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Archiv "Sektionsrecht: Rechtliche Grauzone" (27.12.1993)

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Von der Rationalisierung zur Rationierung

Gesundheitswesen

E

in Jahr Seehofer-Reform.

Standen zunächst, nicht zuletzt dank der Bered- samkeit des Bundesgesundheits- ministers, die finanziellen Ergeb- nisse im Blickpunkt der Öffent- lichkeit — sprich: die Kassenbei- träge bleiben stabil — , so rücken nun die Nachteile und die Bela- stungen der Patienten zunehmend in den Mittelpunkt auch des öf- fentlichen Interesses. In den Krankenhäusern drohen Warteli- sten, bisher Kennzeichen staatli- cher oder staatsnaher Gesund- heitssysteme Großbritanniens oder Schwedens. Die forschende pharmazeutische Industrie fährt kostspielige Forschungsvorhaben, die Mittel auf längere Zeit binden und die möglicherweise im Preis nicht mehr eingespielt werden können, zurück. Der ärztliche Nachwuchs spürt, daß die Kassen- praxis zu ist. Kassenärzte und demnächst Patienten lernen, daß auch Arztpraxen pleite gehen können.

Angesichts dessen hätte es der Konzertierten Aktion im Ge- sundheitswesen gut angestanden, Bilanz zu ziehen. Immerhin haben die Leistungserbringer, darunter die großen ärztlichen Organisatio- nen, in einer Erklärung die Grundsatzprobleme einer Ge- sundheitsreform angesprochen.

Darin heißt es: „Oberstes Ziel muß es bleiben, auch in Zu- kunft allen Kranken ohne finan- zielle Überforderung medizinisch helfen zu können. Durch eine Rückbesinnung auf die Prinzipien Eigenverantwortung und Subsi- diarität muß daher bei der erfor- derlichen Neudefinition des Lei- stungskatalogs eine Vielzahl versi- cherungsfremder Leistungen so- wie sogenannter Bagatell-Leistun- gen als über das medizinisch not- wendige Maß hinausgehend aus der gesetzlichen Krankenversiche- rung ausgegliedert und in die Ei- genvorsorge zurückverlagert wer-

den. Durch diese Entlastung der Solidargemeinschaft erfolgt kein Leistungsabbau, sondern eine Konzentration finanzieller Res- sourcen. Die dadurch freiwerden- den Finanzmittel sollen zur Absi- cherung schwerwiegender und aufwendiger Risiken dienen, die die finanzielle Leistungskraft des einzelnen überfordern.

Medizinischer Fortschritt und demographische Entwicklung füh- ren auch zukünftig zu einer Lei- stungs-, Beitrags- und auch Aus- gabendynamik im Gesundheitswe- sen, die mit einer Mobilisierung immer wieder behaupteter ,Wirt-

E

xperimente oder gar Ge- schäfte mit Leichen erre- gen natürlich die Auf- merksamkeit der Medien. Nach der allgemeinen Berichterstattung über die Crash-Tests griff der

„Spiegel" nun den angeblichen Handel mit Organteilen auf. Das Nachrichtenmagazin berichtete, daß zur Obduktion freigegebenen Leichen in pathologischen Institu- ten „heimlich und ohne klare Rechtsgrundlage" Augen, Gehör- knöchelchen, Hirnhäute oder gar Knochen entnommen würden,

„um Industrie, andere Kranken- häuser oder Anatomien mit Nach- schub zu versorgen". Dafür erhiel- ten die Institute eine Aufwands- entschädigung. Die Angehörigen der Toten wüßten in der Regel nichts von diesen Praktiken.

Daß dies so ist, wird von den Verantwortlichen freilich gar nicht bestritten. Geschäftemache- rei kann jedoch kein ernstzuneh- mender Vorwurf in diesem Zu- sammenhang sein. Das Problem liegt wohl eher in fehlenden ge- setzlichen Rahmenbedingungen.

schaftlichkeitsreserven' allein nicht aufgefangen werden kann . . Eine Grundlohnsummenanbin- dung eines notwendigerweise auf der Leistungsseite dynamischen Systems ist mit den berechtigten Anforderungen der Patienten an eine qualitativ hochstehende me- dizinische Versorgung nicht in Einklang zu bringen.

Dennoch verkennt oder leug- net der Gesetzgeber, daß seine wiederholten Eingriffe — zuletzt durch das Gesundheitsstrukturge- setz — unser Gesundheitswesen von der Rationalisierung in die Rationierung treiben." DÄ

Grauzone

Es existiert nämlich kein Gesetz, das den Verwendungszweck von.

Leichenteilen außerhalb des ei- gentlichen Obduktionszieles — die Feststellung der Todesursache

— regelt.

Auch im vorliegenden Ent- wurf zum Transplantationsgesetz wird diese Problematik schlicht ausgeklammert. Vielmehr sei es Sache der Länder, die Verwen- dung von Leichenteilen zur Arz- neimittelproduktion oder zu wis- senschaftlichen Zwecken gesetz- lich zu regeln, teilt das Bundesge- sundheitsministerium mit. Diese wiederum konnten sich aber we- gen der ethischen Fragestellung und der Vielschichtigkeit der Pro- blematik noch nicht auf ein ein- heitliches Vorgehen verständigen.

Da die bestehenden freiver- traglichen Regelungen der Kran- kenhäuser bislang wohl nicht aus- reichen, wäre eine baldige gesetz- liche Legitimierung allerdings durchaus zu begrüßen. Klare ge- setzliche Grundlagen sind letzt- lich im Sinne aller Betroffenen — Angehörige wie Ärzte. Sp

Sektionsrecht Rechtliche

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 51/52, 27. Dezember 1993 (1) Al-3405

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