Schweizerische Referenzmethoden der Forschungsanstalten Agroscope
Probenahme zur Ermittlung der Schadstoffbelastung
Version 1.2 (2020)
Code der
Referenzmethode SDAN-PN Mögliche
Einsatzbereiche
Einsatzbereich
Düngeberatung
Ackerkulturen und Grasland Gemüsebau (Freiland /
Gewächshaus) Weinbau, Obstbau,
Beerenanbau, Gewürz- und Medizinalpflanen
Standortcharakterisierung
Schadstoffbeurteilung x
Düngeruntersuchungen
Recyclingdünger
Kompost Gärgut fest Gärgut flüssig Klärschlamm Hofdünger Mist
Gülle Mineraldünger
Pflanzenkohle Forschungsmethoden
Analysenprogramm
Probennahme SDAN-PN
Probenaufbereitung SDAN-PA
Aufschluss AAE10-Ex, HNO3-Ex, NaNO3-Ex
Messung Diverse Methoden
Konzentrations- / Messbereich
Angabe der Ergebnisse
Bemerkungen für äquivalente Methoden Sicherheit / Umwelt
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1. Prinzip
Diese Anleitung gilt nur für nicht- oder schwer abbaubare Schadstoffe (z.B. Schwermetalle bzw.
PCB).
Schadstoffe treten im Boden in Spurengehalten mit grossen Schwankungsbreiten auf. Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, dass die Probenahmeverfahren standardisiert und robust sind, und die Kontaminationsgefahr beim Umgang mit den Proben auf ein Minimum beschränkt wird. Bodenproben für organische Schadstoffbestimmungen dürfen bei keinem Arbeitsschritt mit Kunststoffen in Berührung kommen.
Die Probenahme ist dem Untersuchungszweck anzupassen: (1) Gehaltmittelwert einer Parzelle, (2) Gehaltgradient einer Parzelle, (3) Dauerbeobachtung. Es gilt zwischen flächenbezogenen und tiefenbezogenen Probenahmen zu unterscheiden.
2. Durchführung
Apparaturen und Geräte:
(A) Probenahmegeräte:
Bei der Entnahme von Bodenproben kann trotz der Kontaminationsgefahr für Schwermetalle in der Praxis oft nicht auf die Verwendung von Geräten aus Metall verzichtet werden.
Metallgeräte sollen aus Eisen oder Einfachstahl und nicht aus Edelstahl sein. Sie dürfen weder verchromt, vernickelt noch lackiert sein. Allfällige Schutzschichten (Oel) und Oxidationsbeschläge (Rost) müssen vor Gebrauch vollständig entfernt werden (z.B. durch mehrmaliges Einstechen des entfetteten Probenahmegerätes, ohne die Proben zu verwenden).
Für die Probenahmen von Mischproben haben sich Hohlmeisselbohrer (Halbrohr) am besten bewährt.
(B) Probenbehälter:
Bei Bodenproben für organische Schadstoffbestimmungen müssen alle Behälter kunststofffrei sein.
Arbeitsvorschrift:
Beprobungstiefen:
Die Probenahme nach starr festgelegten Bodentiefen soll nur für die Flächenbeprobung des Oberbodens (Mischproben bis zu 20 cm Tiefe) beibehalten werden. Bei der Tiefenbeprobung im Bodenprofil sollten die Proben nach bodenkundlichen Horizonten entnommen werden.
Beprobungstiefen im Oberboden (Flächenbeprobung):
Die Beprobung des Oberbodens soll für alle Böden, mit oder ohne Bodenbearbeitung, 0 - 20 cm (Referenztiefe gemäss VSBo 1986) betragen. Die Beprobungstiefe 0 - 5 cm soll für Böden ohne Bodenbearbeitung beibehalten werden, falls Veränderungen von Schadstoffgehalten in die Tiefe oder im Zeitablauf erfasst werden sollen.
Beprobungstiefen im Unterboden (Tiefenbeprobung):
Die Beprobung des Unterbodens im Bodenprofil soll nach bodenkundlichen Horizonten mit
entsprechenden Tiefenangaben erfolgen. Bodenhorizonte stellen biogeochemische Einheiten dar, die nicht vermischt werden dürfen. Horizonte, die mächtiger sind als 40 cm, sollten in zwei
Probetiefen unterteilt werden.
Der Unterboden soll durch eine Probe mit Tiefenangabe aus dem C-Horizont oder zumindest einem möglichst tiefgelegenen Bodenhorizont ohne bedeutende biogeochemische Verlagerung desselben Ausgangssteins wie der Oberboden charakterisiert werden.
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Probearten:
Einzelproben und Profilproben:
Einzelproben stammen von einzelnen Bohrkernen oder vorzugsweise aus Bodenprofilgruben und dienen vorwiegend der Probenahme aus dem Unterboden. Die Proben in Bodenprofilgruben werden gleichmässig über den ganzen Horizontbereich an drei sauberen Profilwänden entnommen, wobei von unten nach oben beprobt wird.
Mischproben:
Mischproben sind mehrere, gleichmässig über eine bestimmte Fläche verteilte Einzelproben (Einstiche), die vermischt werden. Mischproben eignen sich vorwiegend für die Beprobung des Oberbodens.
Mit zunehmender Beprobungsfläche nimmt die Variabilität der Schadstoffgehalte rasch zu und kann nicht durch eine entsprechende Erhöhung der Anzahl von Einzelproben kompensiert werden;
daraus ergeben sich je nach Untersuchungszweck folgende Empfehlungen:
1) Gehaltmittelwert einer Parzelle:
25 bis 30 Einstiche gleicher Beprobungstiefe (z.B. 0 - 20 cm) in Z-Form über die ganze Parzelle verteilt. Inhomogene Parzellen sind in Teilparzellen zu unterteilen.
2) Gehaltgradient einer Parzelle:
Mischproben von Beprobungslinien in graduell festgelegten Distanzen zur Belastungsquelle.
Dabei ist zu beachten, dass die mindestens 16 Einzelproben einer Beprobungslinie selber stets gleiche Abstände zur Punkt- oder Linienquelle aufweisen.
3) Referenz- oder Dauerbeobachtungsfläche:
Eingemessene, möglichst homogene Fläche von 100 m2 mit minimal drei analogen
Mischproben von je mindestens 16 Einstichen der Beprobungstiefe 0 - 20 cm in gleichmässiger Rasteranordnung über die ganze Fläche.
Probemengen:
Die Probemenge wird durch den Probedurchmesser, die Beprobungstiefe, die Einstichzahl und das Raumgewicht des Bodens (Raumgewicht zwischen 0.2 für organische- und bis 1.7 für mineralische Böden) bestimmt.
Bei der Festlegung der notwendigen Probemenge sind Verluste bei der Probenvorbereitung, Analysenmenge sowie Reservemengen für allfällige Wiederholungen oder zur Archivierung zu berücksichtigen.
Für die Analysen kennzeichnender Bodeneigenschaften und der in der VSBo (1986) genannten Schadstoffe genügt i.d.R. 1 kg feldfrischer Boden. Bei steinigen Böden werden dagegen oft mehr als 2 kg benötigt, um genügend Feinerde für die Laboranalysen zu erhalten.
Aus Gründen der Probenrepräsentativität darf überschüssiges Probematerial erst nach gründlicher Durchmischung der Gesamtprobe verworfen werden.
Probenanschrift und Bezeichnung:
Die Anschrift der Proben muss wasserfest, vor Verschmutzung geschützt und eindeutig lesbar bleiben.
Die Probenbezeichnung muss unbedingt folgende Angaben enthalten:
(1) Projekt evtl. Untersuchungszweck (2) Probenahmeort
(3) Probenahmedatum
(4) Beprobungstiefen (Bereich in cm)
(5) Probenart (Einzelproben oder Mischproben) (6) Probenehmer (Name und Adresse)
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Probenverpackung und Versand:
Die Proben sind in sorgfältig gereinigten und gut verschlossenen Behältnissen spätestens binnen zwei Tagen dem Untersuchungslabor zu übergeben. Bei notwendiger Zwischenlagerung sind feldfrische Proben kühl (4°C) aufzubewahren.
Nur Proben, die nicht auf organische Schadstoffe untersucht werden, dürfen in Plastiksäcke verpackt werden.
3. Bemerkungen
Als Interpretationsgrundlage ist eine Standortbeschreibung entscheidend. Eine Vorlage gibt das Handbuch Bodenprobennahmen, 2005.. Beurteilungsgrundlage der Schadstoffgehalte sind die Richtwerte der "Verordnung über Belastungen des Bodens" (VBBo, 1998).
4. Literatur
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Probenahme und Probenvorbereitung für Schadstoffuntersuchungen in Böden, Handbuch Bodenprobennahmen VBBo, 2003
5. Historie
Version Art der Änderung neu bisher
Version 1 (1995) Erstellung Methode Version 1.1 (1996) Überarbeitung Methode Version 1.2 (2020) Editorisch
Überarbeitung
Elektronische Veröffentlichung mit geändertem Layout Literatur ergänzt Verordnung aktualisiert VBBo
Keine Literaturangaben VSBo
Impressum
Herausgeber Agroscope
Reckenholzstrasse 191 8046 Zürich
www.agroscope.ch/referenzmethoden
Auskünfte Diane Bürge
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