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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Technische Weisung

Für die

Verfügung und die Aufhebung der Milchliefersperre bei der Milchprüfung

vom 14.März 2011 (ersetzen die Weisungen vom 20.Dezember 2010)

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET)

gestützt auf den Artikel 15 der Milchprüfungsverordnung (MiPV) erlässt folgende Weisung:

1. Zweck

Die vorliegende Weisung bezweckt eine rasche und einwandfreie Information der Vollzugsstellen und eine korrekte und national einheitliche Verfügung und Aufhebung der Milchliefersperre gemäss Art. 15 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 (MiPV, SR 916.351.0).

2. Geltungsbereich

Die Weisung richtet sich an die mit der Milchprüfung (MP) mandatierte Prüfstelle und an die verfügenden kantonalen Vollzugsstellen.

3. Zuständigkeit

Die kantonalen Vollzugsstellen, welche die Einhaltung der Bestimmungen gemäss der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion in ihrem Einzugsgebiet überwachen, sind zugleich für die Verfügung und die Aufhebung der Milchliefersperren i.S.v. Art. 15 MiPV zuständig.

Wenn die bei der MP eingebundenen Partner gegen die Vorgabe der MP verstossen, sind die kantonalen Stellen verpflichtet, entsprechende Massnahmen zu verfügen (Punkt 7).

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4. Information der Vollzugsstelle durch die Prüfstelle für die Verfügung der Milchliefersperre

Die Prüfstelle meldet den zuständigen Vollzugsstellen telefonisch oder elektronisch die Ergebnisse, wenn die Voraussetzungen einer Milchliefersperre gemäss Art. 15 MiPV erfüllt sind oder wenn die Probenahme verweigert wird. Die Verfügung von Milchliefersperren obliegt den kantonalen Vollzugsstellen.

Die Prüfstelle ist im Zusammenhang mit Verwaltungsmassnahmen gegenüber den zuständigen Vollzugsstellen zur Auskunftserteilung verpflichtet

Die Information muss bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Arbeitstages erfolgen. Sie enthält folgende Angaben:

Name, Vorname und Adresse des betroffenen Milchproduzenten

Name und Adresse des Milchverwerters des betroffenen Milchproduzenten

Sachverhaltsdarstellung:

- Keimbelastung und Zellzahl:

- Datum der Probenahmen - beanstandetes Prüfkriterium

- Daten und Resultate der Prüfberichte, die für die Milchliefersperre berücksichtigt werden

- Hemmstoffe:

- Datum der Probenahme - beanstandetes Prüfkriterium

Bei der Hemmstoffuntersuchung informiert die Prüfstelle die Vollzugsstelle bereits telefonisch beim Vorliegen von Verdachtsergebnissen. Diese Vorinformation erfolgt telefonisch und ermöglicht der Vollzugsstelle die Vorbereitung der erforderlichen Sofortmassnahmen.

- bei Verweigerung der Probenahme:

- Name, Vorname und Adresse des betroffenen Milchproduzenten/Milchverwerters - Datum der verweigerten Probenahme

5. Verfügung der Milchliefersperre bei Beanstandungen der Keimbelastung und der somatischen Zellzahl1

Die Vollzugsstelle verfügt die Milchliefersperre dem Milchproduzenten mit eingeschriebenem Brief. Die Verfügung ist spätestens einen Arbeitstag nach Erhalt der Mitteilung des Prüfergebnisses (geometrischer Mittelwert), welches zur Milchliefersperre führt, zu versenden. Die Prüfstelle und der Milchkäufer erhalten je eine Kopie der Verfügung. Der Milchkäufer wird zugleich mit der Verfügungskopie beauftragt, sofort die Person zu benachrichtigen, welche die Milch annimmt (Milcheinnehmer, Milchtransporteur).

1 Milchprüfungsverordnung (MiPV; SR 916.351.0); Art. 15 Abs. 1 Bst. a) u. b)

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(3)

Die Verfügung muss folgende Elemente enthalten:

Verfügte Massnahme: Milchliefersperre mit sofortiger Wirkung

Sachverhaltsdarstellung:

- Datum der Probenahme - beanstandetes Prüfkriterium

- Daten und Resultate der Proben und der Prüfberichte die für die Milchliefersperre berücksichtigt werden

Hinweis, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen ist

Hinweis auf Artikel 15 MiPV als rechtliche Grundlage für die Verfügung der Milchliefersperre

Rechtsmittelbelehrung

Zu erfüllende Voraussetzungen zur Aufhebung der Milchliefersperre 5.1 Aufhebung der Milchliefersperre

Die Milchliefersperre wird aufgehoben, wenn sämtliche Grundanforderungen der Milch und die Hygieneanforderungen gemäss der Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion2 erfüllt sind. Der Milchproduzent hat bei der Vollzugsstelle eine Inspektion und die Erhebung einer Milchprobe zu beantragen. Das Resultat der Einzelprobe muss den Anforderungen nach Art. 8 VHyMP entsprechen. Der Milchproduzent muss die zur Ablieferung bestimmte Milch auf den Zeitpunkt der zu vereinbarenden Probenahme im Lager- oder Transportbehälter bereithalten. Die beiden nachfolgenden im Rahmen der offiziellen Milchprüfung entnommenen Einzelproben müssen je auch den Anforderungen nach Art. 8 VHyMP entsprechen, sonst wird die Milchliefersperre nochmals verfügt.

Die Erhebung, der Transport und die Untersuchung der Probe erfolgt gemäss den technischen Vorgaben3.

Die zuständige Vollzugsstelle teilt die Aufhebung der Milchliefersperre dem Produzenten, dem Milchkäufer und der Prüfstelle unverzüglich schriftlich oder telefonisch mit.

6. Verfügung der Milchliefersperre bei einem Hemmstoffnachweis4

Sobald der verfügenden Vollzugsstelle das Untersuchungsresultat bekannt ist, ist dem betroffenen Milchproduzenten die Milchliefersperre telefonisch zu eröffnen. Der Milchkäufer wird ebenfalls telefonisch informiert. Ist der Milchproduzent nicht erreichbar, kann die Information dem Milchkäufer übertragen werden. Der Milchkäufer hat die Person, welche die Milch annimmt (Milcheinnehmer, Milchtransporteur), sofort zu benachrichtigen. Die Milchliefersperre tritt sofort nach der telefonischen Mitteilung in Kraft. Die zuständige

2 - Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP; SR 916.351.021.1); Art. 8 3 - Technische Weisung des BVET für die Durchführung der Milchprüfung der Verkehrsmilch 4 - Milchprüfungsverordnung (MiPV; SR 916.351.0); Art. 15 Abs. 1 Bst. c

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(4)

Vollzugsstelle hat die Milchliefersperre schriftlich zu verfügen resp. zu bestätigen. Die Prüfstelle und der Milchkäufer erhalten je eine Kopie der Verfügung.

Die schriftliche Verfügung muss folgende Elemente enthalten:

Verfügte Massnahme: Milchliefersperre mit sofortiger Wirkung

Sachverhaltsdarstellung:

- Datum der Probenahme - beanstandetes Prüfkriterium

Hinweis, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen ist

Hinweis auf Artikel 15 der Milchprüfungsverordnung als rechtliche Grundlage für die Verfügung der Milchliefersperre

Rechtsmittelbelehrung

Zu erfüllende Voraussetzungen zur Aufhebung der Milchliefersperre 6.1 Aufhebung der Milchliefersperre

Sowohl der Milchproduzent wie auch der betroffene Milchkäufer (im Auftrag des Milchproduzenten) können bei der zuständigen Vollzugsstelle die Aufhebung der Milchliefersperre beantragen. Mit dem Antrag ist gegenüber der Vollzugsstelle nachzuweisen oder zu bestätigen, dass die Ursache der Hemmstoffkontamination erkannt worden ist, dass zweckdienliche Massnahmen zur Ursachenbehebung getroffen worden sind und dass die zur Ablieferung bestimmte Milch keine Hemmstoffe enthält. Zudem liegt mit dem Antrag auf Aufhebung der Milchliefersperre eine negative Kontrollprobe der Milch des betroffenen Milchproduzenten vor, welche aus der zur Ablieferung bereit gestellten Milch gezogen wurde.

Die Kontrollprobe kann vom Milchkäufer oder von einer Prüfstelle, oder qualifiziertes Personal der Vollzugsstelle untersucht worden sein. Die Entscheidungsgrundlagen werden der Vollzugsstelle mit dem Antrag zugestellt. Die Vollzugsstelle entscheidet situativ, ob eine Betriebsinspektion vor Ort erforderlich ist. Sie informiert den Produzenten, den Milchkäufer und die Prüfstelle schriftlich über die Aufhebung der Milchliefersperre.

7. Verfügung von Massnahmen bei Verstössen gegen die Vorgaben für die Milchprüfung

Die Prüfstelle ist verpflichtet, die operative Durchführung der MP in Zusammenarbeit mit zahlreichen Partnern (Milchkäufern, Milchtransporteure, Betreiber von automatisierten Probenahmegeräten u.a.) zu organisieren. Im Falle eines Verstosses gegen die rechtlichen Vorgaben der Milchprüfung (z.B. Verweigerung der Probenahme) sind die zuständigen kantonalen Vollzugsstellen verpflichtet, gegenüber den fehlbaren Partnern und in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Prüfstelle entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

Die Mitteilung von Verstössen an die kantonalen Vollzugsstellen erfolgt durch die Prüfstelle im Rahmen der akkreditierten Abläufe.

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8. Rechtsschutz

Der Rechtsweg bei der Verfügung und der Aufhebung der Milchliefersperren stützt sich auf die kantonalen Verfahrensregelungen.

9. Inkrafttreten

Diese Weisungen treten am 1.4.2011 in Kraft.

BUNDESAMT FÜR VETERINÄRWESEN

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Referenzen

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