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Archiv "Transplantation fötalen Gewebes bei Parkinson: Kontroverse um rechtliche Grauzone" (08.11.1996)

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gen, die Antikörper zu exakt passen- den Maßanfertigungen zurechtzufei- len. Dabei geschieht Evolution im Zeitraffer: Durch Mutation der Anti- körpergene während der Zellteilung entsteht eine Population von Tochter- B-Zellen mit leicht abgewandelten Antikörpern. Der Erreger selbst sti- muliert dann jene Zelle zum schnell- sten Wachstum, die den besten Anti- körper herstellt.

Rajewski, der seit 1966 die Abtei- lung Immunologie am Institut für Ge- netik der Kölner Universität leitet, hat zudem miterarbeitet, daß B-Zel- len zur Aktivierung neben einem An- tigen auch Kontakt- und Hormonsi- gnale von T-Zellen benötigen. In jün- gerer Zeit bemüht sich Rajewski um enge Verknüpfung der Grundlagen- mit der medizinischen Forschung. Mit einer Methode, die die genetische Analyse einzelner Zellen aus ei- nem Gewebeverbund – etwa einem Lymphknoten – erlaubt, gelang seiner Gruppe beispielsweise der weltweit seit Jahren versuchte Nachweis, daß der Hodgkin-Tumor tatsächlich eine klonale Erkrankung ist. Klaus Koch

M

ögliches Ziel eines vor kur- zem in Hannover genehmig- ten Projekts ist die Implan- tation embryonaler mensch- licher Zellen in das Gehirn von Mor- bus-Parkinson-Patienten. Diese klini- sche Anwendung sei jedoch nicht In- halt der jetzigen Entscheidung, be- tonte die Ethikkommission der Medi- zinischen Hochschule Hannover (MHH). Das Teilprojekt, das „als ethisch verantwortbar gehalten wur- de, betrifft Verfahren zur Gewinnung und Reindarstellung von menschli- chen embryonalen Hirnzellen aus Ge- webe, das bei Schwangerschaftsun- terbrechungen bis zum dritten Monat gewonnen wird“. Es gehe außerdem um spezielle experimentelle Untersu- chungen mit diesem Gewebe, unter anderem auch um die Implantation von Zellen in Ratten. Diese Versuche sollen der Feststellung und Verbesse- rung der Funktionsfähigkeit von em- bryonalen Zellen dienen, auch nach deren Übertragung in einen lebenden Organismus. Über eine klinische An- wendung der Implantation embryona- ler Gehirnzellen beim kranken Men- schen will die Ethikkommission nach Vorlage der Ergebnisse des jetzt ge- nehmigten Teilprojektes erneut ent- scheiden. Dabei werde dann auch der aktuelle Stand anderer Behandlungs- möglichkeiten der Parkinsonschen Krankheit zu berücksichtigen sein.

Auf scharfe Kritik stieß die Ent- scheidung der Ethikkommission beim Behindertenbeauftragten des Landes Niedersachsen, Karl Finke. „Diese Behandlungsmethode, deren Erfolgs- aussichten äußerst ungewiß sind, de- gradiert die verbrauchten Embryo-

nen zum Ersatzteillager und drängt Frauen in die Rolle von Rohstoffliefe- rantinnen für ethisch äußerst fragwür- dige Forschungsprojekte“, so Finke.

Er räumte jedoch ein, daß die ver- brauchende Forschung an abgetriebe- nen Embryonen bisher gesetzlich nicht geregelt sei. Die grundsätzliche Entscheidung, ob kranken Menschen embryonales Gewebe übertragen werden dürfe, könne nicht von Ethik- kommissionen getroffen werden.

„Hier ist der Gesetzgeber gefragt, der solchen Praktiken einen Riegel vor- schieben muß“, forderte Finke.

„Abtreibung auf Bestellung“

Diese Ansicht vertrat auch Mari- na Steindor, gesundheitspolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grü- nen. „Derzeit nutzen Mediziner die rechtliche Grauzone zwischen Em- bryonenschutzgesetz und Paragraph 218 aus, um verschiedene Verfahren der Embryonalzelltransplantation zu entwickeln.“ Leichtfertig würden Ärzte und Forscher ihren kurzsichti- gen Machbarkeitsvorstellungen erlie- gen. Solche Transplantationen förder- ten die Abtreibung auf Bestellung.

Das zeichne sich bereits in China und den GUS-Staaten ab, wo der Schwan- gerschaftsabbruch gängiges Mittel der Familienplanung sei. Dort wür- den embryonale Zellen der Bauch- speicheldrüse bereits zur Diabetesbe- handlung eingesetzt.

Im Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen sei deshalb festgelegt, daß „Organe, Organteile, Gewebe A-2924

P O L I T I K MEDIZINREPORT

(32) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 45, 8. November 1996

Gen-Soja gesundheitlich

„unbedenklich“

Das Robert Koch-Institut sowie die entsprechenden Behörden der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) bewerten gentechnisch veränderte Sojabohnen hinsichtlich der Risiken „für Gesundheit und Umwelt als unbedenk- lich“. Mit der diesjährigen US-Ernte soll erstmals ein Lebensmittel und Lebensmit- telrohstoff in Europa auf den Markt kom- men, dem ein gentechnisch veränderter Organismus zugrunde liegt.

Der vorgenommene gentechnische Eingriff bewirkt, daß die Sojapflanzen resi- stent gegen das Unkrautbekämpfungsmit- tel „Roundup“ mit dem Wirkstoff Glypho- sat sind. Glyphosat hemmt in Pflanzen das Enzym EPSPS, das am lebenswichtigen Aufbau von bestimmten aromatischen Aminosäuren beteiligt ist. Die Hemmung des Enzyms läßt empfindliche Pflanzen zugrunde gehen.

Einige Mikroorganismen besitzen ei- ne Variante des Enzyms, die durch Gly- phosat nicht wesentlich gehemmt wird.

Das Gen für dieses EPSPS-Enzym wurde in die Sojapflanzen übertragen, so daß die- se gegen Glyphosat resistent sind. Statt das Herbizid – wie bisher üblich – vorbeugend auszubringen, kann es so je nach Unkraut- befall auch in bereits wachsenden Soja- kulturen eingesetzt werden. EB

Transplantation fötalen Gewebes bei Parkinson

Kontroverse um

rechtliche Grauzone

Erstmals wurde jetzt von der Ethikkommission der Medizinischen Hochschule Han-

nover ein Antrag auf „Verwendung von humanem embryonalen ZNS-Gewebe zur

Erforschung und Behandlung der experimentellen und klinischen Form der Parkinson-

schen Erkrankung“ in einer ersten Phase genehmigt. Das löste eine Diskussion über die

Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Transplantation fötalen Gewebes aus.

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D

as neue, familienorientierte Kinder- und Jugendhilfege- setz (KJHG), welches das 1922 erlassene Reichsjugend- wohlfahrtsgesetz ablöst, spiegelt die markanten Entwicklungen der Kin- der- und Jugendpsychiatrie und Psy- chotherapie der achtziger Jahre wider (Grafik 1). Obwohl die Fachverbände eine insgesamt positive Stellung- nahme zu diesem Gesetz abgegeben haben, weisen sie dennoch auf kriti- sche beziehungsweise negative Ent- wicklungen hin. So sollten Streitfälle zwischen einzelnen potentiellen Lei- stungsträgern wie zum Beispiel den gesetzlichen Krankenkassen, den lo- kalen Trägern der Jugendhilfe und den überörtlichen Trägern der Sozial- hilfe nicht zu Lasten der Betroffenen ausgetragen werden dürfen, sondern

es sollte innerbehördlich geklärt wer- den, daß die Betroffenen bei berech- tigten Ansprüchen vom zunächst an- gegangenen Träger vorläufige Lei- stungen erhalten.

Der anspruchsvolle Aufgaben- katalog (Grafik 2) und seine fort- schrittliche großzügige inhaltliche Ausführung im Gesetz zeigen, daß de- ren Urheber von besseren ökonomi- schen Bedingungen ausgegangen sind, als dies nach der Wiedervereinigung tatsächlich der Fall ist. Angesichts der allgemeinen Leere in den öffentlichen Kassen besteht sowohl bei einzelnen Betroffenen als auch bei den sie ver- tretenden Verbänden eine gewisse Sorge bei allen neuen Regelungen. Sie befürchten, daß durch eine restriktive Auslegung des KJHG bisher gesicher- te Versorgungs- und Betreuungsmög-

A-2926 (34) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 45, 8. November 1996

T H E M E N D E R Z E I T MEDIZINREPORT/AUFSÄTZE

Kinder- und Jugendhilfegesetz

Bessere Versorgung psychisch kranker und behinderter Kinder

Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ( SGB VIII), das in den neuen Bundesländern seit dem Vereinigungstag (3. Oktober 1990) und seit dem 1. Januar 1995 nun bun- desweit in Kraft ist, haben Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeuten er- ste Erfahrungen gesammelt. Mit dem folgenden Beitrag soll auf die zentrale Ver- änderung im Jugendhilferecht, vor allem in ihren Auswirkungen auf das Zusam- menwirken zwischen Ärzten und Fachkräften der Jugendhilfe, hingewiesen werden.

Grafik 1

Übersicht zum Aufbau des KJHG und Zellen von Anencephalen, Em-

bryonen und Föten weder entnom- men noch übertragen oder zu expe- rimentellen oder industriellen Zwek- ken, insbesondere der pharmazeuti- schen oder kosmetischen Industrie dienenden Zwecken verwendet wer- den“ dürfen.

Der Entwurf zu einem Trans- plantationsgesetz, den die Regie- rungsparteien und die SPD erarbeitet haben, stellt ausdrücklich fest, daß sich der Geltungsbereich „nicht auf Gene oder andere DNA-Teile, Ei- und Samenzellen, embryonale und fe- tale Organe“ bezieht. Dafür würden das Embryonenschutzgesetz und die entsprechenden Richtlinien der Bun- desärztekammer (BÄK) greifen.

Die Ethikkommission der MHH beruft sich auf die „Richtlinien zur Verwendung fetaler Zellen und feta- ler Gewebe“ der BÄK von 1991. Dar- in heißt es, daß „Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch unabhän- gig von dem Vorhaben einer Verwen- dung für Forschungs- oder Therapie- zwecke erfolgen. Das Gespräch über die Verwendung fetaler Zellen oder Gewebe darf erst geführt werden, wenn der Entschluß zum Schwanger- schaftsabbruch endgültig ist. Vergün- stigungen, mit denen die Entschei- dung zum Schwangerschaftsabbruch oder zur Verwendung des Fetus beeinflußt werden sollen, dürfen we- der angeboten noch gewährt werden.“

Die an der Abtreibung Beteiligten dürften nicht an der Verwendung feta- ler Zellen oder fetaler Gewebe zu Forschungs- oder fremdnützigen The- rapiezwecken mitwirken.

Prof. Dr. med. Rudolf Pichlmay- er, der Vorsitzende der Ethikkommis- sion der MHH, betont, „daß entschei- dende Grundvoraussetzung für die Akzeptanz dieses auf die Behand- lungsmöglichkeit einer schweren und häufigen Erkrankung gerichteten Forschungsvorhabens ist, daß eine strikte und gesicherte Trennung des Bereichs Schwangerschaftsunterbre- chung einerseits und einer erst nach der Entscheidung zu der Schwanger- schaftsunterbrechung möglichen Dis- kussion über eine Verwendung des Gewebes – einschließlich einer ent- sprechenden Entscheidung der Schwangeren – andererseits gewähr- leistet wird.“ Gisela Klinkhammer

Jörg M. Fegert

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