitsphasen und Krisen ambulant ausreichend intensiv zu behandeln und damit eine stationäre Aufnahme zu vermeiden, sollen ausgebaut werden. Hierfür sollen im SGB V rechtliche Vorgaben für Modellvorhaben der ambulanten Versorgung geschaffen werden, die der Entwicklung regional koordinierter und aufeinander abgestimmter Angebote der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psycho- sozialen integrativen Unterstützung und Behandlung sowie der akuten Krisenhilfe für psychisch kranke Menschen mit komplexem Hilfebedarf dienen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/9671 mit den Stimmen der Frak- tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/9528, 18/9837.

Zu Buchstabe b

Annahme des Antrags auf Drucksache 18/9671.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Bund, Länder und Gemeinden

Für Bund, Länder und Gemeinden können aus den Maßnahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzliche Ausgaben in Höhe von insgesamt rund 600 000 Euro und ab dem Jahr 2018 in Höhe von insgesamt rund 1 Million Euro jährlich entste- hen.

2. Gesetzliche Krankenversicherung

Durch die Maßnahmen des Gesetzes entstehen den gesetzlichen Krankenkassen im Vergleich zum Jahr 2016 im Jahr 2017 Mehrausgaben in Höhe von voraus- sichtlich rund 36 Millionen Euro und ab dem Jahr 2018 von jährlich rund 60 Mil- lionen Euro. Diesen Mehrausgaben stehen mögliche Einsparungen (z. B. im Zu- sammenhang mit der Einführung der stationsäquivalenten psychiatrischen Be- handlung im häuslichen Umfeld) gegenüber, die nicht valide quantifiziert werden können. Durch die Zuführung eines Betrages von 1,5 Milliarden Euro aus Mitteln der Liquiditätsreserve zu den Einnahmen des Gesundheitsfonds werden vorüber- gehende Mehrbelastungen der gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2017 in ent- sprechender Höhe ausgeglichen.

E. Erfüllungsaufwand

Durch die Maßnahmen dieses Gesetzes entsteht im Jahr 2017 ein Erfüllungsauf- wand von rund 147 000 Euro für die Verwaltung und von rund 55 000 Euro für die Wirtschaft. Im Jahr 2018 reduziert sich die Belastung für die Wirtschaft auf 5 000 Euro und ab dem Jahr 2019 ist mit jährlichen Belastungen in Höhe von rund 10 000 Euro für die Wirtschaft zu rechnen. Für die Verwaltung überwiegen dem- gegenüber ab dem Jahr 2018 die jährlichen Einsparungen, insbesondere aufgrund des Wegfalls der Konvergenzregelungen zu den Landesbasisentgeltwerten.

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E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht im Jahr 2017 ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 50 000 Euro für die Schaffung der EDV-technischen Voraussetzungen zur Herstellung der Leistungstransparenz in psychiatrischen Institutsambulanzen.

Weiterhin entsteht ab dem Jahr 2017 ein jährlicher Erfüllungsaufwand durch zwei neue Informationspflichten. In den Jahren 2017 bis 2018 belaufen sich die Belas- tungen auf jährlich rund 5 000 Euro, ab dem Jahr 2019 ist mit Belastungen von jährlich rund 10 000 Euro zu rechnen. Hinsichtlich der „One in, One out“-Regel der Bundesregierung kann dies durch einen Teil der Entlastungen aus dem Vierten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften kompen- siert werden.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten belaufen sich für die Jahre 2017 bis 2018 auf rund 5 000 Euro jährlich und ab dem Jahr 2019 auf rund 10 000 Euro jährlich.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand auf Bundes- ebene, der sich auf insgesamt 321 000 Euro beläuft. Dieser verteilt sich wie folgt auf den betrachteten Zeitraum: Im Jahr 2017 ist mit einem Erfüllungsaufwand in Höhe von 139 000 Euro zu rechnen, für das Jahr 2018 fallen 82 000 Euro an und im Jahr 2021 sind noch einmal 100 000 Euro zu erwarten. Auf Landesebene ergibt sich kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Der jährliche Erfüllungsaufwand ist nach Belastungen auf Bundesebene und Entlastungen auf Landesebene zu diffe- renzieren. Für die Bundesebene entsteht im Jahr 2017 ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 8 000 Euro, der sich im Jahr 2018 auf 9 000 Euro erhöht und ab dem Jahr 2019 jährlich rund 79 000 Euro beträgt. Für die Landesebene ist ab dem Jahr 2018 mit einer jährlichen Entlastung von rund 353 000 Euro zu rechnen. Bei der Verrechnung des laufenden Erfüllungsaufwands zwischen Bundes- und Landes- ebene ergibt sich für das Jahr 2017 eine Belastung in Höhe von 8 000 Euro. Im Jahr 2018 betragen die Entlastungen rund 344 000 Euro und ab dem Jahr 2019 jährlich rund 274 000 Euro.

F. Weitere Kosten

Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Mehraufwendungen für die private Kran- kenversicherung belaufen sich im Jahr 2017 auf rund 1,8 Millionen Euro und ab dem Jahr 2018 auf rund 3 Millionen Euro jährlich. Auch diesen Mehrausgaben stehen nicht quantifizierbare Einsparungen gegenüber.

(5)

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9528, 18/9837 in der aus der nach- stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Antrag auf Drucksache 18/9671 abzulehnen.

Berlin, den 9. November 2016 Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Edgar Franke Vorsitzender

Ute Bertram

Berichterstatterin Dirk Heidenblut

Berichterstatter Harald Weinberg

Berichterstatter

Maria Klein-Schmeink Berichterstatterin

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des Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen

– Drucksachen 18/9528, 18/9837 –

mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterent- wicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psy-

chosomatische Leistungen

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterent- wicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psy-

chosomatische Leistungen

(PsychVVG) (PsychVVG)

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-

sen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-

sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgeset- zes

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgeset- zes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- zes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- zes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a 㤠2a

Definition von Krankenhausstandorten Definition von Krankenhausstandorten (1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-

kassen und die Deutsche Krankenhausgesell- schaft vereinbaren im Benehmen mit den Kassen- ärztlichen Bundesvereinigungen und dem Ver- band der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. Juni 2017 eine bundeseinheitliche Definition, die die Kriterien für den Standort oder die Stand- orte eines Krankenhauses und dessen Ambulan- zen festlegt. Sie haben sicherzustellen, dass diese Definition des Standorts eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen eine eindeutige Abgrenzung

(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken- kassen und die Deutsche Krankenhausgesell- schaft vereinbaren im Benehmen mit den Län- dern, den Kassenärztlichen Bundesvereinigun- gen und dem Verband der Privaten Krankenversi- cherung bis zum 30. Juni 2017 eine bundesein- heitliche Definition, die die Kriterien für den Standort oder die Standorte eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen festlegt. Sie haben si- cherzustellen, dass diese Definition des Standorts eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen

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von Versorgungseinheiten insbesondere in räum- licher, organisatorischer, medizinischer, wirt- schaftlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht.

Die Definition soll insbesondere für Zwecke der Qualitätssicherung, der Abrechnung, für die Krankenhausplanung und die Krankenhausstatis- tik geeignet sein. Die Möglichkeit, Vereinbarun- gen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung einheitlich für alle Standorte eines Krankenhauses zu schließen, bleibt unberührt. Die Definition ist für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Unternehmen der privaten Krankenversiche- rung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Leistungserbringer verbindlich.

eine eindeutige Abgrenzung von Versorgungsein- heiten insbesondere in räumlicher, organisatori- scher, medizinischer, wirtschaftlicher und rechtli- cher Hinsicht ermöglicht. Die Definition soll ins- besondere für Zwecke der Qualitätssicherung, der Abrechnung, für die Krankenhausplanung und die Krankenhausstatistik geeignet sein. Die Möglich- keit, Vereinbarungen nach § 11 des Kranken- hausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundes- pflegesatzverordnung einheitlich für alle Stand- orte eines Krankenhauses zu schließen, bleibt un- berührt. Die Definition ist für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Leistungserbringer verbindlich. Das Benehmen mit den Ländern nach Satz 1 wird mit zwei von der Gesund- heitsministerkonferenz der Länder benannten Vertretern der Länder hergestellt.

(2) Kommt die Vereinbarung nach Ab- satz 1 Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Ab- satz 6 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen die Kriterien für den Standort oder die Standorte eines Krankenhauses und des- sen Ambulanzen fest.“

(2) u n v e r ä n d e r t

2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ihr DRG-Institut“ durch die Wörter „das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 17b wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „DRG-In-

stituts“ durch die Wörter „Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „DRG- Institut“ durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „(DRG-Systemzuschlag). Der“

durch die Wörter „(DRG-Systemzuschlag);

der“ und die Wörter „ein eigenes DRG-Insti- tut“ durch die Wörter „das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „DRG- Institut der Selbstverwaltungspartner“

(8)

durch die Wörter „Institut für das Ent- geltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird das Wort „DRG-Institut“

durch die Wörter „Institut für das Ent- geltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

e) In Absatz 8 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 bis 4 wird jeweils das Wort „DRG-Institut“

durch die Wörter „Institut für das Entgeltsys- tem im Krankenhaus“ ersetzt.

4. § 17c Absatz 3 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 1 wird das Wort „DRG-Institut“

durch die Wörter „Institut für das Entgeltsys- tem im Krankenhaus“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort „DRG-Instituts“

durch die Wörter „Instituts für das Entgelt- system im Krankenhaus“ ersetzt.

5. § 17d wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Vergütungssystem hat den unter- schiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unterscheid- barer Patientengruppen abzubilden; da- bei muss unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks des Vergütungssystems als Budgetsystem sein Differenzie- rungsgrad praktikabel und der Doku- mentationsaufwand auf das notwendige Maß begrenzt sein.“

bb) In Satz 7 wird vor dem Semikolon ein Komma und werden die Wörter „die ab dem 1. Januar 2020 die vom Gemeinsa- men Bundesausschuss nach § 136a Ab- satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch festgelegten Anforderungen erfül- len sollen“ eingefügt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Soweit an der Kalkulation teilneh- mende Einrichtungen die vom Gemein- samen Bundesauschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, haben die Vertragspar- teien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 eine geeignete Übergangsfrist zu bestim- men. Vor dem 1. Januar 2020 soll für

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die Kalkulation eine umfassende Um- setzung der Vorgaben der Psychiatrie- Personalverordnung zur Zahl der Perso- nalstellen erfolgen. Für die Dauer einer Übergangsfrist nach Satz 8 gelten die bisherigen Vorgaben der Psychiatrie- Personalverordnung zur Personalaus- stattung weiter.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern

„voll- und teilstationären“ die Wörter

„sowie stationsäquivalenten“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „sowie

§ 17b Absatz 1 Satz 10 und 11 zu be- sonderen Einrichtungen und zur Prü- fung von außerordentlichen Untersu- chungs- und Behandlungsabläufen mit extrem hohen Kostenunterdeckungen“

gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „DRG- Institut“ durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Vertragsparteien auf Bundes- ebene vereinbaren die Grundstrukturen des Vergütungssystems sowie des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten Auswahl von Kran- kenhäusern. Nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 ersetzt das neue Vergütungssystem die bis- her abgerechneten Entgelte nach § 17 Ab- satz 2. Das Vergütungssystem wird bis zum 1. Januar 2017 auf Verlangen des Kranken- hauses eingeführt. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungs- träger den anderen Vertragsparteien nach

§ 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Verbindlich für alle Krankenhäuser wird das Vergütungssystem zum 1. Januar 2018 ein- geführt. Bis Ende des Jahres 2019 wird das Vergütungssystem für die Krankenhäuser budgetneutral umgesetzt. Ab dem Jahr 2020 sind der krankenhausindividuelle Basisent- geltwert und der Gesamtbetrag nach den nä- heren Bestimmungen der Bundespflegesatz- verordnung von den Vertragsparteien nach

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§ 18 Absatz 2 anzupassen. Die Vertragspar- teien auf Bundesebene legen dem Bundesmi- nisterium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2019 einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen des neuen Entgelt- systems, die ersten Anwendungserfahrungen mit dem neuen Entgeltsystem sowie über die Anzahl von Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und über die ersten Erkenntnisse zu diesen Modellvor- haben vor. In den Bericht sind die Stellung- nahmen der Fachverbände der Psychiatrie und Psychosomatik einzubeziehen. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Bericht dem Deutschen Bundestag vor.“

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter

„oder besondere Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 4“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminis- terium“ durch die Wörter „Bundesmi- nisterium für Gesundheit“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „DRG- Institut der Selbstverwaltungspartner“

durch die Wörter „Institut für das Ent- geltsystem im Krankenhaus“ ersetzt und wird das Wort „Bundesministe- rium“ durch die Wörter „Bundesminis- terium für Gesundheit“ ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort „Bundesminis- teriums“ durch die Wörter „Bundesmi- nisteriums für Gesundheit“ ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „2016“

durch die Angabe „2017“ ersetzt.

6. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „kann“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

6. In§ 28Absatz 4 werden die Wörter „DRG-Daten- stelle nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Datenstelle nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werdenim Satzteil vor der Auf- zählungdie Wörter „DRG-Datenstelle nach

§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter

„Datenstelle nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

(11)

Artikel 2 Artikel 2

Änderung der Bundespflegesatzverordnung Änderung der Bundespflegesatzverordnung Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-

tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Arti- kel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep- tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Arti- kel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben. 1. u n v e r ä n d e r t 2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

„vollstationären“ ein Komma und das Wort „sta- tionsäquivalenten“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

„Krankenhaus“ die Wörter „oder durch das Kran- kenhaus“ eingefügt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 3 wird wie folgt geändert: 4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „für die

Jahre 2013 bis 2018“ gestrichen. a) u n v e r ä n d e r t b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „2016“ die Angabe „oder 2017“ eingefügt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

dd) In Satz 5 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2019“ und die Angabe

„Absatzes 3“ durch die Angabe „Absat- zes 5“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t aa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch

die Angabe „2019“ ersetzt, wird nach dem Wort „vereinbaren“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und wer- den die Wörter „mit der Maßgabe, dass anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Bundespflegesatz- verordnung in der am 31. Dezem- ber 2012 geltenden Fassung der Verän- derungswert nach § 9 Absatz 1 Num- mer 5 in den Jahren 2015 und 2016 in

(12)

zweifacher und in den Jahren 2017 und 2018 in einfacher Höhe als maßgebli- che Rate für den Anstieg des Gesamtbe- trags gilt; für das Jahr 2013 ist zusätz- lich § 18 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden“ durch die Wörter „ab dem 1. Januar 2017 bildet der Verände- rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags“ ersetzt.

bb) In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b wer- den nach dem Wort „Patienten“ die Wörter „sowie Leistungen für Empfän- ger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ein- gefügt und wird die Angabe „Absatz 6“

durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

cc) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter

„nach § 6 Absatz 3“ gestrichen.

d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-

sätze 3 und 4 eingefügt: d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab- sätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den fol- genden Vorgaben zu vereinbaren. Ausgangs- grundlage für die Vereinbarung des Gesamt- betrags für das Jahr 2020 ist der nach Ab- satz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrund- lage der für das jeweilige Vorjahr verein- barte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

„(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den fol- genden Vorgaben zu vereinbaren; Beson- derheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichti- gen. Ausgangsgrundlage für die Vereinba- rung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berück- sichtigen:

1. Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Ka- talogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbaren- den Leistungen, einschließlich regiona- ler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Kostenentwicklungen sowie Verkür-

zungen von Verweildauern, Ergebnisse 3. u n v e r ä n d e r t

(13)

von Fehlbelegungsprüfungen und Leis- tungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,

4. die Ergebnisse des leistungsbezogenen

Vergleichs nach § 4, 4. u n v e r ä n d e r t

5. die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Aus- stattung mit dem für die Behandlung er- forderlichen therapeutischen Personal,

5. u n v e r ä n d e r t

6. eine Anpassungsvereinbarung nach

Satz5. 6. eine Anpassungsvereinbarung nach

Satz6.

Der Gesamtbetrag darf den um den Verände- rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 ver- änderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit der Tatbestand nach Satz 4 Nummer 5 dies erfordert oder im Rah- men einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Über- schreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zu- lässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Ka- pazitäten für medizinische Leistungen auf- grund der Krankenhausplanung oder des In- vestitionsprogramms des Landes begründet ist. Sofern die Vertragsparteien unter Be- rücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leis- tungsverlagerungen, regionaler oder struktu- reller Besonderheiten in der Leistungserbrin- gung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Ent- gelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhaus- träger schlüssig darlegt, aus welchen Grün- den die Überschreitung unabweisbar ist. So- fern sich auf Grundlage der Nachweise nach

§ 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu verein-

Der Gesamtbetrag darf den um den Verände- rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 ver- änderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit der Tatbestand nach Satz 4 Nummer 5 dies erfordert oder im Rah- men einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Über- schreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zu- lässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Ka- pazitäten für medizinische Leistungen auf- grund der Krankenhausplanung oder des In- vestitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Verände- rungen der medizinischen Leistungs- struktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Be- rücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leis- tungsverlagerungen, regionaler oder struktu- reller Besonderheiten in der Leistungserbrin- gung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Ent- gelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhaus- träger schlüssig darlegt, aus welchen Grün- den die Überschreitung unabweisbar ist. So- fern sich auf Grundlage der Nachweise nach

§ 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen

(14)

baren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusen- ken ist. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf

wurde, haben die Vertragsparteien zu verein- baren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusen- ken ist.Eine Absenkung des Gesamtbetra- ges nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dau- erhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Ab- senkung des Gesamtbetrags eine Stellen- besetzung vorgenommen, ist der Gesamt- betrag für den nächsten Vereinbarungs- zeitraum in Höhe der entstehenden zu- sätzlichen Kosten zu erhöhen.Der verein- barte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzutei- len auf

1. das Erlösbudget und 1. u n v e r ä n d e r t

2. die Erlössumme. 2. u n v e r ä n d e r t

Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern;

bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Aus- gleich durchzuführen.

Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern;

bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Aus- gleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhö- hungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Ab- satz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltge- setzes ist der von den Vertragsparteien ver- einbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 40 Prozent der nach § 9 Ab- satz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltge- setzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tarif- erhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzu- wickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz10sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt inso- weit nicht.“

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhö- hungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Ab- satz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltge- setzes ist der von den Vertragsparteien ver- einbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 40 Prozent der nach § 9 Ab- satz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltge- setzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tarif- erhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzu- wickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz12sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt inso- weit nicht.“

e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die

Absätze 5 bis 9. e) u n v e r ä n d e r t

f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert: f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind für die Jahre 2013 bis 2018 krankenhausin- dividuelle Basisentgeltwerte“ durch die Wörter „ist ein krankenhausindividuel- ler Basisentgeltwert“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

(15)

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dazu wird von dem jeweiligen verän- derten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz10 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effek- tiven Bewertungsrelationen dividiert.“

„Dazu wird von dem jeweiligen verän- derten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effek- tiven Bewertungsrelationen dividiert.“

g) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 1“ die Wörter

„oder Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.

g) u n v e r ä n d e r t

h) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert: h) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor der Aufzäh- lung werden die Wörter „für die Jahre 2013 bis 2018“ ge- strichen und werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 5“ die Wörter „oder Absatz 3 Satz10“ eingefügt.

aaa) In dem Satzteil vor der Aufzäh- lung werden die Wörter „für die Jahre 2013 bis 2018“ ge- strichen und werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 5“ die Wörter „oder Absatz 3 Satz12“ eingefügt.

bbb) In Nummer 1 wird die Angabe

„20 Prozent“ durch die Angabe

„50 Prozent“ ersetzt.

bbb) u n v e r ä n d e r t

ccc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 5“ die Wörter „oder Absatz 3 Satz10“ eingefügt.

ccc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 5“ die Wörter „oder Absatz 3 Satz12“ eingefügt.

bb) In Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird je- weils die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Folgender Satz wird angefügt: cc) u n v e r ä n d e r t

„Zur Ermittlung der Mehr- oder Min- dererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestä- tigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.“

5. § 4 wird wie folgt gefasst: 5. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4 㤠4

Leistungsbezogener Vergleich Leistungsbezogener Vergleich (1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien

nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsge- rechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten

(1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsge- rechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten

(16)

krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindivi- dueller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf Bundesebene einen leistungsbezogenen Ver- gleich. In die Ermittlung der Ergebnisse des leis- tungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere einzubeziehen

krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindivi- dueller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf Bundesebene einen leistungsbezogenen Ver- gleich. In die Ermittlung der Ergebnisse des leis- tungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere einzubeziehen

1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde

gelegten Leistungen, 1. u n v e r ä n d e r t

2. die regionalen oder strukturellen Besonder- heiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die vereinbarten Entgelte sowie 3. u n v e r ä n d e r t 4. die Ergebnisse der Nachweise nach § 18 Ab-

satz 2 zur personellen Ausstattung für die Er- bringung der jeweiligen Leistungen.

4. u n v e r ä n d e r t

Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezo- genen Vergleichs insbesondere auszuweisen

Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezo- genen Vergleichs insbesondere auszuweisen 1. nach Leistungen oder Leistungsgruppen dif-

ferenzierend die Bandbreite der vereinbarten Entgelte und statistische Lage- und Streu- maße zu diesen Entgelten,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die regionalen oder strukturellen Besonder- heiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2 sowie

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Umfang der personellen Ausstattung. 3. u n v e r ä n d e r t Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver-

gleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit auszuweisen und könnennach Fachgebieten un- tergliedert werden.

Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver- gleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit auszuweisen undunter gesonderter Berücksich- tigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Fachgebietenzu untergliedern.

(2) Die Krankenhäuser übermitteln die Da- ten nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Dieses ermittelt die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver- gleichs nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertragsparteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes zur Verfügung. Die Ergebnisse sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklärung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können.“

(2) u n v e r ä n d e r t

(17)

6. § 6 wird wie folgt geändert: 6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t aa) In Satz 1 werden die Wörter „und ab

dem Jahr 2019 für besondere Einrich- tungen nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“

und die Wörter „oder die besonderen Einrichtungen“ gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-

sätze 2 und 3 eingefügt: b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab- sätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Für regionale oder strukturelle Be- sonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertrags- parteien nach § 11 tages-, fall- oder zeit- raumbezogene Entgelte; hierzu hat das Kran- kenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine re- gionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Ver- einbarung beteiligten gesetzlichen Kranken- kassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- haus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkula- tionsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

„(2) Für regionale oder strukturelle Be- sonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertrags- parteien nach § 11 tages-, fall- oder zeit- raumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Verein- barung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungser- bringung haben die an der Vereinbarung be- teiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden;

dabei haben sie auch die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den an- deren Vertragsparteien nach § 11 entspre- chende Kalkulationsunterlagen vorzulegen.

In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinba- ren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.“

( 3 ) u n v e r ä n d e r t

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die

Absätze 4 und 5. c) u n v e r ä n d e r t

d) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die An- gabe „2019“ durch die Angabe „2020“ er- setzt und werden die Wörter „Erlösbudgets nach § 4 und der Erlössumme nach Ab- satz 3“ durch die Wörter „Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

(18)

e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst: e) u n v e r ä n d e r t

„(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Ab- satz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Ent- gelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach

§ 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.“

7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Entgelte für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung (§ 6 Absatz 2),“.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§ 6 Ab- satz 2)“ durch die Angabe „(§ 6 Absatz 4)“

ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ent-

lassungs- oder“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.

9. § 9 wird wie folgt geändert: 9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter „Leis- tungen und“ durch die Wörter „Leistun- gen, von regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbrin- gung und von“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 5 werden die Wörter „für die Begrenzung der Entwicklung des Basisentgeltwerts nach § 10 Absatz 3“

gestrichen.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Nummer 6 werden die Wörter „der Abschnitte E1 bis E3 und B1 und B2 nach der Anlage dieser Verordnung.“

durch die Wörter „der von den Ver- tragsparteien auf Bundesebene verein- barten Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung, wobei den Zwecken des leistungsbezogenen Vergleichs

cc) u n v e r ä n d e r t

(19)

nach § 4 Rechnung zu tragen ist,“ er- setzt.

dd) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden

angefügt: dd) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden

angefügt:

„7. erstmals zum 31. März 2017 und ab 2018 bis zum 28. Februar jeden Jahres,dieBenennungvonSchlüs- seln, die für den Zweck des Vergü- tungssystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgeset- zes in den Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einge- führt wurden und sich für diesen Zweck als nicht erforderlich er- wiesen haben; das Deutsche Insti- tut für Medizinische Dokumenta- tion und Information soll erforder- liche Änderungen im Prozeduren- schlüssel nach § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum nächstmöglichen Zeitpunkt umsetzen,

„7. erstmals zum 31. März 2017 und ab 2018 bis zum 28. Februar jeden Jahres die Beschreibung von Leistungen, die für den Zweck des Vergütungssystems nach

§ 17d des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes in den Prozeduren- schlüssel nach § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einzuführen sind, sowie die Be- nennung von Schlüsseln, die zu streichen sind, da siesich für die- sen Zweck als nicht erforderlich erwiesen haben; das Deutsche Institut für Medizinische Doku- mentation und Information soll er- forderliche Änderungen im Proze- durenschlüssel nach § 301 Ab- satz 2 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch zum nächstmöglichen Zeitpunkt umsetzen,

8. bis zum 31. März 2017 die Ausge- staltung des Nachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3, insbeson- dere den einheitlichen Aufbau der Datensätze sowie das Verfahren für die Übermittlung der Daten,

8. u n v e r ä n d e r t

9. bis zum 1. Januar 2019 auf der Grundlage eines Konzepts des In- stituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die näheren Einzel- heiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4, insbesondere zu dessen Ausgestaltung, Organi- sation, Durchführung, Finanzie- rung und Anwendung; in die Ver- einbarung ist eine Regelung zum Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsys- tem im Krankenhaus zum Zweck der Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs und zum Verfahren für die Über- mittlung der Ergebnisse des leis- tungsbezogenen Vergleichs nach

9. u n v e r ä n d e r t

(20)

§ 4 Absatz 1 Satz 3 an die Ver- tragsparteien nach § 11 und die Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes aufzunehmen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 3“

durch die Wörter „und 2 sowie die Abrech- nungsbestimmungen nach Nummer 3“ er- setzt.

b) u n v e r ä n d e r t

10. § 10 wird aufgehoben. 10. u n v e r ä n d e r t 11. § 11 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort

„abzuschließen“ die Wörter „und unter Ver- wendung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen auf maschinenlesbaren Datenträ- gern zu dokumentieren“ eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1. ab dem krankenhausindividuellen Ein- führungsjahr des Vergütungssystems und bis einschließlich des Jahres 2019 die Unterlagen der Vereinbarung nach

§ 9 Absatz 1 Nummer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach An- lage 1 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit Ausnahme der Abschnitte V1, V4, L4 und K4,

2. für die Jahre ab 2020 die Unterlagen der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Num- mer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fas- sung.“

c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kranken- hauses“ ein Komma und werden die Wörter

„einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,“

eingefügt.

11a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe

„§ 10 oder“ gestrichen.

12. § 14 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Landes- basisentgeltwerts nach § 10 und der“

(21)

gestrichen und wird das Wort „Basis- entgeltwerte“ durch das Wort „Ba- sisentgeltwerts“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

13. § 15 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „oder“

durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „2017“ die Angabe „oder 2018“ ein- gefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 7 oder § 4 Absatz 10“ durch die An- gabe „§ 3 Absatz 9“ ersetzt.

13a. In § 16 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahl- leistungen“ die Wörter „auch für stationsäqui- valente Behandlung“ eingefügt.

14. § 18 wird wie folgt geändert: 14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird imSatzteil vor der Aufzäh- lung das Wort „oder“ durch ein Komma er- setzt und wird nach der Angabe „2016“ die Angabe „oder 2017“ eingefügt.

aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort „oder“ durch ein Komma er- setzt und wird nach der Angabe „2016“

die Angabe „oder 2017“ eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“

durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. § 3 Absatz 4 in der ab dem 1. Ja- nuar 2017 jeweils geltenden Fas- sung entsprechend anzuwenden ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe

„2018“ durch die Angabe „2019“ er- setzt, werden die Wörter „der Bundes- pflegesatzverordnung“ gestrichen und werden die Wörter „zum 31. Dezem- ber“ durch die Wörter „in Vollkräften“

ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 hat das Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus

„Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 hat das Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus

(22)

nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen eingehalten werden. Für die Jahre ab 2020 hat das Krankenhaus dem Institut für das Ent- geltsystem im Krankenhaus und den an- deren Vertragsparteien nach § 11 die Einhaltung der von dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Vorgaben zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderli- chen therapeutischen Personal nachzu- weisen. Für den Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 hat das Krankenhaus eine Bestätigung des Jahresabschluss- prüfers über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen. Aus dem Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 müssen insbesondere die vereinbarte Stellenbesetzung in Vollkräften, die tat- sächliche jahresdurchschnittliche Stel- lenbesetzung in Vollkräften, jeweils ge- gliedert nach Berufsgruppen, sowie der Umsetzungsgrad der personellen An- forderungen hervorgehen. Das Kran- kenhaus übermittelt den Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 zum 31. März jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an die anderen Vertrags- parteien nach § 11 und an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Weiterentwicklung des Entgelt- systems nach § 17d des Krankenhausfi- nanzierungsgesetzes und für die Ermitt- lung der Ergebnisse des leistungsbezo- genen Vergleichs nach § 4; die Anga- ben für das Jahr 2016 sind bis zum 1. August 2017 zu übermitteln.“

und den anderen Vertragsparteien nach § 11nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalver- ordnung zur Zahl der Personalstellen eingehalten werden. Für die Jahre ab 2020 hat das Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den anderen Vertragsparteien nach

§ 11 die Einhaltung der von dem Ge- meinsamen Bundesausschuss nach

§ 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Vorga- ben zur Ausstattung mit dem für die Be- handlung erforderlichen therapeuti- schen Personal nachzuweisen. Für den Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 hat das Krankenhaus eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweck- entsprechende Mittelverwendung vor- zulegen. Aus dem Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 müssen insbesondere die vereinbarte Stellenbesetzung in Voll- kräften, die tatsächliche jahresdurch- schnittliche Stellenbesetzung in Voll- kräften, jeweils gegliedert nach Berufs- gruppen, sowie der Umsetzungsgrad der personellen Anforderungen hervor- gehen. Das Krankenhaus übermittelt den Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 zum 31. März jeden Jahres für das je- weils vorangegangene Kalenderjahr an die anderen Vertragsparteien nach § 11 und an das Institut für das Entgeltsys- tem im Krankenhaus für die Weiterent- wicklung des Entgeltsystems nach

§ 17d des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes und für die Ermittlung der Er- gebnisse des leistungsbezogenen Ver- gleichs nach § 4; die Angaben für das Jahr 2016 sind bis zum 1. August 2017 zu übermitteln.“

c) Absatz 3 wirdaufgehoben. c) Absatz 3 wirdwie folgt gefasst:

„(3) Soweit der Nachweis nach Ab- satz 2 Satz 2 bei der tatsächlichen jahres- durchschnittlichen Stellenbesetzung für das Jahr 2016 eine Unterschreitung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalver- ordnung zur Zahl der Personalstellen aus- weist, ist der Gesamtbetrag nach § 3 Ab- satz 2 für die Jahre 2017 bis 2019 in Höhe der entstehenden Kosten für zusätzlich zu

(23)

besetzende Stellen zur Erreichung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalver- ordnung zu erhöhen. Die Begrenzung des Anstiegs des Gesamtbetrags durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 findet keine Anwendung. Eine Rückzahlung von Mitteln und eine Absen- kung des Gesamtbetrags ist für die Jahre 2017 bis 2019 nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass die im Gesamtbetrag vereinbarten Mittel für Personal vollständig für die Finanzierung von Personal verwendet wurden. Wurden Personalmittel abweichend von Satz 3 nicht zweckentsprechend verwendet, ist

§ 3 Absatz 3 Satz 8 entsprechend anzu- wenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre- chend für Krankenhäuser nach Ab- satz 1.“

15. Die Anlage Aufstellung der Entgelte und Budget-

ermittlung (AEB-Psych) wird aufgehoben. 15. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April

2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Arti- kel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird im Satzteil vor der Aufzäh- lung das Wort „Abschlag“ durch die Wörter

„für das Krankenhaus anzuwendende Ab- schlag nach Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.

b) In Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 1“

die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt und wer- den die Wörter „Fixkostendegressionsab- schlag nach § 10 Absatz 13“ durch die Wör- ter „für das Krankenhaus anzuwendende Ab- schlag nach Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“

ein Komma und werden die Wörter

(24)

„des Fixkostendegressionsabschlags nach § 10 Absatz 13“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ba- sisfallwerts“ die Wörter „und des Fixkostendegressionsabschlags nach

§ 10 Absatz 13“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort

„Basisfallwerts“ die Wörter „und des Fixkostendegressionsabschlags nach § 10 Absatz 13“ eingefügt.

Artikel 4 Artikel 4

Weitere Änderung des Krankenhausentgeltge- setzes

Weitere Änderung des Krankenhausentgeltge- setzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Arti- kel 3 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Arti- kel 3 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0a. Dem § 4 Absatz 2b wird folgender Satz ange- fügt:

„Für die Jahre 2017 und 2018 ist der zu verein- barende höhere Abschlag nach Satz 2 auf 50 Prozent begrenzt.“

0b. Dem § 5 Absatz 3c werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Finanzierung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Mehrkosten erfolgt bei besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch eine Berücksichtigung in den krankenhausindivi- duellen Entgelten. Die Begrenzung des An- stiegs der Erlössumme nach § 9 Absatz 1b Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 4 gilt insoweit nicht.“

0c. § 8 Absatz 10 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter

„Reihe 6.3 ausgewiesenen entsprechenden Kosten“ durch die Wörter „Reihe 6.1 aus- gewiesenen Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungs- verhältnis mit dem Krankenhaus, multi- pliziert mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen bundesdurchschnittli- chen Kosten pro Pflegekraft jeweils“ er- setzt.

(25)

b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Kos- ten“ durch die Wörter „Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Be- schäftigungsverhältnis mit dem Kranken- haus“ ersetzt und werden nach dem Wort

„haben“ ein Komma und die Wörter

„multipliziert mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen Kosten pro Pfle- gekraft im jeweiligen Land“ eingefügt.

1. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

1.In§ 9 Absatz 1aNummer 3und 5wirdjeweilsdas Wort „DRG-Institut“ durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

a) In Nummer 3 wird das Wort „DRG-Institut“

durch die Wörter „Institut für das Entgeltsys- tem im Krankenhaus“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „2017“

durch die Angabe „2018“ und das Wort

„DRG-Institut“ durch die Wörter „Insti- tut für das Entgeltsystem im Kranken- haus“ ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert: 2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter

„die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesmi- nisterium für Gesundheit durch Rechtsver- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt“ eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihr DRG-

Institut“ durch die Wörter „das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“

ersetzt.

bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „DRG-Institut“ durch die Wörter

„Institut für das Entgeltsystem im Kran- kenhaus“ ersetzt.

cc) In Satz 5 wird das Wort „DRG-Insti- tuts“ durch die Wörter „Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus“ er- setzt.

c) Absatz 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“

durch die Angabe „2018“ ersetzt.

(26)

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Jahre 2017 und 2018 wird die Höhe des Abschlags auf 35 Pro- zent festgesetzt.“

3. § 21 wird wie folgt geändert: 3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Stelle“ durch das Wort „Datenstelle“ ersetzt und wird das Wort „(DRG-Datenstelle)“ gestrichen.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie

folgt gefasst: b) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie

folgt gefasst:

„b) Institutionskennzeichen des Kranken- hauses, ab dem 1. Januar … [einsetzen:

Jahreszahl des vierten auf die Verkün- dung folgenden Kalenderjahres] dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch so- wie bei einer nach Standorten differen- zierten Festlegung des Versorgungsauf- trags bis zum 30. Juni … [einsetzen:

Jahreszahl des vierten auf die Verkün- dung folgenden Kalenderjahres] zusätz- lich Kennzeichen für den entlassenden Standort,“.

„b) Institutionskennzeichen des Kranken- hauses, ab dem 1. Januar … [einsetzen:

Jahreszahl des vierten auf die Verkün- dung folgenden Kalenderjahres] dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für den aufnehmenden, den weiterbe- handelnden und den entlassenden Standortsowie bei einer nach Standor- ten differenzierten Festlegung des Ver- sorgungsauftrags bis zum 30. Juni … [einsetzen: Jahreszahl des vierten auf die Verkündung folgenden Kalender- jahres] zusätzlich Kennzeichen für den entlassenden Standort,“.

c) In Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor der Auf- zählung, Satz 3 und 6, Absatz 3a Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort

„DRG-Datenstelle“ durch das Wort „Daten- stelle“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ‒ Gesetzliche

Krankenversicherung ‒ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu- letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ‒ Gesetzliche Krankenversicherung ‒ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu- letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 37a Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. entfällt a) In Nummer 3 werden nach dem Wort

„Ärzte“ die Wörter „und Psychotherapeu- ten“ eingefügt.

(27)

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Arz- tes“ die Wörter „oder Psychotherapeuten“

eingefügt.

2. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„Die Krankenhausbehandlung wird vollstati- onär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht.

Versicherte haben Anspruch auf vollstatio- näre oder stationsäquivalente Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Kranken- haus, wenn die Aufnahme oder die Behand- lung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstatio- näre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Kran- kenpflege erreicht werden kann.“

b) Die folgenden Sätze werden angefügt: b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die stationsäquivalente Behandlung um- fasst eine psychiatrische Behandlung wäh- rend akuter Krankheitsphasenim häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete mul- tiprofessionelle Behandlungsteams. Sie ent- spricht hinsichtlich der Inhalte sowie der Fle- xibilität und Komplexität der Behandlung ei- ner vollstationären Behandlung.“

„Die stationsäquivalente Behandlung um- fasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich ge- leitete multiprofessionelle Behandlungs- teams. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behand- lung.“

1a. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt:

㤠65d

Förderung besonderer Therapieeinrichtungen (1) Der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen fördert ab 1. Januar 2017 mit insge- samt fünf Millionen Euro je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben Leistungser- bringer, die Patienten mit pädophilen Sexual- störungen behandeln. Förderungsfähig sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- mende Leistungserbringer, die ein freiwilliges Therapieangebot vorhalten und die vom Spit- zenverband Bund der Krankenkassen als för- derungsfähig anerkannt werden. Für die Erhe- bung, Verarbeitung und Nutzung personenbe- zogener Daten im Rahmen der Modellvorha- ben gilt § 63 Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 3a und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die

(28)

Anonymität der Patienten zu gewährleisten ist.

Die Anonymität darf nur eingeschränkt wer- den, soweit die Patienten dazu ihre Einwilli- gung erteilen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen hat eine wissenschaftliche Beglei- tung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Mo- dellvorhaben nach allgemein anerkannten wis- senschaftlichen Standards zu veranlassen. Ziel dieser wissenschaftlichen Begleitung und Aus- wertung ist die Erreichung möglichst hochwer- tiger Evidenz zur Wirksamkeit der Therapie- angebote nach Absatz 1 unter Berücksichti- gung der Besonderheiten der pädophilen Sexu- alstörungen.

(3) Der von unabhängigen Sachverstän- digen zu erstellende Bericht über die Ergeb- nisse der Auswertung nach Absatz 2 ist zu ver- öffentlichen. Die Sachverständigen dürfen nicht für Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen oder deren Verbände tätig oder als Leistungserbringer oder deren Angestellte am Modellvorhaben beteiligt sein.

(4) Die Finanzierung der Fördermittel nach Absatz 1 erfolgt durch eine Umlage der Krankenkassen gemäß dem Anteil ihrer Versi- cherten an der Gesamtzahl der in der gesetzli- chen Krankenversicherung Versicherten. Das Nähere zur Umlage und zur Vergabe der För- dermittel bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. An Modellvorhaben nach Absatz 1 und ihrer Finanzierung können sich über die Fördersumme nach Absatz 1 Satz 1 hinaus weitere Einrichtungen beteiligen, insbe- sondere private Krankenversicherungen und der Verband der Privaten Krankenversiche- rung sowie öffentliche Stellen. Das Verfahren nach § 64 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.“

3. In § 101 Absatz 1 Satz 10 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „für die Berücksichtigung der in den nach § 118 er- mächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte übermit- teln die Einrichtungen standortbezogen Angaben zu den zur Leistungserbringung eingesetzten per- sonellen Kapazitäten in Vollzeitäquivalenten ge- trennt nach Fachgebieten nach Maßgabe der Ver- einbarung nach § 295 Absatz 1b Satz 4 an den Landesausschuss“ eingefügt.

3. entfällt

(29)

4. Dem § 109 Absatz 1 werden die folgenden Sätze

angefügt: 4. entfällt

„Erbringt ein Krankenhaus stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d, verein- baren die Vertragsparteien nach Satz 1 abwei- chend von Satz 4 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbe- hörde, in welchem Umfang die Bettenanzahl ge- genüber dem Krankenhausplan zu verringern ist.

Kommt ein Vertrag nach Satz 6 nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Landesschiedsstelle nach § 114.“

5. Nach § 115c wird folgender § 115deingefügt: 2. Nach § 115c wird folgender § 115dgeändert:

㤠115d 㤠115d

Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung (1) Psychiatrische Krankenhäuser mit regi-

onaler Versorgungsverpflichtung sowie Allge- meinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärzt- lich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung können in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indika- tion für eine stationäre psychiatrische Behandlung vorliegt,in akuten Krankheitsphasen anstelle ei- ner vollstationären Behandlung eine stationsäqui- valente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld erbringen. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die erforderlichen Ärzte und nicht- ärztlichen Fachkräfte und die notwendigen Ein- richtungen für eine stationsäquivalente Behand- lung bei Bedarf zur Verfügung stehen. In geeigne- ten Fällen, insbesondere wenn dies der Behand- lungskontinuität dient oder aus Gründen der Woh- nortnähe sachgerecht ist, kann das Krankenhaus an der ambulanten psychiatrischen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer oder ein anderes zur Erbringung der stationsäquivalenten Behand- lung berechtigtes Krankenhaus mit der Durchfüh- rung von Teilen der Behandlung beauftragen.

(1) Psychiatrische Krankenhäuser mit regi- onaler Versorgungsverpflichtung sowie Allge- meinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärzt- lich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung können in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indika- tion für eine stationäre psychiatrische Behandlung vorliegt, anstelle einer vollstationären Behand- lung eine stationsäquivalente psychiatrische Be- handlung im häuslichen Umfeld erbringen. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die erforder- lichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte und die notwendigen Einrichtungen für eine stations- äquivalente Behandlung bei Bedarf zur Verfü- gung stehen. In geeigneten Fällen, insbesondere wenn dies der Behandlungskontinuität dient oder aus Gründen der Wohnortnähe sachgerecht ist, kann das Krankenhaus an der ambulanten psychi- atrischen Versorgung teilnehmende Leistungser- bringer oder ein anderes zur Erbringung der stati- onsäquivalenten Behandlung berechtigtes Kran- kenhaus mit der Durchführung von Teilen der Be- handlung beauftragen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken- kassen, der Verband der Privaten Krankenversi- cherung und die Deutsche Krankenhausgesell- schaft vereinbaren im Benehmen mit der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung bis zum 30. Juni 2017

(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken- kassen, der Verband der Privaten Krankenversi- cherung und die Deutsche Krankenhausgesell- schaft vereinbaren im Benehmen mit der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung bis zum 30. Juni 2017

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