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Archiv "AUSZUBILDENDE: Erfahrungen" (02.10.1985)

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Magnesiocard

Streßabschirmung

Calcium-Antagonismus

Lipidsenkung

Magnesiocard® Verla-Pharm

Zusammensetzung: 1 Kapsel/1 lackierte Tablette/1 Amp. i.m. zu 5m1 enthalten:

Magnesium-L-aspartat-hydrochlorid-trihydrat 614,8 mg, Magnesium-Gehalt: 5 mval (2,5 mmol). 1 Ampulle i.v. zu 10 ml enthält: Magnesium-L-aspartat-hydro- chlorid-trihydrat 737,6 mg, Magnesium-Gehalt: 6 mval (3 mmol). 5 g Granulat zum Trinken (1 Beutel) enthalten: Magnesium-L-aspartat-hydrochlorid-trihydrat 1229,6 mg, Magnesium-Gehalt: 10 mval (5 mmol). Verdauliche Kohlenhydrate 3,1 g.

Indikationen: Zur Behandlung des primären und sekundären Magnesium-Mangel- Syndroms, besonders zur Prophylaxe und Therapie der durch Magnesiummangei und Streß bedingten Herzerkrankungen. Bei Magnesium-Mangelzuständen, z. B.

infolge Fastenkuren, Hypercholesterinämie, Arteriosklerose, Leberzirrhose, Pan- kreatitis, Schwangerschaft, Stillzeit, Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva, zur Calciumoxalatstein-Prophylaxe.

Kontraindikationen: Exsikkose, Niereninsuffizienz mit Anurie.

MAGNESIOCARD® Ampullen sollen nicht angewandt werden bei AV-Block, Myasthenia gravis.

Die Injektion von MAGNESIOCARD" bei gleichzeitiger Herzglykosid-Therapie ist nur in Fällen von Tachykardie bzw. Tachyarrhythmie angezeigt.

Nebenwirkungen: Ampullen: Bradykardie, Überleitungsstörungen, periphere Ge- fäßerweiterungen.

Handelsformen und Preise: Kaps.: 25 DM 10,34, 50 DM 19,72, 100 DM 35,51.

Tabl.: 25 DM 10,09, 50 DM 19,37, 100 DM 34,70. Granulat zum Trinken: Btl.: 20 DM 13,46, 50 DM 30,02, 100 DM 50,39. Amp. i.m.: 2 DM 3,89, 5 DM 8,68. Amp.

i.v.: 3 DM 6,91, 10 DM 20,63.

sdrote,si DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BRIEFE AN DIE REDAKTION

AUSZUBILDENDE

Vorverträge oder sogenannte Praktikantenverträge, die vor Abschluß eines regulären Aus- bildungsvertrages geschlos- sen werden, sind (bekannt- lich) nicht gestattet. Dieser Auffassung sind jedenfalls die Bundesanstalt für Arbeit und das Bundesarbeitsministeri- um. Diese Rechtslage betrifft auch die Arzthelferinnen- Ausbildung. Darauf hatte die Ärztekammer Nordrhein im Rheinischen Ärzteblatt hinge- wiesen. Einer unserer Leser hat diesen Hinweis aufgegrif- fen und einige Bemerkungen aus Sicht des ausbildungswil- ligen niedergelassenen Arztes gemacht. Diese betreffen nicht nur den Bereich Nord- rhein. Zur Abrundung im An- schluß an diesen Leserbrief die Stellungnahme des nord- rheinischen Kammerpräsiden- ten Professor Dr. Bourmer:

Erfahrungen

Welches Interesse kann die Bundesanstalt für Ar- beit damit verfolgen, daß Vorverträge oder Prakti- kantenverträge untersagt werden? Ich glaube, daß es im Sinne der Lösungen der Arbeitsmarktprobleme und insbesondere auch im Sinne der Lösung der Pro- bleme der Jugendarbeits- losigkeit ist, daß Praktikan- tenstellen zwecks Kennen- lernens einer Ausbildung/

eines Berufszweiges be- wußt zur Verfügung ge- stellt werden. Was glaubt eigentlich der Herr Bun- desarbeitsminister Dr.

Blüm damit erreichen zu wollen? ...

Daß die Arbeitsgerichte grundsätzlich zunächst einmal auf der Seite des Arbeitnehmers stehen — ohne auch zuvor die Stel- lungnahme des Arbeitge- bers abzuwarten —, ist all- gemein bekannt; daß nun- mehr auch die ärztlichen Berufsgerichte einen

„Arzt, der einen ,Vorver- trag' abgeschlossen hatte, wegen Nichteinhaltung seiner Zusage zum Ab- schluß eines Ausbildungs- vertrages mit einem Ver-

weis und einer Geldbuße verurteilt" haben, über- rascht mich dann doch.

Handelt es sich beim „Be- rufsgericht" etwa nur um Juristen?

Unter all diesen Gesichts- punkten fragt es sich, war- um eigentlich die Schulen ihre Schüler in den Ab- schlußklassen zu soge- nannten „Berufs-Praktika"

in die Betriebe schicken können, wobei dann die Schüler und Schülerinnen durch den jeweiligen Un- fallversicherungsträger der Schule gegen Unfälle auf dem Weg zum Prakti- kumsplatz beziehungswei- se am Praktikumsplatz selbst versichert sind.

Wenn dies möglich ist, so fragt es sich, weshalb nicht die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege veranlaßt werden kann, den gleichen Schutz für diejenigen Praktikanten/Praktikantin- nen zu bieten, die sich in der ärztlichen Praxis dar- über informieren wollen, ob die Tätigkeit als Arzthel- ferin ihnen wirklich zusagt beziehungsweise ob der ihnen zufälligerweise an- gebotene Ausbildungs- platz ihnen tatsächlich ge- fällt.

Meine Erfahrung der letz- ten Jahre läuft jedenfalls auf folgendes hinaus: Von 30 Bewerbungen fallen die ersten 20 wegen schu- lischer Voraussetzungen, Schriftbild und schrift- licher Ausdrucksweise aus.

Die verbleibenden 10 wer- den zu einem informativen Gespräch eingeladen, wo- bei etwa die Hälfte ausfällt wegen unpräziser Aus- drucksweise, mangelndem Einsatzwillen oder sonsti- ger negativer Eindrücke, die sie hinterlassen. Von den verbleibenden 5 Inter- essentinnen können dann jedoch nur 1 oder 2 Bewer- berinnen tatsächlich mit einem Ausbildungsvertrag versehen werden, und dann kommt es einem Würfelspiel gleich, wel-

VERLA-PHARM 8132 TUTZING

2862 (10) Heft 40 vom 2. Oktober 1985 82. Jahrgang

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BRIEFE AN DIE REDAKTION

cher Bewerberin man den Zuschlag gibt. Nach durch- schnittlich einem halben Jahr bekommt man dann die Quittung, wenn man die falsche Zahl gewürfelt hat. Wer mir grundsätzlich ein derartiges Risiko zu- mutet, sollte besser auf jegliche Hoffnung verzich- ten, daß ich noch jemals ei- ne Auszubildende einstel- len werde.

Wenn man die oben er- wähnte amtliche Bekannt- machung liest, so darf man sich fragen, ob der Ausbil- dungswillige lachen soll, den Kopf in den Sand stek- ken soll oder — wie üblich im Arztberuf — nach dem Willen der Juristen mit ei- nem Bein im Gefängnis handeln soll.

Dr. med. Walther Sachße Orthopäde

Ostwall 165 4150 Krefeld

Im folgenden Auszüge aus dem Antwortschreiben des Präsidenten der Ärztekammer Nordrhein, Professor Dr. med.

Horst Bourmer:

... Es ist sicher nicht im- mer einfach, einen jungen Menschen, der erstmals in das Berufsleben eintritt, in einem kleinen Team, wie es eine Arztpraxis darstellt, zu integrieren. Dies geht aber nicht nur Ärzten so, ich weise auf kleine Hand- werksbetriebe hin. Der Ge- setzgeber hat für eine Inte- grationszeit lediglich eine kurze Probezeit, in diesem Falle drei Monate, vorge- schrieben. Die Ärzteschaft kann nicht verlangen, daß ihr hier eine besondere Vergünstigung eingeräumt wird, indem man zum Bei- spiel einen Vorvertrag vor dem eigentlichen Ausbil- dungsjahr oder eine Prakti- kantenzeit absolvieren läßt. Die von der Ärztekam-

mer vor Jahren eingeführ- ten Vorverträge dienten le- diglich dem Zweck, daß schulentlassene junge Mädchen (Entlassungsal- ter in der Regel 15 Jahre) nicht bis zum Antritt eines Ausbildungsverhältnisses als Arzthelferin (vorge- schriebenes Eintrittsalter 16 Jahre) in andere Berufe abwandern. Mit Verlänge- rung der Schulzeit und dem damit verbundenen höheren Austrittsalter aus der Schule war der eigent- liche Grund für einen Vor- vertrag nicht mehr gege- ben. Praktikantenzeiten sind im Sinne des Geset- zes Tätigkeiten und Ausbil- dungen in einem Betrieb, um die Zulassung zum Stu- dium oder zur Hochschul- prüfung zu erlangen. Dies trifft auch nicht für den Arzthelferinnen-Beruf zu.

Ich möchte noch kurz auf das von Ihnen angeschnit-

tene Berufspraktikum in den Abschlußklassen der Haupt- und Realschulen eingehen ...

Diese Praktikantenzeiten können nicht in den Pra- xen niedergelassener Ärz- te durchgeführt werden, weil — als Hauptgrund — diese jungen Mädchen nicht unter die Schweige- pflicht fallen. Außerdem ist nach der ärztlichen Berufs- ordnung dem niedergelas- senen Arzt die Zusammen- arbeit mit anderen Nicht- ärzten, so sie bei ihm nicht angestellt sind, untersagt.

Mir ist bekannt und klar, daß durch die derzeitigen gesetzlichen Regelungen, seien sie durch das Berufs- bildungs- oder Jugendar- beitsschutzgesetz gege- ben, das Interesse von Ärz- ten an der Ausbildung von Arzthelferinnen nicht gera- de gefördert wird.

hre Rheuma-Patienten

önnten sich besser fühlen

8- etamine Dich cilenaG

enn Neurofenac

erbindet die Vorteile von iclofenac und B-Vitaminen

Neu eUrdenae

sammensetzung: 1 Kapsel enthält: Diclof enac-Natrium 25 mg, Thiaminnitrat 50 mg, Pyridoxinhydrochlorid 50 mg, Cyanocobalamin 0,25 mg. Anwen- ngsgebiete: Entzündliche und entzündlich aktivierte degenerative Formen des Rheumatismus: chronische Polyarthritis; Spondylitis ankylosans . Bechterew); Arthrosen; Spondylarthrosen; Neuritiden und Neuralgien, wie Zervikalsyndrom, Lumbago (Hexenschuß), Ischias: akuter Gichtanfall;

ichteilrheumatismus; nichtrheumatische entzündliche Schmerzzustände. Gegenanzeigen: Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwür, Porphyrien, hwangerschaft und Stillzeit, Störungen der Leberfunktion und der Blutbildung. Bei Überempfindlichkeit gegen Acetylsalicylsäure oder andere nicht-

roidale Entzündungshemmer (z.B. in Form von Asthmaanfällen, Hautreaktionen, akuter Rhinitis) nur unter bestimmten Vorsichtsmaßnahmen anwenden.

i Patienten mit Asthma, Heuschnupfen, Nasenschleimhautschwellung, chronischen Atemwegsinfektionen überempfindlichkeitsreaktionen beachten.

tienten mit Magen- oder Darmgeschwüren in der Vorgeschichte, Magen-Darm-Beschwerden, Leber- oder Nierenschäden, Bluthochdruck, Herz- uf f izienz, ältere Patienten sorgfältig überwachen. Keine Anwendung bei Säuglingen, Kindern unter 6 Jahren, Vitamin-B-Mangelerkrankungen. Noben- rkungen: Magen-Darm-Beschwerden, wie Übelkeit, Durchfall, verborgene Magen-Darm-Blutverluste, selten Magen- oder Darmgeschwüre, über- pf indlichkeitsreaktionen, wie Hautausschlag und Hautjucken, Asthmaanfälle. Zentral-nervöse Störungen, wie Kopfschmerzen, Erregung, Reizbarkeit, hlaflosigkeit. Müdigkeit, Schwindel, Neigung zu Wasseransammlung im Körper, besonders bei Patienten mit

hem Blutdruck. Bei Langzeitbehandlung selten Störungen der Blutbildung oder Leberschädigung.

chselwirkungen: Gleichzeitige Anwendung von Neurofenac und Lithium bzw. Digoxin erhöht den Lithium-

. Digoxin-Spiegel im Blut. Die Wirkung von L-Dope kann abgeschwächt werden. Dosierung: 2x1 bis 3x 2 Kap-

can

n Neurofenac pro Tag Weitere Hinweise sind der Gebrauchsinformation zu entnehmen, deren aufmerksame rchsicht wir empfehlen. Handelsformen und Preise: 20 Kapseln (N1) DN112,51 AVP. 50 Kapseln (N 2)0M 2790

100 Kapseln (N3) DM 46,51 AVP. Anstaltspackun mit 600 Kaseln. Stand Mai 1985 cascan GmbH & Co KG - 6200 Wiesb

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