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Archiv "AIDS-Tage: Situation '97" (27.06.1997)

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– obwohl die Impfstoffhersteller in den Beipackzetteln zu den Impfstof- fen deutlich und verständlich auf mög- liche Nebenwirkungen hinweisen,

– obwohl die STIKO auf die Auf- klärungspflicht hinweist,

– obwohl die Ärzte schon auch aus haftungsrechtlichen Gründen auf mögliche Nebenwirkungen hinweisen sollten.

Diese Mauer des Schweigens vor Impfrisiken scheint mir nicht sach- dienlich, leistet der Falschinformation oder der unvollständigen Information über Impfschäden Vorschub und führt zu einer schrecklichen Polarisie- rung der Meinungen.

In 20 Jahren beruflicher Erfah- rung mit Impfschäden hatte ich nur mit sehr wenigen Fällen zu tun, in de- nen es schicksalsmäßig zu einem Impfschaden kam; die meisten schwe- ren Impfschadensfälle, mit denen ich beruflich befaßt war, wären wohl ver- meidbar gewesen, wenn Kontraindi- kationen gegen Impfungen sorgfälti- ger beachtet worden wären und wenn insbesondere Kinder erst nach sorg- fältiger Untersuchung routinemäßig geimpft worden wären.

Wenn der Impfarzt nicht – oder zumindest nicht rechtzeitig – aufge- klärt hat oder diese Aufklärung zu- mindest nicht beweisen kann, können erhebliche strafrechtliche und auch zivilrechtliche Schwierigkeiten auf ihn zukommen. Bei Impfschäden haf- tet zwar der Staat nach §§ 51 ff. Bun- desseuchengesetz generell, sofern es sich um eine amtlich empfohlene Impfung handelt.

Allerdings sind die Ersatzleistun- gen nach dem BSeuchG begrenzt, ins- besondere wird kein Schmerzensgeld gezahlt. Bei Verletzung der Auf- klärungspflicht haftet der Impfarzt – was viel zu wenig bekannt ist – neben dem Staat wegen Vertragsverletzung und wegen unerlaubter Handlung, was unter anderem zu einem Schmer- zensgeldanspruch des Impflings ge- gen den Impfarzt führt. Im Zivilpro- zeß gegen den Arzt muß der Impfling nur beweisen, daß er geimpft wurde und der Schaden auf der Impfung be- ruhte.

Der Arzt muß dagegen beweisen, daß eine wirksame Einwilligung vor- lag, und das heißt vor allem, daß er hinreichend aufgeklärt hatte. Miß-

lingt ihm dieser Beweis, dann wird er zur Zahlung von Schadensersatz und gegebenenfalls von Schmerzensgeld verurteilt.

Günstiger ist die Beweislage für den Impfarzt nur im Strafprozeß: An sich liegt bei Verletzung der Auf- klärungspflicht eine strafbare Körper- verletzung vor, die bei schweren Fol- gen mit empfindlicher Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Jedoch ist der Arzt nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen, wenn die Ver- letzung der Aufklärungspflicht nicht nachgewiesen werden kann.

Zweifel an der Vollständigkeit der Aufklärung gehen im Zivilprozeß zu Lasten des Arztes; lediglich im Strafprozeß führen sie zum Frei- spruch (vergleiche Impfkompendium, herausgegeben von Prof. Dr. Heinz Spiess, Thieme Verlag 1994, Seite 33).

Ein Aufklärungsgespräch in dem Umfang, wie es die STIKO und auch die Rechtsprechung vom Impfarzt fordert, wird sicher derzeit in der Pra- xis nicht angemessen honoriert.

Diese Tatsache darf jedoch nicht dazu führen, dieses Aufklärungsge- spräch nicht zu führen, sondern dazu, dieses Aufklärungsgespräch ange- messen zu honorieren, denn wenn ei- ne Impfung erst nach umfassender Aufklärung durchgeführt wird, ist das Risiko, einen Impfschaden zu erlei- den, erheblich minimiert.

Da durch einen schweren Impf- schaden nicht nur unvorstellbares menschliches Leid auf die Betroffe- nen zukommt, sondern auch enorme finanzielle Lasten auf die Kranken- kassen, die Versorgungsämter, die durch den Impfschaden unmittelbar Betroffenen und unter Umständen auch auf den Impfarzt, sollte nicht nur aus menschlichen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen darauf ge- achtet werden, daß Impfungen erst nach sorgfältiger Aufklärung und Be- achtung von Kontraindikationen durchgeführt werden.

Zitierweise dieses Beitrags:

Dt Ärztebl 1997; 94: A-1794–1796 [Heft 26]

Anschrift der Verfasserin

Julia Bütikofer, Rechtsanwältin Happurger Straße 54

90482 Nürnberg

A-1796 (36) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 26, 27. Juni 1997

T H E M E N D E R Z E I T AUFSÄTZE

Sechzehn Jahre nach Beginn der AIDS-Epidemie hat sich so gut wie al- les an dieser Erkrankung geändert, nicht jedoch die Übertragungswege.

Immer noch sind in Deutschland bise- xuelle Männer die von der Infektion am stärksten betroffene Gruppe. Im heterosexuellen Bereich hat sich die Erkrankung nicht so stark ausgebrei- tet, wie anfangs befürchtet. Die Pro- bleme von Familien und Frauen aber rücken auch bei verbesserter Lebens- erwartung und Lebensqualität ver- stärkt in den Vordergrund. Hierzu gehören Kinderwunsch bei diskor- danten Paaren, Schwangerschaft, aber auch Fragen zur Sexualität ganz allgemein.

In kurzen Abständen sind in den letzten Monaten vor allen Dingen in den USA HIV-wirksame neue Sub- stanzen zugelassen worden. Diese werden bereits jetzt weitgehend auch in Deutschland und anderen europäi- schen Ländern verordnet.

In den letzten sechzehn Monaten hat es im Bereich der Behandlung der HIV-Erkrankung größere Fort- schritte gegeben als in den sechzehn Jahren davor. Das hängt mit einem verbesserten Verständnis der patho- physiologischen Vorgänge, mit deut- lich verbesserten diagnostischen Me- thoden und vor allem mit der Ein- führung der antiretroviralen Kombi- nationstherapie zusammen. Unter an- derem ausgehend vom Aaron Dia- mond AIDS Research Center New York (Dr. Ho) hat der verstärkte wis- senschaftliche Einsatz in der klini- schen Therapieforschung bereits jetzt Erfolge gezeigt.

Aus der Arbeitsgruppe von Dr.

Ho werden zwei Teammitglieder die Ergebnisse zur Virusverminderung im Blut und in verschiedenen Geweben bei den 6. Münchner AIDS-Tagen (4.

bis 6. Juli 1997; Information: Roswitha Lohwieser, Telefon 0 81 91/12 54 33, Fax 12 56 00) vorstellen. Ziel der Kombinationsbehandlung dort ist die Eradikation des Virus. Wenn dies ge- lingen würde, könnte Heilung mög-

lich werden. EB

AIDS-Tage

Situation ’97

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