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Archiv "Labor-Richtlinien der KBV — warum und wie" (04.06.1982)

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Bericht und Meinung DER KOMMENTAR

Bereits im Jahre 1976 hat die Kas- senärztliche Bundesvereinigung (nach § 17 der Allgemeinen Be- stimmungen der E-ADGO) Richtli- nien über die Arbeitsweise von La- borgemeinschaften erlassen, die allerdings nicht immer die not- wendige Berücksichtigung gefun- den haben. Darin wird ausdrück- lich festgestellt, daß in Laborge- meinschaften nur ein Programm von Laboruntersuchungen ge- meinschaftlich durchgeführt wer- den kann, welches sich im Hin- blick auf die verbleibende Verant- wortung des einzelnen teilneh- menden Arztes für die Erbringung der von ihm abgerechneten Labor- leistungen und die notwendigen Kenntnisse des Untersuchungs- ganges sowie die Beurteilung der Ergebnisse auf ein bestimmtes Leistungsspektrum beschränkt.

Jedem teilnehmenden Vertrags- arzt obliegt die Verantwortung für die in der Laborgemeinschaft durchgeführten und von ihm ab- gerechneten Untersuchungen von der Probennahme über die Analy- tik bis zur Beurteilung des analyti- schen Ergebnisses. Insbesondere aber werden für die Leitung eines Gemeinschaftslaboratoriums ne- ben den ärztlichen Kenntnissen zusätzliche Kenntnisse in der Ana- lysentechnik und der Betreuung der Apparate gefordert.

Durch das am 1. 7. 1977 in Kraft getretene Krankenversicherungs- Kostendämpfungsgesetz (KVKG) wurde der § 368 n Abs. 8 RVO in das Kassenarztrecht aufgenom- men. Danach haben die Kassen- ärztlichen Vereinigungen darauf

hinzuwirken, daß medizinisch- technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner Maßnahmen benötigt, wirtschaft- lich erbracht werden. Die Kassen- ärztlichen Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung von Gemeinschafts- einrichtungen der niedergelasse- nen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen Erfordernissen genügt.

Bereits in den Jahren 1977 und 1978 hat sich die Vertreterver- sammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sehr einge- hend mit der Arbeitsweise von La- borgemeinschaften befaßt; die teilweise recht kontrovers geführ- ten Diskussionen führten zur Er- richtung eines Arbeitsausschus- ses Labor, dem Mitglieder aller mit der Erbringung von Laborleistun- gen tangierten Arztgruppen ange- hörten. Nach langwierigen und nicht immer leichten Beratungen hat dieser Ausschuß ein Konzept über die Arbeitsweise und die me- dizinischen Erfordernisse bei der Erbringung von Laboruntersu- chungen in Gemeinschaftseinrich- tungen niedergelassener Ärzte vorgelegt, das von Vorstand und Länderausschuß der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung in eini- gen Passagen modifiziert und nach nochmaliger Beratung von der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung am 11. Mai 1982 in Münster in der unter „Bekanntmachun- gen" in diesem Heft publizierten Form beschlossen wurde. Damit

hat die Selbstverwaltung der Kas- senärzte ihre Handlungsfähigkeit erneut unter Beweis gestellt.

Die Richtlinien dokumentieren, daß es bei der Durchführung von Laborleistungen in der kassen-/

vertragsärztlichen Praxis nicht um rein technische Leistungen, son- dern vielmehr um ärztliche Lei- stungen geht, die nicht jeder er- bringen kann, der nach dem MTA- Gesetz die formalen Vorausset- zungen erfüllt. Die in den Richtli- nien enthaltenen Ordnungskrite- rien für die Erbringung von Labor- leistungen in der kassenärztlichen Versorgung gehen von folgenden Grundsätzen aus:

Das Gebot der persönlichen Lei- stungserbringung bleibt auch für Laborleistungen im Grundsatz un- angetastet, da es sich nach Auffas- sung der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung um ärztliche Lei- stungen handelt, die zu ihrer selb- ständigen Erbringung ärztlichen Sachverstand erfordern.

Dies bedingt allerdings die Befol- gung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Tatsache, daß ein Arzt Laborunter- suchungen anordnet und die Er- gebnisse bei der Diagnose verwer- tet, diese Untersuchungen noch nicht zu seiner persönlichen Lei- stung macht, sondern „eine die ärztliche Behandlung unterstüt- zende Hilfeleistung nur dann zur ärztlichen Behandlung gerechnet werden kann, wenn der Arzt ver- antwortlich an dieser Hilfeleistung durch eine je nach Lage des Falles mehr oder weniger intensive per- sönliche Anleitung oder Beauf- sichtigung der Hilfspersonen mit- gewirkt hat".

Das gilt für die Diagnose als einen Kernbereich der die ärztliche Be- handlung vorbereitenden Hilfelei- stungen, wie Laboruntersuchun- gen. Zu der danach erforderlichen Überwachungsmöglichkeit gehört nach Auffassung des Bundesso- zialgerichts jedenfalls die Mög- lichkeit der verantwortlichen Be- aufsichtigung, Lenkung und Anlei-

Labor-Richtlinien der KBV warum und wie

Erläuterungen zu den von der

Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einstimmig beschlossenen Richtlinien über die Arbeitsweise und die medizinischen Erfordernisse

bei der Erbringung von Laboratoriumsuntersuchungen

Ausgabe A/B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 22 vom 4. Juni 1982 19

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Die Information:

Bericht und Meinung Labor-Richtlinien

tung der Hilfskräfte auch im Ein- zelfall.

1. ln den nun beschlossenen Richtlinien (Abschnitt II Abs. 1 und 2) wird der Rechtsprechung fol- gend die Verantwortung eines je- den an einer Laborgemeinschaft teilnehmenden Kassen-Nertrags- arztes für die in der Laborgemein- schaft durchgeführten und von ihm abgerechneten Untersuchun- gen von der Probannahme über die Analytik bis zur Beurteilung des Analysenergebnisses aus- drücklich betont. Die persönliche Verantwortung des Arztes für die in Laborgemeinschaften durchge- führten Leistungen impliziert, daß er nur solche Leistungen in ei- ner Laborgemeinschaft erbringen kann, die er auch nach seinen per- sönlichen Kenntnissen und Fähig- keiten in eigener Praxis erbringen könnte und die in sein durch die Weiterbildungsordnung definier- tes Fachgebiet gehören. Die Ver- antwortung drückt sich auch in der Verpflichtung aus, daß der teil- nehmende Arzt sich regelmäßig über die Tätigkeit des in der La- borgemeinschaft beschäftigten Hilfspersonals, insbesondere über die wirksame Kontrolle der Analy- sengänge vergewissern und für das Laborpersonal zur Abklärung von Zweifelsfragen persönlich er- reichbar sein muß. Dies setzt die räumliche Nähe des Praxissitzes zum Sitz der Laborgemeinschaft voraus.

2. Sehr wichtig sind die im Ab- schnitt II Abs. 2 genannten Anfor- derungen an die Leistungserbrin- nung. Durch sie wird festgestellt, daß nur solche Laboruntersu- chungen in Laborgemeinschaften erbracht werden dürfen,

..,. deren zeitlich eingeschränkte Verfügbarkeit bei der Durchfüh- rung in Laborgemeinschaften ärztlich unbedenklich ist,

..,. für die anerkannte und zuver- lässige analytische Methoden ein- schließlich der Möglichkeit der Qualitätssicherung zur Verfügung stehen,

..,. für deren sachgerechte analyti- sche und medizinische Beurtei- lung alle erforderlichen Daten auch bei Durchführung in Labor- gemeinschaften zur Verfügung stehen,

..,. für welche beim Einsatz me- chanisierter Analysensysteme zu- verlässige und betriebssichere Verfahren zur Verfügung stehen.

Auch bei Anschluß eines Arztes an eine Laborgemeinschaft muß für den Arzt die Möglichkeit bestehen, bestimmte Leistungen unmittelbar bereitzuhalten. Deswegen ist in Abschnitt I ein Katalog solcher La- boruntersuchungen aufgenom- men worden, die ein an einer La- borgemeinschaft Beteiligter un- mittelbar in seiner Praxis bereit- halten muß, soweit sie in sein Fachgebiet gehören. Insbesonde- re bei Notfällen ist der Arzt somit jederzeit in der Lage, die notwen- dige Labordiagnostik ad hoc durchzuführen.

ln Abschnitt II Abs. 3 wird gefor- dert, daß für die Beurteilung der gewonnenen Untersuchungser- gebnisse auch in Laborgemein- schaften den teilnehmenden Ärz- ten für jeden von Ihnen abgerech- neten Bestandteil bestimmte ana- lytische und medizinische Infor- mationen über die benutzte Unter- suchungsmethode laufend aktua- lisiert präsent sind.

Unter Abschnitt 111 der Richtlinien sind Vorkehrungen für die Organi- sation bei Ausfall eines vollmecha- nisierten Ein- und Mehrkanal-Ana- lysengerätes definiert und gefor- dert.

3. Spezifische ärztliche Laborlei- stungen erfordern vom Arzt be- sondere Kenntnisse und Erfahrun- gen sowie ein gesteigertes Maß an Verantwortung bei der Leistungs- erbringung. ln Abschnitt IV ist da- her ein Katalog von Laborleistun- gen aufgenommen worden, die ein Kassen-Nertragsarzt nur dann abrechnen kann, wenn er die für den Untersuchungsgang notwen- digen zusätzlichen Kenntnisse hat

und die Untersuchung unter sei- ner persönlichen Überwachung und unmittelbaren Verantwortung erfolgt.

4. ln Abschnitt V dieser Richtli- nien ist ein weiterer Katalog von 31 klinisch-chemischen Untersu- chungen enthalten, bei denen der Teilschritt der Analytik in einer Ge- meinschaftseinrichtung der Kas- sen-Nertragsärzte durchgeführt werden kann, soweit die medizini- schen Erfordernisse dies zulassen und die Leistungen in das Fachge- biet des Arztes fallen.

Für diese Leistungen wird in den Richtlinien verdeutlicht, daß durch· die Gemeinschaftseinrichtungen selbst bei der Leistungserbrin- gung die für Laborgemeinschaf- ten aufgestellten Anforderungen an die verantwortliche ärztliche Leistung, die apparative Ausstat- tung, die Qualitätssicherung und die sorgfältige Auswahl, Anleitung und Beaufsichtigung des in der Gemeinschaftseinri'chtung tätigen Personals erfüllt sein müssen.

Sehr eingehend sind von der Ver- treterversammlung der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung alle Abschnitte dieser Richtlinien und insbesondere die aufgeführten Ka- taloge von Laboruntersuchungen diskutiert worden; der Beschluß hierzu wurde einstimmig gefaßt.

..,. Diese Richtlinien werden nach

§ 14 der E-GO für den Ersatzkas- senbereich verbindlich werden;

für den RVO-Sektor bedarf es ei- ner entsprechenden Beschlußfas- sung der Kassenärztlichen Ver- einigungen der Länder.

Dr. med. Günter Flatten Kassenärztliche Bundesvereinigung Haedenkampstraße 3 5000 Köln 1

..,. Redaktioneller Hinweis: Der Text der Labor-Richtlinien steht im hinteren Teil dieses Heftes in der Rubrik "Bekanntmachungen".

20 Heft 22 vom 4. Juni 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe AlB

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