• Keine Ergebnisse gefunden

P 098/2000

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "P 098/2000"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_64a86c95f9844222926b1d099f327694.doc

P 098/2000 POM 17. Mai 2000 46 C

Postulat

1525 Pulver, Bern (GFL)

Weitere Unterschriften: 7 Eingereicht am: 06.04.2000

Rechtsanspruch auf Einbürgerung für integrierte Ausländerinnen und Ausländer

Der Regierungsrat wird eingeladen, gesetzgeberische Möglichkeiten aufzuzeigen, wie für in der Schweiz geborene und/oder integrierte Ausländerinnen und Ausländer im kantonalen Recht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerungen vorgesehen werden könnte.

Begründung

Die Schweiz hat ein Interesse daran, dass sich hier integrierte AusländerInnen einbürgern lassen. Diese Massnahme erhöht die Bindung an unser Land und seine Institutionen, fördert die aktive Beteiligung am öffentlichen Leben und damit die Integration. In einer langfristigen Strategie des sozialen Friedens unseres Landes muss es auch ein Anliegen sein, dass nicht eine Kategorie langfristig nicht integrierter EinwohnerInnen entsteht.

Ein Grund, sich nicht einbürgern zu lassen, kann darin liegen, dass Ausländerinnen und Ausländer sich nicht einem unsicheren Verfahren ohne Rechtsanspruch unterziehen wollen. Artikel 16 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG, BSG 121.1) hält fest, dass „kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung“ besteht. Selbst wenn sie hier sehr gut integriert sind und seit vielen Jahren hier leben - und vielleicht gar in unserem Land geboren sind -, so haben ausländische EinwohnerInnen unseres Landes heute keinerlei Anspruch darauf, dass ihr Einbürgerungsgesuch gutgeheissen wird. Entsprechend sind sie in diesem Verfahren allfälliger Willkür der Behörden ausgeliefert und es stehen ihnen kaum Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheide zur Verfügung.

Es scheint deshalb sinnvoll, im kantonalen Recht einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung vorzusehen. Um in den Genuss dieses Rechtsanspruches - mit entsprechenden Beschwerdemitteln - zu kommen, müssten Ausländerinnen und Ausländer gewisse Bedingungen erfüllen. Als Voraussetzungen für den Anspruch sind etwa denkbar: Die Tatsache, hier geboren oder seit einer bestimmten Dauer in der Schweiz niedergelassen zu sein, Kenntnisse einer Landessprache oder ähnliches. Der Regierungsrat wird ersucht, sinnvolle verbindliche Kriterien in einem Bericht vorzuschlagen.

Antwort des Regierungsrates:

Der Regierungsrat teilt die Auffassung, wonach die Schweiz ein Interesse daran hat, dass eingegliederte, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraute Ausländerinnen und Ausländer eingebürgert werden können. Dies gilt in ganz besonderem Masse für Jugendliche, welche in der Schweiz aufgewachsen sind und die obligatorische Schulbildung nach einem schweizerischen Lehrplan erworben haben.

(2)

2

Auf eidgenössischer Ebene arbeiten Vertreterinnen und Vertreter der bernischen Ver- waltung in einer Arbeitsgruppe „Bürgerrecht“ mit, die sich mit den Möglichkeiten einer erleichterten Einbürgerung, insbesondere von jungen, in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländerinnen und Ausländern, befasst. Weiter befasst sie sich mit dem Erwerb des Bürgerrechts durch die dritte Ausländergeneration sowie der Harmoni- sierung der Einbürgerungsgebühren. Der Regierungsrat unterstützt die Bemühungen, auch für diese Personengruppe eine Lösung im Rahmen des erleichterten Verfahrens anzustreben. Es erscheint daher sinnvoll, die Arbeitsergebnisse dieser Gruppe

abzuwarten, damit die auf eidgenössischer Ebene zu erarbeitenden Elemente nach Mög- lichkeit in die weiteren Überlegungen und Arbeiten im Kanton Bern mit einbezogen werden können. Es ist davon auszugehen, dass ein Schlussbericht der Arbeitsgruppe Ende Jahr 2000 vorliegen wird.

Die gültigen Bundesvorschriften hindern die Kantone nicht daran, in ihrer Gesetzgebung ein Recht auf Einbürgerung (gesamthaft oder für bestimmte Personengruppen) zu definieren. Im Kanton Bern wurde diese Möglichkeit jedoch weder im Zuge der

Totalrevision der Kantonsverfassung, noch bei der vor ca. 4 Jahren erfolgten Revision der Bürgerrechtsgesetzgebung genutzt. In der eidgenössischen Arbeitsgruppe "Bürgerrecht"

wird zur Zeit auch über die Möglichkeiten der Regelung eines Rechtsanspruches auf Einbürgerung diskutiert.

Der Regierungsrat vertritt angesichts dieser Ausgangslage die Ansicht, dass vorerst die Ergebnisse auf Bundesebene abzuwarten sind, bevor Schritte für eine Revision der bernischen Bürgerrechtsgesetzgebung im postulierten Sinne eingeleitet werden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass das Verfahren auf Bundesebene noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Antrag:

Der Regierungsrat beantragt die Annahme des Postulates im Sinne der Erwägungen.

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Darüber hinaus gehende Beschäftigungen können mit Zustimmung der BA und Erlaubnis der Ausländerbe- hörde erlaubt werden.. Nur mit Erlaubnis der

 Nach dem vierten Jahr des Aufent- halts ist jede Tätigkeit zustimmungsfrei (eine Erlaubnis durch die Ausländerbe- hörde ist dennoch erforderlich).  es bestehen darüber

Durch eine entsprechende Änderung von §70 kann vermieden werden, dass der Schulrat über das Schulprogramm Lehrpersonen zu einer bestimmten Unterrichtsart (z.B.

Die Jugendgerichte können ihre Aufgaben nach dem JGG nur erfüllen, wenn sie im Jugend- amt einen über Ländergrenzen hinaus verlässlichen Kooperationspartner an ihrer Seite haben,

Einem Ausländer kann jedoch ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer solchen erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder

Auswanderung (Wegzug) = Der ständigen oder nicht ständigen ausländischen Wohnbevölkerung angehörende ausländische Staatsangehörige, die während einer bestimmten

Die Bundesrepublik Deutschland hat für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt (s. auch auf Angehörige

Junge Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Grün- den erhalten haben, weil sie ihre wesentliche Sozialisation in Deutschland erfahren haben,